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Erstattung der Hinsendekosten bei Widerruf

Der EuGH hat entschieden, dass Verbrauchern nunmehr bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages vom Verkäufer die Hinsendekosten zu erstatten sind, soweit die bestellte Ware komplett zurückgesendet wird. Denn nach Auffassung des EuGH ist der Zustand herzustellen, der beim Verbraucher vor Vertragsabschluss bestand. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, nämlich den Verbrauchern damit die Ausübung ihres Widerrufsrechts zu erleichtern. Vor der Entscheidung des EuGH war es so, dass die Verkäufer in der Regel die Hinsendekosten nicht erstattet haben, sondern diese Kosten dem Verbraucher auferlegten.

Offen bleibt allerdings, ob die Pflicht zur Erstattung der Hinsendekosten auch besteht, wenn der Käufer nur einen Teil des Vertrags widerruft, bspw. bei einer Versandhausbestellung nur einen Teil zurückschickt.

 

 

 


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