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Urteile zum allgemeinen Versicherungsvertragsrecht und Prozessuales

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlungen wichtiger Urteile der letzten Jahre zum allgemeinen Versicherungsvertragsrecht und zum Versicherungsprozeß. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu den einzelnen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

 

Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 1.5.2012)
 

Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden
BGH
Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373).

Erneute Belehrung über die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Versicherungsfall nach elf Monaten erforderlich
OLG Naumburg
Eine erneute Belehrung über die Folgen einer Weigerung des Versicherungsnehmers, weitere Fragen zu beantworten, kann dann erforderlich sein, wenn zwischen schriftlicher Belehrung im Schadenanzeigeformular und späterer mündlicher Befragung durch einen Versicherungsagenten 11 Monate liegen.

Nichtanzeige erheblicher Gefahrumstände trotz Fragen des Maklers begründet kein Rücktrittsrecht des Versicherers, wenn das Antragsformular den Anschein erweckt, dass es vom Makler stammt
LG Dortmund
Der Versicherer kann nur dann ein Rücktrittsrecht wegen Nichtanzeige bekannter gefahrerheblicher Gefahrumstände geltend machen, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform danach gefragt hat. Es liegen jedoch keine Fragen des Versicherers vor, wenn die Fragen von einem im Lager des Versicherungsnehmers stehenden Makler gestellt werden, eine Gleichstellung mit Fragen des Versicherers liefe letztlich auf die Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers hinaus.

Verwertbarkeit von ohne ausreichender Rechtsgrundlage gewonnener Kenntnis des Personenversicherers über nicht angezeigte Vorerkrankungen bei streitigem Prozessvortrag des Versicherers
BGH
Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtentbindung Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufzudecken geeignet sind, kann die gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der gewonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist. Dies gilt gleichermaßen auch dann, wenn der prozessuale Vortrag des Versicherers zu seinen Ermittlungsergebnissen prozessual nicht unstreitig ist, sondern der Versicherte sich ohne Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO auf einen Widerspruch gegen die Verwertbarkeit beschränkt hat und deshalb eine Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO in Frage steht.

Materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. gilt seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr
BGH
Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivil-recht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit Längerem in Zweifel gezogen und von Versicherers deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war, nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versicherungsnehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen.

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
BGH
1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer expost-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

Kosten für Privatgutachten in der prozessualen Kostenerstattung
BGH
Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiellrechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).

Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung gilt unter dem neuen VVG fort
OLG Frankfurt
Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers für Angaben seines Agenten besteht unter der Geltung des VVG n. F. fort.

Voraussetzungen einer „demnächstigen" Zustellung
BGH
Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.

 

Bagatellerkrankungen müssen bei Gesundheitsfragen nicht angegeben werden
OLG Köln
Werden Beschwerden im Rahmen einer Gesundheitsfrage, die nur kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Folge haben, nicht angegeben, so liegt keine Anzeigepflichtverletzung vor (hier: Krankschreibung wegen Rückenbeschwerden für 4 Tage und damit zusammenhänge einmalige Verabreichung eines Salbenverbandes und Krankschreibung wegen einer Sehnenscheidenentzündung für 12 Tage).

Versicherer muss schon auf der Vorderseite des Versicherungsscheins auf eine Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug mit der Erstprämie hinweisen
OLG Naumburg
Der gesetzlich vorgeschriebene auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie muss in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen. Ansonsten bedarf es regelmäßig eines bereits dort durch Fett- oder Großdruck hervorgehobenen Hinweises auf die später folgende Belehrung. Allein eine Belehrung auf den Folgeseiten genügt trotz Hervorhebung einer Überschrift im Fettdruck jedenfalls dann nicht, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt wird.

Versicherungsnehmer hat Erleichterungen in der Darlegungslast durch mögliche pauschale Behauptung, dass ein betreffender Umstand nicht gefahrerheblich sei
OLG Naumburg
Da § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. lediglich eine gesetzliche Vermutung der Gefahrerheblichkeit bestimmt, ist es dem Versicherungsnehmer (hier: für eine Berufsunfähigkeitsversicherung) eröffnet, diese Vermutung zu widerlegen, wenn er die Unerheblichkeit der nicht offen gelegten Umstände für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen vermag. Der eindeutige Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. zeigt, dass eine Gefahrerheblichkeit nicht bereits an die Notwendigkeit für den Versicherer anknüpft, weitergehende Nachforschungen anzustellen; vielmehr wird das tatsächliche Vorliegen von Umständen, die für den abschließenden Vertragsschluss einflussreich gewesen wären, vorausgesetzt. Hier alleine auf die Notwendigkeit für ein Rücktrittsrecht abzustellen, ergänzende ärztliche Auskünfte einholen zu müssen, erscheint nicht sachgerecht.

Für die Klage eines Versicherten aus dem Versicherungsvertrag ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers maßgeblich
LG Cottbus
Es kann dahinstehen, ob die Gerichtsstandsregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch auf Versicherte und auf juristische Personen anwendbar ist. Für die Klage eines Versicherten aus dem Versicherungsvertrag ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers maßgeblich. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, kommt es auf deren Geschäftssitz an.

Erstattung der Reisekosten eines Anwalts am dritten Ort
BGH
1. Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand, so sind die Reisekosten ihres Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht erforderlich. Es sind deshalb nur diejenigen Reisekosten zu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, [...] Rn. 8).
2. Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).

Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Versicherungsnehmers
OLG Karlsruhe
Macht ein Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage geltend, dass ein Versicherungsvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt - wegen Kündigung - nicht mehr besteht, kommt es für den Streitwert in der Regel darauf an, welche Prämien der Versicherer ohne die streitige Kündigung noch verlangen könnte.

Beginn der Anfechtungsfrist bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
OLG Hamm
Der Lauf der Frist wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung erkannt und nicht bereits, wenn er über Unterlagen verfügt, aus denen sich Widersprüche herauslesen ließen. Die Kenntnis muss sich nicht nur auf die objektive Falschheit der Angaben, sondern auch auf die subjektive Arglist des Anderen beziehen.

Spontane Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
OLG Frankfurt
Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Auskünfte grundsätzlich nur auf dessen Verlangen zu erteilen. Aber auch im Rahmen von § 34 VVG a. F. gilt der auf das gesamte Zivilrecht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben. Danach ist der Versicherungsnehmer - ausnahmsweise - verpflichtet, auch ungefragt dem Versicherer Auskünfte jedenfalls dann zu erteilen, wenn für jedermann erkennbar dessen Aufklärungsinteresse in ganz elementarer Weise berührt worden ist und es um Informationen geht, deren Bedeutung für den Versicherer aus der Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt. Diese Auskunftspflicht hat der Versicherungsnehmer verletzt, wenn er dem Versicherer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verschweigt und Versicherungsleistungen auf ein Konto seiner Töchter überweisen lässt.

 

Keine Anwendung des § 215 VVG für Klagen von Dritten (hier: des Bezugsberechtigten)
LG Limburg
1. Der Anwendung des § 215 VVG steht nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Jahr 2007 geschlossen wurde, die Regelung des § 215 VVG jedoch erst zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Nach umstrittener aber zutreffender Ansicht findet die Zuständigkeitsregelung des § 215 VVG auf nach dem 01.01.2008 erhobene Klagen aus vor diesem Zeitpunkt bereits zustande gekommene Versicherungsverträge Anwendung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2009 - 3 W 20/09 -juris-).
2. § 215 Abs. 1 VVG begründet jedoch nach hier vertretener Auffassung keinen Gerichtsstand zugunsten des aus dem Versicherungsvertrag Bezugsberechtigten am eigenen bzw. dem Wohnort des Versicherungsnehmers; auf den Bezugsberechtigten erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht.

Demnächstige Zustellung bei einem bloßen PKH-Gesuch
BGH
Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGH, 1. Oktober 1986, IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 301).

Sachverständiger darf zu fachlichen Behauptungen einer Partei mit Nachdruck seine Einschätzung äußern, ohne hierdurch als befangen zu gelten
OLG München
Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag setzt voraus, dass aufgrund objektiver Tatsachen eine besonnene Partei Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Hierbei ist nicht isoliert auf einen einzelnen Aspekt oder Vorfall abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung und Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dem Sachverständigen ist es insbesondere nicht verwehrt, zu fachlichen Behauptungen einer Partei, die diese mit Nachdruck vertritt, ebenso klar und nachdrücklich seine Einschätzungen zu äußern. Weder von einem Richter noch von einem Sachverständigen wird im Übrigen verlangt, dass er verbale Attacken einer Partei stoisch hinnimmt. Auf provokante Angriffe oder persönliche Vorwürfe darf mit angemessener Schärfe reagiert werden. Zudem soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Provokation des Richters oder Sachverständigen einen Ablehnungsgrund zu schaffen.

 

Versicherungsnehmer ist beweisbelastet für Zugang des Widerrufs nach § 8 Abs. 1 VVG; bei fehlendem Eingang ist der Versicherungsnehmer zur unverzüglichen Nachholung verpflichtet
OLG Köln
Zwar reicht zur Fristwahrung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG die rechtzeiti-ge Absendung des Widerrufsschreibens (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VVG). Darüber hinaus muss der Widerruf dem Versicherer allerdings zu irgendeinem Zeitpunkt zugehen (§ 130 BGB), was zur Beweislast des Versicherungsnehmers steht. Geht die erste, rechtzeitig abgesandte Erklärung verloren, muss der Versicherungsnehmer den Zugang herbeiführen, indem er die Erklärung unverzüglich wiederholt.
2. An der Unverzüglichkeit fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer keine Erkundigungen über den Zugang des Widerrufs einzieht, obwohl er aus dem Verhalten des Versicherers schließen muss, dass ihm kein Widerruf zugegangen ist.

Die Arglist eines Erklärungsgehilfen wird dem Versicherungsnehmer bei bewusst ungeprüftem Unterschreiben des ausgefüllten Schadensanzeigeformulars zugerechnet
OLG Saarbrücken
Der eine Schadensanzeige unterzeichnenden Versicherungsnehmerin wird es als Arglist zugerechnet, wenn ihr Ehemann, der die Schadensanzeige ausgefüllt hat, Vorschäden verschwiegen hat, ohne zuvor den das Fahrzeug regelmäßig benutzenden Sohn nach vorhandenen Vorschäden gefragt zu haben.

Unterjährige Prämienzahlung führt nicht zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes und der Preisangabenverordnung
OLG Bamberg
In der Vereinbarung einer unterjährigen Prämienzahlung für einen Versicherungsvertrag (hier: Leibrentenversicherungsvertrag auf das Leben) liegt kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit auch keine Kreditgewährung im Sinn des Verbraucherkreditrechts und der Preisangabenverordnung (Anschuss an OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Köln, ZfS 2011, 509 u. a.).

Unzulässigkeit eines im Voraus vereinbarter Anfechtungsausschluss
BGH
Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch im Verhältnis des Erklärenden zu durch die Vertragserklärung begünstigten Dritten (HEROS II, Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084).

Beweis für den Zugang des Versicherungsscheins
LG Arnsberg
1. Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen muss jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, die tatsächlichen Voraussetzungen des sie begünstigenden Rechtsatzes beweisen. Diese Verteilung der Beweislast ändert sich nicht allein dadurch, dass die Partei aus dem nicht Vorliegen eines Umstandes, einer sogenannten negativen Tatsache, Rechte herleiten will. Den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten ist damit ausreichende Rechnung getragen, dass dem Beweisführungsgegner eine sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Dies bedeutet, dass dieser Rahmen des zumutbaren die für das Positivum sprechenden Tatsachen substantiiert darzulegen hat.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend der Zugang einer Willenserklärung streitig ist. Die Klägerin verkennt, dass auch im Rahmen des § 130 BGB die Beweislast für den Zugang einer Willenserklärung letztlich davon abhängig ist, welche Partei aus dem Zugang einer Willenserklärung Rechte herleiten will (OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 a Abs. 2 S. 6 VVG a.F. und § 8 Abs. 2 S. 3 n.F. VVG nichts anderes. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht um den Bestand des Widerrufrechts an sich geht, sondern vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob das VVG in der alten oder in der neuen Fassung anzuwenden ist. Diese Frage ist durch die vorgenannten Regelungen gerade nicht erfasst. Vielmehr ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendung des Versicherungsvertragsgesetzes an den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln festhalten wollte. Denn entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 5 a VVG a.F. und § 8 Abs. 2 VVG n.F. hat der Gesetzgeber in Artikel 1 Abs.1 EGVVG gerade keine abweichende Regelung zur Darlegungs- und Beweislast getroffen hat.

Zur Wirksamkeit einer Empfangsbestätigung von Versicherungsunterlagen im Antragsformular
OLG Köln
1. Wurden dem Versicherungsnehmer bereits bei der Antragstellung die für den Vertrag maß­gebenden Versicherungsbedingungen und die nach dem VAG erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt, wurde der Vertrag nicht nach de, Policen-, sondern nach dem Antragsmodell abgeschlossen.
2. Die Erklärung „Hiermit bestätige ich, daß mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebende Versicherungsbedingungen", Seite 4) und die gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlichen Verbraucher­informationen (§ 10a VAG in Verbindung mit dem Anhang D) vor der Unter­zeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind.", ist wirksam; sie verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB. Danach sind zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der andere Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigt, unwirksam; dies gilt aber nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben sind. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis reicht zur Wirksamkeit der Bestimmung nur dann nicht aus, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, VersR 1990, 91).
3. Das hat das OLG Köln - 6. Zivilkammer - (VersR 2000, 169) in einem Fall angenommen, in dem sich der Versicherer den Empfang der Verbraucher­informationen mit der Erklärung, der Versicherungsnehmer habe die „maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versiche­rungsbedingun­gen" erhalten, hat bestätigen lassen, weil das, was „maßgebend" sei, eine rechtliche Wertung verlange. Davon unterscheidet sich die vorliegende Erklärung entscheidend, weil hier durch verweisende Klammerzusätze deutlich gemacht wird, welche konkreten Bedingungen und Verbraucher­informationen gemeint sind.

Keine Belehrung über Schriftlichkeit eines Rücktritts nach § 8 Abs. 5 VVG erforderlich
OLG Köln
1. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB).", ist wirksam. Eine Belehrung über die Schriftlichkeit des Rücktritts bedarf es nicht.
2. Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung verlangt das Gesetz nicht eindeutig, weshalb in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten wird, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden. Zwar wird in der Literatur überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung" gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftform erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG, Rn. 54; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist.
5. Eine gesonderte Unterzeichnung der Rücktritts­belehrung fordert § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, aaO, Rn. 54 mit Rn. 46).

Falsche Belehrung bei vorsätzlicher, folgenloser Aufklärungsobliegenheitsverletzung
LG Nürnberg-Fürth
Die gemäß § 28 Abs. 4 VVG vorgeschriebene Belehrung des Versicherers über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ist falsch, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Fall angedroht wird, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers für den Versicherer folgenlos und ohne Nachteil geblieben sind. Der Versicherer kann sich in diesem Fall - außer bei Arglist des Versicherungsnehmers - nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit berufen.

Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung kommt nur bei einem messbaren Nachteil für den Versicherer in Betracht
OLG Oldenburg
Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers kommt es nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung abstrakt-generell geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Entscheidend ist, ob dem Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung des - nicht arglistig handelnden - Versicherungsnehmers im konkreten Fall ein in Geld messbarer Nachteil entstanden ist.

Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie bedeutet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub
OLG Köln
Die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie bedeutet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB); (Senat, VersR 2011, 248 und RuS 2011, 216; vgl. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218). Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht dem Kläger somit nicht zu.

 

Ist zu einem sog. Altvertrag der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten, gilt gemäß Art. 1 II EGVVG das VVG alter Fassung, und zwar sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anzeigepflichtverletzung als auch deren Rechtsfolgen.
OLG Frankfurt
1. Darüber, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anzeigepflichtverletzung bei einem Altvertrag nach §§ 16,17 VVG a.F. zu beurteilen sind, herrscht Einigkeit (vgl. Prölss/Martin, VVG-Komm., 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rz. 9; Schneider VersR 2008, 859).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt jedoch auch für den Rücktritt das VVG a.F. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 118) heißt es zu Art. 1 II EGVVG, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.12.2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das VVG a.F. anwendbar sei. Danach ist die Anknüpfung an den Eintritt des Versicherungsfalls rein formal als zeitliche Schranke zu verstehen. Für noch im Jahre 2008 eingetretene Versicherungsfälle wird insoweit die Anwendung alten Rechts perpetuiert; dies gilt jedenfalls soweit es sich um materiell-rechtliche Vorschriften handelt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Art. 1 Rz. 16; Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, Art. 1 EGVVG Rz. 10; LG Dortmund VersR 2010, 515).
3. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalls in 2008 und Ausübung des Rücktrittsrechts in 2009 neues Recht anwendbar ist, wird - soweit ersichtlich - allein von Grote/Finkel (VersR 2009, 312) problematisiert. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da der Rücktritt mit Schreiben vom 17.12.2008 erklärt und das Schreiben vom 2.3.2009 keine neuen Rücktrittsgründe enthält, sondern lediglich den bereits erklärten Rücktritt nochmals bekräftigt.

Offenbarungspflicht des Versicherungsnehmers oder Auskunftsverlangen des Versicherers in „krassen" Fällen
BGH
Dem Versicherungsnehmer kann in restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen eine spontane Offenbarungsobliegenheit treffen. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Obliegenheit ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen muss (hier bejaht bei einer eröffneten Verbraucherinsolvenz).

Verletzung der Nachfrageobliegenheit nach altem Recht durch fehlende Mitteilung über eine erst nach Antragstellung im Rahmen eines MRT diagnostizierte Entzündung der Nerven
OLG Frankfurt
1. Voraussetzung für die Bejahung einer Verletzung der Nachmeldeobliegenheit nach altem Recht ist, dass der Versicherungsnehmer bei Aufnahme des Antrages ausdrücklich über sie belehrt worden ist oder es sich jedenfalls um nachträglich eingetretene oder festgestellte erhebliche Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes handelt, deren Bedeutung für den Versicherer sich ihm aufdrängen muss (vgl. OLGR Saarbrücken 2007, 898; OLG Köln VersR 2007, 1502).
2. Ergibt ein nach Antragstellung durchgeführtes MRT Entzündungen im Spinalkanal und im Gehirn, hat der Versicherungsnehmer nachträglich Kenntnis davon erlangt, dass bei ihm ein krankhafter Befund von erheblichem Gewicht - nämlich einer Entzündung der Nerven - vorlag. Diese ihm bekannt gewordenen Umstände, deren Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen und zwar auch ohne Belehrung über die Nachfrageobliegenheit.
3. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Vortrag des Klägers gefolgt wird, dass er den Agenten der Versicherung bei Antragstellung über ein Kribbeln in den Fingerspitzen hingewiesen hat. Nachdem der Kläger Kenntnis von dem Vorliegen einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung erlangt hatte, war seinem Vertrauen auf den Rat des Agenten A, das Kribbeln in den Fingerspitzen stelle eine so banale Beschwerde dar, dass sie nicht anzeigepflichtig sei, die Grundlage entzogen. Die sog. Nachfrageobliegenheit des Versicherers beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Römer, VVG-Komm., 2. Aufl., §§ 16, 17 VVG Rz. 35). Dem Versicherer, der bei der Schließung des Vertrages die Klärung erkennbar widersprüchlicher, unzulänglicher oder gar falscher Angaben seines künftigen Vertragspartners zurückstellt, ist es verwehrt, diese nach Eintritt des Versicherungsfalls zum Anlass für einen leistungsbefreienden Rücktritt zu nehmen. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung, die nur bei Schließung des Vertrages vorgenommen werden kann, nimmt dem Versicherer daher die Rücktrittsberechtigung (vgl. BGH VersR 1995, 80). Zu einer Risikoprüfung wäre die Beklagte jedoch erst durch eine nachträgliche Unterrichtung im Rahmen der sog. Nachmeldeobliegenheit in der Lage gewesen, was für den Kläger auch offenkundig war. Der Beklagten ist es daher nicht verwehrt, ihren Rücktritt auf die seitens des Klägers verschwiegenen Beschwerden zu stützen.

Arglistige Täuschung und Ausschlussfrist bei vor 2002 geschlossenen Verträgen
OLG Köln
1. Verschweigt der Versicherungsnehmer degenerative Fußveränderungen seit der Kindheit mit dreimaliger Arztbehandlung im Abfragezeitraum, zuletzt ein Jahr vor Antragstellung, sowie ein nur ein Jahr vor Antragstellung aufgetretenes akutes HWS-Syndrom mit Krankenhausbehandlung und Arbeitsunfähigkeit von knapp drei Wochen, so handelt es sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dem Antragsteller offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko der Berufsunfähigkeit erscheinen sein mussten, so dass Arglist zu bejahen ist.
2. Bei derartigen verschwiegenen Umständen liegt es auf der Hand, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen den Versicherungsvertrag nicht ohne weiteres abgeschlossen hätte.
3. Beantwortet ein Versicherungsmakler Gesundheitsfragen im Antragsformular - sei es auch ins Blaue hinein - falsch, handelt er arglistig, weil er weit eher noch als der Versicherungsnehmer um deren Bedeutung für die Vertragsannahmeentscheidung des Versicherers weiß. Die arglistige Täuschung des Maklers, der als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ist diesem gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
4. Nach der Übergangsvorschrift des Artikels 229, § 6 Abs. 4 EGBGB wird bei vor 2002 geschlossenen Versicherungsverträgen die kürzere Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 3 BGB von 10 Jahren gegenüber der alten Frist von 30 Jahren erst ab dem 01.01.2002 berechnet, so dass sie am 31.12.2011 abläuft.
5. Durch ein vom Versicherer anlässlich der VVG-Reform versandtes und nicht personalisiertes Informationsschreiben zu den Auswirkungen des neuen VVG wird nicht unabhängig vom tatsächlichen Ablauf der aus § 124 Abs. 3 BGB folgenden Frist jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsschluss auf eine Arglistanfechtung verzichtet, da es bereits an einer diesbezüglichen Willenserklärung fehlt.

Festhalten an anberaumtem Termin zur Anhörung des Gerichtssachverständigen trotz Verhinderung des Privatgutachters einer Partei begründet Besorgnis der Befangenheit
OLG Karlsruhe
Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn offensichtlich erhebliche Gründe für die Verlegung vorliegen, die zur Rückweisung des Antrags für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Verlegung der Eindruck sachwidriger Benachteiligung der Partei aufdrängt.

Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung ist regelmäßig kein Befangenheitsgrund
OLG Stuttgart
1. Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung.
2. Zur Reichweite der Pflichten des Zivilgerichts, einer Prozesspartei zu ermöglichen, Einwände gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten unter Hinzuziehung eines Privatgutachters vorzubringen.

Erstattung der Reisekosten des Hausanwalts des Versicherers
BGH
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.

Prozessbezogenheit von außergerichtlichen Gutachterkosten des Versicherers bei Verdacht auf einen Versicherungsbetruges
OLG Düsseldorf
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 kann die für eine Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten eines Versicherers erforderliche Prozessbezogenheit selbst bei Fehlen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gutachtenauftrag und anschließendem Rechtsstreit bzw. bei Fehlen einer konkreten Klageandrohung im Zeitpunkt des Gutachtenauftrags auch dann bestehen, wenn sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt. Bei solcher Fallgestaltung muss sich ein Versicherer von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen.
2. Diese Voraussetzungen können auch bei der Inanspruchnahme eines Kfz-Kaskoversicherers durch seinen Versicherungsnehmer gegeben sein.

Verletzung rechtlichen Gehörs - Nichtberücksichtigung eines dem gerichtlichen Sachverständigen widersprechenden Privatgutachtens
BGH
1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter - wie auch bei sich widersprechenden Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
2. Dies gilt auch bei der Vorlage eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens, wenn in diesem Aussagen zur Frage gemacht werden, ob der Versicherte noch in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann, die auch für die Frage der Berufsunfähigkeit im Rahmen der BUZ-Vers. von Bedeutung sind.
3. Einwänden aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen muss das Gericht nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § ZPO § 411 Abs. ZPO § 411 Absatz 3 ZPO an, ohne dass es dazu eines Antrags der beweispflichtigen Partei bedarf. Ggf. hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will.
4. Vermag der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, so hat der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ ZPO § 412 ZPO) ein weiteres Gutachten einholen.

Aufklärungspflicht des Gerichts
BGH
1. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. GG Artikel 103 Abs. GG Artikel 103 Absatz 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis nach § ZPO § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der Begründung abweist, er beziehe seinen Wortlaut nur auf - nicht vorliegenden - Behandlungsfehler im engeren Sinne, nicht jedoch auch auf - vorliegende - Aufklärungsfehler.*
2. Das rechtliche Gehör vor Gericht bezieht sich nicht allein auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt und den Vortrag des Kl., sondern ebenso auf die sachdienliche Abfassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Will das Berufungsgericht einem Klagantrag - abweichend von einer nahe liegenden Auslegung - eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es den Kl. auf seine beabsichtige Auslegung des Klageantrags hinweisen, damit dieser Gelegenheit erhält, seinen Sachantrag klarzustellen.

Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht nach neuem relevanten Tatsachenvortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz
BGH
Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren.

Abgrenzung des Maklers vom (Mehrfach-) Agenten
OLG München
Besteht zwischen einem Versicherer und einem für mehrere Versicherer auftretenden Vermittler eine Courtagevereinbarung, wird eine vermittelbare Nummer vergeben, unter der künftig Neugeschäfte eingereicht werden sollen und wird ein eigenes Vermittlerkonto eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Vermittler damit betraut ist, für den Versicherer Versicherungsverträge zu vermitteln. Er ist daher als Agent in Form eines Mehrfachagenten anzusehen.

Recht zum Widerspruch gegen Versicherungsvertrag erlischt bei fehlender Übergabe der Versicherungsbedingungen ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (Policenmodell)
LG Köln
Dem Rückzahlungsanspruch über Beiträge für eine Lebensversicherung steht die Verwirkung seines Widerspruchsrechts entgegen, wenn der Widerspruch gegen die beanstandungslos geführten Versicherungsverträge erst viele Jahr nach Policierung und etliche Jahre nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt wird, mit der die Vertragsverhältnisse (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollten. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung eines Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sie als rechtsmissbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet, abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft.

Unwirksamkeit nicht geänderter AVB; Nachweis der Änderungsmitteilung
LG Berlin
1. Wenn der Versicherer die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen nicht in der nach Artikel 1 Abs. 3 EGVVG vorgesehenen Weise an das neue Recht angepasst hat, kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer der insoweit relevanten Obliegenheiten berufen.
2. Weder die ordnungsgemäße Absendung noch das Fehlen von Rückläufen belegt den Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Änderung von AVB nach Artikel 1 Abs. 3 EGVVG.

Anforderungen an die Belehrung nach § 37 VVG - Versicherer trifft Beweislast nicht nur für den Zugang eines Mahnschreibens an sich, sondern auch für den Zeitpunkt des Zugangs
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist gemäß § 37 Abs. 2 VVG zur Leistung nicht verpflichtet, wenn die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG tritt Leistungsfreiheit jedoch nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Geschieht dies nicht oder ist die Belehrung fehlerhaft, wird der Versicherer nicht leistungsfrei, d. h. der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als habe er rechtzeitig gezahlt.
2. Aus der Belehrung muss klar hervorgehen, bis wann welcher Betrag gezahlt werden muss, um Versicherungsschutz zu bekommen (Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 37 VVG Rn. 29). Diesen Anforderungen entspricht eine Belehrung im Versicherungsschein nicht, wenn dort lediglich von "rechtzeitiger Zahlung" die Rede ist. Aus dieser Formulierung wird nicht ersichtlich, bis wann der Versicherungsnehmer zu zahlen hatte bzw. wann er - da Prämieneinzug im Lastschriftverfahren vereinbart war - er für Deckung auf seinem Konto zu sorgen hatte. Selbst wenn das Gericht die unter "vorläufiger Versicherungsschutz" erwähnte Zwei-Wochen-Frist für die Zahlung der Beitragsrechnung auch auf die Prämie für den Hauptvertrag beziehen würde, wäre die Fristberechnung unter Berücksichtigung von § 8 VVG unrichtig, da die Zwei-Wochen-Frist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu laufen beginnt, was auch in C 1.1 AKB 2008 zum Ausdruck kommt.
3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - jedenfalls die Belehrung im Mahnschreiben vom 10.07.2009 den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn die Klägerin kann nicht beweisen, dass diese Mahnung dem Beklagten zugegangen ist, insbesondere kann sie nicht beweisen, dass die Mahnung dem Beklagten vor dem Verkehrsunfall zugegangen ist. Ihr obliegt nämlich nicht nur der Beweis für den Zugang des Schreibens an sich, sondern auch für den Zeitpunkt des Zugangs (OLG Hamm VersR 2007, 1397).

Bei unrichtiger Belehrung über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer nur auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Aufklärungspflichtverletzung berufen
LG Nürnberg-Fürth
1. Die gemäß § 24 Abs. 4 VVG 2008 erforderliche Belehrung muss anlässlich des konkreten Schadensereignisses erfolgen, das die betreffende Obliegenheit des Versicherungsnehmers entstehen lässt.
2. Eine der von Inkrafttreten der VVG-Reform der damaligen Relevanzrechtsprechung genügende Belehrung ist nach neuem Recht falsch, da dem Versicherungsnehmer durch § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen die Möglichkeit eröffnet wird, einen Kausalitätsgegenbeweis zu führen, so dass folgenlos Obliegenheitsverletzungen außer in Arglistfällen nicht mehr zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können.
3. Selbst wenn man im Hinblick auf die Warnfunktion der Belehrung davon ausgeht, dass es ausreicht, den Versicherungsnehmer mit der Belehrung die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung vor Augen zu führen und dem Versicherungsnehmer gerade nicht alle Leistungsfreiheitsvarianten, wie etwa das Kausalitätskriterium, aufgezählt werden müssen, so muss der Hinweis auf die drohende Sanktion aber jedenfalls zutreffend sein und darf den Versicherungsnehmer nicht irreführen. Die für die Leistungsfreiheit des Versicherers in § 28 Abs. 4 VVG vorausgesetzte Belehrung entfaltet ihre Rechtswirkungen nur, wenn sie auch inhaltlich richtig ist.
4. Der teilweise vertretenen Gegenansicht, nach der inhaltliche Fehler einer Belehrung unerheblich, soweit sie die Warnfunktion der Belehrung nicht beeinträchtigen, schließt sich die Kammer nicht an.
5. Lediglich bei arglistigen Obliegenheitsverletzungen, bei denen Anzeigeobliegenheiten nach den §§ 30, 104 VVG und bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten, auf die der Versicherer nicht im Voraus hinweisen kann, ist die Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG keine Voraussetzung für die Leistungsfreiheit.

Zur Pflicht des Versicherers, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze zu substantiieren, wenn es um eine Gesundheitsstörung geht, die offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von Vorneherein keinen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte.
2. Davon kann indes bei einer Behandlung wegen Anpassungsstörung mit einer über einen Monat währenden Krankschreibung sowie Verordnung von Tabletten gegen Kopf- und Rückenschmerzen nicht ausgegangen werden.

Periodenkontokorrentvertrages zwischen Erst- und Zweiversicherer wird vom Vollstreckungsverbot des § 77 Abs. 2 VAG nicht erfasst
BGH
1. Die zwischen Erstversicherer und Rückversicherer in einem proportionalen Rückversicherungsvertrag vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen im Sinne eines Periodenkontokorrentvertrages wird vom Vollstreckungsverbot des § 77 Abs. 2 VAG nicht erfasst.
2. Im Falle der Insolvenz des Erstversicherers ist die Aufrechnung des Rückversicherers mit rückständigen Prämienforderungen gegen vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen des Erstversicherers weder aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 77 Abs. 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch des § 394 Satz 1 BGB unzulässig.

 

Auch unter der Geltung des AGG obliegt es weiterhin der Prüfung des Versicherers, wie er eine Behinderung des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das Risiko bewertet
BGH
1. Nach § 33 Abs. 4 AGG ist auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, § 19 Abs. 1 AGG nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind.
2. Es bestehen Zweifel an der Anwendbarkeit des AGG wenn sich der Versicherungsfall, der auch ohne Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss des Vertrages ohnehin zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses geführt hätte (hier: Tod des Versicherungsnehmers), so dass eine Fortgeltung des Vertrages über den nach § 33 Abs. 4 AGG maßgebenden Zeitpunkt hinaus nicht in Rede steht.
3. Auch unter der Geltung des AGG obliegt es weiterhin der Prüfung des Versicherers, wie er eine Behinderung des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das Risiko bewertet. Ihm bleiben verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Insbesondere darf er im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG prüfen, ob nach anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation ein behinderungsbedingter Risikozuschlag erhoben oder der Vertragsschluss sogar ganz abgelehnt werden kann.
5. Dieses Recht, Vorerkrankungen auf ihre Risikoerheblichkeit hin zu bewerten, das dem Versicherer auch unter Geltung des AGG eröffnet ist, wird dem Versicherer im Falle der Täuschung des Versicherungsnehmers abgeschnitten. Deshalb stellt nicht die Behinderung des Versicherungsnehmers als solche, sondern vielmehr seine Täuschung über die Behinderung den Anfechtungsgrund dar.
6. Etwas anderes ergebe sich nur dann, wenn der Versicherer infolge eines Kontrahierungszwanges verpflichtet gewesen wäre, den Vertrag zu ganz bestimmten Bedingungen mit dem Antragsteller abzuschließen. Einen solchen Kontrahierungszwang begründet das AGG aber jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Versicherer unterschiedliche Möglichkeiten hat, bei der Vertragsgestaltung auf die Behinderung zu reagieren.

Zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Gesundheitsdaten (hier: Verwendung einer zeitlich befristeten Schweigepflichtentbindungserklärung über das Ende der Befristung hinaus)
BGH
1. Für die Frage, ob der Versicherer infolge einer Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage (hier: wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung) nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung nach § 123 BGB Gebrauch zu machen spielt es keine Rolle, ob diese Ermittlungsergebnisse des Versicherers im Rechtsstreit noch streitig sind. Vielmehr ist - auch im Falle unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen - allein zu klären, ob ihre Verwendung sich bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand darstellt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50, BGHZ 3, 94, 103, 104; 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 152; Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 242 Rn. 15).
2. Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Insbesondere wenn sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen lässt, muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition verwehrt sein soll. Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. Senat aaO m.w.N.).
3. Wenn,
- das Verhalten des Versicherers nicht darauf gerichtet war, die Voraussetzungen für die Arglistanfechtung, d.h. das Wissen um eine verschwiegene Vorerkrankung des Versicherungsnehmers unter gezielter Umgehung der zeitlichen Beschränkungen der Schlusserklärung treuwidrig zu erlangen,
- sich der mögliche Rechtsverstoß des Versicherers darauf beschränkt, sein Wissen formell fehlerhaft erworben zu haben und
- der Versicherungsnehmer den Versicherer über einen risikoerheblichen Umstand arglistig getäuscht hat,
ergibt die Abwägung nicht, dass die Rechtsverletzung des Versicherers diejenige des Versicherungsnehmers hinsichtlich des verletzten Rechtsguts oder der Eingriffsintensität derart überwiegt, dass Treu und Glauben es gebieten, ihm die Arglistanfechtung als unzulässige Rechtsausübung zu versagen.
4. Stellt eine Partei im Rechtsstreit diejenigen Tatsachen von vorn herein unstreitig, auf die der Gegner seine Arglistanfechtung stützt, so lässt sich ein Verwertungsverbot für diese Tatsachen regelmäßig nicht begründen.

Zur richtigen Belehrung nach der (alten) Relevanzrechtsprechung
BGH
1. Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen." 2. Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Beweislast für den zeitlichen Eintritt des Versicherungsfalls zwecks Anwendung neuen Rechts liegt beim Versicherungsnehmer
LG Saarbrücken
1. § 215 VVG ist auf alle seit dem 01.01.2008 erhobenen Klagen anwendbar.
2. Dass der Versicherungsfall nach Abschluss eines neuen Vertrags eingetreten und deshalb nach neuem Recht zu beurteilen ist, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

Die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall vor Annahme eines geänderten Vertragsangebots des Versicherers führt zur Leistungsfreiheit
KG
1. Der Versicherer ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer ein geändertes Angebot des Versicherers erst nach Kenntnis von dem Eintritt einer schweren Krankheit (Versicherungsfall) unterzeichnet und absendet oder vor einem Vertreter absenden lässt.
2. Der Versicherer ist in einem solchen Fall auch wegen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit gemäß §§ 16 ff. VVG a. G. zum Rücktritt berechtigt und nicht zur Leistung verpflichtet. Denn der Versicherungsnehmer darf ein geändertes Angebot des Versicherers nicht annehmen, ohne zuvor den Versicherer über die seit ursprünglicher Antragstellung eingetretenen gefahrerheblichen Umstände zu informieren.

Erkennbar unvollständige Angaben bei der Beantwortung von Antragsfragen gegenüber dem Agenten gehen zu Lasten des Versicherers
OLG Hamm
1. Macht der Antragsteller bei der mündlichen Beantwortung von Antragsfragen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gegenüber dem das Antragsformular ausfüllenden Versicherungsagenten erkennbar unvollständige Angaben (hier: „immer mal wieder beim Arzt"), hat dieser für die nach der Sachlage gebotenen Rückfragen zu sorgen.
2. Unterlässt der Agent die Rückfragen, geht dies zu Lasten des Versicherers, auch wenn dieser von den zur Nachfrage Anlass gebenden Umständen keine Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers berufen.

Verzicht auf Berufung auf Leistungsfreiheit bei vorbehaltsloser Leistung in Kenntnis einer zur Leistungsfreiheit führenden Obliegenheitsverletzung
LG Saarbrücken
Erbringt der Versicherer in Kenntnis von Umständen, die eine Obliegenheitsverletzung begründen, vorbehaltslos Zahlungen auf den Anspruch, so gibt er damit zu erkennen, dass er auf die Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung verzichtet.

Einsatz einer Lebensversicherung zur Prozessfinanzierung kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein
BGH
1. Die Prozesspartei hat eine Kapitallebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.
2. Der Prozesskostenhilfeantragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.
3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.

Erst nach Zuführung des Grundpfandrechts zum Sicherungsvermögen darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Sperrvermerks vornehmen
OLG Zweibrücken
Ist ein Versicherer als Grundschuldgläubiger im Grundbuch eingetragen und soll ein Sperrvermerk nach §§ 66 ff. VAG nachträglich eingetragen werden, so ist der Versicherer insoweit allein bewilligungs- und antragsbefugt. Trägt er hierbei allerdings vor, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht seinem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, darf das Grundbuchamt die Eintragung unter Wahrung des Legalitätsprinzips nicht vornehmen.

Voraussetzungen einer „demnächst" erfolgten Klagezustellung nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe
LG Bremen
Kommt es darauf an, dass die Zustellung einer Klage „demnächst" im Sinne des § 167 ZPO bewirkt wird, darf der Kläger sich nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht darauf verlassen, dass das Gericht die Klage von sich aus im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zustellt. Vielmehr muss er innerhalb einer Frist von 2 Wochen einen den Bewilligungsbeschluss entsprechenden Klageantrag stellen oder sich jedenfalls beim Gericht erkundigen, ob trotz des unklaren Antrags die Zustellung veranlasst worden ist.

Zur Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG bei Verursachung eines Schadens durch einen mit dem verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft Lebendem
LG Berlin
§ 86 Abs. 3 VVG findet entsprechende Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nunmehr einen Schaden verursacht, aufgrund dessen der Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers einen Ersatzanspruch gegen die ehemals mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person erlangt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ursprüngliche Versicherungsnehmer erst gerade verstorben ist und die Rechtsnachfolge noch nicht nachgewiesen ist.

Zum Umfang der Behauptung des Versicherungsnehmers, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben
BGH
Das Erfordernis einer substantiierten Behauptung, den Agenten zutreffend mündlich unterrichtet zu haben, bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer darlegen muss, dem Agenten eine medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diagnose und Behandlung gegeben zu haben; der prozessuale Vortrag ist auch dann hinreichend substantiiert, wenn der Versicherungsnehmer laienhaft schildert, welche Beschwerden und Krankheitsbilder er dem Agenten genannt hat.

Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung
BGH
Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung kommt es nicht nur auf den Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von Vorneherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung.

Eintritt der Verjährungshemmung trotz unwirksamer Zustellung des Mahnbescheids
BGH
Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, den Anspruchsgegner in unverjährter Zeit zum Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird.

Mahnschreiben an Partei statt Anwalt
BGH
1. Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.
2. Die Verpflichtung, mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei nicht unmittelbar Kontakt aufzunehmen, besteht für den Anwalt, nicht für seine Partei.

Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verjährt nicht nach Verjährungsvorschriften für den Leistungsanspruch (a.A.: OLG Koblenz, VersR 2011, 938)
BGH
1. Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.
2. Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre.

Erstattung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur bei Vereinbarung
BGH
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

Bei alleiniger Führung der Vertragsverhandlungen ist der Versicherungsmakler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers anzusehen
OLG Dresden
Hat ein Versicherer die Führung der Vertragsverhandlungen mit einem Kunden ausschließlich einem selbstverständigen Vermittler bzw. Vermittlungsunternehmen überlassen, so können ihm dessen Erklärungen gem. § 278 BGB zugerechnet werden.

Zeitpunkt des „Einschlafens" von verjährungshemmenden Verhandlungen
OLG Dresden
1. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Überprüft der Unternehmer aufgrund einer Rüge allen verständlich das Werk auf Mängel, entsteht bereits eine unter § 203 BGB fallende Verhandlungssituation.
2. Ein Abbruch der Verhandlung ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.
3. Für den Regelfall wird man nach 1-monatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft.

Für eine klagende Wohnungseigentümergesellschaft gilt § 215 VVG nicht (auch nicht analog)
LG Limburg
1. § 215 VVG ist für juristische Personen nicht unmittelbar anwendbar, weil diese keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Aus demselben Grund scheidet auch eine unmittelbare Anwendung auf andere rechtsfähige Personenvereinigungen aus.
2. In Betracht käme daher jeweils nur eine Analogie bzw. eine korrigierende Auslegung, nach der statt des Wohnsitzes der Gesellschaftssitz i. S. d. § 17 ZPO maßgeblich ist. Eine solche Erweiterung ist jedoch abzulehnen: Die Gesetzesbegründung lässt sich dafür nicht anführen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber, hätte er denn eine umfassende Geltung des § 215 VVG für alle Versicherungsnehmer gewollt, sicherlich statt des Wohnsitzes den allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers in die Gesetzesfassung aufgenommen hätte.
3. Eine Wohnungseigentümergesellschaft ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 163, 154) ein teilrechtsfähiger Verband eigener Art mit Zügen aus dem Rechtskreis der Personengesellschaft, des Vereins, der Genossenschaft und der Kapitalgesellschaften. Selbst wenn dieser Verband wie der Zusammenschluss natürlicher Personen zu einer GbR zwar als "natürliche Person" i. S. d. Verbraucherbegriffs anzusehen wäre (vgl. BGHZ 149, 83 zu § 1 Abs. 1 VerbrKG), so ändert das aber nichts daran, dass dieser Zusammenschluss also solcher keinen Wohnsitz hat, an den für die prozessuale Geltendmachung von Rechten angeknüpft werden kann. Schließlich würde es der Klägerin nicht helfen - was ohnehin unpraktikabel und mit dem Wortlaut des § 215 VVG nicht zu vereinbaren wäre -, auf den Wohnsitz ihrer Mitglieder abzustellen. Nach den Angaben in der Klageschrift haben nämlich zwei Miteigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Landgerichtsbezirks, so dass auch damit keine eindeutig festlegbare Zuordnung erfolgen kann.

Keine Verjährungshemmung durch Klage der nicht anspruchsberechtigten versicherten Person anstelle des Versicherungsnehmers
OLG Koblenz
1. Gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. verjähren Ansprüche aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
2. Bei einer Rentenversicherung wie der vorliegend in Rede stehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verjährt dabei der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 12 Rdn. 7; Schlegelmilch in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 1. Aufl. § 21 Rdn. 80).
3. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Klage auf Leistung oder auf Feststellung. Dabei begründet lediglich eine wirksame Klage des materiell Berechtigten die Hemmung der Verjährung. Obwohl § 204 BGB n. F. anders als § 209 BGB a. F. nicht ausdrücklich auf den Berechtigten abstellt, hat sich insoweit sachlich nichts geändert. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt damit ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 25. August 1998 eine Klage des materiell Berechtigten voraus (BGH Urteil v. 29.10.2009 Az: I ZR 191/07). Daran fehlt es, wenn die versicherte Person und nicht der Versicherungsnehmer die Klage erhebt.
4. Daran ändert sich auch dann nichts wenn schon mit der Klage klar gewesen ist, dass Rechte aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geltend gemacht werden sollten und dass damit anspruchsberechtigt nur der später klagende Versicherungsnehmer war. Dies bedeutet jedoch nur, dass die von der versicherten Person im eigenen Namen erhobene Klage offensichtlich unbegründet war, da ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zustanden. Es bedeutet jedoch - auch bei objektiver Betrachtung - nicht, dass der spätere klagende Versicherungsnehmer von Beginn an Partei des angestrengten Rechtsstreits war und es lediglich einer Berichtigung hinsichtlich der Parteibezeichnung bedurfte. Eine Berichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz geänderter Bezeichnung die Identität gewahrt bleibt. Damit der Versicherungsnehmer Partei des Rechtsstreits werden kann, ist vielmehr eine Parteiänderung erforderlich.
5. Die Klage hat die Verjährungsfrist auch nicht deshalb gewahrt, weil die Ansprüche des Versicherungsnehmers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht wurden. Die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft, bei welcher der Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, ist nur dann geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen, wenn sie offen gelegt wird.
6. Die von der Klägerin als noch offen angesehene Rechtsfrage, ob auch bei Anwendung des § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung nur eintritt, wenn die Klage durch den Berechtigten erhoben wurde, wurde durch den Bundesgerichtshof durch Urteil v. 29.10.2009 Az: I ZR 191/07 entschieden.

Bei Versicherungsfall 2007 und Klagefristsetzung 2008 ist für diese § 12 Abs. 3 VVG a.F. maßgeblich.
OLG Koblenz
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. konnte auch noch nach dem 31. Dezember 2007 wirksam gesetzt werden (so auch OLG Köln, Urteil vom 3. September 2010 - I-20 U 1/10 -; LG Köln, VersR 2010, 611; LG Dortmund VersR 2010, 193 und 196; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 O 85/09 -; Muschner, VersR 2010, 738 m. w. N.).

Versicherungen für fremde Rechnungen - hier: Sicherungsschein
OLG Stuttgart
1. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer zwar nach § 76 Abs. 1, Abs. 2 VVG a. F./§ 45 Abs. 1, Abs. 2 VVG n. F. auch dann zur Verfügung über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag berechtigt, wenn die Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen ist. Mit der Erteilung eines Sicherungsscheins an die versicherte Person kann dieses Recht aber mit der Folge abbedungen sein, dass allein die versicherte Person die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, auch wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist.
2. Der Begriff des versicherten Interesses ist nicht geeignet, die im Versicherungsvertrag zugunsten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person - hier: Inhaber eines Sicherungsscheins - versprochenen Leistungen einzuschränken, soweit sich dies nicht ausdrücklich aus dem Gesetz (§§ 48, 53, 74, 76, 80 VVG n. F.) oder den AVB ergibt.

Versicherungsnehmer kann in der Sachversicherung Entschädigungsleistung grds. nach seinem freien Belieben verwenden
OLG Stuttgart
Das Versicherungsrecht kennt zwar eine Zweckbindung der Versicherungsleistung etwa in Form einer Wiederherstellungsklausel (§ 93 VVG n. F.). Wenn sie gelten soll, ist sie jedoch ausdrücklich zu vereinbaren. Wenn ein Versicherer eine entsprechende Wiederherstellungsklausel seinen konkreten Versicherungsbedingungen dagegen nicht zugrunde legt, kann der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die Entschädigungsleistung nach freiem Belieben verwenden, ohne eingetretene Sachschäden beheben lassen zu müssen.

Die Reichweite des Unterlassungsverpflichtung nach § 1 UKlaG
OLG Bamberg
1. Es stellt kein Verwenden von AGB im Sinne des § 1 UKlagG dar, wenn der Verwender nach Rechtskraft des Unterlassungsurteils die Rückabwicklung des Vertrags für den Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtskraft in einem Teilausschnitt verweigert (hier: Rückzahlung von seit Vertragsbeginn gezahlten Zinsen bei unterjähriger Ratenzahlung), während er bei der laufenden Abwicklung des Vertrags seinen Verpflichtungen aus dem Unterlassungsurteil voll nachkommt (hier: Angabe des effektiven Jahreszinses).
2. Auf der Grundlage eines Unterlassungstitels kann auch bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungspflichten keine (teilweise) Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen gefordert werden.
3. Tendenziell ist eine stillschweigende Einigung der Parteien des Versicherungsvertrags für die Zukunft anzunehmen, wenn ein Versicherungsnehmer nach Mitteilung des effektiven Jahreszinses an einer unterjährigen Zahlungsweise festhält.

Bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls kann auch eine Kürzung auf Null gerechtfertigt sein (hier: Verkehrsunfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit)
BGH
1. Ist von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherten auszugehen , ist der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung gänzlich zu versagen.

Leistungskürzung auf Null bei grober Fahrlässigkeit möglich
OLG Naumburg
Die Annahme, dass eine grobe Fahrlässigkeit zu einer völligen Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann und nicht nur zu einer quotalen Leistungskürzung, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB beginnt erst mit der Kenntnis des Versicherers von der arglistigen Täuschung als solcher
OLG Hamm
1. Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB beginnt erst, wenn der getäuschte Versicherer die arglistige Täuschung als solche kennt und nicht bereits dann, wenn er über Unterlagen verfügt, aus denen sich Widersprüche herausarbeiten lassen.

Einzelfallprüfung bei der Feststellung eines möglichen Pflichtenverstoßes wegen unvollständiger Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrags unter Beteiligung eines Versicherungsagenten
LG Karlsruhe
In einer Einzelfallprüfung muss festgestellt werden, ob beim fehlerhaften Ausfüllen des Fragebogens zu Vorerkrankungen mit einem Versicherungsagenten eine Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer angenommen werden kann. Außerdem dürfen keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer erst in der Replik näher auf die Gründe des Versicherers zum Rücktrittsgrund eingeht.

Versicherungsnehmer obliegt die Darlegungslast für die Gründe von objektiv unzutreffenden Angaben bei Antragstellung
OLG Frankfurt
1. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht hat, muss dieser plausibel darlegen, weshalb es zu den Falschangaben gekommen ist.
2. Werden bei Antragstellung zwei Operationen von mehr als 10 Jahren und eine Vorsorgeuntersuchung ohne Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen mitgeteilt, nicht aber eine Vielzahl von weiteren Arztkontakten im erfragten Zeitraum, indiziert dies Arglist.

Verjährungshemmung durch erneuten Schriftverkehr nach einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers
OLG Hamm
1. Gemäß Art. 3 Abs. 1, 2 EGVVG ist auf Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt waren, die Verjährungsfrist anzuwenden, die früher abläuft. Ist die Frist nach neuem Recht (§§ 195, 199 BGB) länger als die nach altem Recht (§ 12 VVG a.F.), greift die kürzere zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S.1 VVG a.F. ein.
2. Die Aufnahme von Verhandlungen nach einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.

§ 215 VVG ist nicht auf juristische Personen und rechtsfähige Personenzusammenschlüsse anwendbar
LG Limburg
§ 215 VVG ist auf juristische Personen und rechtsfähige Personenzusammenschlüsse (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Diese Beschränkung auf natürliche Personen führt auch nicht zu willkürlichen Ergebnissen.

Unwirksamkeit von Klauseln in AVB, die unbestimmten Prämienzuschlag für unterjährige Prämienzahlung regeln
LG Stuttgart
Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebens- oder Rentenversicherungen, die bestimmen, dass für eine unterjährige Prämienzahlung ein Zuschlag in einer nicht genannten Höhe zu bezahlen ist, sind intransparent und daher unwirksam.

Für den Verjährungsbeginn bei Ansprüchen, die nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger kommt es allein auf die Kenntnis des für den Regress zuständigen Sachbearbeiters voraus
BGH
Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressansprüchen gegenüber Dritten - , so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben.

Die Jahresfrist zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung beginnt nicht schon mit der Kenntnis von der objektiven Unrichtigkeit der beantworteten Gesundheitsfragen zu laufen, sondern erst dann, wenn dem Versicherer bekannt wird, dass die Falschbeantwortung aus Arglist erfolgte; zur Prüfung dieser Frage ist dem Versicherer eine angemessene Aufklärungsfrist einzuräumen
LG Kassel
1. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 S. 1 BGB).
2. Ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen einer arglistigen Täuschung genügen nicht. .
3. Nach ständiger Rechtsprechung genügen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2008, 809). Die Jahresfrist beginnt deshalb nicht bereits mit der Kenntnis des Getäuschten von der objektiven Unrichtigkeit einer ihm gemachten Mitteilung, sondern erst, wenn ihm der Charakter dieser Mitteilung als einer arglistigen Täuschung bekannt wird (Staudinger/Dilcher, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 124 Rdnr. 3 m.w.N.)
4. Dass bedeutet, dass der Versicherer, sofern ihm eine objektiv fehlerhafte Angabe bekannt wird, die Gelegenheit haben muss, aufzuklären, ob die Angabe tatsächlich fehlerhaft ist und den Schluss auf Arglist des Versicherungsnehmers zulässt. Der Versicherer muss sich eine zureichende Tatsachengrundlage verschaffen, welche die schwerwiegende Entscheidung, einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, rechtfertigt.

Ein Versicherungsnehmer hat keinen individuellen Anspruch auf ein Einschreiten der Versicherungsaufsicht gegen einen Vericherungsunternehmen
VG Frankfurt
1. Ein subjektives Recht auf ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der BaFin gegenüber einem Versicherungsunternehmen besteht offensichtlich nicht. Gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2010 (BGBl. I S. 1592) nimmt die Bundesanstalt „ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr". Diese Norm bringt für sich genommen bereits zum Ausdruck, dass insoweit subjektive Rechte Einzelner nicht existieren, soweit sie auf ein Einschreiten oder dessen Unterlassen gerichtet, sofern die betroffene Person nicht unmittelbar selbst Adressat einer in ihre Recht eingreifenden Maßnahme der Bundesanstalt ist.
2. Der BGH (U. v. 20.01.2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742) hat hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs. 4 FinDAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Danach ist der Gesetzgeber den grundgesetzlichen Wertentscheidungen mit der Beaufsichtigung der Unternehmen der Kredit- und Versicherungswirtschaft nachgekommen. Im Kern seien mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Kunden dieser Unternehmungen geschützt, „ohne dass man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zu erkennen müsste (unter Bezugnahme auf EuGH U. v. 12.10.2004 - Rs. C-222/02 - NJW 2004, 3479).
3. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kommt auch insoweit nicht in Betracht, wie § 81 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) i. d. F. d. Bek. v. 17.12.1992, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 22.12.2010 (BGB. I 2309) regelt, dass die Bundesanstalt in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde auf die ausreichende „Wahrung der Belange der Versicherten" achtet. Die „Belange der Versicherten" im Sinne dieser Norm sind nur die Belange der Gesamtheit der Versicherten, nicht die jedes oder jeder einzelnen Versicherten (vgl. zur insoweit wortgleichen Norm § 8 Abs. 1 Nr. 3 VAG: BVerwG U. v. 16.7.1968 - I A 5.67 - E 30, 135, 137). Da die Versicherungsaufsicht somit zumindest grundsätzlich den Versicherten in ihrer Gesamtheit dient, kann der einzelne Versicherungsnehmer, die einzelne Versicherungsnehmerin kein subjektives öffentliches Recht auf gesetzmäßige Ausübung der Aufsicht über das Versicherungsunternehmen haben. Da die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht den Interessen des oder der Einzelnen dient, dies allenfalls im Wege eines sog. Rechtsreflexes, d. h. mittelbar der Fall sein kann, dient die Aufsicht auch nicht dem individuellen Grundrechtsschutz des Klägers als einzelnem Versicherten, sodass sich der Kläger auch hierauf nicht berufen kann.

Keine Verneinung von Fragen, wenn keines der für die Antworten vorgesehenen Kästchen angekreuzt worden ist - aber ggfs. arglistige Obliegenheitsverletzung wegen Nichtbeantwortung
LG Dortmund
1. Wird die Frage in einer Unfallanzeige nach dem Konsum von alkoholischen Getränken in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall unbeantwortet gelassen ist nicht von einer Verneinung der Frage auszugehen, sondern lediglich von einer Nichtbeantwortung. Dies folgt daraus, dass keines der für die Antworten vorgesehenen Kästchen angekreuzt worden ist. Allein, dass die Zusatzfrage nach "Art und Menge" mit dem Zeichen "•/•" versehen wurde, reicht nicht aus, um eine Verneinung der vorhergehenden Frage anzunehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass durchaus auch allein durch die Verwendung eines Striches die Verneinung der Frage zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 31 Rn. 12 m.w.N.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 9. Bd., AUB 2008, Ziff. 7, Rn. 81). In der hier vorliegenden Fallgestaltung steht einer solchen Interpretation jedoch das unterbliebene Ankreuzen eines der beiden Antwortkästchen entgegen.
2. Das Gericht geht allerdings dabei davon aus, dass der Kläger die Frage arglistig nicht beantwortet hat. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH VersR 2011,337). Bei der Falschbeantwortung von Fragen in der Schadenanzeige liegt Arglist vor, wenn der Versicherungsnehmer sich der Unwahrheit seiner Angaben bewusst ist und durch die Falschangabe die Schadenregulierung zu beeinflussen versucht, auch wenn er durch die Falschbeantwortung nur Schwierigkeiten bei der Regulierung vermeiden will (BGH VersR 1978, 121; OLG Hamm r+s 1992, 41; OLG Oldenburg r+s 1998, 188; OLG Hamm OLG Report 1999, 86). Dementsprechend ist bei dem Offenlassen von Fragen in der Schadenanzeige ein arglistiges Verschweigen von Tatsachen anzunehmen, sofern der Versicherungsnehmer die Frage beantworten könnte, dies aber bewußt unterlässt, um für den Fall wahrheitsgemäßer Beantwortung befürchtete Schwierigkeiten bei der Regulierung zu umgehen.
3. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Frage offen ließ, um etwaige Schwierigkeiten bei der Regulierung zu umgehen. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass er die Frage lediglich deshalb nicht beantwortete, weil er sie übersah. Dann wäre nicht erklärlich, warum er die zusätzliche Frage nach Art und Menge mit dem Zeichen " ./. " versah.
4. Selbst aber dann, wenn man annehmen wollte, der Kläger habe nicht arglistig gehandelt, so hat er jedenfalls die Vorsatzvermutung, § 6 Abs.3 VVG a.F., nicht widerlegt. Der Kläger hat auf die Nachfrage der Beklagten mit der Email vom 16.04.2008 die Frage nach dem Alkoholkonsum - jedenfalls soweit es die eigene Wahrnehmung - betrifft, wieder nicht beantwortet und zugleich der Wahrheit zuwider erklärt, er habe für die Zeit vor dem Unfall einen "totalen Gedächtnisverlust" erlitten.

Gesamtrechtsnachfolge während des anhängigen Verfahrens durch Verschmelzung von zwei Versicherern
OLG Düsseldorf
Tritt bei Entstehen eines neuen Versicherers durch Verschmelzen von zwei Versicherern die Gesamtrechtsnachfolge während des anhängigen Verfahrens unter Wegfall des bisherigen Rechtsträgers ein, hat das Einfluss auf das Prozessrechtsverhältnis. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes und (abweichend von § 263 ZPO bei gewillkürtem Parteiwechsel) ohne Zustimmungserfordernisse des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei. Diese Folge setzt im Übrigen § 239 Abs. 1 ZPO voraus.

Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie)- Hinweis muss regelmäßig auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen - Hinweis im Anschreiben genügt nicht
LG Dortmund
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge des Entfallens der Leistungspflicht des Versicherers im Falle der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
2. Unter einer Erstprämie im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Prämie für den endgültigen Vertrag nach vorläufiger Deckungszusage anzusehen, auch wenn diese die Prämie für die Deckungszusage mit einbezieht.
3. Es fehlt an einem ausreichend auffälligen Hinweis im Versicherungsschein. Die Belehrung muss - zur Erfüllung der Warnfunktion (vgl. BT-Drucks 16/3945, Seite 71) - drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Erfolgt die Belehrung im Versicherungsschein, wird sie in der Regel auf dessen Vorderseite erfolgen müssen. Eine Belehrung auf der Rückseite reicht nur, wenn in Fett- oder Großdruck auf der Vorderseite auf die rückseitige Belehrung verwiesen wird.
4. Soweit eingangs des Anschreibens , mit dem der Versicherungsschein übersandt wurde, darum gebeten wird, die Erläuterungen und Hinweise zu beachten, vermag dies den erforderlichen Verweis auf die Belehrung auf der Vorderseite des Versicherungsscheines nicht zu ersetzen. Selbst wenn man es für ausreichend erachtete, dass anstelle eines Verweises auf der Vorderseite des Versicherungsscheines ein solcher in dem beigefügten Anschreiben erfolgt, so ergäbe sich nichts Abweichendes, denn der farblose Hinweis auf die "Erläuterungen und Hinweise" stellt keinen konkreten Verweis auf die Belehrung gemäß § 37 Abs. 2 VVG n.F. dar. Es fehlt auch an einer optisch hinreichend auffälligen Gestaltung des Hinweises. Auch würde es in diesem Fall an einer „gesonderten Mitteilung in Textform" im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. fehlen. Zwar wird man es als ausreichend ansehen können, wenn der erforderliche Hinweis durch einen in Schrifttyp und/oder Farbe hervorstechenden Hinweis erteilt wird, ohne dass dieser auf einem separaten Schriftstück enthalten sein. Jedoch genügen die in einem Anschreiben erteilten Hinweise, die in dem Fließtext ohne optische Hervorhebung enthalten sind, diesen Anforderungen ersichtlich nicht.
5. Der Annahme einer Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten steht ferner entgegen, dass die Belehrung auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß war. Denn die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten im Versicherungsschein und in dem Anschreiben vom 02.12.2008 unterschiedliche Angaben zu der Frist gemacht, innerhalb derer der Erstbeitrag bezahlt werden muss. Während in dem Anschreiben erklärt wird, der Erstbeitrag sei innerhalb einer 14-Tages-Frist zu begleichen, wird in der Belehrung im Versicherungsschein eine Zahlung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines gefordert . Damit vermag der Versicherungsnehmer den übersandten Unterlagen nicht mit der nötigen Sicherheit zu entnehmen, welche Frist für ihn maßgeblich ist.
6. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe jedenfalls auch die längere der beiden Fristen versäumt, so dass sich die widersprüchliche Fristsetzung nicht ausgewirkt habe. Denn bei einer unzutreffenden Belehrung kommt es nicht darauf an, ob diese im Einzelfall tatsächlich zu einer für die verspätete Prämienzahlung ursächlichen Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers geführt hat; denn der Versicherer verliert die Möglichkeit sich auf die Verspätung zu berufen schon deshalb, weil er es seinerseits unterlässt, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren. Hieran ist auch unter der Geltung des VVG n.F. festzuhalten.

Zur Erstattung der Anwaltskosten für Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers
BGH
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740).

Keine Zurechnung des Wissens der Mutter über Vorerkrankungen ihres Kindes, auch wenn diese für einen Agenten des Versicherers tätig wird
LG Dortmund
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann rückwirkend gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer eine vorsätzliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Dem Versicherer ist das Wissen der Mutter über die Vorerkrankung ihres Kindes und Versicherungsnehmers nicht zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Mutter für einen Agenten des Versicherers oder einen Makler tätig geworden ist. Selbst wenn die Mutter für einen Agenten des Versicherers handelt, findet keine Wissenszurechnung statt, weil es sich zum Einen um privates Wissen der Mutter handelt und insbesondere, wenn sich die Mutter auf die Seite des Versicherungsnehmers schlägt und damit nicht mehr im Lager des Versicherers, sondern im Lager des Versicherungsnehmers steht.

Kürzung auf Null bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zulässig
LG Kleve
1. Aus dem Umstand, dass § 81 VVG eine Leistungsfreiheit bei Vorsatz (Abs. 1) und eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit (Abs. 2) vorsieht, folgt nicht, dass bei einer Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG eine Kürzung auf null ausscheidet.
2. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird - zumindest ganz herrschend - davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG auch eine Kürzung auf null grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2010, Az. 7 U 466/10 mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur; LG Tübingen, Urteil vom 26.04.2010, Az. 4 O 326/09; LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 O 275/09; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 81, R. 27) Dieser Auffassung folgt die Kammer, weil sich anderes weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt.
3. Es gibt keine starren Vorgaben für die Bildung der Quote; vielmehr ist diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. OLG Dresden, a. a. O.; LG Münster, a. a. O.).
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Auch im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof bislang nicht ersichtlich konkret über die Frage entschieden hat, ob eine Kürzung auf null bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG grundsätzlich ausscheidet oder möglich ist, erscheint eine Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die Möglichkeit der Kürzung auf null ist nahezu einhellige Auffassung und deckt sich damit, dass auch sonst in anderen Rechtsbereichen ein grob fahrlässiges Verhalten dazu führen kann, dass eine Leistungspflicht oder Haftung des anderen Teils gänzlich zurücktritt.

Aufeinandertreffen einer fest vereinbarten Dauer im Versicherungsschein und einer Vertragsverlängerungsklausel in den AVB
Amtsgericht Meldorf
Eine Klausel in AVB, wonach sich ein auf bestimmte Zeit geschlossener Versicherungsvertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn laut Versicherungsschein eine Vertragsdauer vereinbart ist und auf die Verlängerungsklausel nur außerhalb des Versicherungsscheins an versteckter Stelle hingewiesen wird.

Versicherer trägt Beweislast für den Zugang des Anpassungsschreibens der Bedingungen an das neue VVG
OLG Köln
1.Von einer wirksamen Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG ist nur auszugehen, wenn der Versicherer den Zugangs des Anpassungsschreibens beweist.
2. Die Frage einer wirksamen Vertragsanpassung kann aber dahingestellt bleiben, wenn es sich um eine gesetzliche Obliegenheit (hier: Rettungsobliegenheit) handelt, für die das Sanktionenregime des § 28 VVG auch nicht durch Wiederholung in den Versicherungsbedingungen eröffnet wird (vgl. Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 9).

Keine Repräsentanteneigenschaft einer Aushilfe auf 400,00 €-Basis
OLG Köln
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße Überlassung der Obhut nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln; der Versicherungsnehmer muss sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (vgl. BGH VersR 1992, 865; BGHZ 122, 250; BGH VersR 2007, 673; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rn. 65 m.w.N.) (hier verneint bei einer Aushilfe auf 400,00 €-Basis).

Rücktritt des (Kranken-) Versicherers wegen nicht angegebener Schwangerschaftskomplikationen verstößt gegen Benachteiligungsverbot des AGG
OLG Hamm
1. Nimmt ein Versicherer den Umstand, dass eine Versicherungsnehmerin bei Beantragung eines (Kranken-) Versicherungsvertrages Schwangerschaftskomplikationen nicht angegeben hat, zum Anlass für einen Rücktritt und eine Kündigung, so liegt darin ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 AGG.
2. Wegen der darin liegenden Diskriminierung wegen des Geschlechts besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, ohne dass dieser das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordert.
3. Die Frist des § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG ist wirksam. Es widerspricht nicht europäischem Gemeinschaftsrecht, dass ein Entschädigungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot innerhalb einer Zweimonatsfrist geltend gemacht werden muss.

Geschlechterbezogene Differenzierungen bei Versicherungsprämien und Versiche-rungsleistungen sind ab dem 21.12.2012 unzulässig
EuGH
Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist mit Wirkung vom 21.12.2012 ungültig.

Im Fall der Arglist des Versicherungsnehmers können aufgrund einer unwirksamen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung erlangte Gesundheitsdaten verwertbar sein
OLG Jena
Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer generellen und deshalb unwirksamen Schweigepflichtentbindung Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die ein arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen bei Antragstellung aufdecken, sind diese Daten aufgrund einer gebotenen Güterabwägung in der Regel verwertbar.

Bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist grds. von einer Einstiegskürzung von 50% auszugehen
LG Hannover
1. Die erkennende Einzelrichterin hält es für § 81 Abs. 2 VVG vom Ansatz her für sachgerecht, im Regelfall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Kürzung von 50 % vorzunehmen. Denn diese Vorgehensweise fügt sich nahtlos in einen dreistufigen Aufbau ein, wonach bei leichter Fahrlässigkeit eine volle Leistungspflicht des Versicherers besteht, bei Vorsatz der Anspruch des Versicherungsnehmers ganz entfällt und bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorzunehmen ist. Diese liegt für den Regelfall mit 50 % genau auf der Hälfte zwischen voller Erstattung und vollständiger Leistungsverweigerung, wobei es sich hierbei nur um einen ersten Anhaltspunkt und nicht um eine Quotenvorgabe handelt.
2. Entgegen der vom Landgericht Dortmund geäußerten Auffassung steht diesem Modell auch nicht die vom Gesetzgeber vorgegebene Beweislastverteilung entgegen, denn unabhängig von der Höhe der Quote liegt die Beweislast bei dem Versicherer (Karczewski, a.a.O., § 81 Rdnr. 98) und bedeutet nicht, dass nunmehr den Versicherungsnehmer die Beweislast für ein unter 50% liegendes Verschulden trifft. Karczewski (a.a.O., § Rdnr. 111) hält in der Reisegepäckversicherung 50 % als Einstiegsquote für ebenfalls angemessen, wobei nach seiner Auffassung bei kurzfristiger Aufmerksamkeit auch eine geringere Quote in Betracht kommt.
3. In diesem Kürzungsrahmen ist die der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers entsprechende Kürzungsquote zu bestimmen. Die Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers ist umso größer je näher das grobe Verschulden an den Vorsatz heranreicht, Dabei hält das Gericht Kürzungsquoten in Schritten von 10 % für angemessen, um die vom Gesetzgeber gewollte Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen.

Anforderungen an den Hinweis nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
LG Köln
1. Ein Hinweis des Versicherers nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung genügt den formellen Anforderungen nicht, wenn er im normalen Druck und derselben Schriftgröße wie der übrige Text gehalten ist und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen steht.
2. Es kann offen bleiben, ob die Wendung „gesonderte Mitteilung" so zu verstehen ist, dass die Belehrung auf einem vom Antragsformular verschiedenen eigenen Schriftstück zu erfolgen hat oder ob die Belehrung auf dem Antragsformular aus-reicht, wenn sie nur deutlich abgesetzt oder sonst hervorgehoben ist

Nachfrageobliegenheit des Versicherungsagenten bei unklaren Angaben
OLG Hamm
1. Macht der Antragsteller bei der mündlichen Beantwortung von Antragsfragen gegenüber dem Versicherungsagenten, der das Antragsformular ausfüllt, unvollständige Angaben, hat der Versicherungsagent für die nach Sachlage gebotenen Rückfragen zu sorgen.
2. Unterlässt der Versicherungsagent gebotene Rückfragen, geht dies zu Lasten des Versicherers, auch wenn dieser von den Umständen, die Anlass zu Rückfragen gegeben haben, keine Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers berufen.

Zurechnung der privat erworbenen Kenntnis eines Vorstandsmitglieds des Versiche-rers
OLG Oldenburg
Der Versicherer muss sich das privat erworbene Wissen eines Vorstandsmitglieds des Versicherers vom Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nur dann zurechnen lassen, wenn es in die Sachbearbeitung unmittelbar eingebunden ist.

Die Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. war auch nach dem 31.12.2007 zulässig
OLG Köln
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. hat auch nach dem 31.12.2007 und damit unter grundsätzlicher Geltung des neuen VVG noch wirksam gesetzt werden können.

Keine arglistige Täuschung über Vorerkrankung bei unterlassener Korrektur fehlerhafter Gesundheitsangaben bei Policenmodell
BGH
Übersendet die Versicherung im Rahmen eines so genannten „Policenmodells" dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nebst „Policenbegleitschreiben" mit der Bitte, die Gesundheitsangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, ist von dem Versicherungsnehmer keine für den Vertragsschluss wesentliche Willenserklärung mehr abzugeben. Daher kann die Versicherung durch ein Unterlassen der Richtigstellung etwaiger unrichtiger Gesundheitsangaben nicht mehr zu einer Annahmeerklärung bewogen werden, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen abgegeben hätte. An einer arglistigen Täuschung fehlt es insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Versicherungsagenten mündlich zutreffend unterrichtet haben, dieser jedoch falsche Gesundheitsangaben im Antrag macht.

Keine Zurechnung nach der „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherungsvertreter nicht alle ihm genannten Vorerkrankungen aufgeführt hat
LG Duisburg
1. Auch ein eingeklemmter Nerv ist anzugeben, wenn in dem Versicherungsantrag ausdrücklich nach Beschwerden an den Nerven gefragt wird. Ein eingeklemmter Nerv, der sogar Ursache einer ein Jahr später auftretenden Radikulopathie ist, hätte angegeben werden müssen.
2. Dem Einwand der Arglist kann nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherungsnehmer keine Gelegenheit gehabt habe, den Vertrag in Ruhe durchzulesen, denn der Versicherungsnehmer hat vor der Unterschrift Gelegenheit zur Überprüfung. Insofern kann der Vortrag des Klägers, der Versicherungsvertreter habe das Formular gefaltet, so dass sich die Fragen auf der Rückseite befunden hätten, und er habe außerdem über Privates geplaudert, als wahr unterstellt werden. Dies nimmt dem Kläger nicht die Möglichkeit, vorher durchzulesen, was er zu unterschreiben beabsichtigt.
3. Für eine arglistige Täuschung spricht, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers um eine Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungen handelt, von denen nicht eine einzige angegeben worden ist. Des Weiteren deutet auch die Tatsache, dass es sich bei den Erkrankungen nicht um reine Bagatellerkrankungen handelt, auf eine Täuschungsabsicht hin.
4. Weiteres Indiz für eine Täuschungsabsicht ist, dass den Fragen zum Gesundheitszustand gerade im Rahmen des Abschlusses einer BUZV wesentliche Bedeutung zukommt.
5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Versicherungsagenten auf die Neurodermitis und den Bluthochdruck hingewiesen habe, dieser jedoch erklärt habe, dass deren Nennung im Antrag nicht erforderlich sei. Ob der Kläger den Vertreter tatsächlich zutreffend über seinen Zustand informiert hat, kann dahinstehen, weil der Kläger mit seiner Unterschriftsleistung unter das falsch ausgefüllte Formular die Nichterwähnung der Krankheiten gegenüber der Beklagten jedenfalls gebilligt hat. Ein arglistiges Handeln kann zwar ausscheiden, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertreter alle Krankheiten offen legt, diesem die Ausfüllung des Bogens überlässt und selbst nur unterschreibt, anders ist dies aber, wenn der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Tatsache unterschreibt, dass der Versicherungsvertreter nicht alle ihm genannten Vorerkrankungen aufgeführt hat. In diesem Fall kann er sich im Verhältnis zum Versicherer nicht auf die Kenntnis des Agenten berufen (LG Duisburg, a. a. O. m. w. N.; OLG Hamm, a. a. O.).
6. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, bereits bei Abschluss des Vertrages sämtliche Unterlagen früherer Behandlungen anzufordern. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch bei der Frage, welcher Arzt am besten über seine gesundheitlichen Verhältnisse informiert ist, keine Angaben gemacht hat. Die Beklagte durfte nach den Angaben in dem Antragsformular davon ausgehen, einen vollkommen gesunden Versicherungsnehmer, der seit Jahren keine ärztlichen Behandlungen erfahren hat, aufzunehmen.

Quotenaddition nach Zusammentreffen mehrerer Obliegenheitsverletzungen unter neuen VVG
LG Kassel
Die bloße Bezugnahme auf die Ermittlungsakte ist nicht ausreichend für den Nachweis eines Diebstahls. Das Zuziehen der Wohnungstür ohne deren Abschließen begründet jedenfalls dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. II VVG n.F., wenn Ziel ein nicht ganz unerhebliches zeitliches Verlassen der Wohnung ist. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Obliegenheitsverletzungen unter dem neuen VVG sind die jeweils verwirkten Kürzungsquoten zu addieren. (Modell der Quotenaddition)

Nachweis des Zugangs von Versicherungsunterlagen kann Versicherer nicht durch Nachweis der Absendung erbringen
LG Dortmund
Ist zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer umstritten, wann die Versicherungsunterlagen zugegangen sind, so muss das Versicherungsunternehmen den vollen Beweis über den Zugang der Unterlagen führen. Dazu genügt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich die Versendung der Unterlagen nachweist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. Will das Versicherungsunternehmen den Zugang sicher nachweisen, kann es beispielsweise auch auf Einschreiben mit Rückschein zurückgreifen. Es ist daher nicht schutzwürdig.

Im Rahmen einer Nettopolice können Vertragskosten gesondert zu einem Versicherungsvertrag vereinbart werden
Amtsgericht Köln
Vertragskosten können im Wege einer Nettopolice gesondert zu dem Versicherungsvertrag vereinbart werden. Ein Versicherungsnehmer, der sich darauf beruft, bei Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages von dem Vermittler arglistig über die Höhe der Rendite getäuscht worden zu sein, muss dieses Vorbringen konkret darlegen und beweisen. Es liegt nämlich grundsätzlich für jedermann klar auf der Hand, dass bei einer fondsgebundenen Versicherung eine Renditezusage nur als bloße Erwartung an den künftigen Kurswert erklärt werden kann, hängt doch die Rendite ganz entscheidend von dem zugrunde liegenden Fonds und seinem jeweiligen - künftigen - Kurswert ab. Folglich kann sich bei dem Versicherungsnehmer unbeachtet des von ihm behaupteten Umstandes, der Vermittler habe eine Rendite von 9 % benannt, keine rechtsrelevante Fehlvorstellung gebildet haben, damit sei eine rechtsverbindliche Zusicherung einer Mindestrendite verbunden gewesen.

§ 5 a VVG a. F. verstößt nicht gegen Europarecht
OLG Köln
§ 5 a VVG a. F. verstößt nicht gegen Europarecht, weil die Lebensversicherungsrichtlinie nur eine europaweite Harmonisierung des Aufsichtsrechts anstrebt, so dass der nationale Gesetzgeber vertragsrechtlich Gestaltungsspielraum hat, der durch § 5 a VVG a. F. nicht überschritten wurde.

§ 5 a VVG a. F. verstößt nicht gegen Europarecht - die „Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH ist nicht auf die fondsgebundene Lebensversicherung anwendbar
OLG Köln
1. § 5 a VVG a. F. verstößt nicht gegen Europarecht.
2. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen fallen nicht unter die §§ 499 ff. BGB a. F., weil der Gesetzgeber das bereits in der amtlichen Begründung klargestellt hat.
3. Die so genannte „Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die fondsgebundene Lebensversicherung nicht anwendbar.

Die Absendung eines Schriftstückes beweist weder dessen Zugang noch den Zugangszeitpunkt
LG Dortmund
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 VVG obliegt dem Versicherer der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1.
2. Damit ist dem Versicherer nicht nur die Beweislast dafür auferlegt worden, dass dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen überhaupt zugegangen sind. Der Versicherer muss auch beweisen, dass die Unterlagen dem Antragsteller so rechtzeitig zugegangen sind, dass der Widerruf der Vertragserklärung außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG liegt.
3. Dieser Auffassung entspricht der schon unter Geltung des alten VVG vorherrschenden Meinung, dass dem Versicherer ohne Zubilligung von Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätzen der volle Beweis dafür obliegt, wann ein eine bestimmte Frist in Lauf setzendes Schreiben dem Antragsteller bzw. Versicherungsnehmer zugegangen ist (OLG Hamm, VersR 2007, 1397).
4. Die Absendung des Schriftstückes beweist weder dessen Zugang noch den Zugangszeitpunkt. Insoweit bestehen auch keine Erfahrungssätze, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Er kann z. B. durch Einschreiben mit Rückschein ohne Probleme den Zugang beweisen. Wenn er aus Kostengründen auf eine Versendung mit Nachweismöglichkeit des Zugangs verzichtet, kann dies nicht zu Lasten der anderen Vertragspartei gehen. Der Auffassung des OLG Frankfurt, VersR 2009, 1394, wonach bei einem unstreitigen Zugang eines Schreibens des Versicherers der Zeitpunkt des Zugangs nach § 270 Satz 2 ZPO vermutet werden kann, vermag sich das Gericht deshalb nicht anzuschließen.

Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen (Rechtsanwalts-) Kosten - etwa wg. Verzuges - setzt keine Zahlung der Anwaltskosten durch den Geschädigten voraus
LG Hagen (Westfalen)
1. Dem Geschädigten ist es möglich, den Gebührenschaden in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden als Zahlungsanspruch geltend zu machen, auch wenn ihm eine Rechnung im Sinne von § 10 RVG derzeit seitens ihres Anwaltes noch nicht gestellt wurde und eine Zahlung seinerrseits auch noch nicht erfolgt ist.
2. Ausreichend ist allein, dass der Anwalt des Geschädigten Leistungen für den Geschädigten erbracht hat, die ihn berechtigen, diese mit einem Betrag von ... € abzurechnen.
3. Dem Grunde und der Höhe nach ist die Zahlungsverpflichtung des Geschädigten gegenüber seinem Anwalt damit bereits entstanden. Der Anwalt ist jederzeit berechtigt, diese gegenüber seiner Mandantin geltend zu machen.
4. Hat sich der Versicherer geweigert, eine Kündigung zu akzeptieren und weiter die monatlichen Beiträge von der Klägerin eingefordert hat, hat sie damit die ernsthafte und endgültige Ablehnung der klägerischen Ansprüche zum Ausdruck gebracht. Dadurch hat sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/92).

Vor der Inanspruchnahme einer PKH muss der Insolvenzverwalter versuchen, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben
OLG Celle
Aus der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe sowie aus § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO selbst ergibt sich, dass vor der versuchten Inanspruchnahme staatlicher Mittel der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben, soweit die Kosten nicht aus der Masse aufgebracht werden können.

Vorvertragliche Anzeigepflicht und Kenntniszurechnung in der Industrieversicherung
OLG Hamm
1. Auch in der Industrieversicherung sind Fragen des Versicherers Voraussetzung für die Anwendung des § 19 VVG.
2. Kenntnis des führenden Versicherers über gefahrerhebliche Umstände wird den anderen beteiligten Versicherern zugerechnet.

Versicherungsmakler ist einem Agenten auch bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Betreuer" nicht gleichzusetzen
LG Stralsund, Beschluss vom 01.02.2011, 6 O 259/10; Jurion Newsletter Versicherungsrecht 4/2011
Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 48 Abs. 1 VVG ist nur am Sitz des Versicherungsagenten begründet. Auf Versicherungsmakler ist die Vorschrift jedoch nicht anzuwenden, auch nicht analog, da der Makler auf Seiten des Versicherungsnehmers steht und damit die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Der Makler ist dem Agenten auch dann nicht gleichzusetzen, wenn er im Versicherungsschein ausdrücklich als Betreuer ausgewiesen ist.

Neuer Gerichtsstand „Wohnsitz des VN" gilt nur für den Versicherungsnehmer als natürliche Person
LG Berlin
§ 215 VVG, wonach für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Versicherungsnehmers begründet ist, gilt nicht für juristische Personen als Versicherungsnehmer.

Anwendbarkeit der Klagefrist auf Altverträge
LG München
Auf Versicherungsverträge, die bis zum 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind, ist die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch im Jahre 2008 noch anwendbar. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach das bis Ende 2007 geltende VVG a.F. auf bis dahin entstandene Versicherungsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden ist, soweit in Abs. 2 und den Art. 2 bis 6 EGVVG nichts anderes bestimmt ist. Als Einschränkung der Fortgeltung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kommt nicht Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Betracht, da diese Vorschrift nur Fristen regelt, die noch im Jahre 2007 gesetzt wurden, und Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht als Bestimmung genannt wird, nach der das VVG a.F. nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus zur Anwendung kommen soll.

Die Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss muss innerhalb von 2 Wochen erhoben und begründet werden
OLG Nürnberg
Gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss muss der Versicherungsnehmer innerhalb von 2 Wochen Beschwerde erheben und diese begründen, um alles für die notwendige größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens zu tun. So kann der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. wahren.

Die Klagefrist verkürzt nicht die Beschwerdefrist im Prozesskostenhilfeverfahren
OLG Stuttgart
Nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. kann keine Verkürzung der Beschwerdefrist im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) zu Lasten der bedürftigen Partei entnommen werden.

Bei der fehlenden Umstellung von alten AVB auf das neue VVG ist der Tatbestand der Obliegenheitsverletzung der alten AVB und die Rechtsfolge § 28 VVG n. F. zu entnehmen
LG Ellwangen
1. Eine fehlende Umstellung von alten AVB auf das neue VVG führt nicht zu einer Sanktionslosigkeit von Obliegenheitsverletzungen.
2. Der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung ist in alten AVB und die Rechtsfolge § 28 VVG n. F. zu entnehmen, da der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen darf, dass eine ursprünglich zulässige Klausel infolge einer Gesetzesänderung, durch die die Sanktion lediglich abgemeldet wird, völlig sanktionslos wird.

Vom Makler ausgearbeiteter Fragenkatalog nach Gefahrumständen ist dem Versicherer zuzurechnen, wenn sich dieser den Katalog zu Eigen macht
OLG Hamm
Bei dem von einem Makler des Versicherungsnehmers ausgearbeiteten und selbst beantworteten Fragekatalog nach Gefahrumständen handelt es sich nicht um Fragen des Versicherers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Versicherer diesen Fragenkatalog zu Eigen gemacht hat. Ein „zu-eigen-machen" liegt nicht schon dann vor, wenn bislang unter Geltung der alten VVG-Broschüre üblich war, dass für diesen Versicherungsbereich der Makler die Fragen selbst entwirft und für den Versicherungsnehmer beantwortet.
 

 

Urteile aus dem Jahr 2010


Bei einer Unwirksamkeit von Klauseln unter Anwendung des neuen VVG bestimmt sich die Rechtsfolge nach einer ergänzenden Vertragsauslegung
LG Göttingen
1. Klauseln, die bei Obliegenheitsverstößen bei grober Fahrlässigkeit zur vollständigen Leistungsfreiheit führen, sind unter Anwendung des neuen VVG grundsätzlich unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit der Klausel führt jedoch nicht zur vollständigen Sanktionslosigkeit, da sich ansonsten das Vertragsgefüge völlig einseitig verschieben würde, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt, mit der Folge, dass die Rechtsfolgen dem neuen VVG zu entnehmen sind.

Anfechtung wegen Falschangaben kann auch noch in der 2. Instanz erfolgen, wenn sich zuvor keine Zweifel an den Angaben ergaben (hier: Richtigkeit der Flächenangabe des Versicherten)
BGH
Parteien können auf Grund der Prozessförderungspflicht allenfalls bei vorliegen besonderer Umstände gehalten sein, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, erst noch zu ermitteln. Eine solche Pflicht trifft sie generell nicht. Daher beruht eine 2. Instanz seitens des Wohngebäudeversicherers erklärte Anfechtung wegen Falschangaben des Versicherten zur Größe der Geschäftsfläche nicht auf Nachlässigkeit, wenn der Versicherer erst durch ein Gutachten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherte die Flächengröße falsch angegeben hat. Dass die Versicherung zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, die Flächenangaben auf Grund enthaltener Bauzeichnungen überprüfen zu lassen, ist daher unerheblich, wenn kein konkreter Anlass zur Überprüfung ersichtlich war.

Kündigungsschreiben kann nicht in einen Widerspruch umgedeutet werden
LG Aachen
1. Für eine Auslegung der Erklärung „hiermit kündige ich" im Sinne eines Widerspruchs besteht aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes kein Raum.
2. Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB kommt wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen bei Kündigung einerseits und Widerspruch andererseits nicht in Betracht.

§ 5a VVG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht - Kein Widerspruch mehr nach Kündigung möglich
LG Aachen
1. § 5a VVG a.F. ist auch nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerspruchsrecht einzuräumen ist. § 5a VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. LG Wiesbaden v. 02.10.2008, 92 C 590/08 - 31, Bl. 297 d.A.; LG München I, 31 S 12637/08, Bl. 286 d.A.; LG Leipzig v. 20.01.2009, 03 S 409/08, Bl. 282 d.A.). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83 vor. Seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ist der Gesetzgeber durch die Normierung des Inhalts der Aufklärungspflichten in § 10a VVG a.F. und des Widerrufsrechts in § 5a VVG a.F. ausreichend nachgekommen. Eine Regelung über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen vorherigen Überlassung von Bedingungen oder eines Fehlens ordnungsgemäßer Aufklärung trifft die Richtlinie nicht. Insoweit unterliegt die im VVG a.F. getroffene Normierung der zulässigen Interessenabwägung des deutschen Gesetzgebers.
2. Zudem ist eine den europäischen Richtlinien genügende Information des Versicherungsnehmers vor einer vertraglichen Bindung durch § 5a VVG a.F. sichergestellt. Der Versicherungsvertrag ist bis zum Ablauf der in § 5a VVG a.F. normierten Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Frankfurt a.M. v. 10.12.2003, 7 U 15/03, NJOZ 2005, S. 197; OLG Düsseldorf v. 05.07.2001, 4 U 32/00, VersR 2001, S. 837, 839; AG München v. 13.06.2008, 121 C 36187/07, Bl. 213 d.A.; AG Wiesbaden v. 18.06.2008, 92 C 590/08 - 31, Bl. 223 d.A.; Prölss/Martin/Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 5a Rn 10). Unterbleibt ein Widerspruch des Versicherungsnehmers wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Gang gesetzt (OLG Hamm VersR 1999, 1229; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837). Vor einer endgültigen vertraglichen Bindung verbleibt dem Versicherungsnehmer ausreichend Zeit zum Vergleich verschiedener Versicherungsprodukte. Möchte er sich nach Antragstellung vom Versicherungsvertrag lösen, kann er dies innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. tun.
3. Die Stellungnahme der Kommission der EU vom 23.05.1995 (abgedruckt bei Lorenz, VersR 1997, 773), wonach § 5a VVG a.F. dem Zweck der Richtlinie, für eine Information des Versicherungsnehmers vor Eingehen einer Verpflichtung zu sorgen, nicht gerecht werde, weil nach § 5a VVG a.F. ein schwebend wirksamer Vertrag zustande komme, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Stellungnahme der Kommission beruht auf einem falschen Verständnis der Auffassung vom schwebend unwirksamen Vertrag (vgl. OLG Frankfurt a.M. v. 10.12.2003, 7 U 15/03). Danach wird der Versicherungsnehmer gerade nicht zunächst gebunden mit der Möglichkeit, sich durch Widerspruch vom Vertrag zu lösen, sondern bleibt zunächst ungebunden mit der Möglichkeit, den Vertrag durch Schweigen zustande kommen zu lassen.
4. Auch kann das Widerspruchsrecht nicht mehr wirksam nach einer bereits erfolgten Kündigung ausgeübt werden. Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht. Kündigung und Widerspruch stehen in einem Alternativverhältnis und setzen beide ein noch bestehendes Vertragsverhältnis voraus (vgl. AG Wiesbaden v. 03.04.2008, 92 C 3000/07 -28-; AG Wiesbaden v. 03.04.2008, 92 C 3541/07 -14-; AG Oschatz v. 05.06.2008, 2 C 0278/07; AG München v. 13.06.2008, 121 C 36187/07; LG Wiesbaden v. 14.10.2006, 92 C 3541/07 -14-; LG Leipzig v. 20.01.2009, 03 S 409/08; LG München v. 11.12.2008, 31 S 12637/08; LG München v. 21.10.2008, 13 S 8815/08; LG Wiesbaden v. 02.10.2008, 92 C 590/08 -31-). Das Bestehen eines Alternativverhältnisses ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der beiden Rechtsinstitute. Während der Widerruf den Verbraucher vor einem übereilten Eingehen vertraglicher Verbindungen schützen soll, dient die Kündigung dem Recht des Verbrauchers, das laufende Vertragsverhältnis zu beenden und sich von den zukünftigen Verpflichtungen zu lösen.

Zur Einbeziehung von Verlängerungsklauseln in den Vertrag
AG Meldorf
Eine Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach sich ein auf bestimmte Zeit geschlossener Versicherungsvertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn laut Versicherungsschein eine feste Vertragsdauer vereinbart ist und auf die Verlängerungsklausel nur außerhalb des Versicherungsscheins an versteckter Stelle hingewiesen wird (vergleiche BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).

Versicherer kann sich auch dann auf die Rechtfolgen einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung berufen, wenn die alten AVB nicht wirksam auf das neue VVG umgestellt wurden
LG Erfurt
Nur soweit die „veralteten" Versicherungsbedingungen, wie dies im Hinblick auf die Regelung der vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers der Fall ist, in ihrer tatbestandlichen Existenz zum VVG 2008 nicht in Widerspruch stehen, behalten sie ihre Geltung. Das Recht zur Leistungskürzung durch den Versicherer bei Vorliegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen ergibt sich jetzt unmittelbar gesetzlich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, sodass es auf das Vorliegen bzw. die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nicht ankommt (vgl. auch Muschner/Wendt, Die Anpassung allgemeiner Versicherungsbedingungen an das VVG und die Folgen ihres Unterbleibens, MDR 2008, 949 mit weiteren Nachweisen).

Die Verjährung erfasst nicht nur bis dahin fällig gewordene Renten sondern sämtliche - auch zukünftige - Rentenansprüche
LG Dortmund
1. Im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. kann die Leistung regelmäßig verlangt werden, zu dem Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind oder bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären; an eine Ablehnungserklärung des Versicherers ist der Beginn der Verjährung nicht geknüpft, er ist auch nicht von einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG a. F. abhängig (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rdn. 11 f. m. w. N.).
2. Hinsichtlich der Verjährung ist der Versicherer nicht gehalten, eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
3. Erfasst von der Verjährung werden nicht nur bis dahin etwaig fällige Unfallrentenansprüche, sondern der Anspruch auf sämtliche Renten, da vorliegend das "Stammrecht" verjährt ist (BGH VersR 1955, 97; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 612).

Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers von außergerichtlichen Kosten wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert
LG Dortmund
1. Selbst, wenn der Kläger die Honorarforderung seines Prozessbevollmächtigten noch nicht erfüllt hätte, ist der entsprechende Freistellungsanspruch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Es bedarf einer Fristsetzung nach § 250 BGB nicht, wenn der Schädiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH VersR 2007, 1539). Der Freistellungsanspruch wandelt sich in diesem Fall in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH VersR 2004, 740); soweit sich aus der Entscheidung LG Dortmund NJW-RR 2010, 1258 (1259) etwas anderes ergeben kann, so hält die Kammer hieran nicht fest.
2. Zur Fälligkeit der Rechtsanwaltskosten bedarf es keiner Kostenrechnung. Das Erfordernis der Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft lediglich die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. Dagegen gilt § 10 Abs. 1 RVG nach zutreffender Ansicht nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches (OLG München, Urteil vom 13.08.2010, AZ: 10 U 3928/09 = BeckRS 2010, 2053 m.w.N. ; OLG München VersR 2007, 267; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 10 RVG, Rdnr. 7; andere Ansicht nur LG Bonn NJW 2005, 1873 mit ablehnender Anmerkung Schneider, AGS 2006, 19).

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Altverträgen
OLG Bamberg
War der Versicherungsfall vor dem 1.9.2008 eingetreten, so ist auf Altfälle, denen ein vor dem 1.1.2008 abgeschlossener Versicherungsvertrag zugrunde liegt, das gesamte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden (Anschluss an OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2009 - 20 U 110/08 - juris; OLG Naumburg, VersR 2010, 374; OLG Nürnberg, VersR 2010, 935).

Kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, wenn bei Mandatierung kein Verzug vorlag
LG Dortmund
Es besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn der Anwalt bereits zu einem Zeitpunkt mandatiert war, als eine Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Hausratversicherung noch nicht fällig war, da die Ermittlungen des Versicherers noch nicht abgeschlossen waren. Ohne Fälligkeit konnte auch kein Verzug des Versicherers eintreten, so dass es an einer materiell-rechtlichen Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Anwaltskosten fehlt.

§ 215 VVG gilt nur für den Versicherungsnehmer nicht für sonstige klagende Dritte (z.B. versicherte Person oder Absonderungsberechtigte)
LG Halle (Saale)
Der Gerichtsstand des § 215 VVG greift nicht für Klagen von Personen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ansprüche geltend machen, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein.

Nachschieben von Anfechtungsgründen nur binnen Jahresfrist möglich
OLG Bamberg
Das „Nachschieben" von Anfechtungsgründen ist zwar auch im Versicherungsvertragsrecht grundsätzlich zulässig, jedoch nur innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB (BAG NJW 08, 939; BGH NJW-RR 89, 1183; NJW-RR 04, 628; OLG Hamm Urteil v. 24.06.1988, Az.: 20 U 306/87).

Wird im Antragsformular nach „erheblichen Krankheiten" gefragt, muss Versicherer durch Indizien nachweisen, dass Versicherungsnehmer Krankheitswert kannte und dass er diese für erheblich gehalten hatte
Oberlandesgericht Saarbrücken
1. Wird ein Versicherer mit schweren Kopfverletzungen (Schädelfraktur und Hirnblutung) in seinem Hausflur aufgefunden, ohne dass der Geschehensablauf aufgeklärt werden kann, ist von einem von ihm zu beweisenden Unfall auszugehen, trotz Vorbefunden nicht aber von einer vom Versicherer zu beweisenden alkoholbedingten oder epileptisch bedingten Verursachung.
2. Von dem Bewusstsein einer erfragten "erheblichen Krankheit" ist trotz bewiesener Leugnung einer Alkoholerkrankung durch den Versicherten auszugehen, wenn er ärztlich lange Jahre vor Alkoholmissbrauch gewarnt und wegen dessen Folgeerscheinungen auch bereits stationär behandelt worden war.

Zur Quotenbildung nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bei mehreren Obliegenheitsverletzungen mit unterschiedlichem Kausalitätsumfang
LG Dortmund
1. Die Entschädigungsleistung kann wegen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gekürzt werden. Insbesondere dann, wenn seitens des Versicherungsnehmers ein Verstoß gegen die vereinbarten Sicherheitsvorschriften gegeben ist, indem der vereinbarte Panzerriegel nicht montiert wurde. Eine Obliegenheitsverletzung ist außerdem gegeben, wenn der Versicherungsnehmer keine Stehlgutliste bei der Polizei einreicht.
2. Hinsichtlich der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei ist der Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn es sich bei den gestohlenen Gegenständen um nicht individualisierbare Massenware handelt, so dass ein Fahndungserfolg nicht zu erwarten ist. In diesem Fall ist das Leistungskürzungsrecht des Versicherers ausgeschlossen, da die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
3. Die Leistungskürzungsquote ist einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers zu bilden. Bei Verletzung mehrerer Obliegenheiten mit unterschiedlichem Kausalitätsumfang ist die Quote der Leistungskürzung weder nach dem Additionsmodell noch dem Konsumtions- oder Kompensationsmodell, sondern aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu bestimmen, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden.

Kürzung der Versicherungsleistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in 10%-Schritten
OLG Hamm
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist die Kürzung der Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG nach festen Quotenstufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % zu grob und daher abzulehnen. Um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden, kann auch eine Abstufung in 10 %-Schritten geboten sein.

Auch eine Kürzung auf Null ist bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung denkbar
LG Dortmund
Der Rahmen möglicher Kürzungsquoten bewegt sich im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung von "0" bis 100 % spannt. Zwar wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass die Zulassung einer Leistungskürzung auf "0" der Abschaffung des "Alles-oder-Nichts-Prinzips widerspräche (Karst, VW 2010, 501; Marlow in Marlow/Spuhl, a. a. O., Rn. 325). Diese Auffassung lässt indes den Willen des Gesetzgebers außer Betracht. Während im Regierungsentwurf zu § 28 Abs. 2 VVG noch die Formulierung enthalten war, dass der Versicherer "nur" bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (vollständig) leistungsfrei war, ist im Gesetzestext des § 28 Abs. 2 VVG das Wort "nur" entfallen, nachdem Rixecker zur Vermeidung von Interpretationsunsicherheiten eine dementsprechende Empfehlung zur Angleichung des Wortlautes an § 81 Abs. 1 VVG ausgesprochen hatte (Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vom 18.03.2007, Ziffer 3 a.E.). Damit hat der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben, dass er nicht nur bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, sondern auch bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit eine Anspruchskürzung auf "0" -wenn auch sicherlich nur in seltenen Ausnahmefällen - zulassen will (Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Auflage, § 45 Rn. 75; Rixecker, zfs 2009, 5; Günther/Spielmann, RuS 2008, 133, 141 f; Nugel, MDR 2010, 597). Deshalb geht die inzwischen herrschende Meinung zu Recht von einer Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers auf "0" in Fällen schwerster grober Fahrlässigkeit oder gar beim Zusammentreffen mehrerer schwerwiegender Obliegenheitsverstöße aus (Wandt in Langheid/ Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 28 Rn. 240; Heise in Bruck/Möller VVG, 9. Auflage, § 28 Rn. 195; Looschelders, VersR 2008, 1,6; Rixecker, zfs 2009, 5; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, § 28 Rn. 58; Franz, VersR 2008, 298, 304 f; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2695).

Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann auch noch nach dem 31. Dezember 2007 wirksam gesetzt werden
OLG Köln
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann auch noch nach dem 31. Dezember 2007 wirksam gesetzt werden. Der Versicherungsnehmer muss sie wahren, wenn er seinen geltend gemachten und vom Versicherer abgelehnten Anspruch nicht verlieren will.

Fehlende oder unzureichende Dokumentation des Beratungsgespräches begründet Beweislast des Versicherungsvermittlers für erteilten Rat
OLG Saarbrücken
Von einem Versicherungsvermittler, der beauftragt wird, einen bestehenden Krankheitskostenschutz preisgünstiger zu gestalten, ist zu erwarten, dass er - regelmäßig durch Vorlage seiner Dokumentation - darlegt, wie er den Versicherungsnehmer über die damit verbundenen Risiken beraten hat. Vermag er keine oder lediglich eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so trägt er die Beweislast für einen tatsächlich korrekt erfolgten Rat.

Eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG ohne Hinweis auf die Folgen leicht fahrlässigen Handelns ist unzureichend
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 fordert inhaltlich eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung. Die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung: „Verletzen Sie diese vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer je nach Verschuldungsgrad vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen und gegebenenfalls Leistungen verweigern" ist zumindest missverständlich, da in ihr der Eindruck erweckt wird, dass die dargestellten Rechtsfolgen des Rücktritts, der Anfechtung oder Kündigung bzw. der Verweigerung von Leistungen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eintreten können. Dem Antragsteller wird durch die in dem Antragsformular aufgenommene Belehrung somit der unzutreffende Eindruck vermittelt, die genannten Rechtsfolgen seien von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht abhängig, während die nur leicht fahrlässige Verletzung folgenlos bleibt.
2. Voraussetzung für eine Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung ist, dass der Versicherungsnehmer die bei ihm nach Eintritt des Versicherungsfalls diagnostizierten Beeinträchtigungen von sich aus ohne Vorliegen einer ärztlichen Diagnose als Störung seiner Gesundheit, hier der Psyche, und nicht als bloße Befindlichkeitsstörung qualifizieren musste, der Versicherungsnehmer sich also bei Ausfüllen des Antragsformulars des Krankheitswerts der Beschwerden bewusst gewesen ist.

Das Sonderkündigungsrecht für langfristige Alt-Versicherungsverträge fängt ab dem 01.01.2008 an zu laufen
Amtsgericht Eschweiler
Der Versicherungsnehmer eines vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren hat kein Sonderkündigungsrecht zum Schluss des 3. Jahres. Für solche Altverträge gilt die durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes eingeführte 3-jährige Höchstvertragsdauer erst seit Inkrafttreten der neuen Regelungen und damit seit dem 01.01.2008. Hierfür spricht bereits die grammatikalische Auslegung der Übergangsvorschriften, wonach auch Fristen, wenn die neuen Regelungen kürzere Fristen vorsehen, diese kürzeren Fristen vom 01.01.2008 an berechnet werden. Bei der Höchstvertragsdauer handelt es sich um eine solche Frist im Rechtssinne. Zudem entspricht es einem interessengerechten Ausgleich zwischen dem Reformziel des Verbraucherschutzes und dem schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers in den Bestand der früheren Gesetzeslage, die 3-Jahres-Frist erst ab Inkrafttreten der Reform zu berechnen.

Leistungsverfügung setzt vorrangige erfolglose Beantragung von Sozialhilfe voraus
OLG Koblenz
1. An die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verfügungskläger dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen sein; die vom Verfügungsbeklagten geschuldete Leistung muss, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sein; es muss weiterhin eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren gegeben sein.
2. Bei einer Geldleistungsverfügung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung zwangsläufig ausscheidet; erweist sich die Maßnahme später als unrechtmäßig, so wird der Antragsteller wegen seiner Notlage nicht zur Erstattung erbrachter Zahlungen in der Lage sein.
3. Kein Verfügungsgrund besteht, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile drohen. Eine Befriedigungsverfügung zwecks Abwendung von Überschuldung und Insolvenz ist nicht statthaft.
4. Der Verfügungsgrund kommt nur für künftigen Notunterhalt in Betracht; für Rückstände scheidet er aus. Auch bei der Leistungsverfügung kann es allein um die Sicherung der gegenwärtigen oder künftigen Prozessstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung durch das Hauptsacheverfahren gehen, nicht dagegen um Befriedigung oder Rechtsdurchsetzung mittels des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens.
5. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung als Befriedigungsbefriedigung kommt nur bei einer existenziellen Notlage in Betracht. Die wirtschaftliche Notlage ist nach den Regelsätzen der Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) zu beurteilen. Wo Sozialleistungen wie Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) in Betracht kommen, muss der Antragsteller sich hierauf verweisen lassen.

Unwirksamkeit der Rechtsfolgenregelungen vertraglicher Obliegenheiten, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung keinen Gebrauch gemacht hat
OLG Köln
1. Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Artikel 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen; ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG.
3. Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff. VVG kann sich der Versicherer weiterhin berufen.

§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG gibt dem klagenden Abtretungsempfänger des Versicherungsnehmers keinen Gerichtsstand
AG Kiel
1. Ein im Wege der Abtretung neuer Gläubiger kann nicht am Wohnort des Versicherungsnehmers Klage erheben (so auch: Klimke in: Prölss/Martin, 28. Aufl. (2010), § 215 VVG, Rn. 21; hingegen a.A.: Looschelders in: Münchener Kommentar, 1. Aufl. (2009), § 215 VVG, Rn. 24 f.; Looschelders/Heinig, JR 2008, 265). § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist nämlich nicht auf einen Abtretungsempfänger anzuwenden, der nur eine einzelne Forderungen aus dem Versicherungsvertrag erworben hat, ohne dem Versicherungsnehmer insgesamt in dessen Stellung als Vertragspartner nachzufolgen (Klimke in: Prölss/Martin, 28. Aufl. (2010), § 215 VVG, Rn. 21).
2. Auch aus der Rechtsnachfolge in die Forderung folgt dies nicht: Der Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG rechtfertigt sich nicht mit einer von der Person des Gläubigers unabhängigen Beschaffenheit der Forderung, auf die sich auch ein neuer Gläubiger berufen kann, sondern gerade mit dem (höchstpersönlichen) Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchführung des Rechtsstreits an seinem eigenen jeweiligen Wohnort (Klimke in: Prölss/Martin, 28. Aufl. (2010), § 215 VVG, Rn. 21; vgl. auch OLG München NJOZ 2009, 1210 zu § 29c ZPO: Kein Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers für Klageerhebung durch Abtretungsempfänger nach Abtretung vom Verbraucher). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 215 VVG, die allein auf den Versicherungsnehmer (teilweise sogar nur auf den Versicherungsnehmer als Verbraucher) abstellt, aber nicht auf einen Dritten als Inhaber von Rechten, die zuvor dem Versicherungsnehmer zugestanden haben (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 117). Der Gesetzgeber hatte ausschließlich eine Stärkung des prozessualen Rechtsschutz des Versicherungsnehmers (oder gar nur des Versicherungsnehmers als Verbrauchers) in den Blick genommen. Dagegen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass auch Rechtsnachfolger in die „Gunst" des Gerichtsstandes am Wohnsitz des Versicherungsnehmers kommen sollten.
3. Aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ergibt sich auch nicht, dass es einen prozessualen Schutz für den Abtretungsempfänger mit sich bringt, wenn er zur Klageerhebung am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers berechtigt sein soll. Denn das Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers und das Wohnsitzgericht des Abtretungsempfängers fallen nicht notwendigerweise örtlich zusammen. Dieses für den Abtretungsempfänger aus seiner Sicht unter Umständen wohnortfremde Gericht würde zufällig wirken, ohne dass hierfür ein Schutzzweck zugunsten des Abtretungsempfängers erkennbar wird. Der Schutz vor ortsfremder Inanspruchnahme wird von § 215 Abs. 1 S. 1 VVG jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Abtretungsempfänger die Klage an einem wohnsitzfremden Gericht erheben kann.
4. Demnach fällt die Zweckrichtung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG bezüglich des Gerichtsstandes am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers mit einem Gläubigerwechsel an den Abtretungsempfänger weg.

Rechtsfolgenbelehrung einer Obliegenheitsverletzung kann auch in der Schadenanzeige erfolgen - zur „gesonderten Mitteilung" iSd § 28 Abs. 4 VVG n.F.
LG Nürnberg-Fürth
Die Einbettung des Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung in die Schadenanzeige steht der Annahme der gesetzlich vorgeschriebenen „gesonderten" Mitteilung i.S.d. § VVG § 28 Absatz 4 VVG nicht entgegen.

Fehlendes oder unzureichendes Dokumentationsberatungsgespräch begründet Beweislast des Versicherungsvermittlers für erteilten Rat
OLG Saarbrücken
Von einem Versicherungsvermittler, der beauftragt wird, einen bestehenden Krankheitskostenschutz preisgünstiger zu gestalten, ist zu erwarten, dass er - regelmäßig durch Vorlage seiner Dokumentation - darlegt, wie er den Versicherungsnehmer über die damit verbundenen Risiken beraten hat. Vermag er keine oder lediglich eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so trägt er die Beweislast für einen tatsächlich korrekt erfolgten Rat.

Eine Antragsablehnung wegen Vorerkrankung ist keine Benachteiligung wegen Behinderung im Sinne des AGG
OLG Karlsruhe
1. a) Für die Frage, ob eine Behinderung im Sinne des AGG vorliegt, ist der sozialrechtliche Begriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX heranzuziehen. Entscheidend ist, ob sich ein Mensch in einem so definierten Zustand befindet.
b) Hiervon ist die Ursache dieses Zustandes (die zugrunde liegende Krankheit) zu unterscheiden. Krankheit und Behinderung sind nicht gleichzusetzen.
2. a) Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt nur dann vor, wenn das Verhalten daran angeknüpft wird, dass sich der Betroffene in einem § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entsprechenden Zustand befindet. Hierfür genügt es regelmäßig nicht, wenn an eine Krankheit angeknüpft wird.
b) Berücksichtigt ein Versicherungsunternehmen bei seiner Entscheidung über eine privatrechtliche Versicherung eine Krankheit, die die Ursache für eine Behinderung ist, kann darin eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG liegen.
3.a) Für eine Ungleichbehandlung bei einer privatrechtlichen Versicherung stellt § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG die allgemeine Rechtsfertigungsnorm dar, die geringere Anforderungen an eine Rechtfertigung stellt, als § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG.
b) § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG greift auch ein, wenn ein Versicherungsunternehmen einen Vertragsabschluss ganz ablehnt.
c) Fehlt es aus nachvollziehbaren Gründen an ausreichenden statistischen Grundlagen, genügt es zur Rechtfertigung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG, wenn die Entscheidung des Versicherers auf anderen, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht, die mit dem zu versichernden Risiko korrelieren.

Versicherungsteuer verletzt weder EU-Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG
FG München
1. Dem Versicherungsnehmer steht gegen die öffentlich-rechtliche Wirkung der Versicherungsteuer-Anmeldung uneingeschränkt der finanzgerichtliche Rechtsweg offen. Der Versicherungsnehmer, der Schuldner der Versicherungsteuer im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG ist, ist zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung und auch zur Anfechtung der Steueranmeldung berechtigt .
2. Die Erhebung der Versicherungsteuer verstößt nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen Art. 401 MwstSystRL ff . Die Gemeinsamkeit der Versicherungsteuer mit der Umsatzsteuer beschränkt sich auf deren beider Rechtsnatur als Verkehrsteuer .
3. Der Versicherungsumsatz ist von der Umsatzsteuer befreit .
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. II B 86/10).

Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten
BGH
1. Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.
2. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.
3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.

Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis - keine Einstiegsquote von 50%
LG Nürnberg-Fürth
1. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht an, dass sich eine sog. Einstiegsquote von 50%, um die sich das konkrete Verschulden ranken soll, dem Gesetz nicht entnehmen lässt.
2. - Wenn der VN die Frage nach nicht reparierten Schäden verneint, die Frage nach reparierten Vorschäden bejaht und die Höhe dieses Schaden mit ca. 108 € angegeben hat,
-wenn der VN aber einen Vorschaden hatte, der nach einem Kostenvoranschlag Reparaturkosten in Höhe von deutlich mehr als 1000 € gehabt hat,
>liegt objektiv eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit vor,
>ist die Berichtigung der falschen Angabe rechtlich ohne Bedeutung, wenn der VN sich zu dem fraglichen Vorschaden erst erklärt hat, nachdem er durch den Versicherer dazu aufgefordert worden ist.
>hat der VN die Auskunftsobliegenheit grob fahrlässig verletzt (mit Hinweisen auf die relative Höhe dieses Vorschadens und seine zeitliche Nähe zu dem jetzigen VersFall),
>ist eine Leistungskürzung um 20% angemessen,
da der verschwiegene Vorschaden unter den vorliegenden Umständen dem VN beim Ausfüllen der Schadenanzeige leicht entfallen sein konnte,
da sich die dem VN vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung in einem einmaligen Tun erschöpfte,
da der VN mit der vollständigen Übersendung aller relevanten Unterlagen zur Aufklärung der Obliegenheitsverletzung beigetragen hat.

Für die Beratung im Rahmen einer Vertragsanbahnung kann die Übergabe von schriftlichen Informationen zum Vertrag genügen
LG Düsseldorf
Es ist Sache des Versicherungsnehmers, selbst zu beurteilen, ob der abzuschließende Vertrag seinen Bedürfnissen und finanziellen Fähigkeiten entspricht. Statt einer mündlichen Aufklärung genügt es in diesem Zusammenhang, wenn ein entsprechendes Prospekt überreicht wird, welches die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich vermittelt.

Anspruch der Partei auf Ladung und mündliche Befragung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
BGH
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren
BGH
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

 

Zur Wahrung der „gesonderten Mitteilung in Textform" nach § 24 Abs. 4 VVG
OLG Karlsruhe
Dem Formerfordernis einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in § 28 Abs. 4 VVG ist genügt, wenn sich der Hinweis auf die Leistungsfreiheit hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift "Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers" auf der letzten Seite des Schadenanzeigeformulars befindet und vom Unterschriftenfeld lediglich durch eine ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene "Schlusserklärung" getrennt ist.

Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 5 VVG n.F.
LG Köln
1. Es kann offen bleiben, ob die Wendung "gesonderte Mitteilung" so zu verstehen ist, dass die Belehrung auf einem vom Antragsformular verschiedenen eigenen Schriftstück zu erfolgen hat oder ob die Belehrung auf dem Antragsformular ausreicht, wenn sie nur deutlich abgesetzt oder sonst hervorgehoben ist.
2. Entscheidend für die Frage, wann die Anforderungen des Gesetzes als erfüllt angesehen werden können, sind nicht formale Kriterien, sondern der Sinn und Zweck der Regelung, der hier im Schutz des Versicherungsnehmers liegt (amtliche Begründung, BT-Drucks. 16/3945, 65 f.). Zur Verwirklichung dieses Schutzes muss nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Belehrung so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss erfolgen, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht noch erfüllen kann (BT-Drucks. 16/3945, 66). Das kann nach Auffassung des Gerichts nur dadurch hinreichend sichergestellt werden, dass ein in Schrifttype und/oder -farbe hervorstechender Hinweis in räumlichem Zusammenhang entweder mit den Gesundheitsfragen oder jedenfalls mit der Unterschriftsleiste (so LG Dortmund VersR 2010, 58 ff.) die rechtzeitige Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers gewährleistet. Denn in aller Regel füllt nicht der Versicherungsnehmer das Antragsformular selbständig aus. Vielmehr füllt regelmäßig der Vermittler oder Makler das Formular nach den Angaben des Versicherungsnehmers aus und legt es ihm dann zur Durchsicht und Unterschrift vor. Dass der Versicherungsnehmer dabei den Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtversetzung bemerkt, ist nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn dieser Hinweis sich vom sonstigen Textbild unterscheidet und so deutlich abzeichnet, dass er beim ersten Blick ins Auge fällt.
3. Ein Antragsformular entspricht diesen Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen "Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht" weder in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen noch mit der Unterschriftsleiste stehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich auf der Rückseite des zugeklappten Formulars, also auf seiner letzten Seite und damit an einer Stelle, die dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen bzw. bei der Durchsicht des Formulars und bei der Leistung seiner Unterschrift zwangsläufig verborgen ist, befinden.
4. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob den eben angeführten Anforderungen an die gesonderte Mitteilung dadurch Genüge getan werden kann, dass sich in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen (oder ggf. mit der Unterschriftsleiste) lediglich ein Verweis auf die Hinweise zur Anzeigepflicht befindet, wenn die Hinweise selbst an einer anderen Stelle des Formularvordrucks zu finden sind. Denn jedenfalls könnte ein solcher Verweis allenfalls dann den Erfordernissen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG genügen, wenn er selbst sich in Schrifttype, -größe und/oder -farbe deutlich vom sonstigen Textbild abhebt.

Voraussetzung für eine „gesonderte Mitteilung in Textform" gem. § 19 Abs. 5 VVG nF. ist ein weiteres Schriftstück
Landgericht Baden-Baden
1. Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG stehen dem Versicherer die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nur zu, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
2. Eine gesonderte Mitteilung setzt voraus, dass dem Antragsteller neben dem eigentlichen Fragenkatalog ein weiteres Schriftstück zugeht, in dem ausschließlich die erforderliche Belehrung enthalten ist.

Zur Berechnung der Leistungskürzung bei gleichzeitigem Vorliegen mehrfacher Obliegenheitsverletzungen
LG Dortmund
In Fällen, in denen mehrere Obliegenheitsverletzungen mit unterschiedlichem Kausalitätsumfang zu berücksichtigen sind, verbietet sich bei der Bestimmung der Kürzungsquote jede schematische Lösung. In diesen Fällen ist eine Leistungskürzung zu bestimmen, die auf einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände beruht, um so den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden zu können.

Form der Belehrung über Widerrufsrecht
LG Kassel
1. Eine Widerrufsbelehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form im Sinne des § 5 a VVG erfolgt, wenn in einem fortlaufend optisch neutral gehaltenen Fließtext die Belehrung in einem eigenen Absatz erfolgt, der als einziger Absatz durch Unterstreichung des Textes deutlich gegenüber dem anderen Text hervorgehoben wird.
2. Für das Versicherungsvertragsrecht gilt nicht die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV, sondern die der VVG-InfoV. Dieser Musterbelehrung ist fakultativ und stellt lediglich sicher, dass ihre Anwendung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Den Versicherern bleibt es unbenommen, eine andere Form der drucktechnisch deutlichen Form zu wählen, wie z. B. Sperrschrift, Fettdruck, farbliche Gestaltung oder andere Mittel - wie hier durch Unterstreichen -, die die Belehrung aus dem übrigen Text herausheben.

Die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a. F. war auch im Jahr 2008 noch anwendbar
LG München
Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. konnte zu Ansprüchen aus Altverträgen auch noch im Jahr 2008 gesetzt werden. Dies folgt aus Artikel 1 Abs. 1 EGVVG, nachdem das bis Ende 2007 geltende VVG a. F. auf bis dahin entstandene Versicherungsverhältnisse (Altverträge) bis zum 31.12.2008 anzuwenden ist, soweit in Abs. 2 und den Artikeln 2 bis 6 EGVVG nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes folgt nicht aus Artikel 1 Abs. 4 EGVVG, der nur im Jahre 2007 gesetzte Klagefristen regelt und der in Artikel 1 Abs. 1 EGVVG nicht als Bestimmung genannt wird, nach der das VVG a. F. nicht über den 31.12.2007 hinaus zur Anwendung kommen soll.

Keine Belehrungspflicht über Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung bei Arglist
LG Dortmund
1. Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach der Betroffenheit von früheren Entwendungen verneint, wegen einer früheren vorgetäuschten Entwendung verurteilt worden war, wobei dieses Urteil nach den Angaben des Versicherungsnehmer falsch gewesen sei, weil der PKW tatsächlich entwendet wurde.
2. Handelt der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen arglistig, so kommt es auf eine ggf. nicht ordnungsgemäße Belehrung nicht an ( hier: Gleichzeitige Übersendung von Belehrungen nach altem und neuen Recht).

Versicherer darf sich nach Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen, wenn Verjährung nur deshalb eingetreten ist, weil der Versicherer pflichtwidrig ein von ihm eingeholtes Gutachten nicht dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt hat
LG Dortmund
1. Gibt ein Versicherer pflichtwidrig ein von ihm im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholtes Gutachten nicht an den VN heraus, kann er nach Treu und Glauben gehindert sein, sich gegenüber dem Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Verjährung zu berufen.
2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Herausgabe muß dabei für den Eintritt der Verjährung kausal sein. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn das Gutachten noch etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist herausgegeben wird.

Klage nach Ablehnung der vorgerichtlichen Begutachtung durch medizinischen Sachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers ist nicht mutwillig
KG
Prozesskostenhilfe kann einer klagenden Partei nicht schon deshalb versagt werden, weil sie vorgerichtlich die Begutachtung durch einen von der beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beauftragten medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Eine Klage trotz einer solchen Ablehnung ist nicht „mutwillig" im Sinne des § 114 ZPO.

§ 215 VVG n.F. ist auch für bereits im Jahr 2008 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden, so dass der Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragstellers begründet ist
OLG Koblenz
1. Bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit ist § 215 VVG 2008 auch für bereits im Jahr 2008 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden, so dass der Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragstellers begründet ist.
2. Bei § 215 VVG 2008 handelt es sich um die Bestimmung eines weiteren Gerichtsstandes für Klagen aus dem Versicherungsvertrag und damit in der Sache um eine Vorschrift des Prozessrechts und nicht des materiellen Versicherungsrechts. Bezüglich der zeitlichen Geltung prozessrechtlicher Bestimmungen gilt, dass Prozessrecht grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist; im Gegensatz zum materiellen Recht, dessen Anwendung durch Übergangsregelungen gesteuert wird, sind Übergangsregelungen im Verfahrensrecht unüblich.
3. Eine Übergangsvorschrift, welche die Fortgeltung des § 48 VVG a.F. anordnet und das Inkrafttreten des § 215 VVG 2008 hinausschiebt, ist entgegen vielfach vertretener, jedoch jeweils nicht tragfähig begründeter Auffassung nicht in Art. 1 EGVVG zu sehen. Diese Bestimmung ordnet für eine begrenzte Zeit die Anwendung alten Rechts auf Versicherungsverhältnisse an, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind. Die prozessuale Rechtsdurchsetzung wird damit schon vom Wortlaut nicht erfasst. Auch die verschiedenen Sonderregeln in Art. 1 Abs. 2 bis 4 und Art 2 bis 6 EGVVG zeigen, dass der Gesetzgeber keine umfassende Weitergeltung des alten Rechts anordnen wollte. Es ist vielmehr eine differenzierende Betrachtung geboten. Entscheidend ist dabei, dass der Zweck der intertemporalen Kollisionsnormen - die Gewährung eines gewissen Vertrauensschutzes - im Fall des § 215 VVG n. F. nicht zutrifft. Ein Vertrauen in den Fortbestand der alten Gerichtsstandsregelung erscheint nicht schutzwürdig. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 215 VVG 2008 richtet sich somit allein nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, wonach das neue VVG am 1.1.2008 in Kraft tritt. Die Vorschrift ist daher auf alle ab dem 1.1.2008 erhobene Klagen anwendbar (Langheid/Wandt/Looschelders VVG § 215 Rdn. 38 - 40; Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss v. 23.9.2008 Az: 5 W 220/08).

Auf Altfälle findet das VVG in seiner alten Fassung insgesamt zeitlich unbegrenzt Anwendung
OLG Nürnberg
§ 215 VVG ist bei Altfällen nicht anwendbar. Auf Altfälle findet das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zeitlich unbegrenzt Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt es nicht an.

Auf Altfälle findet das VVG in seiner alten Fassung insgesamt zeitlich unbegrenzt Anwendung
OLG Düsseldorf
§ 215 VVG ist bei Altfällen nicht anwendbar. Auf Altfälle findet das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zeitlich unbegrenzt Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt es nicht an.

§ 12 Abs. 3 VVG a.F. kann keine Verkürzung der Beschwerdefrist im PKH-Bewilligungsverfahren (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) zu Lasten der bedürftigen Partei entnommen werden (Abweichung von OLG Nürnberg, 18. Januar 2010, 8 U 791/09 und OLG Celle, VersR 2006, 101)
OLG Stuttgart
1. Aufgrund der Anzeigepflicht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellter Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Denn schon nach gewöhnlichem Sprachgebrauch wird der Befragte unter Störungen oder Beschwerden eine Gesundheitsbeeinträchtigung von (noch) geringerer Intensität verstehen, als dies beim Vorliegen einer Krankheit oder eines Schadens der Fall ist. Doch findet diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH RuS 2003, 336 ff.; BGH VersR 1994, 711 ff.).
2. Gab es bei dem Versicherungsnehmer in der Zeit vor Antragstellung bis zu vier Phasen der Erschöpfung und Niedergeschlagenheit, verbunden mit Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Unruhezuständen, wobei dies jeweils Reaktionen auf Belastungen durch die familiäre Situation waren, handelte es sich dabei aber nicht um depressive Episoden und war die Versicherungsnehmerin deswegen weder in ärztlicher Behandlung noch nahm sie Medikamente, ist nachvollziehbar, dass die Versicherungsnehmerin diese jeweils anlassbezogenen und familiär bedingten (Trennung des Ehemanns) Beeinträchtigungen nicht als Auffälligkeiten wertete; sondern davon ausging, es handle sich um Beschwerden vorübergehender Natur.
3. Der Versicherungsnehmer darf in einem solchen Fall berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich bei den zeitweilig aufgetretenen Beschwerden lediglich um Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens handelte, die alsbald vergehen und für die Risikoabschätzung der Beklagten offenkundig ohne Belang sind.

Parteivernehmung und Anhörung der Partei über Inhalt eines Vier-Augen-Gespräches setzt entsprechenden prozessualen Antrag voraus
OLG Oldenburg
1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, zu dem umstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs neben dem Zeugen der Gegenpartei von Amts wegen auch die Partei nach § 448 ZPO zu vernehmen oder nach § 141 ZPO anzuhören. Es bedarf vielmehr eines entsprechenden Antrages der Partei.
2. Wird der Antrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt, so handelt es sich um ein neues Beweismittel, das den Schranken des § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt.

Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. durch fristgerechtes Einreichens eines Antrags auf PKH beim sachlich unzuständigen Gericht (hier OLG statt LG)
OLG Stuttgart
1. Ein PKH-Antrag ist grundsätzlich geeignet, die Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. zu wahren
2. Dass der PKH-Antrag zunächst beim Oberlandesgericht eingereicht hat, schadet bei der Auslegung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. nicht. Die bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht eingereichte Klage wahrt nach ständiger Rechtsprechung die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. Auch die versehentliche Einreichung bei einem sachlich unzuständigen Gericht - hier beim Oberlandesgericht Stuttgart, statt beim Landgericht Stuttgart (§§ 119 Abs. 2, 71 Abs. 1 GVG) - ändert hieran ebensowenig etwas wie der Umstand, dass eine Verweisung gem. § 281 ZPO vom Oberlandesgericht an das Landgericht nicht möglich ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zu Recht nicht zwischen sachlicher Unzuständigkeit gleichgeordneter oder der sachlichen Unzuständigkeit über- und untergeordneter Gerichte. Selbst die im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung von materiellrechtlichen Ausschlussfristen aus, wie §§ 17a, 17b GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 83 VwGO und § 98 SGG zu entnehmen ist. Für den PKH-Antrag gilt nichts anderes.
3. Die Klägerin durfte nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs die vom Gesetz gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingeräumte Beschwerdefrist von einem Monat ausschöpfen.

 

Füllt die Gefahrperson auf Verlangen des Versicherers eine Gesundheitsauskunft aus, handelt er als Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers, so dass sich letzterer eine arglistige Täuschung des Wissenserklärungsvertreters zurechnen lassen muss (Heino Fall)
OLG Köln
1. Verlangt der Versicherer im Rahmen der Antragsprüfung, dass der Versicherungsnehmer (hier: Konzertveranstalter) eine Gesundheitsauskunft der Gefahrperson (hier: Heino) einreicht, handelt die Gefahrperson beim, Ausfüllen dieser Auskunft als Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers.
2. Denn bei der in solchen Fällen vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, NJW 2001, 358) genügt es, dass das Ausfüllen mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erfolgte. In diesem Fall muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten der Gefahrperson als dessen Hilfs- und Vertrauensperson zuzurechnen lassen. Die Gefahrperson kann dann nicht mehr nur als außenstehender Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB betrachtet werden.
3. Unter einem "Betrauen" durch den Versicherungsnehmer hat man sich keinen formalen Rechtsakt vorzustellen. Es muss weder eine förmliche Bevollmächtigung noch eine ausdrückliche Beauftragung vorliegen. Ausreichend ist, dass der Wille des Versicherungsnehmers zutage tritt, der andere solle für ihn etwas erklären (Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 28 Rn. 115). Dieser zumindest schlüssig erklärte Wille ist im Anschluss an die Aufforderung, der Versicherungsnehmer möge die für die Risikoabschätzung als unverzichtbar bezeichnete Gesundheitserklärung vorlegen, mit Abgabe eben dieser Erklärung durch die Gefahrperson zu Tage getreten.

Kollusives Zusammenwirken von Versicherungsvertreter und Versicherungsagenten, wenn Versicherungsagent auf Probleme bei der Vertragsannahme für den Fall der Angabe des verschwiegenen Umstands hinweist
OLG Koblenz
1. Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsrechts dient, wie der in § 166 Abs. 1 BGB für das Zivilrecht allgemein geltende Grundsatz der Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, dem Schutz des redlichen Vertragspartners, jedes künftigen Versicherungsnehmers, dem der Versicherer für den beabsichtigten Vertragsschluss einen zu seiner passiven Stellvertretung bevollmächtigten und damit zur Entgegennahme antragsbezogener Erklärungen ausschließlich zuständigen Versicherungsagenten gegenüberstellt. Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als besonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs - setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt (BGH, Urteil vom 27.02.2008 - Az. IV ZR 270/06 m. w. N.).
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer nach Schilderung der verschwiegenen Umstände erklärt, dass es bei Aufnahme dieser Erkrankung Schwierigkeiten geben könne, ob der Versicherungsnehmer beim Versicherer eine derartige Versicherung überhaupt erhalten würde. Durch eine solche Aussage ist für den Versicherungsnehmer eindeutig und unzweifelhaft zu erkennen, dass der Versicherer der Mitteilung dieser Erkrankung besonderes Gewicht beimessen würde und dass die Gefahr bestand, dass er bei wahrheitsgemäßer Angabe die gewünschte Versicherung nicht in Deckung bringen würde.
3. Es ist weiterhin offensichtlich, und zwar auch für einen in Versicherungsfragen Unerfahrenen, dass ein Versicherungsagent nicht befugt ist, eigene Entscheidungen darüber zu treffen, ob er beim Ausfüllen eines Antrags auf Abschluss einer Versicherung dem Versicherer Umstände verschweigt, die bei dessen Entscheidung dazu führen können, dass der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages abgelehnt wird.
4. Damit ist auch offensichtlich, dass der Versicherungsvertreter seine Vollmacht, für den Versicherer zu handeln, zugunsten des Versicherungsnehmers missbrauchte, um den Abschluss des von diesem gewünschten Versicherungsvertrages nicht zu gefährden.

Versicherer darf sich auch bei unzureichender eigener Gesundheitsprüfung auf eine arglistige Täuschung berufen
OLG Köln
Das Unterlassen einer ausreichenden Gesundheitsprüfung durch den Versicherer rechtfertigt eine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Gesundheitsfragebogens nicht. Insoweit darf sich der versicherer auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten auf die hinreichend präzise gestellten Fragen verlassen.

Anwendbarkeit des alten Rechts auf eine vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei einer im Jahr 2008 erfolgten Vertragsumstellung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Wird ein bestehender Versicherungsvertrag unter „Wahrung seiner Identität modifiziert" und ohne wesentliche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses fortgeführt, gilt für Änderungen im Jahre 2008 das „alte" Versicherungsvertragsgesetz.

Auch die Abrechnung eines nicht federführenden Versicherers ist eine abschließende Feststellung im Sinne des § 12 VVG a. F.
OLG Koblenz
Einigen sich zwei Versicherer auf einen gemeinsamen Gutachtenauftrag für einen Versicherungsfall und die federführende Bearbeitung des Versicherungsfalls durch einen der Versicherer bedeutet ein nach abschließender Begutachtung für seine Leistungspflicht ergehender Bescheid auch des nicht federführend gewesenen Versicherers ohne weiteres seine abschließende Feststellung im Sinne von § 12 VVG a. F.. Das weitere Verhalten des anderen Versicherers führt insoweit nicht zu einer Verjährungshemmung.

Erstattung der Reisekosten des „Hausanwalts" des Haftpflichtversicherers einer Partei
OLG Nürnberg
Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts eines Versicherers sind auch auf Fälle anwendbar, in denen der Versicherer nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund seiner Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers (bzw. dessen Erben) führt.

Verjährung eines Anspruchs aus „culpa in contrahendo" des Versicherungsvertrags
BGH
Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus Verschulden beim Vertragsschluss unterfällt nur dann der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F., wenn er wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Das ist nicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Schadensersatz begehrt, weil er vor Abschluss des Versicherungsvertrags falsch beraten wurde und deshalb einen über seine Bedürfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz erhält.

Anforderung an die Belehrungspflicht des Versicherers nach neuem VVG
OLG Brandenburg
1. § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG erfordert eine inhaltlich umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung. Fehlt der Hinweis, dass die Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsvertrags auch nur bei einer leicht fahrlässigen oder gar schuldlosen Verletzung gegeben ist, so erfüllt der Hinweis diese Anforderungen nicht.
2. Voraussetzung für eine Anzeigenobliegenheit bei Antragstellung ist, dass sich der Versicherungsnehmer bei Ausfüllen des Antragsformulars des Krankheitswertes der Beschwerden bewusst gewesen ist.

Bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.12.2008 richten sich die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung für Altverträge nach den §§ 16 ff. VVG
LG Dortmund
Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach den §§ 16 ff. VVG a. F., wenn in einem vor dem 01.01.2008 geschlossenem Versicherungsvertrag (Altvertrag) der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist.

Leistung des Versicherers an einen Dritten als Erfüllung gegenüber dem Versicherungsnehmer
KG
Überweist der Versicherer die Versicherungssumme auf das Konto eines Dritten, das in dem Versicherungsantrag für die Abbuchung der Beiträge und die Überweisung von Versicherungsleistungen angegeben war, und wurde in der Zahlungsankündigung an den Versicherungsnehmer dieses Konto genannt, ohne dass der Versicherungsnehmer dem widersprochen hat, so ist die Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer geleistet. Damit kann der Versicherer diese Leistung nicht vom Dritten aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn dieser den überwiesenen Betrag nicht an den Versicherungsnehmer weitergeleitet hat.

Beratungspflichten eines Versicherers gegenüber einem Arbeitslosenhilfe beantragenden Versicherungsnehmer
OLG Bamberg
1. Die Beratungspflicht des Versicherers erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Inhalt und Voraussetzungen eines vom arbeitslosen Versicherungsnehmer bei der Arbeitsagentur gestellten Leistungsantrags.
2. Der Versicherer ist auch nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer "rechtzeitig" eine Vertragsauflösung oder Vertragsumschreibung eines bestehenden Versicherungsvertrages anzuraten, damit dieser in den "Genuss" staatlicher Transferleistungen gelangen kann.

Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens
BGH
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

Anzeigepflichtverletzung setzt Kenntnis des Krankheitswertes der Beschwerden voraus
OLG Brandenburg
Voraussetzung für eine Anzeigenobliegenheit bei Antragstellung ist, dass sich der Versicherungsnehmer bei Ausfüllen des Antragsformulars des Krankheitswertes der Beschwerden bewusst gewesen ist.

Besorgnis der Befangenheit wegen Häufung von Verfahrensfehlern
OLG Karlsruhe
1. Der Lauf der Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit beginnt frühestens mit seiner Ernennung, weil zuvor eine Ablehnung nicht möglich ist.
2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass ihm bei Aufnahme und Auswertung des Sachverhaltes ihm für den Probanden auch bei objektiver Sicht der Dinge in wichtigen Punkten Fehler unterlaufen, die im starken Maße auf mangelnde Sorgfalt deuten.

Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt - Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG - Versicherungsteuer als Verkehrsteuer
BFH
Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG

Strafbare Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters
BGH
1. Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.
2. Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.
3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig.

Vorvertragliche Anzeigepflicht - Nachfrageobliegenheit des Versicherers
OLG Hamm
Macht der Antragsteller bei der mündlichen Beantwortung von Antragsfragen dem das Antragsformular ausfüllenden Versicherungsvertreter gegenüber erkennbar unvollständige Angaben, so hat der Versicherungsvertreter für die nach der Sachlage gebotenen Rückfragen zu sorgen. Geschieht dies nicht und unterlässt der Versicherer die ihm bei ersichtlich unvollständigen oder unklaren Angaben obliegende Rückfrage, so kann sich dieser nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeiten der Angaben des Antragstellers berufen.

Vorvertragliche Anzeigepflicht beim Maklervertrieb und Kenntniszurechnung bei offener Mitversicherung
LG Hagen
1. Die Fragestellung in Textform ist Voraussetzung für § 19 Abs. 1 VVG; das Gesetz unterscheidet weder zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern, noch danach, ob der Versicherungsnehmer durch Makler beraten wurde.
2. Kenntnis des führenden Versicherers muss sich der Versicherer bei der offenen Mitversicherung zurechnen lassen (§ 166 BGB).

Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter
BFH
Ein Versicherungsvertreter befindet sich in keinem Erfüllungsrückstand, wenn er sich der Versicherung gegenüber vertraglich nicht verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln .

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit muss erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen abzinsen
BFH
1. Durch § 21 Abs. 3 KStG 1999 werden nur erfolgsabhängige, nicht aber erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ausgeschlossen
2. Ein substitutiver Krankenversicherer in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit muss Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen abzinsen, da sich der körperschaftssteuerrechtliche Ausnahmetatbestand nur auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen bezieht. Dies gilt auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass dem Rechtsgedanken der Verzinslichkeit bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass sowohl in den Fällen der erfolgsabhängigen wie der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung der Zinsvorteil nicht beim steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen verbleibt, sondern über die Einbeziehung in die Berechnung der Folgejahre den Versicherten wieder zugute kommt.

Keine Beweiserleichterungen für Inhalt des Antragsgespräches bei „erinnerungslosen" Versicherungsagenten, wenn das Antragsgespräch „nur" dreieinhalb Jahre vor der Beweisaufnahme stattfand und der Versicherungsagent zudem nur wenige Verträge vermittelt hat
LG Koblenz
1. Zwar billigt die Rechtsprechung dem Versicherer hinsichtlich der Darlegungsintensität des als Zeugen benannten Versicherungsagenten einige Erleichterungen zu, weil sich die Versicherungsagenten angesichts der Vielzahl von ihnen durchgeführten Antragsaufnahmegespräche und des in vielen Fällen länger zurückliegenden Zeitraums häufig nicht mehr so gut oder nur äußerst lückenhaft an das jeweils streitgegenständlichen Antragsaufnahmegespräch zu erinnern vermögen.
2. Solche Darlegungserleichterungen sind dem Versicherer jedoch dann nicht zuzubilligen, wenn das Antragsaufnahmegespräch nur etwa dreieinhalb Jahre vor dem Beweisaufnahmetermin stattfand und der Versicherungsagent nur wenige solcher Anträge vermittelt hat (hier: ca. 8 pro Monat).

Zur Kündigungsfrist von Altverträgen
AG Düsseldorf
1. Nach § 11 Abs. 4 VVG n. F. kann ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, vom Versicherungsnehmer bereits zum Schluss des dritten und jeden darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
2. Auf Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden (Altverträge) ist das Gesetz in der Altfassung bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ab 1.1.2009 neues Recht auf Altverträge anzuwenden ist.

Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Falschberatung gegenüber Versicherung gelten allgemeine Verjährungsregeln
BGH
1. Die Verjährungsregelung im Versicherungsvertragsgesetz ist nicht auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar. Maßgeblich ist, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" darstellt.
2. Macht der Versicherungsnehmer die Versicherung haftbar, weil er falsch beraten worden sei, begehrt er gerade nicht den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen. Sein Begehren ist von dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages nicht geschuldeten Leistung, sodass die allgemeinen Verjährungsregeln gelten.

Zur Kündigungsfrist von Altverträgen
AG Düsseldorf
§ 11 Abs. 4 VVG n.F. sieht zwar für Versicherungsverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen sind, ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vor. Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 EGVVG wird diese dreijährige Frist, nach deren Ablauf das vorzeitige Kündigungsrecht entsteht, bei einem Altvertrag, d.h. einem solchen, der bis zum 01.01.2008 abgeschlossen wurde (vgl. Definition in Art. 1 Abs. 1 EGVVG), jedoch erst ab dem 01.01.2008 berechnet.

Anwendung der sechsmonatigen Klagefrist in "Altfällen"
LG Düsseldorf
In Art 1 Abs. 4 EGVVG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2007 in Gang gesetzte Klagefristen über den 1. Januar 2008 hinaus fortlaufen können. Die Intention des Gesetzgebers, die bestehende Rechtsunsicherheit und Diskussion zur analogen Anwendung des Art. 3 Abs. 4 EGVVG mit Art. 1 Abs. 4 EGVVG zu beenden, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung des Bundestags-Rechtsausschusses zur Einführung des Abs. 4.

Klagefrist zu § 12 Abs. 3 VVG a. F. konnte bei Altverträgen auch 2008 noch wirksam gesetzt werden
LG Dortmund
1. Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a. F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden.
2. Der Prozessbevollmächtigte verschuldet die Fristversäumnis, wenn das Gericht ihm keine Vorschussanforderung übersendet, weil die Klage auf dem Postweg verloren gegangen ist, und er über einen Zeitraum von 3 Monaten keine Nachfrage erhält.
3. § 12 VVG a. F. ist als Ausschlussfrist materiellen Rechts in zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zugänglich.

Keine demnächstige Zustellung zur Wahrung des Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. wenn Gerichtskosten erst 3 Wochen nach Aufforderung eingezahlt werden
KG Berlin
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist versäumt und die Zustellung der Klage nicht mehr als "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO anzusehen, wenn zwischen dem Eingang der Anforderung der Gerichtskosten bei der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten und der Erteilung des Überweisungsauftrags drei Wochen liegen. Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm VersR 2004, 362: vier Werktage).

Die Rechtsfolgen einer im Jahr 2007 begangenen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung richten sich bei Rücktrittserklärung des Versicherers im Jahr 2009 nach neuem Recht
LG Köln
Die Rechtsfolgen eines im Jahr 2009 erklärten Rücktritts des Versicherers von einem im Jahr 2007 geschlossenen Versicherungsvertrages, richten sich gemäß Artikel 1 EGVVG, § 19 Abs. 2 VVG, nach neuem Recht. Fehlt es bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, hätte der Versicherer die Kündigung erklären müssen.

Örtliche Zuständigkeit für Klagen nach dem 1. Januar 2009
KG Berlin
1. Seit dem 1. Januar 2009 kann der Versicherungsnehmer den Versicherer gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG stets am eigenen Wohnsitz verklagen. Das gilt ungeachtet Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch dann, wenn ein Altvertrag (Art. 1 Abs. 1 EGVVG) zugrunde liegt und der geltend gemachte Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
2. Sich für den letztgenannten Fall auf den gegenteiligen Standpunkt zu stellen, lässt eine Verweisungsentscheidung des angerufenen Wohnsitzgerichts des Versicherungsnehmers im Allgemeinen nicht willkürlich erscheinen. Anders liegt es aber dann, wenn der Versicherer dem Kunden im Jahre 2008 einen zu den Vertragsunterlagen zu nehmenden Nachtrag übersandt hatte, der zur Überschrift "Gerichtsstand" ohne Einschränkungen bestimmt, dass der Versicherungsnehmer ab dem 1. Januar 2009 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei seinem Wohnsitzgericht geltend machen könne, und das Gericht hierzu vor oder bei der Verweisung trotz entsprechenden ausdrücklichen Vorbringens des Klägers keinerlei nähere Überlegungen anstellt.

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid über Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen setzt genaue Aufschlüsselung der Forderungen voraus
BGH
Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Forderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

Stillschweigendes Zu-Eigen-Machen
BGH
1. Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zueigen.
2. In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei als für sie günstig zueigen gemacht hat, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen.

Kosten der Anschlussberufung
OLG Koblenz
Der Berufungskläger trägt bei einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht.

Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen des Hinweises des Versicherers nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F.
LG Dortmund
1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen eines dem Versicherer nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG aufgegebenen Hinweises über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
2. Eine Belehrung, die den Eindruck erweckt, dass nur bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Versicherungsschutz für Vergangenheit und Zukunft verloren gehen kann und deshalb dem Antragsteller nicht vor Augen führt, dass dieselbe Rechtsfolge auch durch eine rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses im Wege der Vertragsanpassung eintreten kann, ist unrichtig und verwehrt dem Versicherer die Ausübung der ihm in § 19 Abs. 2 bis 4 VVG eingeräumten Rechte.

Reisekosten des Hausanwalts einer Versicherung können erstattungsfähig sein
OLG Nürnberg
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung sind auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt.

Umlagefinanzierung der BaFin ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar
Bundesverfassungsgericht
Die Umlage zur Finanzierung der BaFin in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Versicherers
OLG Frankfurt
Lässt sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung wieder auf Verhandlungen ein, so ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 VVG a. F. so lange gehemmt, bis der Versicherer erneut schriftlich entschieden hat.

Zur Legitimationswirkung des Versicherungsscheins
LG Dortmund
1. Durch Auszahlung der Versicherungsleistung an den Inhaber des Original-Versicherungsscheins wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei, wenn zwischen den Parteien eine so genannte Inhaberklausel vereinbart worden ist.
2. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer infolge einer Bezugsrechtsänderung einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Denn mit der durch die Inhaberklausel dem Versicherer eingeräumten Berechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochene Leistung.
3. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsbefugnis positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat. Ob die Legitimationswirkung auch dann entfällt, wenn der Versicherer die mangelnde Berechtigung des Inhabers aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat, ist streitig und vom BGH bisher unentschieden gelassen worden.

Ausschluss für Leistungen bei „carzinoma in situ" ist bei einer „Versicherung bei schweren Krankheiten" (Dread disease) nicht überraschend
OLG Oldenburg
Wird bei einer für den Fall einer Krebserkrankung geschlossenen Versicherung bei schweren Krankheiten in den AVB eine Versicherungsleistung für carzinoma in situ ausgeschlossen, so ist diese Regelung weder überraschend noch unklar.  

Bei Arglist des Versicherungsnehmers sind Gesundheitsdaten auch ohne wirksame Schweigepflichtentbindung verwertbar
BGH
1. Der anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer ist bei einer Anfechtung nach § 123 BGB, § 22 VVG a. F., nicht darauf beschränkt, den abgeschlossenen Versicherungsvertrag insoweit bestehen zu lassen, als er ihn auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Vielmehr kann er sich insgesamt vom Vertrag lösen, ohne dass es etwa auf eine Kausalität im Sinne des § 21 VVG a. F. ankäme.
2. Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtentbindung (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, VersR 2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der gewonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist.

Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach §§ 16ff. VVG a.F., wenn in einem vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Versicherungsvertrag (Altvertrag) der Versicherungsfall bis 31. Dezember 2008 eingetreten ist
LG Dortmund
1. Gem. Art 1 Abs. 1 EGVVG findet das "alte" VVG bis zum 31.12.2008 auf Versicherungsverträge Anwendung, die bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 -1.1.2008- entstanden sind (Altverträge). Die Ausnahmen hierzu sind in den Abs. 2 bis 6 des Art. 1 EGVVG geregelt, wovon der auch von der Klägerin herangezogene Art. 1 Abs. 2 EGVVG für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägig ist. Danach findet auch über den 31.12.2008 hinaus das "alte" VVG insoweit weiterhin Anwendung, als ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. In der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 19 VVG ist dazu ausgeführt, dass zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung in Art 1 Abs. 2 EGVVG bestimmt ist, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das "alte" VVG anzuwenden ist (BT-Drucks. 16/3945 S. 118).
2. Trotz dieser Gesetzesbegründung ist allerdings der Anwendungsbereich von Art 1 Abs. 2 EGVVG umstritten. Die h.M. geht von einer über den 31.12.2008 hinaus reichenden Anwendbarkeit der §§ 16ff. VVG a.F. bei Altverträgen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung aus, wenn der Versicherungsfall jedenfalls noch im Jahre 2008 eingetreten ist. Für die Voraussetzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht und deren Verletzung bleiben ohnehin stets die bei Vertragsschluss zu beachtenden Regelungen weiterhin anwendbar (Amtl. Begründung in BT-Drucks. 16/ 3945 S. 118).
3. Bei Verletzung der vorvertraglichen und damit bei Vertragsschluss zu erfüllenden Anzeigepflicht sehen die §§ 19ff. je nach dem Grad des Verschuldens Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung und Arglistanfechtung durch den Versicherer vor, wobei das Rücktrittsrecht im Gegensatz zum alten Rechtszustand bei einer nur leicht fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung nicht mehr ausgeübt werden kann, § 19 Abs. 3 S. 1 VVG, und in der Krankenversicherung gem. § 194 Abs. 1 S. 3 VVG bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht dem Versicherer das Kündigungs- und Vertragsanpassungsrecht verwehrt bleibt. Ein quotales Leistungskürzungsrecht sehen die §§ 19ff. VVG nicht vor. Ein solches ist vielmehr u.a. bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach Vertragsschluss zu erfüllenden Obliegenheit in § 28 VVG vorgesehen, die in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt allerdings nicht stattgefunden hat.

Bei der Quotenbildung im Rahmen der groben Fahrlässigkeit nach neuem VVG sind Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % sachgerecht
LG Münster
Die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gebotene Quotenbildung gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist ohne starre Vorgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Um ein zu großes Auseinanderklaffen möglicher Entscheidungen zu verhindern, sind Quotenstufen von 0, 25,50,75 und 100 % sinnvoll und sachgerecht.

Die Leistung des Versicherers ist erst fällig, wenn er die Möglichkeit der Einsicht in Ermittlungsakten hatte und dann eine 2-3-wöchige Überlegungsfrist abgelaufen ist
AG Coburg
1. Gemäß § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Hierzu gehört die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dieses Zweiges braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen, nicht nur in welchem Umfang, sondern auch ob und wem gegenüber er zur Leistung verpflichtet ist, einschließlich dieser Prüfung (vgl. Prölss/Martin, § 11 VVG, Rn 3). Zu den nötigen Erhebungen gehören nicht nur solche, die der Versicherer selbst anstellt, sondern zum Beispiel auch die Ermittlungen von Behörden, deren Ergebnis dem Versicherer einschlägige Informationen liefern. Fälligkeit tritt daher nicht ein, bevor der Versicherer die Möglichkeit der Einsicht in behördliche Ermittlungen hatte. Ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme ist dem Versicherer abschließend noch eine - in der Regel 2 bis 3-wöchige - Überlegungsfrist zuzubilligen. Dem Versicherer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, anhand der Ermittlungsakten zu prüfen, ob diese Einfluss auf seine eigenen Ermittlungen haben. Er darf diese Prüfung freilich nicht verzögern.
2. Hierbei ist die Fälligkeit freilich vom Schuldnerverzug zu unterscheiden. Denn wenn die Forderung fällig ist, befindet sich der Schuldner noch nicht ohne weiteres in Verzug, wenn er nicht leistet. Es müssen - von der Ausnahme einer endgültigen Deckungsablehnung abgesehen - zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB vorliegen. Voraussetzung ist also u.a. eine Mahnung. Eine Mahnung vor Fälligkeit kann die Verzugsfolge aber nicht begründen kann.
3. Das Gericht verkennt nicht, dass der Versicherungsnehmer - gerade auch bei hohen Regulierungsbeträgen - ein erhebliches Interesse an einer möglichst schnellen Regulierung durch den Versicherer hat. Dieses rechtfertigt es indes nicht, den Versicherer auf vorläufige Erkenntnisse zu verweisen, die sich im Laufe eines nicht abgeschlossenen Verfahrens noch ändern können. Dies folgt auch aus § 11 Abs. 2 VVG, wonach eine Abschlagszahlung nur verlangt werden kann, wenn der Grund des Anspruchs außer Streit ist.

Ein durch einen Dritten mitgehörtes Telefonat zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unterliegt einem Beweisverwertungsverbot
LG Neuruppin
Ein durch einen Dritten mitgehörtes Telefonat zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unterliegt einem Beweisverwertungsverbot, wenn dem Versicherer das Mithören des Gesprächs durch den Dritten nicht mitgeteilt wurde und es keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Einwilligung gab. Die im Geschäftsverkehr weit verbreiteten Mithöreinrichtungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass ein Gesprächspartner sich auf ein Mithören einstellen müsse und daher bereits das Führen des Telefonats als schlüssige Einwilligung in ein Mithören anzusehen ist.

Wirksamkeit einer Ausschlussklausel für „ernsthafte Erkrankungen" ist zweifelhaft
OLG Hamm
Ob die Ausschlussklausel einer Restschuldversicherung für bekannte ärztliche Erkrankungen wirksam ist, ist sehr zweifelhaft und kann im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht bejaht werden.

Versicherungsausschluss „behandlungsbedürftige psychische Erkrankung"
OLG Karlsruhe
Die Klausel nach der der Versicherer nicht leistet, wenn der Versicherungsfall verursacht ist „.... durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Behandlung" ist nicht überraschend, da er auch in anderen Versicherungszweigen Anwendung findet und in der Gesamtabwägung der Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer nicht unangemessen ist, da das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, bei einer im Rahmen einer Restschuldversicherung abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch dem Interesse des Versicherungsnehmers dient, neben einer ihm zugute kommenden günstigen Tarifkalkulation eine mit vertretbarem Aufwand zeitnahe Entscheidung des Versicherers zu erhalten, was bei Einbeziehung von schwer zu verifizierenden psychischen Erkrankungen nicht gewährleistet ist.

Die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers mit der Folge der Nachfrageobliegenheit des Versicherers kann sich auch aus Angaben gegenüber dem Agenten ergeben
OLG Hamm
1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach der so genannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer - isoliert - die Feststellung begehrt, dass ein Versicherungsvertrag durch eine Rücktrittserklärung des Versicherers nicht beendet sei.
2. Macht der künftige Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Antragsfragen ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben, so trifft, wenn nicht der Versicherungsnehmer arglistig handelt, den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit. Dabei ist die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung zu berücksichtigen und dem Versicherer das Wissen seines Agenten zuzurechnen. Dass Angaben ersichtlich unvollständig oder unklar sind, kann sich daher auch aus dem ergeben, was der Versicherungsnehmer dem Agenten - unwiderlegt - mündlich erklärt hat. Unterlässt der Versicherer die gebotene Nachfrage, ist ihm ein Rücktritt, gestützt auf die unvollständige oder falsche Antwort verwehrt.

 

Urteile aus dem Jahr 2009

Kündigung von langjährigen Altverträgen nach neuem Recht
Amtsgericht Daun
Die 3-jährige Frist des § 11 Abs. 4 VVG, nach deren Ablauf ein vorzeitiges Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei langjährigen Versicherungsverträgen entsteht, beginnt bei so genannten Altverträgen, d. h. Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, erst ab dem 01.01.2008 zu laufen.

Zur Wirksamkeit der Anfechtung im Hinblick auf die Vorgaben des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
OLG Saarbrücken
1. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist im Zivilrecht eine Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, grundsätzlich unzulässig.
2. Für den Behinderungsbegriff ist die Legaldefinition u. a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB X heranzuziehen. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
3. Bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung handelt es sich um eine von § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG erfasste rechtsgeschäftliche Handlung des Versicherers. Als „Beendigung" sind insbesondere die Kündigung und der Rücktritt von Verträgen aber auch Aufhebungsverträge und deren Modalitäten zu verstehen. Auch wenn streng genommen die Anfechtung einer vertraglichen Willenserklärung das Schuldverhältnis nicht „beendet" ist, weil es wegen der in § 142 Abs. 1 BGB angeordneten Rückwirkung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, ist zur umfänglichen Gewährleistung des gesetzlichen Schutzes auch eine auf prinzipiell unzulässige Kriterien gestützte Anfechtung an den Vorgaben des AGG zu messen.
4. Fechtet der Versicherer wegen arglistiger Täuschung das Versicherungsverhältnis an, fehlt es an einer Benachteiligung des Versicherungsnehmers „aus Gründen [...] einer Behinderung" im Sinne des § 19 AGG. Mit der Anfechtung behandelt der Versicherer den Versicherungsnehmer ebenso wie jeden anderen am Rechtsverkehr Teilnehmenden, der durch vorsätzliche Falschangaben die Absicht verfolgt, einen potentiellen Vertragspartner zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Sie reagiert auf die Täuschung, nicht auf die Behinderung. Hierfür gilt § 19 AGG nicht.
5. Es kann dahinstehen, inwieweit eine - unterstellt unzulässige - Benachteiligung nach dem AGG einen Kontrahierungszwang zu begründen geeignet ist.
6. Die Übergangsvorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG schließt - abgesehen von späteren Vertragsänderungen - die Geltung des § 19 Abs. 1 AGG für vor dem 22.12.2007 begründete Versicherungsverhältnisse aus.
7. Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG lässt - unter eng begrenzten Voraussetzungen - eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot soll vor allem vor willkürlichen Benachteiligungen - u. a. - wegen Behinderung schützen. An einer willkürlichen Schlechterstellung fehlt es indessen, wenn den Erfordernissen des § 20 Abs. 2 AGG entsprochen wird. Dieser erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung im Rahmen privatrechtlicher Versicherungen dann für zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematischen ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
8. Der Begriff der „anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation" ist unbestimmt und führt für den Versicherer zu einer gesteigerten Darlegungs- und Beweislast. Sie bezieht sich auf die Grundsätze, die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen anzuwenden sind. U. a. können mathematische Formeln, kalkulatorische Herleitungen, statistische Grundlage und anerkannte medizinische Erfahrung mit Einschätzungstabellen der Rückversicherer herangezogen werden.
9. In Fällen, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand liegt, dass der Antragsteller an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, ist es ausreichend, wenn der Versicherer anhand seiner Einschätzungsgrundsätze darlegt, dass er den Vertrag jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Erst wenn der Versicherungsnehmer dem widerspricht, ist über die Rechtfertigungsfähigkeit Beweis zu erheben.

Bei Arglist des Versicherungsnehmers sind Gesundheitsdaten auch ohne Schweigepflichtentbindung verwertbar
OLG Saarbrücken
1. Unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Schweigepflichtentbindung erhobene Gesundheitsdaten dürfen nicht schon deshalb verwertet werden, weil sie unstreitig sind. Ihre Verwertbarkeit ergibt sich jedoch aufgrund einer Güterabwägung jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hat.
2. Der Wille zur Täuschung kann nur dann unter Berufung auf Schaden erfolgreich in Zweifel gezogen werden, wenn mit ihm zugleich die Annahme einhergeht, der verschwiegene Umstand sei für die Vertragsabschlussbereitschaft des Versicherers nicht wirklich maßgeblich. Davon kann bei einem Suizidversuch mit anschließender stationärer Behandlung nicht ausgegangen werden.

Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden
LG Dortmund
1. Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden.
2. Der Prozeßbevollmächtigte verschuldet die Fristversäumnis, wenn das Gericht ihm keine Vorschußanforderung übersendet, weil die Klage auf dem Postweg verloren gegangen ist, und er über einen Zeitraum von drei Monaten keine Nachfrage hält.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagegefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a. F.
LG Dortmund
§ 12 Abs. 3 VVG a. F. ist als Ausschlussfrist materiellen Rechts den zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.

Keine Verwendereigenschaft des Versicherers bei auf Veranlassung des Maklers in den Vertrag einbezogener Maklerbedingungen
BGH
Der Versicherer ist nicht Verwender der AVB, die von einem Makler entworfen und auf dessen Veranlassung in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind.

Stornogefahrmitteilung kann an Versicherungs- und Finanzmakler auch per Recherchewerkzeug im Internet übermittelt werden
LG Köln
Eine Vertriebsplattform für Finanzdienstleistungsprodukte und Versicherungen kann einen Makler, der ihr Verträge vermittelt, Stornogefahrmitteilungen auch über ein Recherchewerkzeug im Internet übermitteln, wenn die Übermittlung über das Internet vertraglich vereinbart ist. Zulässig ist es, wenn die Vertriebsplattform für Verträge, die eine monatliche Zahlweise vorsehen, eine Auflistung zur Verfügung stellt, der sich entnehmen lässt, wie viele Tage seit der Einzahlung der letzten Sparrate auf die von der Beklagten vermittelten Verträge vergangen sind. Damit lässt sich erkennen, wann 30 Tage vergangen sind und damit ein Beitragsrückstand vorliegt.

Zulässige Verwendung der im Jahr 2005 nicht geschützten Bezeichnung „Versicherungsberater"
BGH
Die Bezeichnung „Vorsorge- und Versicherungsberater" war im Jahr 2005 weder durch das RBerG noch durch ein anderes Gesetz geschützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irreführend.

Eine Zeugenaussage hat kein größeres Gewicht als die Erklärung einer persönlich angehörten Partei (hier: Nach Abtretung des Anspruchs nach einem Verkehrsunfall)
KG
1. Es gibt keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, eine Beifahrers, Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung bei objektive Beweismittel geglaubt werden darf.
2. Es wirkt sich nicht zwingend zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage eines Kfz-Eigentümers aus, dass er sich durch Abtretung seiner Ansprüche an seinen Ehegatten die prozessuale Stellung eines Zeugen verschaffen konnte; denn einer Zeugenaussage kommt nicht schon per se ein höheres Gewicht zu, als den Erklärungen einer persönlich angehörten Partei.

Steuerfreiheit für die Benennung von Versicherungsinteressenten gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision (Tipp geben)
BFH
1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifisch und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen.
2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrags potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine so genannte „Zuführungsprovision" erhält.

Auch ein Versicherungsvertreter kann wie ein Versicherungsmakler auftreten und somit aus einem konkludenten Beratungsvertrag haften
OLG Hamm
1. Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszulegen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.
2. Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.
3. Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzten, den der Kunde bei einer bestehenden Versicherung als Leistung des Versicherers erhalten hätte.

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach neuem Recht - Kündigung statt Rücktritt bei fehlendem schweren Verschulden
LG Köln
1. Gemäß § 19 II VVG n.F., kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt. Nach § 16 I VVG a.F., der, da der Antrag vor Inkrafttreten des VVG n.F. gestellt wurde, gemäß Art. 1 EGGVG vorliegend hinsichtlich der Tatsachenregelungen der in Rede stehenden vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung Anwendung findet, hat der Versicherungsnehmer bei Ab-schluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Als erheblich sind im Zweifel alle diejenigen Tatsachen anzusehen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist jedoch gemäß § 19 III VVG n.F. ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen, § 19 III 2 VVG n.F..
2. Es ist fraglich, ob die gemessenen erhöhten Blutwerte überhaupt eine Anzeige-pflichtverletzung im Sinne des § 16 I VVG a.F. darstellen. Denn es handelte sich um lediglich geringfügig erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte, wegen derer unstrei-tig eine Behandlung des Klägers nicht erfolgt ist. Auch Beschwerden oder Beein-trächtigungen des Klägers aufgrund der erhöhten Blutwerte behauptet die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht. Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um gefahrerhebliche Umstände handelt, die sei-tens des Klägers auf die Gesundheitsfragen der Beklagten hin hätten angegeben werden müssen. Jedenfalls fehlt es angesichts der vorgenannten Umstände an dem gemäß § 19 III VVG n.F. für den Rücktritt erforderlichen schweren Verschulden des Klägers. Allenfalls kann ihm leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Diese recht-fertigt nach neuem Recht indes lediglich den Ausspruch der Kündigung, nicht einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Diese wurde seitens der Beklagten vorliegend nicht, auch nicht hilfsweise erklärt. Die insoweit geltende Monatsfrist gemäß § 19 III 2 VVG n.F. ist auch verstrichen, so dass eine fristgerechte Kündigung nicht mehr erfol-gen kann.

Aktivlegitimation eines rechtsschutzversicherten Klägers zur Geltendmachung au-ßergerichtlicher Anwaltskosten nur bei Rückabtretung des Rechtsschutzversicherers
LG Köln
Ist ein Rechtsschutzversicherer für die außergerichtlichen Kosten des Klägers einge-treten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten beglichen, geht der Anspruch nach § 67 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Nur durch eine Rückabtretung wird der Kläger wieder Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert.

Bei einem unstreitigen Zugang eines Schreibens des Versicherers kann der Zeitpunkt des Zugangs nach § 270 Satz 2 ZPO vermutet werden
OLG Frankfurt
1. Erklärt der Gebäudeversicherer die Arglistanfechtung, liegt darin gleichzeitig eine Leistungsablehnung im Sinne von § 12 Abs. 2 VVG a. F.. Die parallele Einholung eines Gutachtens ändert daran nichts, wenn es der Einholung dieses Gutachtens schon bedurfte, um den gesetzlichen Anspruch des Realgläubigers gemäß § 102 VVG a. F. zu berechnen.
2. § 12 Abs. 3 VVG a. F. und § 12 Abs. 1 VVG a. F. sind unabhängig voneinander, so dass es bezüglich der Verjährung keiner Rechtsfolgenbelehrung bedarf.
3. Wenn der Zugang eines Schreibens des Versicherers unstreitig ist, wird der Zeit-punkt des Zugangs nach § 270 Satz 2 ZPO vermutet. Dieser Bestimmung, die unmit-telbar nur die Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an die Parteien betrifft, liegt ein allgemeiner Erfahrungswert hinsichtlich des Postverkehrs zugrunde, weshalb sie in anderen Zusammenhängen analog angewendet werden kann.
4. Eine Zustellung „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO liegt nicht vor, wenn die Kla-ge am letzten Tag des Fristablaufs eingereicht, jedoch der Gerichtskostenvorschuss erst nahezu 6 Monate später eingezahlt wird. Der Zugang der abgesandten Vor-schussanforderung wird nach § 270 Satz 2 ZPO vermutet.

Frist für die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen der Gefahr der Befangenheit beginnt mit dem Datum der Zustellung des schriftlichen Gutachtens und verlängert sich nicht um die gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten
OLG Bamberg
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen aus dem Inhalt sei-nes schriftlichen Gutachtens, so darf die (verlängerte) Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gleichwohl nicht ausgeschöpft werden, wenn
a) es zur Begründung des Ablehnungsgesuchs, etwa weil es um die die Umstände einer erst im Gutachten mitgeteilten Kontaktaufnahme mit dem Prozessgegner geht, keines Rückgriffs auf die sonstigen - sachbezogenen - Inhalte des Gutachtens bedarf,
b) die betroffene Partei schon wenige Tage nach der Übersendung des Gutachtens auf das Vorliegen eines möglichen Ablehnungsgrundes hingewiesen hat und
c) der ablehnungswidrigen Partei die von ihr verlangte „Auskunft" des Sachverstän-digen bereits mehrere Wochen vor Ablauf der verlängerten Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO zugegangen ist.
2. Der Umstand, dass ein in einer Arzthaftungssache tätiger Sachverständiger erst in seinem schriftlichen Gutachten offen legt, dass er bestimmte - in der gutachterli-chen Aufarbeitung im Einzelnen erläuterte und ausgewertete - Behandlungsunter-lagen unmittelbar bei der Arztseite angefordert hat, begründet für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.

Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstelle als Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO
OLG Hamm
Eine Betriebsstelle (Niederlassung) eines Versicherers erfüllt nur dann die Vorausset-zungen von § 21 ZPO, so dass der Versicherungsnehmer am Ort der Betriebsstelle Klage erheben kann, wenn dort eigenständig Versicherungsverträge geschlossen werden oder der Versicherer einen entsprechenden Rechtschein gesetzt hat. Letz-teres gilt nicht, wenn der Versicherer selbst von einer „Niederlassung" spricht und die Vertragsbetreuung (Leistungsabwicklung, Prämienmitteilungen) durch die Betriebs-stelle erfolgt; auch aus der Größe der (hier u. a. für die Leistungsabwicklung in der Krankenversicherung zuständigen) Betriebstelle darf der Versicherungsnehmer nicht auf die Voraussetzungen des § 21 ZPO schließen. Das Vorliegen dieser Vorausset-zungen hat der Kläger zu beweisen.

Jedenfalls für ab dem 01.01.2009 erhobene Klagen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG
OLG Köln
§ 215 VVG ist bei Altverträgen für Versicherungsfälle bis 31.12.2008 nicht anwendbar. Für ab dem 01.01.2009 erhobene Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Ver-sicherer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG und nicht mehr nach § 48 VVG a. F..

Beratungspflichten des Maklers beim Wechsel der Krankenversicherung
LG Dortmund
1. Einen Versicherungsmakler, der den Wechsel zu einem anderen privaten Kran-kenversicherer begleitet, treffen weitgehende Pflichten.
2. Er muß explizit von einer Kündigung des Vertrages mit dem Altversicherer abraten, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesundheitsprüfung des Neu-versicherers zu einer Ablehnung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führt.

Entgangener Gewinn eines Versicherungsmaklers durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters
BGH
Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns („Mindestschaden").

Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Regressklage einer deutschen Krankenkasse gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Auslandsunfalls
OLG Celle
1. Der Grundsatz, dass Gerichtsstand der Wohnort des Beklagten ist, wird nur in den enumerativ gewohnten Fällen der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II EuGVVO durch-brochen.
2. Eine Erweiterung des Gerichtsstands von dem Geschädigten auf den hinter die-sem stehenden Zessionar wird weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Vorschrift des Artikel 9 Abs. 1 b EuGVVO gedeckt.

Voraussetzungen für Provisionsrückforderungen gelten auch für Overhead-Vergütungen
OLG Brandenburg
Bei der Rückforderungen von bevorschusst bezahlten Overhead-Vergütungen gilt die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Provisionen.

Erstattungsfähigkeit für Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens
OLG Hamm
Die Auslagen einer Partei für ein vor Prozessbeginn eingeholtes Privatgutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen in unmittelbarem Bezug zu einem konkreten Rechtsstreit steht. Es genügt nicht, das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit zu verwenden. Es muss sich vielmehr auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diese konkrete gerichtli-che Auseinandersetzung in Auftrag gegeben worden sein. Wird ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, um einen medizinischen Sachverhalt aufzubereiten und um mögliche Behandlungsfehler festzustellen, sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig.  

Keine Anwendung des § 215 VVG auf Versicherungsfälle, die vor dem 31.12.2008 eingetreten sind
LG Bonn
Für die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit gilt nicht die neue Vorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG. Aus Artikel 1 Abs. 1 EGVVG ergibt sich vielmehr, dass das VVG auf die Fälle anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2008 eingetreten sind. Nach inzwischen herrschender Auffassung, die auch der Rechtsprechung der Kammer entspricht, ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1, 2 EGVVG ein Verweis auf das gesamte VVG in seiner früheren Fassung, wozu auch die - insoweit hier einschlägige - Zuständigkeitsregelung aus § 48 VVG a. F. gehört. Für eine Anwendung des § 215 VVG bleibt danach kein Raum, da der klare Wortlaut nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG alle Versicherungsverhältnisse betrifft, mithin auch die Prozessnorm des § 215 VVG einem Anwendungsausschluss unterliegt.

§ 15a RVG ist auch auf Altfälle anwendbar 
BGH

Privatgutachten ist kein Beweismittel gem. §§ 402 ff ZPO
OLG Koblenz
1. Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung ist nur das gemäß §§ 402 ff. ZPO eingeholte Sachverständigengutachten eines durch das Gericht beauftragten Sachverständigen, nicht aber das vorprozessual durch eine Partei eingeholte Gutachten eines privaten Sachverständigen. Dieses stellt lediglich qualifizierten Parteivortrag dar, der im Einzelfall durch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerlegt werden kann.
2. Ein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll dem Berufungskläger nicht die Möglichkeit geben, außerhalb der Berufungsbegründungsfrist und ohne Rücksicht auf Verspätungsregeln neuen Sachvortrag bringen zu können. Mit dem Hinweis soll lediglich rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Äußerung gewährt, eine Überraschungsentscheidung vermieden und dem Berufungskläger die Möglichkeit gegeben werden, kostensparend die Berufung zurückzunehmen.

Bei Einwilligung des Gegners ist einer Partei auf Antrag zwingend die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern
BGH
Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihrem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, der lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründet wird. Weitere erhebliche Gründe braucht sie nicht vorzutragen.

Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nach entsprechendem Antrag einer Partei
BGH
Das Gericht muss dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

Privatgutachten sind keine Beweismittel sondern bloßer Parteivortrag
BGH
Bei einem Privatgutachten handelt es sich um Parteivortrag, nicht um ein Beweismittel. Wenn der Gegner die Richtigkeit des Privatgutachtens bestreitet, muss das Gericht Beweis erheben.

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Verlustes des Ablehnungsrechts durch Einlassung in die weitere Verhandlung
OLG Köln
1. Selbst eine aus fachlicher Sicht offensichtlich unzutreffende Auffassung einer Partei ist durch einen Sachverständigen sachlich zu beurteilen.
2. Wenn sich eine Partei, nachdem ihr Sachvortrag vom medizinischen Sachverständigen in einem Verhandlungstermin als „frech" bezeichnet wurde, gleichwohl weiterhin auf die Anhörung des Sachverständigen einlässt, ohne die Rüge der Besorgnis der Befangenheit zu erheben, dann ist die spätere Ablehnung des Sachverständigen gestützt auf diesen Grund gemäß § 43 ZPO präkludiert.
3. Dem steht nicht entgegen, dass die ablehnende Partei vorbringt, sie habe sich über die Ausführungen des Sachverständigen zunächst mit einem Privatgutachter beraten müssen.

Allein die Vermittlung einer Mehrzahl von Verträgen gegenüber demselben Versicherungsnehmer genügt nicht für eine Eigenhaftung des Agenten
OLG Celle
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bezüglich der so genannten Sachverhalthaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).
2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.

Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bei erkennbaren, vom Versicherer nicht in Frage gestellten Unvollständigkeiten und Widersprüchen in der Schadensanzeige?
OLG Düsseldorf
Wenn der Versicherer es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die erkennbar unvollständige und in sich widersprüchliche Schadenanzeige hinzuweisen und auf eine Vervollständigung und Klärung hinzuwirken, kann er sich deswegen nicht ohne Weiteres auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG berufen.

Pflichten des Versicherungsmaklers beim Ausfüllen des Versicherungsantrags
OLG Celle
1. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist der Versicherungsmakler von sich aus verpflichtet, das Risiko zu untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten.
2. Der Versicherungsmakler hat seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt, wenn er die Nutzungsart des zu versichernden Gebäudes trotz ihrer Offenkundigkeit in dem von ihm ausgefüllten Antrag unrichtig angegeben hat.
3. Dem Versicherungsnehmer ist ein erhebliches und im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten, wenn er den vom Versicherungsmakler offenkundig falsch ausgefüllten Versicherungsantrag unterschreibt (hier: mit 2/3 bewertet).

Befangenheit eines Sachverständigen („postmortale Klugscheißerei")
OLG Frankfurt
Ein Gerichtssachverständiger darf sich gegen Angriffe einer Partei in Bezug auf seine Feststellungen grundsätzlich auch in akzentuierter Form verteidigen. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, das Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann. Dieses Gebot wird immer mit den Äußerungen einer „postmortalen Klugscheißerei" missachtet.  

Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahr 2008 erhobene Klagen richtet sich nach § 48 VVG a. F.
LG Osnabrück
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahr 2008 erhobene Klagen bestimmt sich weiterhin nach § 48 VVG a. F. und nicht nach § 215 VVG.

§ 215 VVG n.F. findet gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG bei Altverträgen bis zum 31.12.2008 keine Anwendung
OLG Köln
1. Für eine unbegrenzte Fortgeltung sämtlicher Vorschriften des VVG a.F. in den Fällen des Eintritts des Versicherungsfalls bis zum 31.12.2008 sieht der Senat indes keine Veranlassung.
2. Art. 1 Abs. 1 VVGEG sieht grundsätzlich eine Anwendung des VVG a.F. bei Altverträgen nur bis zum 31.12.2008 vor, es sei denn in Absatz 2 oder den Artikeln 2 bis 6 ist etwas anderes bestimmt. Gemäß dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG könnte zwar in den Fällen des Eintritts des Versicherungsfalls bis Ende des Jahres 2008 eine Fortgeltung des VVG a.F. insgesamt in Betracht kommen, da diese Vorschrift nicht zwischen materiellen und prozessrechtlichen Vorschriften des VVG a.F. differenziert. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Abs. 2 VVGEG (BT- Drucksache 16/3945 Seite 117) heißt es allerdings: „Das Inkrafttreten des VVG zum 21.Dezember 2008 für Altverträge ist im Hinblick auf bereits laufende Schadensfälle problematisch. Die Neuregelung für Obliegenheitsverletzungen kann dazu führen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Ansprüche und Verpflichtungen verändert werden, wenn sie nach dem Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines Prozesses gilt, zu beurteilen sind. Um eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung der Übergangsregelung in diesen Fällen zu vermeiden, bestimmt Absatz 2, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das Gesetz über den Versicherungsvertrag anzuwenden ist."
Da ausweislich der Begründung auf die "Rechte und Pflichten" der Vertragsparteien - also materielles Recht - abgestellt wird, besteht keine Veranlassung, auch prozessrechtliche Vorschriften weiter anzuwenden. Jedenfalls bei der Anwendung des § 215 VVG ist eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung nicht ersichtlich. Der Normzweck des § 215 VVG, nämlich die Rechte des Verbrauchers durch einen Gerichtsstand an seinem Wohnort zu stärken (vgl. BT- Drucksache 16/3945, Seite 117), tritt jedenfalls ab dem 01.01.2009 in den Vordergrund.

Pflicht des zur Abwicklung eines Unfallschadens beauftragten Maklers zur Belehrung über die in den AUB enthaltenen Fristen
BGH
Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.

Klagefrist konnte bei Altvertrag auch im Jahre 2008 noch wirksam gesetzt werden
LG Dortmund
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte bei der Ablehnung von Ansprüchen aus einem "Altvertrag" auch im Jahre 2008 noch wirksam in Gang gesetzt werden.  

Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bei zwei sich widersprechenden Gutachten
BGH
1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, darf der Tatrichter - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zwei gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
2. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.

Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht
Versicherungsombudsmann
Nach Auffassung des Ombudsmanns kann die Kündigung eines Vertrags, der für die Dauer von mehr als 3 Jahren geschlossen worden ist, nach § 11 Abs. 4 VVG bereits dann zum Schluss des 3. Jahres gekündigt werden, wenn dieser Zeitpunkt nach der Anwendbarkeit des neuen VVG liegt.

Versicherungsnehmer ist beweispflichtig für die Rücksendung des Fragebogens
Amtsgericht Düsseldorf
Schickt ein Versicherungsnehmer trotz zweimaliger Nachfrage seitens des Versicherers das Formular zur Schadenanzeige nicht ausgefüllt an diesen zurück, so hat er keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Verletzung der Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherungsfalls. Auch wenn grundsätzlich der Versicherer die Verletzung der Obliegenheit seines Versicherungsnehmers nachweisen muss, so ist hiervon Abstand zu nehmen, wenn dieser Nachweis gar nicht zu führen wäre und es dem Versicherungsnehmer problemlos möglich ist, sich Mittel zum Beweis der Erfüllung zu sichern. Die Beweislast bezüglich des Absendens des Fragebogens liegt somit beim Versicherungsnehmer.

Der Teil der Versicherungsleistung, der nicht mit Leistungsantrag eingeklagt, sondern mit Feststellungsantrag geltend gemacht wird, verjährt spätestens nach zwei Jahren und sechs Monaten nach Rechtskraft, wenn der Feststellungsantrag rechtskräftig als unzulässig abgewiesen wurde
OLG Koblenz
1. Die durch ein Klageverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung.
2. Wird ein Feststellungsantrag durch Urteil als unzulässig abgewiesen, endet die Hemmung der Verjährung des dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruchs mithin sechs Monate nach der Rechtskraft des Urteils hinsichtlich dieses Anspruchs.

Versicherungsmakler muss bei Versicherungsbetrug trotz Falschangaben im Antrag Schaden nicht ersetzen
Oberlandesgericht Celle
Liegen ausreichend Indizien für einen Versicherungsbetrug durch den Versicherungsnehmer vor, muss der Versicherungsmakler trotz Falschangaben im Antrag den Schaden nicht ersetzen.

Keine arglistige Täuschung, wenn Versicherungsnehmer eine von einem Makler falsch ausgefüllte Schadensanzeige vor Unterzeichnung nicht gelesen hat
BGH
1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken.
2. Eine arglistige Auskunftsverletzung über Vorerkrankungen nach Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nachgewiesen, wenn der Versicherungsmakler bei Vertragsschluss sich erkundigt hat, ob der Versicherungsvertrag ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen wird, ohne dass der Versicherungsnehmer diese Anfrage initiiert hat und der Versicherungsnehmer eine vom Versicherungsmakler falsch ausgefüllte Schadenanzeige unterschrieben hat und nicht feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Schadenanzeige vor Unterzeichnung genau durchgelesen hat.

Zur Berechtigung des Versicherungsvertreters zur Benutzung von Kundendaten des früheren Dienstherrn nach Beendigung des Agenturvertrages
BGH
1. Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherren darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst beworben hat. Soweit der Versicherungsvertreter für solche Kunden Verträge auch an andere Versicherer vermittelt hat, kann er weiterhin auf diese Daten zurückgreifen.
2. Der Versicherungsvertreter kann nach Beendigung des Agenturvertrages nur solche Kundendaten weiterhin verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt hat. Kundendaten, die ihm nur deshalb bekannt sind, weil er auf schriftliche, während seiner Beschäftigungszeit angefertigte Unterlagen zurückgreifen kann, darf er nicht weiter verwenden.
3. Dies gilt auch für den Untervertreter eines Versicherungsvertreters, dessen Handelsvertreterverhältnis beendet ist.

Uneingeschränkte Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB auch bei Verstoß gegen halbzwingende Vorschriften des VVG
BGH
AVB, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers von halbzwingenden Vorschriften des VVG abweichen (hier: § 15 a VVG a. F.), unterliegen uneingeschränkt der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB und sind an den halbzwingenden Normen zu messen.

Analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
BGH
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Der Institutionsschutz von Ehe und Familie steht der analogen Anwendung der genannten Norm nicht entgegen. Er verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie zu bekämpfen.

Zur Haftung des Maklers wegen unrichtigen Ausfüllens der Antragsfragen und anschließendem Rücktritt des Versicherers und zur Höhe des Mitverschuldens des den Antrag unterzeichnenden Versicherungsnehmer
OLG Celle
1. Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge erkennbar unrichtiger Angaben gegenüber der Versicherung diese nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird.
2. Zum erstattungsfähigen Schaden des Versicherungsnehmers gehören auch Prozesskosten gegen die Versicherung.
3. Den Versicherungsnehmer trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt.

Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG auf alte Verträge bis zum 31.12.2008
OLG Frankfurt
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer nach dem 1. Januar 2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 VVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung und nicht mehr nach § 48 VVG a.F.

§ 215 VVG ist seit dem 01.01.2008 anwendbar
LG Hechingen
1. Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahre 2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 Abs. 1 VVG. Artikel 1 EG VVG vermag die Geltung dieser zum 01.01.2008 in Kraft getretene Vorschrift nicht zu beschränken.
2. Ist nach den Bedingungen für einen Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes auch dann Deckung zu gewähren, wenn das betroffene Risiko seit mindestens 5 Jahren bei diesem Versicherer versichert ist, bezieht sich diese Frist nicht auf die Zeit zwischen Eintritt des Schadensfalls und Zustandekommen des Versicherungsschutzes, sondern auf die Zeitdauer des vertraglichen Versicherungsschutzes.

Angebot, nach Leistungsablehnung eine Kulanzzahlung zu prüfen, hemmt die Verjährung nicht
OLG Saarbrücken
1. Durch die nach Ablehnung einer weiteren Entschädigungsleistung erfolgende Mitteilung, eine Kulanzzahlung zu prüfen, wird die Verjährung nicht gehemmt.
2. Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neufestsetzung des Grades der Invalidität innerhalb eines Monats nach Eingang des Anerkenntnisses dem Versicherer gegenüber durch eine diesem zugehende Erklärung ausüben.

Versicherungsagent als Empfangsbote des Versicherers
OLG Hamm
1. Versicherungsagenten können Empfangsboten sein, auch wenn (abweichend von § 43 Nr. 2 VVG in den Versicherungsbedingungen) wie z. B. in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARB 86, bestimmt ist, dass die Agenten zur Entgegennahme von Erklärungen nicht „bevollmächtigt" sind. Leitet ein solcher Agent eine ihm vom Versicherungsnehmer übergebene Erklärung nicht an den Versicherer weiter, ist diese Erklärung dem Versicherer im Rechtssinne zugegangen, zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit dem Eingang dort zu rechnen war.
2. Als schriftliche Anzeige einer Abtretung durch den bisher Berechtigten genügt es, wenn der abtretende Versicherungsnehmer eine von ihm und dem Abtretungsempfänger unterschrieben Abtretungsvereinbarung dem Versicherer übergibt.
3. Hat der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherheit an einen Dritten abgetreten und wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO befugt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen. Der absonderungsberechtigte Abtretungsempfänger hat einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes abzgl. der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 171 InsO.

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Falschberatung bei Wechsel des Krankenversicherers
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsmakler hat als Sachwalter des Versicherungsnehmers von sich aus das Risiko zu prüfen, den Versicherungsnehmer umfassend und zutreffend zu beraten und diesen ständig, unverzüglich und ungefragt zu unterrichten. Diese Beratungspflicht verletzt der Versicherungsmakler, wenn er dem Versicherungsnehmer im Jahr 2004 entgegen der höchst richterlichen Rechtsprechung sagt, dass dieser bei einem Wechsel seines privaten Krankenversicherers die Alterungsrückstellung des bisherigen Versicherers teilweise mitnehmen kann und er sich nicht ausreichend über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers informiert (der Tarif beim bisherigen Versicherer enthielt einen Risikozuschlag wegen Bluthochdruck und Übergewicht) und diesen nicht über die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wechsel be- und gegebenenfalls von einem Wechsel abrät.
2. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltsreduzierung bei verringerter Arbeitszeit, um sich nach dem misslungenen Krankenversichererwechsel gesetzlich zu versichern, weil kein privater Krankenversicherer ihn aufnehmen will, so ist der Verdienstausfall adäquate Folge der fehlerhaften Beratung und die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Versichererwechsel. Nicht adäquat ist die fehlerhafte Beratung zur Alterungsrückstellung für diesen Schaden, weil die Änderung des Arbeitsvertrags außerhalb des Schutzzwecks der Normen liegt.  

Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG auf alte Verträge bis zum 31.12.2008
LG Saarbrücken
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahr 2008 erhobene Klagen aus dem Versicherungsvertrag bestimmt sich nach § 215 Abs. 1 VVG 2008 und nicht mehr nach § 48 VVG a. F..

Keine Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG auf alte Verträge bis zum 31.12.2008
OLG Hamburg
Für Klagen, die Versicherungsnehmer bis zum Ende des Jahres 2008 gegen den Versicherer aufgrund von Versicherungsverhältnissen, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), erheben, ist der Gerichtsstand nach § 215 VVG n.F. nicht begründet.

Beweisschwierigkeiten nach vernichteter Abtretungsanzeige
OLG München
1. Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins wirkt nur zugunsten des Versicherers. Dieser ist berechtigt, die Leistungen an den Inhaber dieser Urkunde mit befreiender Wirkung zu erbringen, er ist jedoch nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.
2. Vernichtet der Versicherer aus Gründen bürotechnischer Rationalisierung eine Abtretungsanzeige, so ist es ihm nicht verwehrt, sich im Verhältnis zu Dritten (Abtretungsgläubiger) auf die durch die Vernichtung des Originals der Abtretungsanzeige entstehenden Beweisschwierigkeiten zu berufen. Den die Abtretungsanzeige unterschreibenden Parteien obliegt es, selbst für den erforderlichen Nachweis zu sorgen.

Keine demnächstige Zustellung bei einem Zeitraum von 8 Monaten zwischen Zugang der Kostenanforderung durch das Gericht und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
LG Dortmund
1. Eine Rückwirkung der Zustellungswirkung (§ 167 ZPO) auf den Tag des Eingangs der Klageschrift ist zu verneinen, wenn die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff "demnächst" nicht rein zeitlich zu verstehen. Vielmehr ist damit eine Zustellung innerhalb einer angemessenen, selbst längeren Frist gemeint, sofern nur die Partei alles ihr zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Der Partei sind Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen gilt regelmäßig als unschädlich, eine solche von 18 oder 19 Tagen hingegen wird schon als nicht mehr geringfügig angesehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der bis zur Zustellung verstrichenen Frist hat der Zeitraum vom Fristablauf bis zum Zugang der Anforderung des gerichtlichen Vorschusses außer Betracht zu bleiben, denn der Kläger darf die Vorschussanforderung abwarten. Außer Betracht zu bleiben hat ferner der Zeitraum zwischen der Zahlung des Vorschusses und der Klagezustellung; entscheiden ist somit der Zeitraum vom Eingang der Kostenanforderung bis zur Zahlung des Vorschusses.
2. Beträgt der - somit entscheidende - Zeitraum zwischen Eingang der Kostenanforderung und der Zahlung des Vorschusses etwa 8 Monaten ist die Zustellung nicht „demnächst" erfolgt.
3. Die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung entlastet den Kläger nicht. Die Anforderungen an den Versicherungsnehmer bei der Einhaltung der Frist hängen nicht davon ab, ob er einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht. Insofern ist es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger zunächst irrtümlich als Rechtsschutzversicherer gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten den ADAC benannt haben mag.

Zusendung eines Nachtrags gemäß dem mündlichen Wunsch des Versicherungsnehmers ändert den Vertrag
OLG Köln
1. Eine vom Versicherer auf mündlichen Antrag des Versicherungsnehmers hin durch Zusendung eines Nachtrags angenommene Vertragsänderung ist wirksam.
2. Eines Hinweises des Versicherers im Sinne von § 5 Abs. 2 VVG a. F. bedarf es in diesem Fall nicht, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich die Geltung anderer Bedingungen wünscht.

Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden
Finanzgericht Münster
Versicherungsmakler müssen für die künftigen Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden Rückstellungen bilden.

Provisionen aus ringweiser Vermittlung sind steuerpflichtig
Bundesfinanzhof
Bei gegenseitiger Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen oder auch zwischen fremden Dritten sind die dafür erhaltenen Provisionen jeweils als Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.

Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
BGH
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.

Schadensersatz des Handelsvertreters bei schuldhafter fristloser Kündigung
BGH
1. Hat der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Handelsvertretervertrages verzichtet, so ist der Schadenersatzanspruch seines Vertragspartners aus § 89 a Abs. 2 HGB, der den Vertrag als Reaktion auf eine vom Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten, unberechtigte fristlose Kündigung ebenfalls gekündigt hat, zeitlich nicht begrenzt.
2. Der Schadenersatzanspruch eines selbstständigen Handelsvertreters ist nicht in Fortschreibung des in seinem im letzten Vertragsjahres erzielten Gewinns zu ermitteln, sondern maßgebend ist, wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit auf lange Sicht entwickelt hätten. Hat der Schädiger gleichlautende Verträge mit zahlreichen anderen Handelsvertretern, so bietet es sich an, für die Schadenermittlung die Entwicklung dieser Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen.

Keine Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG auf alte Verträge bis zum 31.12.2008
AG Augsburg
Die örtliche Zuständigkeit für Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer im Jahr 2008 bestimmt sich nach 48 VVG a.F. und nicht nach § 215 VVG 2008

Keine Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG auf alte Verträge bis zum 31.12.2008
LG Berlin
Auf Versicherungsfälle, die bis zum 31.12.2008 bei vorgenannten Altverträgen (Abschluss vor dem 01.01.2008) eingetreten sind, ist § 215 Abs. 1 VVG nicht anwendbar. 

Keine Zurechnung von außerhalb des Auftrags des Versicherers erlangten Wissens (hier: Vorbehandlungen) des vom Versicherer zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes
BGH
Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2001, IV ZR 254/00, VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht.

Keine Vertretereigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens trotz zahlreich vermittelter Versicherungsverträge
OLG Celle
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bzgl. der sog. Sachwalterhaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).
2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.

Der Versicherer haftet für das Scheitern einer Vertragsänderung durch einen Fehler des Versicherungsagenten auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherungsnehmer
KG
1. Wendet sich der Versicherungsnehmer mit dem Wunsch zur Änderung eines bestehenden Vertrags an einen Versicherungsagenten, so ist dieser zur Beratung über bestehende Tarifalternativen verpflichtet. Übernimmt er es im weiteren zudem, die Umstellung des bisherigen auf einen neuen Tarif in die Wege zu leiten, so muss er darauf hinwirken, dass der dazu erforderliche Antrag mit allen zur Bearbeitung erforderlichen Informationen versehen wird.
2. Enthält der Antrag nicht alle notwendigen Informationen und hat dies zur Folge, dass die Vertragsänderung scheitert, so kann der geschädigte Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes die angestrebte vertragliche Leistung vom Versicherer verlangen, wie wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre, da der Agent als dessen Erfüllungsgehilfe gehandelt hat.  

Eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers setzt die drucktechnische Hervorhebung des Textes voraus
OLG Köln
1. Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne der Relevanzrechtsprechung setzt voraus, dass sie sich entweder durch eine größere Schrift oder durch Fettdruck deutlich von dem übrigen Formulartext abhebt.
2. Nur Angaben zur Kilometerleistung, die von der tatsächlichen Laufleistung um mehr als 10 % abweichen, sind geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine darunter liegende Differenz wirkt sich nur marginal auf den Kaufpreis aus.

Kaufmännischer Sorgfaltsmaßstab in Allgemeinen Versicherungsbedingungen erweitert nicht gesetzlichen Risikoausschluss auf leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
BGH
1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert.
2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzunehmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971, IV ZR 135/69, VersR 1972, 85).

Haftung des Versicherungsmaklers für unterbliebenen Hinweis auf die im Versicherungsfall einzuhaltenden Fristen
OLG Karlsruhe
1. Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten.
2. Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu, dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden.
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung selbst möglicherweise nicht gehalten wäre, den Versicherungsnehmer auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB hinzuweisen. Insoweit ist bereits die Ausgangssituation des Versicherungsmaklers nicht mit der der Versicherung vergleichbar. Der Versicherungsmakler unterstützt den Versicherungsnehmer im Schadensfall und ist daher in erster Linie diesem verpflichtet.
4. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch in der Regel ein hälftiges Mitverschulden. Zwar kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner in der Regel nicht darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen noch anderweit schützen und insbesondere mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen. Jedoch betrifft die Pflichtverletzung des Maklers hier nur seine als Nebenpflicht bestehende Hinweispflicht auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94. Diese Frist zu wahren obliegt dem Versicherten selbst. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass der Makler die Abwicklung des gesamten Versicherungsfalls übernehmen und insbesondere die Einhaltung der Fristen überwachen würde. Vielmehr ist es - auch im Verhältnis zu einem Versicherungsmakler - im Schadensfall in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers, seine eigenen Interessen zu wahren und demgemäß die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.  

Hat der Versicherungsnehmer am Sitz des Versicherers Klage gegen den Versicherer erhoben, ist er nicht mehr berechtigt, im laufenden Verfahren Verweisung an das nach § 215 VVG ebenfalls zuständige Wohnsitzgericht zu beantragen
LG Koblenz
Unabhängig davon, ob man der Entscheidung des OLG Saarbrücken (VersR 2008, 1337) folgt, ergibt sich aus § 215 VVG n.F. kein ausschließlicher Gerichtsstand. Es verbleibt daneben jedenfalls der allgemeine Gerichtsstand des § 17 I, 21 I ZPO. Hat der Versicherungsnehmer am Gerichtsstand des § 17 I , 21 I ZPO geklagt, ist er deshalb nicht berechtigt, im laufenden Rechtsstreit Verweisung an das nach § 215 VVG (auch) zuständige Wohnsitzgericht zu beantragen. An sein ausgeübtes Wahlrecht nach § 35 ZPO bleibt der Versicherungsnehmer gebunden, so dass das angerufene Gericht weiterhin örtlich zuständig ist.

Kein Beweisverwertungsverbot bei Verwertung persönlicher Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers
LG Karlsruhe
1. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nur, wenn durch die Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen wurde und die Verwertung nicht durch eine Güterabwägung gerechtfertigt ist.
2. Der Versicherungsnehmer ist Kraft gesetzlicher Regelung (§§ 16 ff. a. F.) verpflichtet, bei Vertragsschluss wahrheitsgemäße Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so handelt er rechtswidrig. Rechtswidrig erlangte oder angestrebte Vorteile werden von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht geschützt. Daher überwiegt das Interesse des Versicherers an der Ermittlung und Verwertung der persönlichen Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers zum Zwecke der Vermeidung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen gegenüber dem Interesse des Versicherungsnehmers in einem Ausgang der Übermittlung und Verwertung seiner persönlichen Daten.

Prozesskosten einer nicht existierenden Partei
OLG Düsseldorf
Zugunsten eines nicht existenten Beklagten kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erlassen werden, wenn sich der für ihn tätige Prozessbevollmächtigte gar nicht mit der fehlenden Existenz gegen die Klage verteidigt hat.

Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
BGH
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensachauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008, VI ZB 16/08).

Erinnerungslücken des Versicherungsnehmers an einzelne im Antragsgespräch gestellte Fragen rechtfertigen ein Bestreiten mit Nichtwissen nur bei glauhaftgemachten Erinnerungslücken
LG Bonn
Es ist nach § 138 IV ZPO unzulässig, dass der Versicherungsnehmer mit Nichtwissen bestreitet, dass ihm vom Versicherungsagent eine konkrete Antragsfrage gestellt worden ist, weil die behauptete Fragestellung Gegenstand eigener Wahrnehmung des Klägers gewesen ist. Eine Nichtanwendung von § 138 Abs. 4 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können; die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht nicht aus.

Auslegung und Wirksamkeit einer Prozessführungsklausel bei Mitversicherung
OLG Köln
1. Eine Führungsklausel im Rahmen der Mitversicherung dahingehend, dass die Führung der Versicherung ausschließlich in den Händen eines Mitversicherers liegt und sich die mitbeteiligten Versicherer diesem in jeder den Versicherungsvertrag betreffenden Erklärung anschließen, stellt eine Ermächtigung im Sinne von § 185 BGB dar, die die Handhabung des Vertrages für alle Beteiligten vereinfachen soll. Eine solche Klausel ist weder überraschend noch unklar im Sinne des AGB-Rechts.
2. Eine vereinbarte Prozessführungsklausel schafft nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Versicherungsnehmers, im Streitfall nur den führenden Versicherer zu verklagen. Die Regelung hat u. a. den Sinn, das Kostenrisiko für beide Teile zu vermindern. Es handelt sich um ein Pactum de non petendo, das bewirkt, dass eine Klage gegen den mitbeteiligten Versicherer abzuweisen ist, wenn er sich auf diese Klausel beruft.
3. Aufgrund dieses Pactum de non petendo fehlt einer Klage gegen die mitbeteiligten Versicherer auf Feststellung, dass diese Versicherungsschutz zu gewähren haben, das rechtliche Interesse.

Form der Belehrung im Sinne der Relevanzrechtsprechung
OLG Köln
1. Eine Belehrung im Sinne der Relevanzrechtsprechung ist nicht ausreichend, wenn sie sich zwar am Ende des Fragebogens über der Überschriftenzeile befindet, sich drucktechnisch aber nicht von dem übrigen Formulartext absetzt, weil sie in der gleichen Größe gedruckt und auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben ist.
2. Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Ausfüllens eines Fragebogens zu der Kfz-Entwendung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, eine solche Belehrung aber in dem später ausgefüllten Formular der eigentlichen Schadensanzeige erfolgt ist, fehlt es (weiterhin) an einer ordnungsgemäßen Belehrung für die in dem Fragebogen falsch beantworteten Fragen.

Auch bei einer alsbaldigen Berichtigung gegenüber dem Versicherer bleibt ein Verschweigen von Vorschäden arglistig
OLG Saarbrücken
Bei einem arglistigen Verschweigen des Versicherungsnehmers von Vorschäden eines gestohlenen Fahrzeugs ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch bei einer späteren Korrektur der Angaben. Zwar bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Versicherte falsche Angaben korrigiert, bevor der Versicherer den Fahler bemerkt. Dies gilt aber nicht bei einer versuchten vorsätzlichen Schädigung des Versicherers. Liegt der letzte Schaden erst ein paar Monate zurück, ist nicht nachvollziehbar, dass sich ein Versicherungsnehmer daran nicht mehr erinnern kann, und es ist von einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung auszugehen.

Schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Anzeigeobliegenheit führt auch bei einem Analphabeten zur Leistungsfreiheit des Versicherers
LG Bonn
Der über der Unterschriftszeile des Anzeigeformulars befindliche Hinweis auf die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlich unrichtigen Angaben enthält eine ausreichende Belehrung des Versicherungsnehmers. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, nicht nur "im schriftlichen Ausdruck eingeschränkt" zu sein, sondern als Analphabet Deutsch weder lesen noch schreiben zu können, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass es in diesem Falle vorrangig Sache des Versicherungsnehmers ist, sich entsprechend helfen zu lassen, kann eine andere (d. h. hier mündliche) Belehrung allenfalls dann erwartet und verlangt werden, wenn die Verständigungsschwierigkeiten durch den Versicherungsnehmer offenbart werden. Ohne Angabe konkreter Umstände, die erkennen lassen, dass der Versicherungsnehmer nicht lesen kann, fehlt einer solchen Vermutung jede tatsächliche Grundlage.

Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsagent Rückfragen des Versicherers zu einem Antrag nicht beantwortet bzw. den Antrag schuldhaft unvollständig ausgefüllt hat, so dass erst dadurch die Rückfragen erforderlich wurden
KG Berlin
1. Werden vertragliche Nebenpflichten im Rahmen der Vertragsanbahnung oder - bei einem bestehenden Vertragsverhältnis- im Rahmen angestrebter Vertragsänderungen verletzt und hat diese Pflichtverletzung zur Folge, dass der Vertrag bzw. die Vertragsänderung scheitert, so kann der Geschädigte im Wege des Schadenersatzes die angestrebte vertragliche Leistung verlangen, so als wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre.
2. Wendet sich der Versicherungsnehmer mit einem Änderungswunsch - hier: Verringerung der Versicherungsprämien - an den Versicherungsagenten, ist jener zur Beratung über bestehende Tarifalternativen aus dem Angebot des Versicherers verpflichtet. Übernimmt der Versicherungsagent es im Weiteren die Umstellung von dem bisherigen auf den neuen Tarif in die Wege zu leiten, hat er außerdem darauf hinwirken, dass dieser Antrag mit allen zur Bearbeitung notwendigen Informationen versehen ist.
3. Diese Nebenpflicht ist verletzt, wenn der Versicherungsagent den Antrag auf Tarifumstellung zwar an den Versicherer weiterleitet es sodann aber pflichtwidrig unterlässt, darauf hinzuwirken, dass die Rückfragen des Versicherers, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, beantwortet werden.
4. Bei der Frage des kausalen Schadens ist es unerheblich, ob der Versicherer zur Annahme eines Änderungsantrages nicht verpflichtet war. Allein entscheidend ist, ob es seinerzeit - ohne die dargestellte, falsche Behandlung des Änderungsantrags - zur Annahme des Antrags gekommen wäre. Zwar wäre dieses bei bestehender Annahmepflicht ohne weiteres zu bejahen, auch ohne Annahmepflicht können aber ebenso die Umstände des Einzelfalles, den sicheren Schluss rechtfertigen, dass der Vertrag ohne die vorwerfbare Pflichtverletzung zustande gekommen wäre.
5. Allerdings ist auch einem Versicherungsnehmer zuzumuten, zum Erfolg eines Änderungsantrags beizutragen und etwa beim Ausbleiben einer Reaktion des Versicherungsunternehmens auf einen gestellten Antrag nachzufragen und so den Fortgang zu fördern. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann ein Mitverschulden und damit eine Kürzung des Anspruchs begründen.

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigen
BGH
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.

Wann und in welcher Höhe ist die Abschluss-Courtage des Maklers zu aktivieren?
Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Die Ansprüche eines Versicherungsmaklers auf Abschluss-Courtage sind bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten zu aktivieren, weil die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist. Das gilt ebenso für die Courtage-Ansprüche, bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist.

Urteile aus dem Jahr 2008

Auch eine gutgläubig ins Blaue hinein angegebene Behauptung ist arglistig
OLG Frankfurt
1. Macht ein Versicherungsmakler Angaben zu den Vorschäden nach eigener Kenntnis und ohne Rücksprache mit der Versicherungsnehmer sowie ohne Einblicknahme in die ihm vorliegenden Vertragsunterlagen des Vorversicherers handelt dieser arglistig.
2. Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Arglistig handelt bereits, wer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage und somit „ins Blaue hinein" unrichtige Zusicherungen abgibt (vgl. BGH NJW 75, 642; 98, 3197; 06, 2839). Am Vorwurf der Arglist ändert sich auch dann nichts, wenn der Versicherungsmakler die Angaben gutgläubig gemacht hat. Zur Arglist ist nämlich nicht notwendigerweise das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig kann auch derjenige täuschen, dem - wie er weiß - entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und der dies verschweigt; der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt in einem solchen Fall Arglist nicht aus (vgl. BGH NJW 80, 2460). Das arglistige Verhalten liegt dann darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt und dass er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt; es wird die Zuverlässigkeit einer Angabe vorgespiegelt, obwohl die dafür erforderliche objektive Grundlage fehlt.

Zurechnung arglistigen Verhaltens eines Maklers
OLG Frankfurt 
Hat der Versicherungsnehmer die Ausfüllung des Versicherungsantrages dem Versicherungsmakler vollständig überlassen und ist dieser mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers allein vom Versicherungsmakler unterzeichnet worden, der zudem bei der Unterschriftszeile für den Versicherungsnehmer den Hinweis „Maklervertrag" hinzugefügt hat, ist der Versicherungsmakler Vertreter des Versicherungsnehmer, so dass § 166 Abs. 1 Anwendung findet.

Beweis für den Zugang eines Faxes kann im Einzelfall durch einen auf dem Sendebericht enthaltenen „Ok"-Vermerk geführt werden
OLG Karlsruhe
Ein Telefax des Versicherungsnehmers ist dem Versicherer zugegangen, wenn die gesendeten technischen Signale vollständig im Telefaxgerät des Versicherers angekommen sind und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein ordnungsgemäßer Ausdruck des Schreibens aus vom Versicherer nicht zu vertretenen Gründen gescheitert sein könnte. Das Vorliegen eines OK-Vermerks im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung (i. A. OLG Celle, Urteil vom 19.07.2008, 8 U 80/07).

Keine anlassunabhängige Verpflichtung des Versicherers zur Information seiner Versicherungsnehmer über neue Vertragsbedingungen
OLG Düsseldorf
1. Es besteht keine von jedem konkreten Anlass losgelöste, allgemeine Hinweispflicht des Versicherers zur Information seiner Versicherungsnehmer über die Einführung neuer Bedingungen für einen bestimmten Versicherungszweig und über deren Einbeziehung in bestehende Verträge.
2. Eine Pflicht zum Hinweis auf neue Bedingungen kommt in Betracht, wenn konkrete Vertragsverhandlungen über die Umgestaltung oder Verlängerung des Versicherungsvertrages geführt werden. Automatisiert ablaufende Vertragsanpassungen, -änderungen und -verlängerungen aufgrund von vereinbarten Fortsetzungsklauseln oder regelmäßiger Dynamisierung von Prämie und Leistung sind jedoch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien nicht gleichzusetzen.
3. Ob eine Hinweispflicht ausgelöst wird, wenn die Bedingungsänderungen ausnahmslos im Interesse des Versicherungsnehmers liegen, ist nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben.

Keine Verjährungshemmung bei offensichtlicher Nichtweiterverfolgung der Ansprüche (hier: 6 Jahre)
OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat
Die Hemmung der Verjährung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nach einem unvollständig ausgefüllten Unfallbericht nahezu 6 Jahre wartet, bis er sich wieder an seinen Versicherer wendet.

Nachgeholte Behandlungstermine mindern den Betriebsunterbrechungsschaden eines Arztes nicht
OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat 
Ein auf Ersatz eines Betriebsunterbrechungsschadens einer Arztpraxis in Anspruch genommener Versicherer kann nicht einwenden, ein Umsatzausfall habe durch eine Verlegung oder Nachholung von Behandlungsterminen ausgeglichen werden können.

Recht des Versicherers auf Einsicht in die Insolvenzakte im Rahmen der Prüfung einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers
OLG Frankfurt
Das erforderliche Interesse eines Versicherers an der Einsicht in die Insolvenzakte im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ergibt sich aus einem Rechtsverteidigungsinteresse in einem Rechtsstreit um eine Sachversicherungsleistung, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners eine maßgebliche Indizwirkung für das Vorliegen einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung im Sinne des § 61 VVG a. F. darstellen könnten - und zwar auch, wenn es in dem Rechtsstreit um einen vom Schuldner an den Leasinggeber abgetretenen Anspruch geht, den der Insolvenzverwalter freigegeben hat.

Der Versicherer darf sich auf Beweisschwierigkeiten wegen Vernichtung des Originals einer Abtretungsanzeige berufen
OLG München
1. Ein Versicherungsschein legitimiert den Inhaber gegenüber dem Versicherer nach § 808 Abs. 1 BGB lediglich insoweit, dass der Versicherer durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit ist. Dieser ist jedoch nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
2. Einem Versicherer ist es nicht verwehrt, sich auf Beweisschwierigkeiten zu berufen, die auf die Vernichtung des Originals einer Abtretungsanzeige zurückzuführen sind.

Gerichtsstand für im Jahr 2008 erhobene Klagen aus dem Versicherungsvertrag
OLG Saarbrücken
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahr 2008 erhobene Klagen aus dem Versicherungsvertrag bestimmt sich nach § 215 Abs. 1 VVG 2008 und nicht mehr nach § 48 VVG a. F..

Zulässigkeit einer Zeugenvernehmung des neben dem Versicherer als einfachen Streitgenossen mitverklagten Versicherungsvertreters
AG Koblenz
1. Verklagt der Versicherungsnehmer sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsagenten als einfache Streitgenossen, ist die Vernehmung des mitverklagten Versicherungsagenten als Zeuge zulässig, sofern die Tatsachen, zu denen er vernommen werden soll, ausschließlich den anderen Streitgenossen betreffen.
2. Dies ist immer dann der Fall, wenn ersichtlich kein unmittelbarer Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den mitverklagten Versicherungsagenten besteht, sondern allenfalls gegen den ebenfalls verklagten Versicherer.

Glaubwürdigkeit der Aussage eines Versicherungsagenten trotz fehlender konkreten Erinnerung an das Kundengespräch
AG Koblenz
Allein der Umstand, dass ein Versicherungsvertreter keine konkrete Erinnerung mehr an ein Kundengespräch hat, stellt keinen Grund dar, ihm nicht zu glauben, dass er im konkreten Fall entsprechend seiner geschilderten ausnahmslosen Übung korrekt vorgegangen ist.

Nichtkenntnis von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten ist grob fahrlässig
OLG Köln
Die Nichtkenntnis von den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (hier: Absperren der Wasserzuleitung bei Leerstand des Hauses) ist nicht geeignet, den Versicherungsnehmer vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Es ist vielmehr grob fahrlässig, die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nicht zu kennen.

Kein Rückerstattungsanspruch des Versicherers gegen den Dritten, an den auf Weisung des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung gezahlt wurde, auch wenn der Dritte die Versicherunsgleistung nicht an Versicherungsnehmer weiterleitet
KG Berlin
Dem Versicherer, der entsprechend einer vorherigen, unwidersprochen gebliebenen Ankündigung eine Versicherungsleistung auf das Konto eines Dritten überweist, das in dem Antrag des Versicherungsnehmers ausdrücklich als „Konto für ... Überweisungen von Versicherungsleistungen" bezeichnet worden ist, steht gegen den Dritten kein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu, (auch) wenn der Dritte die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer weiterleitet.

Keine starre zeitliche Begrenzung beim Schadensersatzanspruch nach § 89 a HGB
BGH
Der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat.

Bei Ausbleiben des Versicherungsfalls und unwirksamen Versicherungsvertrag besteht kein bereicherungsrechtlicher Prämienanspruch
LG Berlin
1. Durch die Mitteilung des Versicherers, der Vertrag sei „aufgehoben", und darauf folgendes Schweigen des Versicherungsnehmers bei Nichtzahlung der Beiträge, kommt ein Aufhebungsvertrag zustande.
2. Ein gesetzlicher Prämienanspruch des Versicherers in entsprechender Anwendung des § 40 VVG kommt nicht in Betracht, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist.
3. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Prämienzahlung scheidet bei Nichteintritt des Versicherungsfalls aus, da die bloße Bereitstellung des Versicherungsschutzes nur vorbereitenden Charakter hat und erst die Entschädigungszahlung des Versicherers im Versicherungsfall die eigentliche Leistung darstellt.

Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht, wenn das Gericht nicht darauf hinweist, dass bislang kein Beweis für eine strittige Behauptung des Versicherungsvertreters angeboten wurde und die Klage deshalb abgewiesen wird
OLG Koblenz
Allein der Umstand, dass ein nahe liegender Zeuge (hier: Versicherungsagent für eine angeblich mündlich erteilte Kostenübernahme) von einer Partei nicht benannt wird, begründet nicht die Vermutung, dass die Partei die Benennung dieses Zeugen erkennbar übersehen hätte, mit der Folge dass das Gericht einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen. Vielmehr kann das Unterlassen der Zeugenbenennung einerseits auf prozesstaktischen Erwägungen beruhen andererseits bewusst im Hinblick darauf erfolgen, dass die Partei von dem Zeugen keine für sie günstige Aussage erwartet. Es obliegt nicht dem Gericht, die Motive für das Unterlassen von Beweisangeboten zu erforschen.

Keine Wissenszurechnung bei evidentem Vollmachtsmissbrauch des Versicherungsagenten (kollusives Zusammenwirken)
LG Kleve 3. Zivilkammer
Ein kollusives Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent (Einreichung fingierter Rechnungen) lässt eine arglistige Vorgehensweise des Versicherungsnehmers nicht entfallen. Zwar ist ein Versicherungsvertreter gemäß § 43 Nr. 2 VVG a.F. zur Entgegennahme derartiger Erklärungen grundsätzlich berechtigt mit der Folge, dass seine Kenntnis als "Auge und Ohr" des Versicherers grundsätzlich dem Versicherer zuzurechnen ist. Der Versicherungsnehmer kann sich aber auf die Vertretungsmacht und Kenntnis des Agenten nicht berufen, wenn ihm bewusst war, dass der Agent gezielt eine "falsche Rechnung" unter Vorspiegelung der Richtigkeit an den Versicherer weiterleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherte dann nicht schutzwürdig, wenn er kollusiv mit dem Versicherungsagenten bzw. -vertreter zusammenarbeitet und ihm dessen Missbrauch evident ist.

Erstattungspflicht von Darlehenszinsen nach verspäteter Schadensregulierung nur unter Anrechnung bereits zugesprochener Zinsen
LG Dortmund 22. Zivilkammer
Ist ein Versicherungsnehmer gezwungen, wegen verspäteter Regulierung eines Schadensfalles durch seinen Versicherer ein Darlehen aufzunehmen, so sind auf den daraus resultierenden Anspruch aus Verzug im Wege der Vorteilsausgleichung Zinsen anzurechnen, die ihm bereits in einem Vorprozeß gegen den Versicherer zugesprochen wurden.

Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten
LG Düsseldorf
Ermittlungskosten sind als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig, wenn sie in Bezug auf einen unmittelbar bevorstehenden und doch mit Sicherheit zu erwartenden Prozess zur Erhärtung eines bereits bestehenden Verdachts aufgewandt worden sind und die Ermittlungen sodann Eingang in den Rechtsstreit gefunden haben.

Antrag auf Deckungsschutz beim Rechtsschutzversicherer begründet keine Entlastung für eine verfristet zugestellte Klage
OLG Karlsruhe 
Gegenüber einer verfristet zugestellten Klage kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass er statt Prozesskostenhilfe zu beantragen zunächst versucht hat, Deckungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung zu bekommen.

Ausschreibungspflicht öffentlicher Auftraggeber für Versicherungsdienstleistungen
BGH
Öffentliche Auftraggeber können nicht als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen im Wege eines „In-House"-Geschäftes ohne Ausschreibung beschaffen.

Bei Erkennbarkeit des verklagten „richtigen Versicherers" ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen
OLG Nürnberg
1. Wird in einer Klage offensichtlich irrtümlich eine - tatsächlich existierende - Partei als Beklagte bezeichnet (hier: einem Verbund von Versicherungen angehörende Versicherungsgesellschaft), so gilt die in wirklich gemeinte Partei (hier: Schwestergesellschaft) als verklagt. Insoweit ist die Parteibezeichnung anhand des Klagevorbringens einschließlich der angegebenen Beweismittel auszulegen.
2. Nach Feststellung der Partei, die unzweifelhaft verklagt werden sollte, ist das Rubrum entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Fehlende Erinnerung an den genauen Inhalt des Antragsgesprächs spricht für Glaubwürdigkeit des Agenten
LG Mühlhausen
1. Es wäre wenig glaubhaft, wenn der Agent 3,5 Jahre nach Antragstellung noch alle Einzelheiten des Gesprächs präsent hat, da die Aufnahme von Versicherungsverträgen für ihn ein alltägliches Geschäft ist. Daher spricht die fehlende konkrete Erinnerung nicht gegen den Agenten.
2. Die Risikoprüfungsobliegenheit kann durch Nachfrage an den Versicherungsnehmer gewahrt werden. Ist der Inhalt der Antwort weder ersichtlich unvollständig noch unklar, besteht keine weitere Nachfrageobliegenheit. Ohnehin besteht bei Arglist eine solche nicht. Denn wer besonders schwer vorwerfbar treuwidrig handelt (Arglist), darf den bewussten Missbrauch des Vertrauens seines Verhandlungspartners nicht damit rechtfertigen, dass diesem Nachlässigkeiten oder Unaufmerksamkeiten unterlaufen sind

Kein Schadensersatzanspruch bei unterbliebener Überwachung des Zugangs eines Antrags beim Versicherer durch den Agenten
LG Dortmund
Behauptet der Agent, den Antrag auf Abschluss einer Bauwesenversicherung an den Versicherer übersandt zu haben, der indes beim Versicherer nie ankam, besteht kein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers. Insbesondere bestehen keine Überwachungspflichten hinsichtlich des Schicksals des Antrags, da es dem Antragsteller, d. h. dem Versicherungsnehmer obliegt, die Kontrolle darüber zu behalten, ob er den beantragten Versicherungsschutz erhält oder nicht. Er muss seinerseits beim Versicherungsvermittler oder dem Versicherer selbst Rücksprache halten und zieht sich u. U. den Vorwurf eines Mitverschuldens zu, wenn er dies unterlässt (vgl. auch BGH VersR 1986, 329; OLG Hamm r+s 1989, 388). Ein gesonderter Überwachungsauftrag des Klägers an den Vermittler erfolgte nicht, kann indes auch dahinstehen, weil dieser dann Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers wird.

Keinen besonderen Hinweispflichten des Versicherers bei Einführung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.01.2000
Amtsgericht Köln
Landgericht Köln VersR 2008, 1100
Den Versicherer traf keine über § 12 e Nr. 3 VAG hinausgehende Hinweispflicht bei Einführung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.01.2000. Ohne besonderen Anlass musste er nicht darauf hinweisen, dass gezahlte Zuschläge bei einem späteren Wechsel zu einem anderen Versicherer nicht auf diesen übertragen werden können.

Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Versicherungsbetrugsverdacht
OLG Brandenburg
Ein Gutachten, das ein Versicherer wegen der Vermutung des Versicherungsbetruges aufgrund verabredeten Unfalls vor Klageerhebung in Auftrag gegeben hat und das während laufenden Rechtsstreits erstellt worden ist, ist unmittelbar prozessbezogen. Die dabei entstandenen Kosten sind erstattungsfähig und können im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstadt
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ist die unmittelbare Prozessbezogenheit. Diese liegt vor, wenn es im Rahmen eines laufenden Verfahrens in Auftrag gegeben wurde.

Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus
BGH
Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus.

Beweis für der Zugang eines Faxes kann im Einzelfall durch einen auf dem Sendebericht enthaltenen „OK"-Vermerk geführt werden
OLG Celle 8. Zivilsenat 
AG Koblenz, Urt. v. 05.08.2008, 411 C 910/08
1. Im Einzelfall kann nach sachverständiger Beratung aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen "OK"-Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der "OK"-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 - 15 % bei den übertragenen Pixel-Punkten erfolgt, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen, äußerst gering ist.
2. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Versicherer an, kann er aber den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen.
3. Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es grundsätzlich nicht an.

Auch bei Vorliegen eines (bestrittenen) Privatgutachtens bedarf es in der Regel noch der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens
BGH
Ein Privatgutachten stellt qualifizierten Parteivortrag dar. Das Gericht darf sich dem nur anschließen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens absehen, wenn es darlegt, dass es aufgrund eigener Sachkenntnis die streitigen Fragen abschließend beurteilen kann.

Eine Untätigkeit des Versicherungsnehmers bei der Anspruchsverfolgung über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren führt zum Wegfall der Verjährungshemmung
LG Hamburg
Verfolgt der Versicherungsnehmer den von ihm zunächst angemeldeten Anspruch offensichtlich (hier: über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren) nicht mehr weiter und ist deshalb bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass er ein endgültiges Ablehnungsschreiben des Versicherers gar nicht mehr erwartet, besteht für eine Hemmung der Verjährung kein Schutzbedürfnis mehr.

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des betreuenden Rechtsanwalts in überörtlicher Sozietät
BGH
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.

Arglistige Täuschung durch den Makler ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen
BGH
1. Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch den Makler, der nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
2. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast.
3. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein genügen nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.

Arglistige Täuschung durch den Makler ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen
OLG Köln
1. Wenn der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen behilflich ist, wird er in dessen Interesse tätig und übernimmt damit eine Aufgabe, die dem Versicherungsnehmer selbst oblegen hätte.
2. Ein Fehlverhalten des Maklers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, das eine arglistige Täuschung darstellt, wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, weil der Makler nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Keine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren
LG Koblenz
Ein vom Versicherer eingeholtes Privatgutachten gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die betroffenen Fragen keinen unmittelbaren Einfluß auf den Ausgang des Rechtstreits hatten.

Gegenüber einer nach § 12 III VVG nicht fristgerecht zugestellten Klage kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass er statt Prozesskostenhilfe zu beantragen, zunächst vergeblich versucht hat Deckungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung zu erlangen
OLG Karlsruhe
1. Eine Zustellung drei Monate nach Anhängigkeit ist nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO.
2. Wird erst über 6 Wochen nach Aufforderung des Kostenvorschusses ein PKH-Antrag gestellt, überschreitet dies den Zeitrahmen erheblich, der dem Kläger üblicherweise für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach entsprechender Aufforderung zuzubilligen ist.
3. Die Fristversäumnis wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass der Kläger zunächst bei zwei Rechtsschutzversicherungen um Versicherungsschutz nachgesucht hat und Prozesskostenhilfe erst beantragt hat, nachdem beide Rechtsschutzversicherungen die Deckung verweigert haben. Vielmehr ist der Kläger verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung der Klage zu ermöglichen. Diese Anforderungen hängen nicht davon ab, ob der Kläger einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht. Vielmehr hätte der Kläger die Gerichtskosten notfalls selbst einzahlen müssen. Sofern er dazu nicht in der Lage war, hätte er von Anfang an Prozesskostenhilfe beantragen und dabei darauf hinweisen müssen, dass er rechtsschutzversichert sei, der Versicherungsschutz aber noch nicht geklärt sei, insbesondere die Versicherungen bislang keine Deckung zugesagt hätten. Eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im übrigen erfüllt, ist solange bedürftig, bis eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (BGH, NJW 1991, 109). Ein solcher Prozesskostenhilfeantrag hätte jedenfalls die Klagefrist gewahrt. Zumindest hätte der Kläger gemäß § 14 Nr. 3 GKG eine sofortige Zustellung der Klage ohne Zahlung des Kostenvorschusses beantragen müssen.

Die Frist des § 12 III erfasst keine Rückforderungsansprüche des Versicherers wegen bereits erbrachter  (BUZ-) Leistungen nach Anfechtung des Versicherungsvertrags
OLG Brandenburg
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG erfasst nicht vom Versicherer erhobene Rückzahlungsansprüche Von seinem Wortlaut her erfasst die Regelung nur die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer von sich aus tätig werden muss, um eine von ihm begehrte Leistung aus dem Vertrag zu erhalten. Vor diesem Hintergrund können von § 12 Abs. 3 VVG allenfalls diejenigen Ansprüche erfasst sein, die der Versicherer über den bereits von dem Versicherungsnehmer gezahlten Betrag hinaus noch geltend zu machen beabsichtigt. Nicht erfasst sind demgegenüber Rückforderungsansprüche aus bereits geleisteten Zahlungen, für die es möglicherweise eine Rechtsgrundlage nicht gegeben hat. Insoweit ist der Versicherer nicht schutzwürdig, denn es bleibt ihm überlassen, ob und innerhalb welchen Zeitraums er beabsichtigt, seine vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen
BGH
1. Sowohl die Obliegenheit zur Schadensanzeige als auch das Veränderungsverbot setzen voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Veränderungsverbot auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Schadensanzeige verpflichtet und ihm sind Veränderungen der Schadensstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert lassen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss
2. Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist..

Nichtmitteilung der vom Versicherer bewiesenen Kenntnisse des Versicherungsnehmers über den Versicherungsfall begründet Vermutung für vorsätzliches Handeln
BGH
1. Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände wird zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von den von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie) trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
BGH
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden.

Ohne Kenntnis des Versicherers von der Forderungsabtretung wirkt die dem früheren Gläubiger gesetzte Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG auch gegen den Abtretungsempfänger
OLG Koblenz
1. Nach der Abtretung des vermeintlichen Anspruchs auf Versicherungsleistungen muss die Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nur dann gegenüber dem neuen statt dem ursprünglichen Gläubiger erfolgen, wenn der Versicherer Kenntnis von der Abtretung hatte. Ist dies nicht der Fall, wirkt die dem ursprünglichen Gläubiger gesetzte Frist zur Klageerhebung auch gegen den Abtretungsempfänger.
2. Erhebt der ursprüngliche Gläubiger zu einem Zeitpunkt im Eigennamen Klage auf Versicherungsleistungen, zu denen er nicht Inhaber der Forderungen ist, ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch die Klageerhebung nicht gewahrt.

Keine Hinweispflicht des Versicherers auf eine für den Versicherungsnehmer günstigere vertragliche Konstellation
Amtsgericht Düsseldorf
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer von sich aus auf eine für ihn günstigere vertragliche Konstellation hinzuweisen. Eine solche Betreuungspflicht des Versicherers gegenüber ihren Versicherungsnehmern würde zu weit gehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich nach günstigeren Konstellationen fragt.

Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verdacht des Versicherungsbetruges Im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Koblenz
1. Bestand bei Sicht ex ante ein zureichender Anhalt für einen versuchten Versicherungsbetrug, sind die Kosten eines vom Kfz-Haftpflichtversicherers eingeholten Privatgutachten erstattungsfähig, wenn mit einer Klage zu rechnen war.
2. Der Einwand, bei einem derartigen Gutachten habe es sich um einen weitgehend erfolgsloses Verteidigungsmittel im Sinne des § 96 ZPO gehandelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.

Reichweite eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots im nachfolgenden Zivilprozess nach einem Versicherungsbetrug
LG Dortmund
Aus einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot folgt nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot im nachfolgenden Zivilprozess. Vielmehr ist über die Frage der Verwertbarkeit aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden, wobei ein Schutzbedürfnis der Partei regelmäßig jedenfalls nicht mehr gegeben ist, wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat.

Im Falle der Rückforderung von betrügerisch erlangten Versicherungsleistungen kann der Versicherer auf Feststellung klagen, dass die Hauptforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Versicherungsnehmers zum Nachteil des Versicherers herrührt
OLG Stuttgart
Ein rechtliches Interesse der Klägerin an dieser Feststellung folgt aus §§ 850 f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung privilegiert vollstreckt werden können und, soweit sie der Gläubiger als solche angemeldet hat, im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden.

Kostenverteilung bei Rechtstreit über die Höhe der Invaliditätsleistung
LG Nürnberg-Fürth
Hängt der Erfolg der Klage von der Tatsachenermittlung durch einen Sachverständigen ab, so kommt es im Rahmen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht auf ein bestimmtes Verhältnis des eingeklagten zum zugesprochenen Betrag an; § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist vielmehr anwendbar, wenn die Zuviel-Forderung auf einen ex ante betrachtet verständlichen Schätzfehler beruht.

Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Kostenübernahme der Kosten einer zukünftigen IVF-Behandlung jedenfalls bei näherer Beschreibung der zu übernehmenden einzelnen Behandlungsmaßnahmen im Klageantrag
LG Dortmund
1. Die Zulässigkeit von auf die Feststellung der Eintrittspflicht des privaten Krankheitskostenversicherers gerichteter Klagen wegen der Erstattung künftiger Kosten in Aussicht genommenen Heilbehandlungen ist zu bejahen, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden, was wiederum dann der Fall ist, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Hierneben bedarf es einerseits des Erfordernisses des Feststellungsinteresses dahingehend, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist.
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Klage, welche auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Übernahme der Kosten eines beabsichtigten Versuchs einer künstlichen Befruchtung gerichtet ist, jedenfalls dann zulässig, wenn der Versicherungsnehmer in seinem Feststellungsantrag die Leistungen des Versicherers für einen avisierten zweiten Versuch einer IVF/ICSI näher beschreibt. In diesem Fall ist sein Begehren nicht lediglich auf künftige mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet.

Keine Berufung des Versicherungsnehmers auf nicht erfolgten Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens bei nicht angezeigtem Wohnsitzwechsel
LG Koblenz
Der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf den Nichterhalt eines qualifizierten Mahnschreibens berufen, wenn die Zustellung nur deshalb scheiterte, weil dem Versicherer ein Wohnsitzwechsel zuvor nicht angezeigt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 VVG genügt in einem derartigen Fall zur Abgabe einer Willenserklärung die bloße Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Adresse.

Der Nachweis des Inhalts eines Mahnschreibens kann von dem Versicherer nach substantiierter Schilderung des EDV-Programmablaufs auch durch Vorlage eines Musterschreibens geführt werden
LG Koblenz
Der Nachweis des Inhalts des Mahnschreibens kann auch durch Vorlage eines Musterschreibens (z.B. Fiche) geführt werden, wenn die Annahme nahe liegt, dass bei dem substantiiert zu schildernden EDV-Programmablauf dieses Schreiben auch tatsächlich versandt wurde.

Unverwertbarkeit einer Zeugenaussage über Inhalt eines verdeckten Telefonats betreffend die Beantwortung von Gesundheitsfragen
OLG Frankfurt
Verdecktes Mithören eines Telefonats über Gesundheitsfragen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler durch einen Dritten führt regelmäßig zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage dieses Dritten über den Inhalt des Telefonats.

Die Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers entfallen nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur generellen Schweigepflichtsentbindungserklärung
OLG Nürnberg
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 zur Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrecht durch eine generelle Schweigepflichtsentbindungserklärung entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seinen vertraglichen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Prüfung, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Nachbenennung einer Zeugin
BGH
1. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Diese Obliegenheit kann der Versicherungsnehmer bei Unkenntnis schon objektiv nicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand den Versicherer aufklären könnte.
2. Wenn der Versicherungsnehmer erst erstinstanzlich und ohne weitere Erklärung eine weitere Zeugin für das Abstellen des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs benannt hat, belegt dieser Vortrag im Prozess für sich genommen noch nicht, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Beobachtungen dieser weiteren Zeugin schon bei Abfassung der Schadenanzeige hatte. Es ist Sache des Versicherers, solche Kenntnis zu behaupten und ggf. zu beweisen.

Nachmeldeobliegenheit nach Antragsstellung
OLG Saarbrücken
1. Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldeobliegenheit nicht genügt hat. Auch insoweit gilt die „Auge- und Ohr-Rechtssprechung"
2. Die Nachmeldeobliegenheit setzt in der Regel eine ausdrückliche Belehrung des Versicherungsnehmers bei der Antragsaufnahme voraus oder eine so erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, dass sich dem Versicherungsnehmer deren Bedeutung für den Versicherer aufdrängen muss.
3. Die Beschränkung der Vollmacht des Versicherungsagenten für das „Versicherungsverhältnis betreffende Mitteilungen" gilt erst ab Vertragsschluss; deshalb genügt der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldeobliegenheit gegenüber dem Versicherer auch durch mündliche Anzeigen an dessen Versicherungsagenten.

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung mit Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsvertrag geschlossen wurde
LG München
Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in der fondsgebundenen Lebensversicherung wegen Falschberatung aus culpa in contrahendo bzw. gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung entsteht nicht erst mit der Realisierung von Verlusten, sondern in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer eine nicht genehmigte Anlageart aufgrund vorgetragener Falschberatung gewählt hat. Da es im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG zudem nicht auf eine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs ankommt, beginnt die Verjährung des gel-tend gemachten Schadensersatzanspruches mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Versicherungsvertrag geschlossen wurde.

Unzulässige Nichterhebung eines angebotenen Sachverständigenbeweises über Verfälschung des nur noch mikroficheverfilmten Antrags des Versicherungsnehmers
BGH
1. Die Vernichtung des Originals des Antrags des Versicherungsnehmers durch den Versicherer infolge von Mikroficheverfilmung schließt Feststellungen über das Schriftbild in unterschiedlichen Antragsexemplaren nicht aus.
2. Der Versicherer, der Beweisschwierigkeiten des Versicherungsnehmers infolge der Vernichtung des Antragsoriginals zu vertreten hat, muss den Versicherungsnehmer so stellen, als sei diesem der Beweis der Fälschung gelungen.

Haftung des Versicherungsmaklers
OLG Brandenburg
1. Hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit BUZ seinen Drogenkonsum nicht angegeben und ist der Versicherer deswegen nach Kenntniserlangung im Versicherungsfall zurückgetreten und verlangt der Versicherungsnehmer von dem ihm beratenden Makler Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, weil er bei richtiger Belehrung den Drogenkonsum angegeben und der Versicherer den Ver-trag dann doch geschlossen hätte, so hat der Versicherungsnehmer dies zu beweisen. Bleibt offen, ob der Versicherer auch bei richtiger Beantwortung den Vertrag geschlossen hätte, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Versicherungsnehmers.
2. Verlangt der Versicherungsnehmer vom vermittelten Makler aus positiver Vertragsverletzung Ersatz der von ihm bis zum Rücktritt des Versicherers gezahlten Prämie zurück, weil der Makler ihm Gesundheitsfragen überhaupt nicht gestellt habe, und kann er den Inhalt des Vermittlungsgespräches nicht nachweisen, so geht dies zu seine Lasten, weil er zu beweisen hat, dass der Makler die Pflichten aus dem Vermittlervertrag verletzt hat.

Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer nur bei gleichzeitigem Angebot der Vertragsfortsetzung als Einzelversicherung an alle versicherten Personen
LG Köln
Die Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer ist nach § 178 i Abs. 3 VVG nur zulässig, wenn den versicherten Personen die Vertragsfortsetzung als Einzelversicherung angeboten wird. Dies gilt nicht nur für die substitutive, sondern für alle Arten der Krankenversicherung.

Familienprivileg auch bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
OLG Naumburg
Das Familienprivileg aus § 67 Abs. 2 VVG ist auch auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat (hier: langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse: gemeinsamer Kredit für das gemeinsam genutzte Einfamilienhaus).

Kein Versicherungsvertragsschluss mit Annahmeverzicht nach Verkehrssitte
OLG Frankfurt
Im Bereich der Versicherungsverträge geht die Verkehrssitte dahin, dass der Versicherer seinen Annahmewillen durch die Übersendung einer Police oder eines Nachtrags zu erklären pflegt. Eine allgemeine Verkehrssitte, dass eine Annahmeerklärung des Versicherers entbehrlich sei, besteht hingegen nicht.

Keine Festsetzung der vollen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn der An-walt des Versicherungsnehmers bereits außergerichtlich für diesen tätig war
BGH
1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gericht-lichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsur-teile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).
2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge-macht, tituliert oder bereits beglichen ist.
3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein 

Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverstän-digen
BGH
1. Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten (hier: vom Haftpflichtversicherer beauftragtes Gutachten zur Frage, ob ein Unfallgeschehen vorgetäuscht war) können nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit ver-wendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkret rechtshängigen oder sich abzeichnenden Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig.
2. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. Dies ist der Fall bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens durch den Versicherer nach Klageandrohung des Versicherungsnehmers. Ausreichend ist auch, dass das Gutachten zwar vor Klageandrohung beauftragt, aber erst nach Klageandrohung erstellt wurde (BGH. Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 -) und die die Kosten des Sachverständigengutachtens somit erst nach seiner Erstellung - und damit nach Klageandrohung - entstanden sind.
3. Aufwendungen für ein Gutachten, welches lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage dient, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte, sind nicht erstattungsfähig, denn es diente im Ergebnis der Prüfung der Einstandspflicht des Versicherers. Diese Prüfung hat der Versicherer grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den dadurch entstehenden Aufwand hat er mithin grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.).
4.Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen lediglich vorgetäuschten Verkehrsunfall und einen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs sprechen und deshalb zu besorgen ist, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachverständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Vorbringen des Versicherungsnehmers sind solche konkreten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der Beklagten in der Vergangenheit häufig für manipulierte Verkehrsunfälle benutzt wurden, reicht für sich allein nicht aus, um die Kosten für die Einholung vorgerichtlicher Privatgutachten zur generellen Prüfung dieser Frage zu "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 ZPO und damit zum Gegenstand eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens zu machen.

Keine Anwendung der Bestimmungen über die Hemmung und Unterbrechung auf die Ausschlußfrist des § 12 III VVG a.F.
OLG Naumburg
1. Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlussfristen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 98, 295 f.).
2. Es gehört deshalb zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in den Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen (vgl. BGH, Bes. vom 30.11.2006, Az.: III ZR 23/06 zu § 13 StrEG m.w.N.).

Eine Parteibezeichnung ist grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Kla-geschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.
BGH
1. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat.
2. Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.

Bei einer Teilklage ist der Versicherungsnehmer verpflichtet darzutun, auf welche Rechnun-gen, in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe er sein Klagebegehren stützt
OLG Koblenz
Macht der Versicherungsnehmer im Wege einer Teilklage Heilbehandlungskosten in Höhe von 15.000,00 € geltend und reicht er hierzu einen Ordner mit Rechnungen über 43.000,00 € ein, ohne anzugeben, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihefolge die einzelnen Ansprüche durch das Gericht geprüft werden sollen, ist die Klage unzulässig

Beweislast des Versicherers für nachteilige Folgen einer Obliegenheitsverletzung im Rückfor-derungsprozess gegen den Versicherungsnehmer
BGH
1. Dem Versicherer obliegt im Rückforderungsprozess gegen den Versicherungsnehmer - anders als im Prozess des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleistung - die Darlegungs- und Beweislast für nachteilige Folgen einer Obliegenheitsverletzung.
2. Bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall ist die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs auch für den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverletzung beim Versicherer zu keinen Nachteilen geführt hatte.

Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung über die Folgen einer Ob-liegenheitsverletzung
OLG Köln
Für die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung im Sinne der Relevanzrechtssprechung ist allein entscheidend, ob der Leser aufgrund der Gestaltung des Schriftbildes in seinem Lesefluss auf den Text der Belehrung als solche aufmerksam gemacht wird. Ob die Herausstellung einzelner Worte der Belehrung die wich-tigsten Begriffe erfasst, ist insoweit irrelevant.

Sekundäre Darlegungslast des begünstigten Dritten beim Beweis der arglistigen Täuschung
BGH
Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrags arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen ist.

Unwirksamer Leistungsausschluss bei vorläufigem Versicherungsschutz
OLG Saarbrücken
Die Klausel „unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas vereinbart ist - ausgeschlossen für Versicherungsfälle, zu deren Eintritt gefahrerhebliche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen zumindest mitursächlich beigetragen haben, die ihnen bzw. der zu versichernden Person bei Antragstellung bekannt waren, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Gefahrerheblich sind solche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt oder zu dem verein-barten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Erkrankungen, Beschwerden oder Ge-sundheitsstörungen, nach denen wir bei Antragstellung ausdrücklich und schriftlich gefragt haben, gelten im Zweifel als erheblich", ist unwirksam, weil intransparent.

Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht vor Ort ansässigen „Versicherer-Hausanwalts"
OLG Oldenburg
Überlässt der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Nr. 4 AHB dem Haftpflicht-Versicherer die Prozessführung und beauftragt dieser seinen „Hausanwalt", der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist, so sind die dadurch ent-stehenden höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig.

Ermittlungskosten bei vorgetäuschtem Versicherungsfall
AG Paderborn
Sowohl Versicherungsnehmer als auch Anspruchsteller haben bei betrügerischen Behauptungen zum Schadensfall gegenüber dem Versicherer die Ermittlungskosten sowie anteiligen Sach- und Personalkosten auf Grund deliktischer Haftung zu tragen.

Erfüllungshaftung des Versicherers bei falschen Auskünften zu privater Rentenversicherung (Arbeitgeberwechsel)
OLG Celle
1. Dem Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer (bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gegen den Versicherer zu, wenn der Versi-cherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrags mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann.
2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleich bleibender Prämie auch eine Reduzierung der versprochenen Leistungen eintreten kann.

Versicherungsmaklerhaftung für unzureichenden Versicherungsschutz
OLG Hamm
1. Der Versicherungsmaklervertrag verpflichtet den Makler zur Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen zur Beratung und Betreuung seines Auftraggebers.
2. Übersieht der Versicherungsmakler, der für ein Fahrzeug Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Frachtführerhaftung beschaffen soll, dass sich aus der ihm zugegangenen Durchschrift der Versicherungsunterlagen eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Schüttguttransporte ergibt, dann haftet er für den Schaden, der sich aus dem Fehlen des Versicherungsschutzes anlässlich eines Schadensfalls bei dem Transport einer Straßenwalze ergibt.

Würdigung einer Zeugenaussage nach Einzelrichterwechsel - Kaskoentschädigungsklage wegen behaupteter Kfz-Entwendung
OLG Hamm
Nach einem Wechsel des Einzelrichters darf die Aussage eines zuvor vernommenen Zeugen nicht ohne weiteres als glaubhaft angesehen werden. Vielmehr ist, wenn es auf den persönlichen Eindruck ankommt und der vernehmende Richter dazu nichts aktenkundig gemacht hat, die Vernehmung zu wiederholen.

Grenzen der Beratungspflicht des Vermittlers bei rechtzeitiger Überreichung eines die Chan-cen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlichenden Kapitalanlageprospekts
BGH
Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

Rechtsmittelzuständigkeit des OLG für amtsgerichtliche Urteile gegen Versicherer mit Sitz im Ausland
BGH
Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des OLG daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sie im Einzelfall keine besonderen Fragen des international Privatrechts stellen.

Arglistanfechtung des Versicherungsvertrages trotz Verletzung einer Nachfrageobliegenheit
BGH
Ein Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung des Versicherungsvertrages nicht schon deshalb, weil er einer Nachfrageobliegenheit nicht nachgekommen ist.

Voraussetzung für eine Klage am Gerichtsstand der Niederlassung des (Kfz-Haftpflicht) Versicherers
LG Dortmund
Die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen eine Haftpflichtversicherungsgesellschaft nach § 21 ZPO ist nicht bei jeder beliebigen Niederlassung der Gesellschaft innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gegeben, sondern nur dann, wenn zwischen dem Unfallereignis und der klagenden Partei einerseits und andererseits zu der betreffenden Niederlassung ein Bezug besteht.

Keine Arglist bzw. Obliegenheitsverletzung, wenn dem den Versicherungsantrag ausfüllenden Versicherungsagenten die Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet wurden und dieser die Gesundheitsfragen gleichwohl verneint
OLG Köln
Hat der Agent das Ausfüllen des Versicherungsantrages nach telefonischer Absprache mit dem Versicherungsnehmer zum Teil vorab vorgenommen und hat der Versicherungsnehmer später unterschrieben, lässt sich allein mit dem Inhalt des ausgefüllten Antragsformulars nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat. Es muss hinzukommen, dass der Agent die Fragen zutreffend gestellt und der Versicherungsnehmer sie wie ein-getragen beantwortet hat.

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes bei Verkehrsunfall in der EU
EuGH
Wird ein Bürger der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der EU Opfer eines Verkehrsunfalls, so kann er vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erheben. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist dieses Recht allein davon abhängig, dass der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist und dass das nationale Recht die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage kennt.

Fehlende Information über alternative Gestaltungsmöglichkeiten stellt keine Verletzung der vorvertraglichen Beratungspflichten des Versicherers dar
OLG Köln
Es stellt keine Verletzung von vorvertraglichen Beratungspflichten dar, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages über 12 Jahre lediglich auf die Kapitalertragssteuerpflicht hinweist, nicht aber über alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa die Einrichtung eines Beitragsdepots mit Verteilung der Prämienentnahme auf 5 Jahre informiert.

Urteile aus dem Jahr 2007

Schuldhafte Verletzung der Nachmeldepflicht durch die Nichtangabe einer mittelschweren depressiven Erkrankung im Zusammenhang mit der Übersendung eines Zusatzfragebogens
OLG Köln
Fehlt es an einem deutlichen Hinweis auf die Nachmeldepflicht des Versicherungsnehmers, wird teilweise angenommen, dass dieser einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen ist, wenn er gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Bei einer mittelschweren depressiven Erkrankung, die sogleich zu einer Krankschreibung führt und fachärztlich behandelt wird, liegt jedoch eine Erkrankung von „einigem Gewicht" vor, so dass der Versicherungsnehmer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissen muss, dass er diese nachzumelden hat. Dies gilt erst Recht, wenn er nach deren Bekanntwerden einen Zusatzbogen zu einer im Antrag angegebenen, weniger erheblichen Erkrankung ausgefüllt hat.

Erhebliche Straftat zum Nachteil des Versicherers stellt alleine keinen dinglichen Arrestgrund dar
OLG Hamm
Ein Arrestgrund liegt nicht allein deshalb vor, weil dem Versicherungsnehmer eine erhebliche Straftat zum Nachteil des Versicherers vorgeworfen wird.

Gewohnheitsrechtlich anerkannte Erfüllungshaftung eines Versicherers bei Falschauskunft des Vermittlungsagenten über Auswirkungen eines Arbeitgeberwechsels auf die Rentenversicherung
OLG Celle
1. Dem Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer (bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gegen den Versicherer zu, wenn der Versicherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrages mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann.
2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleichbleibender Prämie auch eine Reduzierung der versprochenen Leistungen eintreten kann.

Versicherer ist beweispflichtig für den rechtzeitigen Zugang einer Mahnung wegen fälliger Prämie
OLG Hamm
Ein Versicherer wird nicht zwangsläufig von seiner Leistungspflicht frei, wenn ein Versicherungsnehmer eine fällige Prämie nicht zahlt. Der Versicherer muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zur Zahlung der Prämie dem Versicherten eine qualifizierte Mahnung zusenden und den rechtzeitigen Zugang beweisen. Die Absendung allein beweist weder den Zugang noch den Zeitpunkt. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen innerhalb einer bestimmten Zeit den Empfänger erreichen.

Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses wahrt nicht die Klageausschlussfrist
OLG Rostock
Die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses stellt kein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung dar und wahrt deshalb nicht die Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG. 

Keine eigene Wertung des Versicherungsnehmers bei Beantwortung von Gesundheitsfragen
OLG Frankfurt
Auf die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag sind nicht nur Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht anzugeben, sondern auch solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich nicht bereits als Gesundheitsschaden oder Krankheit darstellen, sondern als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind (hier: disseminierte Marklagenläsionen). Eine Wertung wird dem Befragten nicht abverlangt.

Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG trotz Hinweises auf deren Nichtgeltung und weiterer Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer ist treuwidrig
OLG Koblenz
1. Weist ein Mitarbeiter des Versicherers auf Nachfrage des Versicherungsnehmers telefonisch darauf hin, die Klagefrist gelte nicht mehr, eine schriftliche Fristverlängerung müsse aber von seinem Vorgesetzten unterschrieben werden, und korrespondieren die Parteien nachfolgend ohne Hinweise auf die Klagefrist, ist das Berufen des Versicherers auf den Fristablauf im Prozess treuwidrig.
2. Die Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren setzt bei vereinbarter abstrakter Verweisung eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder den Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse voraus.

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch den Ehemann der Versicherungsnehmerin
BGH
Eine tatrichterliche Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs einer arglistigen Täuschung durch den Ehemann der klagenden Versicherungsnehmerin verletzt deren Recht auf rechtliches Gehör, wenn wesentlicher Parteivortrag, Zeugenaussagen und aus der Akte ersichtliche Erkenntnismöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden.

Bei einer Unterversicherung muss der Versicherer für ein fehlerhaftes Verhalten seines Agenten einstehen
KG
Der Versicherungsnehmer hat im Falle der Unterversicherung einen Schadensersatzanspruch, wenn der Versicherer bei der Beantragung der Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag nach vorausgegangener Beratung durch eigene interne Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Versicherers stellt und diese einen falschen Rat erteilen oder ihre Aufklärungspflicht verletzen.

Pflicht zur Wiederholung der Belehrung zur Aufklärungsobliegenheit ist Frage des Einzelfalls.
BGH
Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 kann nur gegenüber einem Anspruch nicht aber zur Frage des Fortbestandes oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses gesetzt werden
OLG Hamm
Die nach erfolgter Anfechtung erteilte Belehrung „Wenn Sie meinen, dass Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die BUZ-Versicherung und die Lebensversicherung weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufes (§ 12 Abs. 3 VVG)." setzt die Frist nicht in Lauf. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG kann nur gegenüber einem Anspruch aus einem Versicherungsfall, nicht aber zur Frage des Fortbestandes oder Beendigung eines Vertrages (z. B. durch Anfechtung oder Rücktritt) gesetzt werden.

Wahrung der Klagefrist nur durch ordnungsgemäßes Gesuch auf Prozesskostenhilfe
OLG Celle
Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG kann auch durch ein ordnungsgemäßes Gesuch auf Prozesskostenhilfe gewahrt werden. Dazu gehört, dass dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gemäß § 117 Abs. 2 ZPO beigefügt ist.

Keine Erstattung der Kosten eines Versicherers für ein nicht prozessbezogenes vorprozessuales Privatgutachten
OLG Koblenz
Die vorprozessualen Privatgutachterkosten eines Versicherers sind nicht prozessbezogen und daher nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten lediglich der Prüfung der vertraglichen Einstandspflicht diente. Ein Indiz für die fehlende Prozessbezogenheit kann der erhebliche zeitliche Abstand zwischen Gutachten und Prozessbeginn sein.

Erstattung der Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
BGH
Die Kosten eines Privatgutachtens zur Kompatibilität der geltend gemachten Unfallschäden sind auch dann „Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Haftpflichtversicherer den Sachverständigen schon vor Klageandrohung mit Erstellung des Gutachtens beauftragt hat.

Frist des § 12 III VVG - schuldhafte Verzögerung der Klagezustellung um mehr als 14 Tage
OLG Düsseldorf
1. Eine schuldhafte Verzögerung der Klagezustellung durch den Versicherungsnehmer oder seinen Anwalt wahrt die Klagefrist des § 12 III VVG nur dann, wenn sie 14 Tage nicht überschreitet. Zu einer großzügigeren Bemessung dieser Frist bietet § 691 II ZPO keine Veranlassung, weil es sich dabei um eine Sonderregelung handelt, die außerhalb des Mahnverfahren keine entsprechende Anwendung findet.
2. Das gilt jedenfalls in Verfahren mit Anwaltszwang auch dann, wenn der Kläger länger braucht, um den Gerichtsgebührenvorschuss einzuzahlen. Er braucht die Höhe des Vorschusses zwar nicht selbst zu berechnen und den so ermittelten Betrag unaufgefordert einzuzahlen. Aufgrund anwaltlicher Beratung kann er sich aber schon bei Klageeinreichung darauf einstellen, die Mittel für eine nicht unerhebliche Gebührenforderung aufzubringen oder Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn ihm das nicht möglich ist.

Unzureichende Belehrung über Folgen eines Prämienverzugs
LG Dortmund
Der Versicherer ist nicht nach § 39 Abs. 2 VVG wegen Zahlungsrückstandes des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Mahnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser sich bei unverschuldeter Versäumnis seinen Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit durch nachträgliche Zahlung erhalten kann.

Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG kann auch durch eine Feststellungsklage, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung richtet, gewahrt werden
BGH
Hängt die Leistungsablehnung des Versicherers nach dessen schriftlicher Erklärung allein von der Auseinandersetzung um den Bestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der Versicherer aus einer fristgerechten, auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zielenden Feststellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus seiner fristgerechten Klage auf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen erkennen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf den Vertrag, sondern auch seiner Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch beharrt. In beiden Fällen ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG als gewahrt anzusehen.

Anders als im Bereich der Ausschlußfrist nach § 12 III VVG wahrt eine Teilklage die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Teils
OLG Hamm
Der zur Frist des § 12 Abs. 3 VVG geltende Grundsatz, dass eine Teilklage die Frist für den gesamten Anspruch wahrt, ist auf die Verjährungsunterbrechung nicht anwendbar.

Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht
Artikel 1 Nr. 7 und 16, 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, §§ 34 b, 34 e, 156 GewO n. F.; §§ 42 b, 42 c, 42 j VVG n. F. verletzen die nach der bisherigen Rechtslage zugelassenen Versicherungsberater nicht in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG.

Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung
OLG Hamm
Die Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG und deren Zeitpunkt liegt beim Versicherer. Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute. Erfahrungssätze, etwa zu bestimmten Postlaufzeiten, gibt es nicht.

Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer schließt Arglistanfechtung nicht aus
BGH
Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat (Bestätigung der Aufgabe der früheren Rechtssprechung durch BGH VersR 2007, 96).

Geschäftsgebühr von 20% der Jahresprämie wegen Nichtzahlung der Erstprämie ist angemessen, wenn keine Verwaltungskosten entstanden sind
Amtsgericht Arnsberg
Der Versicherer einer Automatenversicherung, der wegen Nichtbezahlung der Prämien gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VVG von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, kann als Geschäftsgebühr 20 % der Jahresprämie (172,07 €) verlangen, wenn wegen Vertragsanbahnung durch einen Makler keine äußeren Verwaltungskosten entstanden sind und die Verwaltungsgebühren von dem Versicherer nicht konkret dargelegt worden sind.

Erstmaliges konkretisiertes Bestreiten einer Versicherungsvertragskündigung im Berufungsverfahren ist nicht verspätet, wenn die Kündigung erstinstanzlich überhaupt bestritten wurde
BGH
Das Bestreiten des Zugangs des Kündigungsschreibens eines Kraftfahrzeugvollversicherers im Berufungsverfahren kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn in erster Instanz die Kündigung überhaupt bestritten worden ist.

Versicherung muss vorprozessuale Gutachterkosten auch bei Obsiegen tragen
OLG Koblenz
Ein Versicherter darf nicht für ein Gutachten zur Kasse gebeten werden, das seine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Zahlungspflicht prüfen zu lassen. Insbesondere fielen die Kosten auch nicht unter die Prozesskosten, wenn sich die Versicherung vor Gericht erfolgreich gegen ihre Zahlungspflicht gewehrt habe. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn sie auf diese Weise einen Betrug nachweisen könne.

Pflicht des Gerichts zur Rubrumsberichtigung bei Erkennbarkeit des verklagten „richtigen Versicherers"
OLG Köln
1. Bei unrichtiger Parteibezeichnung im Rubrum der Klageschrift ist die Partei angesprochen, die aus dem Inhalt der Klageschrift und der als Anlage beigefügten Korrespondenz ersichtlich ist. Das Gericht muss in diesem Fall von Amts wegen eine Rubrumsberichtigung vornehmen.
2. Nach Zustellung der Klageschrift an den „richtigen Versicherer" kann sich dieser nach Treu und Glauben nicht auf einen Ablauf der Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG berufen, wenn er von der Klage innerhalb der Frist hätte Kenntnis erhalten müssen.

Versicherer trägt die volle Beweislast auch für den Zeitpunkt des Zugangs einer qualifizierten Mahnung
OLG Hamm
Es obliegt dem Versicherer voll zu beweisen, wann eine qualifizierte Mahnung gemäß § 39 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätze, etwa zu den Postlaufzeiten, zugunsten des Versicherers gibt es nicht.

Kenntnis des Agenten von einer Obliegenheitsverletzung setzt die Kündigungsfrist nur bei dessen Beauftragung zur Feststellung in Gang
OLG Hamm
Die Frist zur Kündigung des Vertrages nach Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls beginnt erst mit der Kenntnis des Versicherers oder der Kenntnis einer Person, die mit der Feststellung des Tatbestands beauftragt worden ist. Die Auge-und-Ohr-Rechtssprechung ist auf Agenten insoweit nicht anzuwenden.

Keine Verwirkung des Anspruchs wenn Versicherungsnehmer gegen eine neuerliche Ablehnung nicht klagt
OLG Saarbrücken:
Ein Versicherungsnehmer, der rechtzeitig Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhoben hat, muss nach einer weiteren, anders begründeten und mit einer Fristsetzung nach § 12 III VVG versehenen Ablehnung seines Anspruchs nicht erneut Klage erheben, um eine Verwirkung seines Anspruchs zu vermeiden.

Unzureichende Belehrung des Versicherers über gerichtliche Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs
OLG Koblenz:
Folgende, drucktechnisch nicht hervorgehobenen Ausführungen eines Versicherers in einem Ablehnungsschreiben genügen nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG, wenn zuvor noch ein gesondertes Abrechnungsschreiben angekündigt wird: „Selbstverständlich möchten wir uns nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie Ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen können. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit Fristablauf verlieren Sie allein aus diesem Grunde Ihren Versicherungsanspruch."

Vergleichsgespräche können zu einer Verlängerung der Klagefrist führen
OLG Brandenburg:
Finden nach Zusendung der Deckungsablehnung Vergleichsgespräche zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer statt, so kann sich eine Verlängerung der Klagefrist aus § 242 BGB ergeben. In diesem Fall verlängert sich die Klagefrist jedoch nur bis zu einer erneuten Ablehnung zzgl. einer kurzen Überlegungsfrist von 1 bis 2 Wochen.

Keine Haftung des Versicherungsmaklers, wenn pflichtgemäßes Handeln nicht zu einem Versicherungsvertrag geführt hätte
OLG Koblenz:
Hat der Versicherungsmakler eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vermittelt, die wegen falscher Angaben zum Gesundheitszustand angefochten wird, kommt eine Haftung des Maklers nur in Betracht, wenn wahrheitsgemäße Angaben zum Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrages geführt hätten. Dafür ist der Maklerkunde beweispflichtig

Zusendung einer Kopie der Deckungsablehnung ohne Hervorhebung der Klagefrist genügt den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG
OLG Brandenburg:
1. Eine drucktechnische Hervorhebung des Hinweises auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Deckungsablehnung.
2. Die Zusendung einer Kopie der Deckungsablehnung genügt dann den Anforderungen an die Schriftform, wenn der Kopie ein von demselben Sachbearbeiter unterschriebenes Anschreiben beigefügt ist, das auf die Deckungsablehnung und die Unterschrift der Kopie Bezug nimmt.

Für die Rücktrittsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters des Versicherers von der Anzeigenpflichtverletzung an
OLG Stuttgart:
1. Maßgeblich für die Kenntnis des Versicherers von einer Anzeigepflichtverletzung ist die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters, der mit der Bearbeitung des Falls befasst ist, regelmäßig also des zuständigen Sachbearbeiters in der Leistungsabteilung, zu dessen Aufgaben die Überprüfung der Antragsangaben gehört.
2. Da der Versicherungsnehmer in der Regel über keine Kenntnisse der Verwaltungsabläufe, insbesondere der Postverteilung, im Geschäftsbereich des Versicherers verfügt, obliegt dem Versicherer insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Beginn der Kündigungsfrist für den Versicherer bei Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall
OLG Hamm:
Die Frist zur Kündigung des Versicherungsvertrags nach Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall beginnt erst mit der Kenntnis des Versicherers oder einer Person, die mit der Feststellung des Tatbestands beauftragt worden ist. Die Auge-und-Ohr-Rechtssprechung ist auf Agenten insoweit nicht anzuwenden.

Versicherungswechsel: Schadensersatz aus c.i.c. bei unzureichender Aufklärung durch Agenten
OLG Koblenz:
Will der Versicherungsnehmer mit einem anderen Versicherer nur abschließen, wenn er Versicherungsschutz wie bisher erhält, und ermittelt der Agent diesen Unfall nicht hinreichend mit der Folge, dass der neue Versicherungsschutz hinter dem bisherigen zurückbleibt, haftet der Versicherer aus c.i.c. auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis bei dem bisherigen Versicherer versichert gewesen wäre, nach dem neuen Vertrag hingegen nicht.

Beweislast für Kenntnis des Versicherungsnehmers bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
BGH:
1. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Umständen gehört zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheiten und ist vom Versicherer zu beweisen.
2. Behauptet der Versicherungsnehmer, die Kenntnis von einem mitzuteilenden Umstand infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nachträglich verloren zu haben, trägt er hierfür die Beweislast.

Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers
OLG:
Vermittelt der Makler den Abschluss eines Versicherungsvertrages, begründet dies nur dann ein Dauerschuldverhältnis mit einer permanenten Beratungs- und Betreuungspflicht, wenn über die Vermittlungstätigkeit hinaus dem Makler die Bestandspflege des Inhalts übertragen ist, das versicherte Risiko zu überwachen und für die Anpassung der Deckung der veränderten Umstände Sorge zu tragen.

Angaben des Versicherungsnehmers zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person „ins Blaue hinein" als arglistige Täuschung
KG:
Selbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der eigenen Angaben handelt der Versicherungsnehmer arglistig, wenn er bei der Antragstellung „ins Blaue hinein" objektiv unrichtige Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person macht, ohne offen zu legen, dass es ihm an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage fehlt.

Voraussetzungen für grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von der fehlenden Empfangszuständigkeit des Agenten
OLG Koblenz:
Grob fahrlässige Unkenntnis des Fehlens der Empfangszuständigkeit des Agenten für eine Kündigung liegt nicht schon voraussetzungslos immer dann vor, wenn die Beschränkung bei sorgfältiger Lektüre den AVB entnommen werden kann. Vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere der laufenden Geschäftsverbindung, zu berücksichtigen, möglicherweise auch die konkrete Fassung der AVB.

Verjährungsbeginn für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen
BGH:
Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist.

Selbstständiges Beweisverfahren wahrt nicht die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG
OLG Koblenz:
1. Nach § 12 III VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diesen Anforderungen genügt ein selbständiges Beweisverfahren schon deshalb nicht, weil in diesem Verfahren ein bestimmter Anspruch auf Leistung nicht erhoben wird.
2. Da die Frist des § 12 III VVG eine gesetzliche Ausschlußfrist und keine Verjährungsfrist ist, kommt auch eine Hemmung ihres Ablaufs gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht in Betracht

Voraussetzung einer die Hauptsache vorwegnehmenden so genannten Leistungsverfügung auf fortgesetzten Bezug von Versicherungsleistungen (hier: Berufsunfähigkeitsrente)
OLG Saarbrücken:
Nach einer Einstellung von Leistungen aufgrund einer Nachprüfung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich Fortzahlung der Zahlungen im Wege der einstweiligen Verfügung beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers durch die Zahlungseinstellung glaubhaft gemacht wird.

Überträgt der Versicherungsnehmer einem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt
BGH:
1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant.
2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.

Die in den §§ 16 bis 22 VVG vorgesehenen Sanktionen der Verletzung vor vertraglicher Anzeigenobliegenheiten sind grundsätzlich abschließend
BGH:
1. Täuscht der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss über einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG, so sanktionieren die §§ 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des Versicherers aus culpa in contrahendo.
2. Nur wo die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die Sanktionen der §§ 16 ff. VVG hinaus gehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzansprüchen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den § 16 ff. VVG anzuwenden sind.

Keine Hinweispflicht des Versicherers auf geplante Gesetzesänderung während der Vertragslaufzeit
OLG Hamm:
Der Versicherer schuldet bei Vertragsschluss zutreffende Beratung. Während der Laufzeit des Vertrags muss er dagegen auf beabsichtigte Änderungen des Steuer- oder Sozialabgabenrechts nicht hinweisen.

Versicherer kann verpflichtet sein, auch bei einer späteren Nachfrage über die Rechtsfolgen einer folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu belehren
BGH:
Es ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob der Versicherer die schon im Schadensanzeigenformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei einer späteren Nachfrage wiederholen muss, wenn er daraus Leistungsfreiheit herleiten will.

Auge- und -Ohr-Rechtsprechung gilt auch bei Nachmeldepflicht
OLG Saarbrücken
Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer seine Nachmeldeobliegenheit nicht genügt hat. Auch insoweit gilt die „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung".

Zu den Indizien der Beweiswürdigung in Fällen eines Streits um den Inhalt und den Ablauf der Aufnahme eines Versicherungsvertrages
OLG Saarbrücken:
1. In Fällen, in denen die Angaben des Versicherungsvertreters zu dem Ablauf einer Antragsaufnahme von jenen des Versicherungsnehmers unvereinbar abweichen, darf nicht gewissermaßen regelhaft eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Versicherers erfolgen. Es kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sich ein hauptberuflich tätiger und über Jahre hinweg mit einer Vielzahl von Verträgen befasster Agent nach längerer Zeit noch an das genaue Geschehen bei der Erörterung eines bestimmten Angebotes erinnert.
2. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Versicherungsvertreters, wonach er stets die Fragen im Antragsformular wörtlich vorlese und alle mitgeteilten Gesundheitsbeeinträchtigungen auch aufnehme kann sprechen, dass er auch in anderen gleich gelagerten Fällen ihm berichtete Beschwerden redlich in das Antragsformular aufgenommen hat.
3. Der Versicherer kann sich nicht auf einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht berufen, wenn die vom Versicherer gestellten Fragen Bewertungsspielräume zulassen.

Zurechnung des Repräsentantenverhaltens kann auf einen bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich beschränkt werden
BGH:
1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant.
2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbstständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.

Keine eigene Wertung des Versicherungsnehmers bei Beantwortung von Gesundheitsfragen
OLG Frankfurt:
Auf die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag sind nicht nur Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht anzugeben, sondern auch solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich nicht bereits als Gesundheitsschaden oder Krankheit darstellen, sondern als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind (hier: disseminierte Marklagenläsionen). Eine Wertung wird dem Befragten nicht abverlangt.

 

Urteile aus dem Jahr 2006 

Zulässige Berufung des VR auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 III VVG in der Berufungsinstanz
BGH
1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht.
2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch.
3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.

Wahrung der Klagefrist im PKH-Verfahren
OLG Celle
1. Ein bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenes Prozesskostenhilfegesuch kann die Klagefrist wahren.
2. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer aber alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung „demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgen kann. Er muss im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken. Das ist nicht der Fall, wenn nach Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten am 2. Mai eine Begründung der Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneinenden Beschluss angekündigt, jedoch erst am 1. Juni bei Gericht eingereicht wird.

Klageausschlussfrist gilt nicht für Rückforderungsansprüche des Versicherers
OLG Oldenburg 
Erbringt der Versicherer zunächst Vorauszahlungen, verneint aber später seine Einstandspflicht und fordert die erbrachte Leistung unter gleichzeitigem Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG zurück, so ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge nicht verpflichtet, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zu erheben. Berühmt sich der Versicherungsnehmer hingegen weiterer Ansprüche, so muss er diese innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen.

Rechtsfolgenbelehrung eines Ablehnungsschreiben muss alle in Betracht kommenden Rechtsschutzbegehren nennen
OLG Saarbrücken
1. Will der Inhaber einer Pizzeria nach einem Brandschaden Entschädigung in einer Geschäfts-Inhaltsversicherung beanspruchen und lehnt der Versicherer die Leistung unter Hinweis auf eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und eines hilfsweise erklärten Rücktritts ab, muss die erforderliche Rechtsbelehrung nach § 12 Abs. 3 VVG im Ablehnungsschreiben zwar nicht alle Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs enthalten.
2. Wenn aber der Versicherer unter Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung erläutert, dürfen sie nicht geeignet sein, den Versicherungsnehmer in die Irre zuführen und ihm Hürden des Rechtsschutzes vorzuspiegeln, die so nicht bestehen. Dann ist der Versicherer gehindert, sich auf den Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG zu berufen.
3. Die Rechtsbelehrung darf z.B. nicht den Anschein erwecken, die Rechtsverfolgung könne nur durch "Klage" geschehen. Eine solche Belehrung ist irreführend, weil auch der kostengünstigere Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe genügen können.
4. Ungeachtet einer vorliegend wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfeantrages irreführenden und damit fehlerhaften Rechtsbelehrung hat die Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers aber deshalb keinen Erfolg, weil der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. In dem Versicherungsantrag war nämlich nach Vorversicherungen oder Vorschäden des versicherten Anwesens gefragt. Diese Frage hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsch beantwortet, indem er verschwiegen hat, dass die vormals das Lokal betreibende GmbH, deren Gesellschafter er war, Vorversicherungen unterhalten und Vorschäden erlitten hat.

Nachfragepflicht des Anwalts bei ungewöhnlich langem Ausbleiben der Klagezustellungsnachricht OLG Düsseldorf
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers jedenfalls dann versäumt, wenn der Prozessbevollmächtigte des VN ohne weitere Nachfrage tatenlos hinnimmt, dass die noch innerhalb der Frist bei Gericht eingegangene Klage dem Versicherer erst neun Wochen später zugestellt wird, weil den Anwalt eine erste gerichtliche Anfrage zur örtlichen Zuständigkeit aus ungeklärten Gründen nicht erreicht hat, auch wenn er eine zweite Anfrage innerhalb von zwei Wochen beantwortet. Auch dann hat der Anwalt nicht alles ihm Zumutbare für eine "demnächstige Zustellung" getan. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht der Klageschrift sowohl seine örtliche Zuständigkeit als auch den Umstand entnehmen konnte, dass die Klage zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG erhoben wurde.

Telekopie der Klagefrist genügt nicht dem Schriftformerfordernis
BGH
1. Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.
2. Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.

Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung gemäß der Klagefrist
OLG Koblenz
Hat ein Versicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt, dann beginnt die sechsmonatige Klagefrist zur gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung mit einer Leistungsklage gem. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG erst dann, nachdem der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber belehrt hat, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend gemacht hat. Die Rechtsfolgenbelehrung erfordert daher für ihre Wirksamkeit, dass sie im Ablehnungsschreiben drucktechnisch besonders hervorgehoben wird. Zudem muss der Text der Belehrung - wie bei einer Rechtsmittelbelehrung - das Schreiben der Versicherung klar und deutlich abgesetzt abschließen.

Fehlerhafte Belehrung des Versicherers nach § 12 III VVG
OLG Nürnberg 

Demnächste Klagezustellung im Rahmen von PKH bei der Klagefrist
OLG Köln 
Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers muss nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG alles Zumutbare tun, damit bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klagezustellung „demnächst" erfolgen kann. Die Regelfrist von 14 Tagen ist bei Einreichung der Klageschrift 24 Tage nach Zugang der Prozesskostenbewilligung eindeutig überschritten.

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Detektivkosten
OLG Düsseldorf
1. Die Kosten eines vorgerichtlich vom Versicherer beauftragten Detektivs und eines Schlüsselgutachtens sind in der Regel nicht als "notwendige Kosten" der Rechtsverfolgung erstattungsfähig.
2. Kosten des Versicherers für breit angelegte Nachforschungen in der Nachbarschaft des Versicherungsnehmers bei Verdacht der Vortäuschung eines Versicherungsfalls sind nur unter besonderen Umständen erstattungsfähig, nicht aber dann, wenn angesichts nur wenig dringlicher Verdachtsmomente und mittlerer Schadenshöhe die kostenträchtige Einschaltung eines Detektivs nicht gerechtfertigt ist.
3. Die Einholung eines Schlüsselgutachtens gehört zu den Ermittlungen, die Versicherer heute schon routinemäßig zur Klärung ihrer Einstandspflicht anstellen, auch wenn nur diffuse Zweifel aufkommen, die noch nicht den Grad eines fassbaren Vortäuschungsverdachts erreichen.

Wirksame Ausschlußfrist setzt Schriftform nach § 126 BGB erforderlich - Ablehnung per Fax reicht nicht
BGH
Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.

Störung der Geschäftsgrundlage einer Regulierungsvereinbarung bei gemeinsamen Irrtum über wesentliche Umstände (hier: Annahme einer Unterversicherung)
OLG Hamm 
Haben die Parteien einer Regulierungsvereinbarung gemeinsam zu Unrecht das Vorliegen einer Unterversicherung angenommen, ist die Vereinbarung im Regelfall dahin anzupassen, dass die Entschädigung ohne Unterversicherungsabzug zu zahlen ist.

Belehrung über Erstprämienverzugsfolgen bei vorläufiger Deckung
BGH 
1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen.
2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vorläufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie zu belehren.

Keine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen § 12 III VVG, solange der Versicherungsnehmer noch ein Sachverständigenverfahren verlangen kann, z.B. nach § 19 I VHB 98
BGH

Fehlerhafte Belehrung nach § 12 III VVG (hier: Setzung der Ausschlussfrist in Zusammenhang mit einer Anfechtung); § 12 III VVG bezieht sich nicht auf Weiterführung des Vertrages, gilt also nicht für Überprüfung der Anfechtung bzw. des Rücktritts
OLG Hamm 

Den Versicherungsnehmer trifft kein Verschulden an der Versäumung der Frist des § 12 III VVG wenn er sich auf die normalen Postlaufzeiten verlässt
OLG Frankfurt 
1. Den Versicherungsnehmer trifft an der Versäumung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung um 4 Tage kein Verschulden, wenn er sich auf die von der Post angegebenen regelmäßigen Laufzeiten verlässt und kein besonderer Anlass besteht, sich des rechtzeitigen Zugangs zu vergewissern.
2. Der Versicherungsnehmer verletzt gegenüber dem Feuerversicherer seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach dem Versicherungsfall auf Befragen seine Vermögensverhältnisse als geordnet bezeichnet, obwohl er in der Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. In der Feuerversicherung wird das Fehlverhalten eines Versicherten den anderen Mitversicherten zugerechnet.
3. Hat das erstinstanzliche Gericht auf die Bedeutung der unstreitigen Obliegenheitsverletzung des Verschweigens eines aufklärungspflichtigen Umstands hingewiesen, die Klage jedoch aus anderen Gründen abgewiesen, so ist in der zweiten Instanz das neue Vorbringen, der Regulierungsbeauftragte sei zutreffend unterrichtet worden, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Kein Verschulden des Versicherungsnehmers an der Versäumung der Ausschlussfrist, wenn dies auf einen Fehler einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist; Versicherungsnehmer muss sich nur das Verschulden seines Anwalts nicht aber das Verschulden einer Hilfskraft des Anwalts zurechnen lassen
OLG Frankfurt 
1. Voraussetzung der Repräsentanteneigenschaft ist, dass sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Risikoverwaltung der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand vollständig begeben hat.
2. Bei der Vorabübermittlung der Klageschrift per Telefax ist es dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen, wenn er eine Kanzleiangestellte mit dem Heraussuchen und Einsetzen der Faxnummer des Gerichts beauftragt und die Richtigkeit der so eingesetzten Faxnummer nicht überprüft.

Beweis des Zugangs der Vertragsunterlagen gem. § 5a Abs. 1 VVG
OLG Karlsruhe
1. Zum Beweis des Zugangs der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 VVG.
2. Ein verfristeter Widerspruch gemäß § 5a VVG kann bei Vorliegen eines Rechts zur Lösung des Versicherungsvertrags wegen Erhöhung der Beiträge in eine Kündigung umgedeutet werden.

Arglistanfechtung führt stets zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages von Anfang an (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
OLG Nürnberg
Das Oberlandesgericht Nürnberg gibt seine bisherige Rechtsprechung auf (Urteil vom 21. August 1997, 8 U 1297/96, VersR 1998, 217 ff.; Urteil vom 23. Dezember 1999, 8 U 3364/99, VersR 2000, 437 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2000, 8 U 282/00, VersR 2001, 1368 ff.), wonach der Versicherer für Versicherungsfälle vor der Anfechtung eintrittspflichtig ist, wenn sie unstreitig oder evident nicht mit dem arglistig verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand zusammenhängen.

 


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