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Urteile zum Arzthaftungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlungen wichtiger Urteile der letzten Jahre zum Arzthaftungsrecht. Weitere Urteile zum Arztrecht und zum Krankenhausrecht finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

 

Stand 1. März 2012

Klinik- und Krankenhausärzte können für Auftreten eines Dekubitusdruckgeschwürs bei einem Krankenhauspatienten haften
LG Bonn
Wurde ein Patient in einer Klinik von dem dortigen Chefarzt, der für ihn zuständigen Oberärztin und dem zuständigen Stationsarzt behandelt, so können diese dem Patienten gegenüber für das Auftreten eines Dekubitusgeschwürs, das in der Klinik beim Patienten entstanden ist, auf Schmerzensgeld (hier: in Höhe von 20.000,00 €) haften. Die Entscheidung über das, was zu tun ist, darf bei Dekubitusrisikopatienten nicht allein dem Pflegepersonal überlassen werden. Notwendig sind vielmehr ärztliche Anordnungen und Anweisungen zu den zur Vermeidung von den Druckgeschwüren durchzuführenden Pflegemaßnahmen und deren Überwachung. Dies ist auch zu dokumentieren. Das Auftreten von schwerwiegenden Dekubiti ist zudem bei Hochrisikopatienten immer vermeidbar, sei es durch häufigere Umlagerungen, sei es durch Eincremen oder/und durch Einsatz von Spezialbetten und -kissen.

Anforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses an der Beweissicherung in Arzthaftungssachen
OLG Koblenz
Auch in einer Arzthaftungssache hat der Antragsteller sein rechtliches Interesse an sachverständiger Begutachtung darzulegen. Dazu muss ein äußerer Geschehensablauf vorgetragen werden, der ein Befunderhebungsversäumnis oder einen sonstigen Fehler möglich erscheinen lässt. Bei Bedenken muss das Gericht Hinweise erteilen, die auf eine sachgemäße Verfahrensgestaltung zielen.

Betreiber eines Seniorenpflegeheims haftet nicht für Folgen eines Sturzes eines Heimbewohners, wenn insbesondere die Anbringung eines Bettgitters nicht geboten war
Amtsgericht Paderborn
Der Betreiber eines Seniorenpflegeheims haftet der Krankenkasse eines geschädigten Heimbewohners gegenüber nicht aus übergegangenem Recht für einen Sturz mit Verletzungsfolge des Heimbewohners im Heim, wenn ihm keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Betreuung, Pflege und Überwachung der Geschädigten zur Last fällt. Dies kann der Fall sein, wenn insbesondere die Anbringung eines Bettgitters für den Geschädigten zur damaligen Zeit medizinisch nicht geboten war und wenn der Heimbetreiber auch keine anderen Schutzmaßnahmen treffen musste. Bei einem Patienten, der offensichtlich noch einen Bewegungsdrang verspürt, ist das Anbringen eines Bettgitters nicht angezeigt.

Im Grundsatz muss der wegen Lagerungsschadens in Anspruch genommene Klinikträger den Beweis einer nicht fehlerhaften Lagerung während OP führen
OLG Hamm
Da es sich bei der Vermeidung von Lagerungsschäden in einer Vielzahl von Fällen um einen von den Behandlern vollbeherrschbaren Gefahrenbereich handelt, muss sich regelmäßig der Krankenhausträger bei Lagerungsschäden grundsätzlich von einer Fehlervermutung entlasten. Jedoch stellt allein der Umstand, dass es zu Druckstellen und darauf beruhenden Nervenschädigungen während einer Operation gekommen ist, keinen Beweis des ersten Anscheins dar, wenn nach den Ausführungen eines Sachverständigen das Entstehen von Druckstellen auch bei optimaler Lagerung nicht vermieden werden kann. Dies gilt erst recht, wenn die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten vor dem Beginn der Operation kontrolliert wurde und eine sterile Abdeckung die weitergehende Kontrolle während des gesamten Zeitraums der Operation unmöglich macht.

Patientenaufklärung über Operationsdauer - Schmerzensgeld für unnötigen Blutverlust
OLG Koblenz
1. Ist der Patient über die Alternativen „Vollnarkose - örtliche Betäubung" informiert, muss sich seine Aufklärung nicht darauf erstrecken, dass bei einer der beiden Methoden die Operation schneller durchgeführt werden kann, wenn die Zeitdifferenz lediglich ca. 15 Minuten beträgt.
2. In der unzureichenden oder unterbrochenen Applikation intravinöser Analgetika neben einer wirksamen Lokalanästhesie liegt kein Versäumnis oder Fehler, wenn die Verabreichung des Analgetikums bei dem konkreten Eingriff auch völlig unterbleiben durfte.
3. Muss ein Patient unter der Operation bei vollem Bewusstsein einen scheinbar von den Ärzten nicht beherrschbaren Blutverlust erdulden, rechtfertigt das ein Schmerzensgeld von 500,00 €.

Pflicht zur Aufklärung von Behandlungsalternativen bei Handgelenkstrümmerfraktur
OLG Köln
1. Es stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn eine in Rotationsfehlstellung verheilte Radiustrümmerfraktur mit Subluxation der Elle nach dorsal bei Instabilität des ulnokarpalen Komplexes und Radiusverkürzung mit einer bloßen Ulnarverkürzungs-Osteotomie anstelle einer Korrektur-Osteotomie begegnet wird.
2. Der Arzt haftet trotz behandlungsfehlerhaften Vorgehens auch unter dem Gesichtspunkt eigenmächtiger Behandlung, wenn er nicht auf die Korrektur-Osteotomie als Behandlungsalternative hinweist.
3. Verbleibende Bewegungseinschränkungen nach einer fehlerhaften und widerrechtlichen Ulnarverkürzungs-Osteotomie stellt einen dem Behandler anzulastenden Schaden dar, wenn eine Korrektur-Osteotomie mit 80 %-iger Wahrscheinlichkeit zur Beschwerdefreiheit geführt hätte.
4. Ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € ist angemessen bei verbliebenen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks, die über einen Zeitraum von 5 Jahren zahlreiche Folgeoperationen nach sich ziehen und zur Berufsunfähigkeit bei einem Ingenieur führen (keine Möglichkeit, eine Computertastatur zu bedienen).

Ärztin muss im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge nicht ohne Verdachtsmomente einen Toxoplasmosetest durchführen
OLG Köln
Eine Ärztin ist nicht verpflichtet, bei der Schwangerschaftsvorsorge weitergehende Untersuchungen im Hinblick auf einen Toxoplasmose-Immunstatus durchzuführen. Eine Untersuchung auf Toxoplasmose ist nur bei begründetem Verdacht. Dieser kann nicht angenommen werden, wenn die Schwangere die beiden hauptsächlichen Infektionswege - den Verzehr von rohem Fleisch und Katzenhaltung - im Vorfeld verneint hat.

40.000,00 € Schmerzensgeld bei ärztlichem Diagnosefehler mit tödlichem Verlauf nach mehrmonatiger Leidenszeit
OLG Köln
Musste ein Patient infolge des Nichterkennens eines Tiefenweichgewebe- und Gelenkinfekts bis zu seinem Tod eine 5-monatige Leidenszeit mit erheblichen Schmerzen bei ununterbrochener stationärer Behandlung erdulden, so ist das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € angemessen. Krankenhausärzte haften insbesondere für einen Diagnosefehler mit tödlichem Verlauf, wenn es zu einer Genesung des von ihnen behandelten Patienten gekommen wäre, wenn die Ärzte das Krankheitsbild eines Tiefenweichgewebe- und Gelenkinfekts rechtzeitig erkannt und behandelt hätten.

In Arzthaftungssache ist selbstständiges Beweisverfahren zulässig
OLG Brandenburg
Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich auch in einer Arzthaftungssache zulässig, wobei hier die Ursachen eines Personenschadens durch Begutachtung aufgeklärt werden können. Dies umfasst auch die Möglichkeit der Klärung, ob die Behandlung vom geschuldeten ärztlichen Standard abweicht und ob diese Abweichung den Schaden (mit-)verursacht hat oder hierzu zumindest geeignet war. Die Gegenauffassung verkennt die gebotene Trennung von medizinischen und rechtlichen Fragen; hierbei stehen der Aufklärung in medizinischer Hinsicht dem selbstständigen Beweisverfahren Hinderungsgründe nicht entgegen, sie sind vielmehr als Fragestellung im Regelfall als Ursache eines Personenschadens mit zu berücksichtigen. Zulässig ist allerdings nur die Klärung eines Verstoßes der Behandlung gegen den Behandlungszeitpunkt zu beachten und den medizinischen Standard.

Ordnungsgemäße ärztliche Dokumentation kann bis zum Beweis des Gegenteils Glauben geschenkt werden
OLG Naumburg
Ein Operationsbericht muss eine stichwortartige Beschreibung der jeweiligen Eingriffe und Angaben über die hierbei angewandte Technik enthalten. Grundsätzlich kann einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis des Gegenteils Glauben geschenkt werden. Um die Vollständigkeit der Dokumentation zu erschüttern, müssen konkret erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, z. B. in der Form, dass an dem Operationsbericht nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind, oder der Bericht erst mit langem zeitlichen Abstand zur Operation verfasst wurde.

Sachverständiger darf zu fachlichen Behauptungen einer Partei mit Nachdruck seine Einschätzung äußern, ohne hierdurch als befangen zu gelten
OLG München
Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag setzt voraus, dass aufgrund objektiver Tatsachen eine besonnene Partei Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Hierbei ist nicht isoliert auf einen einzelnen Aspekt oder Vorfall abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung und Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dem Sachverständigen ist es insbesondere nicht verwehrt, zu fachlichen Behauptungen einer Partei, die diese mit Nachdruck vertritt, ebenso klar und nachdrücklich seine Einschätzungen zu äußern. Weder von einem Richter noch von einem Sachverständigen wird im Übrigen verlangt, dass er verbale Attacken einer Partei stoisch hinnimmt. Auf provokante Angriffe oder persönliche Vorwürfe darf mit angemessener Schärfe reagiert werden. Zudem soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Provokation des Richters oder Sachverständigen einen Ablehnungsgrund zu schaffen.

Krankenhaus haftet für fehlende Aufklärung eines Patienten vor einer Operation über eine echte Behandlungsalternative
OLG Köln
Wenn es mehrere Behandlungsmethoden gibt, die wesentliche unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen und besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, so muss ihm nach entsprechender vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Ein Krankenhaus kann daher unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Eingriffs- und Risikoaufklärung für sämtliche Folgen einer Operation haften, wenn der Patient vor einer Operation nicht durch die Krankenhausärzte über eine echte Behandlungsalternative aufgeklärt worden ist.

60.000,00 € Schmerzensgeld bei Armplexusparese infolge einer fehlerhaft behandelten Schulterdystokie
OLG München
Für eine durch die nicht fachgerechte Behandlung der Schulterdystokie verursachte Nervenschädigung, die zu einer dauerhaften schweren Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand geführt hat, ist ein Schmerzensgeld von 60.000,00 € gerechtfertigt.

Zulässiger Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen
OLG Köln
1. Im Bereich der Arzthaftung kann ein Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht auf die „ausdrückliche oder sinngemäße" Feststellung gerichtet sein, ob eine Behandlung „lege artis" ausgeführt wurde.
2. Eine Umformulierung des Antrags, von der nicht angenommen werden kann, dass der Antragsteller sie zumindest hilfsweise übernehmen möchte, ist unzulässig.

Gynäkologe schuldet nach der Ablehnung eines HVI-Tests durch Patientin keine weiteren diesbezüglichen Nachfragen
LG München
Zwar muss ein Gynäkologe dafür sorgen, dass eine schwangere Patientin auf HVI getestet wird; lehnt diese die Untersuchung jedoch (pauschal) ab, schuldet der Arzt keine weitere Nachfrage. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Patientin vielmehr nicht nur die Untersuchung ablehnt, sondern ausführt, dass ein entsprechender Test bereits vorgenommen worden sei. Der Behandler darf danach davon ausgehen, dass die Untersuchung zeitnah erfolgt ist und deshalb kein Anlass für eine erneute Untersuchung besteht.

Auch bei Verletzung der elementaren medizinischen Grundregeln des jeweiligen Fachgebietes kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen
BGH
Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung ein Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.

Anforderungen an die Aufklärung bei hohem Misserfolgsrisiko einer Operation
OLG Koblenz
1. Endet eine ambulante Untersuchung mit einer Operationsempfehlung, schuldet der Arzt im Vorfeld des noch ungewissen Eingriffs keine Aufklärung über dessen Risiken. Angesichts des allgemeinen Wissens, dass Operationen risikobehaftet sind, ist dies Sache des Patienten, bei der ambulanten Untersuchung nachzufragen, falls er schon jetzt eine konkrete Risikoinformation wünscht.
2. Eine Aufklärung, dass die erfolgte Operation nicht dauerhaft garantiert werden kann, schuldet der Arzt in der Regel nicht, wenn das konkrete Problem den Patienten als unmittelbare Operationsfolge bekannt war (hier: erneute Peniskrümmung).
3. Zur Bedeutung von Misserfolgsstatistiken für den Inhalt der ärztlichen Aufklärung.

Bemessung des Schmerzensgeldes für zerebrale Schäden einer bereits vorher an körperlichen Beeinträchtigungen leidenden Patientin
LG München
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen der Verursachung zerebraler Schäden ist es ohne Belang, ob die Geschädigte an körperlichen Beeinträchtigungen leidet oder nicht, denn das Leben einer Körperbehinderten ist nicht weniger lebenswert als das eines im Wesentlichen Gesunden.

Das Absehen von einer Mikroblutuntersuchung nach einer Notfalltokolyse stellt keinen Behandlungsfehler dar
OLG Köln
Das Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung nach einer Notfalltokolyse ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn sich das CTG nach der Tokolyse weitgehend normalisiert und sich zunächst nur noch geringe Dezelerationen einstellen. Nach einer Notfalltokolyse muss eine MBU-Kontrolle keineswegs automatisch und zwingend erfolgen. Vielmehr hat der Geburtshelfer bei der Entscheidung, ob wegen einer Veränderung des CTG eine Mikroblutuntersuchung durchzuführen ist, einen gewissen Handlungsspielraum. Eine Tachykardie kann zwar ein Zeichen für eine sich entwickelnde Asphyxie darstellen; liegt jedoch keine schwere Pathologie im CTG vor, muss mit einer unmittelbaren Gefährdung des Kindes nicht gerechnet werden.

Nach mehreren Hydrozelen-Operationen ist Zugang zum Hodensack über Leistenschnitt standardgerecht
OLG Köln
Im Rahmen einer Hydrozelen-Operation ist ein Zugang zum Hodensack über einen Leistenschnitt als standardgerecht anzusehen, wenn nach zwei vorausgegangenen Operationen, bei denen eine Schnittführung vom Hodensack aus vorgenommen wurde, Vernarbungen entstanden sind. In einem solchen Fall besteht bei einem weiteren Hodensackschnitt das Risiko, dass der Operateur unmittelbar in den Wasserbruch hineingerät. Insofern liegt kein Behandlungsfehler vor.

Unterlassen einer Bauchspiegelung nach Ausschabung kann Behandlungsfehler darstellen
OLG Köln
Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn bei alleiniger Durchführung einer Ausschabung eine Bauchspiegelung zur Diagnostik und Therapie unterlassen wird, ohne anschließend eine engmaschige stationäre Überwachung und regelmäßige Beta-hcg-Kontrolle zu veranlassen. Entstehen der Patienten durch die Verzögerung der operativen Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen.

Voroperation ist bei Beurteilung eines Behandlungsfehlers im Rahmen der Resektion eines Mamakarzinoms zu berücksichtigen
OLG Köln
Im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens wegen eines Behandlungsfehlers bei der Resektion eines Mamakarzinoms ist eine durchgeführte, dies betreffende Voroperation (hier: ein Teil des Tumors wurde als Zufallsbefund bei einem chirurgischen Eingriff zur Implantation eines Silikonimplantates entfernt) bei der Beurteilung der ordnungsgemäßen präoperativen Diagnostik zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird dadurch jede Form von Diagnostik extrem erschwert. U. a. ist ein aussagekräftiger Kernspin nach einer zuvor durchgeführten Operation praktisch nicht möglich.

Kein MRT bei Herzschrittmacher
OLG Koblenz
1. Hat der Patient dem Arzt mitgeteilt, dass sich im Untersuchungsgebiet ein Herzrhythmusregulator befindet, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, wenn das Implantat durch eine MRT funktionslos wird.
2. Gleichwohl haftet der Arzt nicht, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass verstärkte Ausfälle und Beschwerden nicht auf dem Behandlungsfehler, sondern auf der schon zuvor bestehenden Grunderkrankung des Patienten beruhen.
3. Erfordert der grobe Behandlungsfehler die Einbringung eines neuen Herzrhythmusregulators, rechtfertigt das ein Schmerzensgeld von 3000 Euro.

Risikoaufklärung vor einer (auch) aus kosmetischen Gründen erfolgenden Zahnbehandlung
OLG Hamm
Vor der Behandlung mit dem Einsatz so genannter Veneers (Keramikverblendschalen im Frontzahnbereich) hat der behandelnde Zahnarzt über das mit den notwendigen Einschleifmaßnahmen verbundene Risiko einer chronischen Pulpitis jedenfalls dann aufzuklären, wenn die Behandlungen nicht nur aus medizinischen, sondern auch aus kosmetischen Gründen erfolgt.

Grenzen des Verantwortungsbereichs bei horizontaler Arbeitsteilung
OLG Köln
Ein Radiologe, dem eine Patientin mit Verdacht auf Lungenembolie zur radiologischen Untersuchung überwiesen wird, darf sich - sofern ihm nicht alle relevanten Krankheitsumstände hinsichtlich eines potentiellen Rezidivrisikos bekannt sind - nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung darauf verlassen, dass der überweisende Arzt die Patientin mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Er handelt nicht fehlerhaft, wenn er eine sofortige stationäre Einweisung bzw. eine sofortige Immobilisierung unterlässt.

Arzt darf bei unklarem Immunstatus eine Grundimmunisierung durchführen
OLG Köln
Es ist nicht kontraindiziert und stellt insbesondere keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn bei unklarem Immunstatus eine Grundimmunisierung durchgeführt wird. Insbesondere ist es auch nicht zwingend geboten, einen Antikörpertest durchzuführen. Der fachärztliche Standard für die Durchführung von Tetanusimpfungen für einen in einer orthopädischen Praxis niedergelassenen Arzt richtet sich nach den Empfehlungen der ständigen Inkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut in der jeweils zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Fassung.

Keine Haftung des Belegkrankenhauses für Fehler des Belegarztes
OLG Oldenburg
Die Entscheidung, ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses ausreicht, um die nach der Ganzdiagnose zu erwartenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen bewältigen zu können (hier: Aufnahme einer Schwangeren oder Überweisung in ein Perinatalzentrum), obliegt allein dem Belegarzt. Für dessen Fehlbeurteilung haftet der Krankenhausträger weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB.

Auch die elementaren medizinischen Grundregeln eines jeweiligen Fachgebietes zählen zu den gesicherten medizinischen Erkenntnissen
BGH
1. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitiger ausdrücklicher Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.
2. Hierzu gehört auch der Grundsatz, dass ein Anästhesist bei jeder seiner Handlungen sicherzustellen hat, dass das Sauerstoffangebot den Sauerstoffbedarf des Patienten deckt, da die oberste Richtschnur bei Durchführung einer Anästhesie stets die optimale Sauerstoffversorgung des Patienten ist.

Keine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei bloß beruflichem Kontakt zu dem Leiter eines beklagten Klinikums
OLG Hamm
Es begründet nicht per se die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen in einer Arzthaftungssache, wenn dieser eine Abteilung der Klinik leitet, in der das beklagte Klinikum seine medizinische Fakultät unterhält. Bloße berufliche Kontakte und ein beruflich bedingter wissenschaftlicher und fachlicher Erfahrungsaustausch von Ärzten und Wissenschaftlern können bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen noch nicht begründen. Um eine solche Besorgnis rechtfertigen zu können, müssen vielmehr darüber hinausgehende persönliche oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einem Berufskollegen bestehen.

Bei der Unterlassung der gebotenen Befunderhebung kann eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Haftungsbegründung und Kausalität zugunsten des Patienten erfolgen
BGH
Ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Schmerzensgeld für Abbruch nach ungewollter Schwangerschaft nach Behandlungsfehler
OLG Köln
Die durch den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft (die durch - unterstellte - ärztliches Fehlverhalten verursacht wurde) eingetretenen psychischen Folgen rechtfertigen auch unter dem Gesichtspunkt eines massiven und belastenden Entscheidungskonflikts vor dem Hintergrund religiöser Überzeugungen kein höheres Schmerzensgeld als 4.500,00 €.

Rechtliches Gehör bei unterlassener Aufklärung
BGH
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Landgericht nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, der Arzt habe den Kläger entsprechend seinem Vortrag vor der Operation über eine weit weniger gefährliche Behandlungsalternative aufklären müssen und das Berufungsgericht ohne weitere Beweiserhebung hiervon abweicht.

Auslegung eines Feststellungsantrags „wegen Behandlungsfehlers"
BGH
Bezieht sich in einer Arzthaftungssache der Feststellungsantrag seinem Wortlaut nach nur auf - reine - Behandlungsfehler, kann dieser - zumal die Klage von vornherein sowohl auf Behandlungs- als auch auf Aufklärungsfehler gestützt wird - aber auch so verstanden werden, dass mit Behandlungsfehler eine fehlerhafte Behandlung gemeint ist, sei es wegen eines Behandlungsfehlers im engeren Sinn oder aufgrund einer rechtswidrigen Behandlung infolge eines Aufklärungsfehlers. Deshalb ist ein gerichtlicher Hinweis nach § ZPO § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung zwingend erforderlich.

Beweislastumkehr bei einfachem Befunderhebungsfehler
BGH
1. Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
2. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (BGH, Urteil vom 29.09.2009 - VI ZR 251/08 - VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).

Zerstörung eines Herzschrittmachers durch MRT
OLG Koblenz
1. Hat der Patient dem Arzt mitgeteilt, dass sich im Untersuchungsgebiet ein Herzrhythmusregulator befindet, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, wenn das Implantat durch eine MRT funktionslos wird.
2. Gleichwohl haftet der Arzt nicht, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die verstärkte Ausbildung der Beschwerden nicht auf den Behandlungsfehler, sondern auf der schon zuvor bestehenden Grunderkrankung des Patienten beruhen.
3. Erfordert der grobe Behandlungsfehler die Einbringung eines neuen Herzrhythmusregulators, rechtfertigt das ein Schmerzensgeld von 3.000,00 €.

Überwachungspflicht bei sediertem Patienten
OLG Oldenburg
Steht ein Patient kurz nach einer Behandlung noch unter Einfluss eines sedierenden Medikamentes (hier: Wirkstoff Mydazolam), so ist eine Überwachung zu gewährleisten. Die provisorische Absperrung einer Liege mit einem Sonographiegerät und einem Schwingsessel bietet keine Gewähr dafür, dass der Patient dort so lange liegen bleibt, bis er sein Bewusstsein und seine Einsichtsfähigkeit in ausreichendem Maße wiedererlangt hat.

Schmerzensgeldbemessung bei schwerst hirngeschädigt geborenem Kind
OLG Naumburg
Ein immaterieller Schaden besteht nicht nur in körperlichen und seelischen Schmerzen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit. In Fällen schwerster Schädigung kann eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört ist. Es handelt sich insoweit um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Einbuße der Persönlichkeit bzw. der Wegfall der Basis für ihre Entfaltung durch den Verlust der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit im Vordergrund steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB einer eigenständige Bewertung zugeführt werden muss.

Beweislastumkehr zulasten des Arztes bei Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Krebspatienten
OLG München
1. Weigert sich ein behandelnder Arzt, sich zu der Behandlung eines verstorbenen Patienten näher zu äußern und die Behandlungsdokumentation zu offenbaren, so verletzt er damit seine prozessuale Obliegenheit zur Darlegung des Behandlungsgeschehens und zur Vorlage der Patientendokumentation schuldhaft und erschwert dadurch in vorwerfbarer Weise die Sachaufklärung und Beweisführung der klagenden Partei in unzumutbarer Weise.
2. Da mangels Kooperation des behandelnden Arztes Feststellungen zum konkreten Behandlungsgeschehen durch das Gericht nicht getroffen werden, fehlt es in jeder Hinsicht an den notwendigen Grundlagen für die Erholung eines Sachverständigengutachtens, so dass die Beauftragung eines Sachverständigen infolge mangelnder Grundlagen für die Begutachtung ausscheidet.
3. Dies hat zur Folge, dass die Behauptung der klagenden Partei, die gesamte Behandlung des behandelnden Arztes sei nicht indiziert und gänzlich nutzlos gewesen, prozessual als zutreffend zu unterstellen ist.
4. Demzufolge besteht eine Berechtigung zur Zahlungsverweigerung bzw. ein Wegfall des Vergütungsanspruchs (entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB analog oder § 242 BGB) bei nicht indizierten und gänzlich wertlosen, unbrauchbaren oder nutzlosen fehlerhaften Behandlungen.

Keine Haftung eines Krankenhausträgers für eine Hepatitis-C-Erkrankung bei fehlendem Beweis einer Infektion während des Krankenhausaufenthaltes
OLG München
Ein Krankenhausträger haftet nicht für eine Hepatitis-C-Erkrankung eines ehemaligen Krankenhauspatienten, wenn dieser nicht beweisen kann, dass er sich die Erkrankung bei einer Operation im Krankenhaus oder während des stationären Krankenhausaufenthaltes erworben hat, da keine Anhaltspunkte für eine konkrete mögliche Infektionsquelle und/oder Hygienemängel innerhalb des Klinikbetriebs vorliegen. Da der zeitliche Korridor der Inkubation für eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus 2 bis 3 bis zu 20 bzw. 24 Wochen andauert, ist der zeitliche Nachweis, dass dies nur anlässlich eines 12 Tage dauernden Krankenhausaufenthalts geschehen sein könnte, nicht geführt.

Keine Arzneimittelhaftung, wenn eine Mitursächlichkeit des eingenommenen Schmerzmittels für den Schlaganfall des Geschädigten nicht bewiesen ist
OLG Brandenburg
1. Der Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen ein pharmazeutisches Unternehmen nach dem Arzneimittelgesetz unterliegt der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist.
2. Eine Klage auf Auskunft kann regelmäßig nicht die Verjährung des Hauptanspruchs hemmen; gleiches gilt umgekehrt.
3. Erleidet ein Patient einen Schlaganfall, ist der Anwendungsbereich der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG nicht eröffnet, wenn die bei ihm gegebenen Risikofaktoren für sich allein geeignet waren, den Schlaganfall auszulösen.

Keine haftungsrechtliche Konsequenz bei fehlender Kausalität zwischen Behandlungsfehler und negativem Krankheitsverlauf
OLG Brandenburg
Ein ärztlicher Befund- und Behandlungsfehler hat keine haftungsrechtliche Konsequenz, wenn eine sachgerechte Behandlung kurz darauf erfolgt und dadurch eine Kausalität für den nachteiligen späteren Krankheitsverlauf nicht nachzuweisen ist, weil nur eine kurzfristige - hier 4 Tage - zeitliche Verzögerung der angemessenen Behandlung vorlag.

Krankenhauspatient, der beim eigenständigen Umsteigen von seinem Bett in einen Rollstuhl zu Fall kommt, muss gegebenenfalls pflichtwidriges Verhalten des Krankenhausträgers beweisen
OLG München
Kommt ein Patient beim eigenständigen Umsteigen von seinem Bett in einen Rollstuhl zu Fall, so ist er in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Krankenhausträgers zu dem Schaden geführt hat. Eine Beweiserleichterung dahingehend, dass der Umstand, dass er im Bereich der Klinik gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals indiziert, kommt nicht in Betracht.

Kein Behandlungsfehler bei verzögerter Diagnose und Behandlung eines Kleinhirninfarkts nach einer Siebbeinoperation durch einen HNO-Facharzt
OLG München
Da es sich um eine seltene Komplikation handelt, stellt es sich nicht als behandlungsfehlerhaft dar, wenn ein im Anschluss an eine Siebbeinoperation durch einen HNO-Facharzt aufgetretener Kleinhirninfarkt verzögert diagnostiziert und behandelt wird. Aus diesem Grunde ist auch eine Aufklärung über das Risiko eines Kleinhirnschlaganfalls nicht erforderlich.

Auch für die Hersteller von Medizinprodukten gilt das Produkthaftungsgesetz
OLG Saarbrücken
1. Auch für die Hersteller von Medizinprodukten gilt das Produkthaftungsgesetz unmittelbar.
2. Für Sonderanfertigungen bedarf es keiner so genannten CE-Zertifizierung, um das entsprechende Medizinprodukt in Verkehr bringen zu dürfen.
3. Die Vorschrift des § 4 MPG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
4. Für den Verstoß gegen das Schutzgesetz trägt grundsätzlich der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast; dies gilt auch, wenn Verstöße gegen medizinproduktrechtliche Bestimmungen und die diesen zugrunde liegenden Richtlinien geltend gemacht werden.

Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der Angemessenheit eines zuerkannten Schmerzensgeldbetrages in der ersten Instanz
OLG Thüringen
Im Berufungsrechtzug hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachengrundlagen in vollem Umfang (auch) darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie (nur) für vertretbar, letztlich aber - bei Berücksichtigung aller sachrelevanten Gesichtspunkte - für nicht überzeugend, so dass und muss es nach eigenem Ermessen auf einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag erkennen; insoweit kommt dem Berufungsgericht eine uneingeschränkte (volle) Prüfungskompetenz zu.

Gehörsverletzung, wenn das Berufungsgericht Vortrag des Patienten zu alternativen Behandlungsmethoden nicht berücksichtigt hat
BGH
Trotz des Umstands, dass die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist, erfordert die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Hat das Berufungsgericht Sachvortrag des Patienten über Behandlungsalternativen und deren Risiken nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, so kann hierin eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Patienten auf rechtliches Gehör liegen.

Verzögerung einer Antibiotikatherapie führt nicht notwendigerweise zur Haftung eines Krankenhauses für den Tod eines Patienten
OLG München
Ein 3-tägiges Abwarten zwischen TGT und einer transösophagealn Echokardiographie stellt keinen Behandlungsfehler dar. Ein Träger eines Krankenhauses haftet nicht für eine 19-stündige Verzögerung einer Antibiotikatherapie, wenn diese nicht ursächlich für das Versterben des Patienten gewesen ist. Zwar kann nach Ansicht des Sachverständigen eine verzögerte Antibiotikatherapie möglicherweise den Organismus schwächen und die Überlebenschance vermindern, dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Patient innerhalb von 30 Tagen stirbt.

Gebührenstreitwert einer Schmerzensgeldklage
KG
Der Gebührenstreitwert eines unbezifferten Antrags mit Angabe eines Mindestbetrages (hier: Schmerzensgeld) ist der Betrag, der aufgrund des klagebegründenden Sachvortrags zuzusprechen wäre, wenn sich dieser als richtig erweist; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist der Eingang der Klagebegründung (vgl. § 40 GKG), nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme; regelmäßig ist bei dieser „Schlüssigkeitsprüfung" der festzusetzende Wert nicht geringer als der vom Kläger angegebene Mindestbetrag, den der Kläger jedenfalls erstrebt.

Behandlung eines deutschen Patienten in einem schweizer Kantonspital - Anwendung deutschen oder schweizer Rechts
BGH
Wird ein deutscher Patient in einem schweizer Kantonspital behandelt, gilt für die deliktische Haftung des Krankenhausträgers gemäß Artikel 140 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB schweizerisches Recht. Diese Bestimmt verdrängt als Ausnahmebestimmung in besonders gelagerten Fällen die allgemein gehaltenen Anknüpfungsregeln der Artikel 48 bis 40 Abs. 2 EGBGB - mithin auch das Wahlrecht des Verletzten aus Artikel 40 Abs. 1 Satz 2.

Aufklärung 30 Minuten vor Operation nicht mehr rechtzeitig
OLG München
Die ärztliche Aufklärung vor einem Heilangriff soll den Patienten in die Lage versetzen, selbstbestimmend darüber zu entscheiden, ob er sich einem ärztlichen Heileingriff unterzieht. Liegen zwischen Beginn der Aufklärung und Einleitung der Narkose nur 28 Minuten, so kann hiervon grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Zum Ausgleich der Schmerzen und unmittelbar danach bestehenden Beeinträchtigungen wegen einer rechtswidrigen, da nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten Operation, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen.

Riss des Nervus recurrens durch Zug auf den Schilddrüsenlappen ist kein Behandlungsfehler
OLG Köln
1. Eine Verletzung des Nervus recurrens (Stimmbandnerv) im Rahmen einer Schilddrüsenoperation lässt nur dann auf einen vermeidbaren Behandlungsfehler schließen, wenn er mittels Schere oder Messer durchtrennt, nicht aber, wenn er durch Zug auf den Schilddrüsenlappen gerissen ist, was ein operationsimmanentes Risiko darstellt. Die Möglichkeit einer Identifizierung des Nervs durch Neuromonitoring ändert daran nichts.
2. Zur Frage von aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen bei einer Schilddrüsenoperation.

Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei ärztlich verschuldeter Zweitoperation
OLG München
In die Haftung des Arztes, der durch einen groben Behandlungsfehler einen weiteren Eingriff mit gleicher Indikationsstellung verursacht hat, ist nach der so genannten „Schutzzwecklehre" nicht zu begrenzen, wenn sich bei dem zweiten Eingriff ein durch den Ersteingriff nicht erhöhtes operationsimmanentes Risiko verwirklicht hat.

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage der Eltern einer getöteten Schülerin auf Berechnung eines möglichen Unterhaltsschadens auf der Basis des Einkommens einer Chemieingenieurin
OLG Oldenburg
Die von den Eltern einer bei einem Unfall verstorbenen Schülerin begehrte Feststellung, dass die Berechnung eines späteren eventuellen Unterhaltsanspruchs auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit der verstorbenen Tochter als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdient einer Chemieingenieurin erfolgte, ist unzulässig.

Bemessung des Haushaltsführungsschadens nach Schulz-Borck/Pardey möglich
OLG München
1. Zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens kann auf die Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Pardey zurückgegriffen werden, wenn auch diese Tabellen dem Arbeitsaufwand lediglich aufgrund statistischer Daten festsetzen und manche Differenzierungen nicht ohne weiteres einleuchtet. Die Tabellen bieten jedoch eine ausreichende Grundlage, um den Arbeitsaufwand für die Haushaltsführung nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei nur Annäherungswerte an die tatsächlichen Verhältnisse erzielt werden können.
2. Der Zeitaufwand ist der Tabelle 1 zu entnehmen.
3. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einem Stundensatz von 8,50 € aus.

Die erstmalige Behauptung eines unstreitigen Aufklärungsmangels in der Berufungsinstanz ist stets zuzulassen
OLG Naumburg
1. Das Risiko, dass ein beabsichtigter Eingriff nicht nur erfolglos bleiben, sondern darüber hinaus zu einer Beschwerdeverschlimmerung führen kann, stellt einen aufklärungspflichtigen Umstand dar.
2. Die erstmalige Behauptung eines Aufklärungsmangels in der Berufungsinstanz ist stets zuzulassen, wenn er unstreitig bleibt.

Konsequenzen der Unwirksamkeit der ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung für den Haftungsausschluss in gespaltenem Krankenhausaufnahmevertrag
LG Nürnberg-Fürth
1. Die nach § 22 Abs. 2 BPflV (heute: § 17 Abs. 2 KHEntgG) erforderliche schriftliche Belehrung obliegt bei einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag auch für die ärztlichen Wahlleistungen dem Krankenhausträger, da § 22 Abs. 2 BPflV nur den Krankenhausträger verpflichtet, nicht aber den selbst liquidierenden Arzt.
2. Eine aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 22 Abs. 2 BPflV folgende Unwirksamkeit der ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung führt nach herrschender Rechtsprechung zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Arztes. Die Unwirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung kann zwar auch dazu führen, dass der Arzt aus seiner vertraglichen Haftung entlassen wird und der Krankenhausträger im Wege eines erstarkten totalen Krankenhausaufnahmevertrages die Haftung auch für ärztliche Behandlungsfehler übernehmen muss. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte im Vertrauen auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarungen gehandelt und ihre jeweiligen Leistungen bereits vollständig erbracht haben.

Beweislastumkehr bei einfachem Befunderhebungsfehler
BGH
1. Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
2. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).

Keine Haftung für bloße Hilfstätigkeiten eines Arztes (hier: Dolmetscherleistungen)
OLG Köln
Bloße Hilfstätigkeiten eines Arztes für einen anderen Arzt, wie sie ohne weiteres auch eine Arzthelferin leisten könnte (hier: Dolmetscherleistungen), können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung begründen, sofern nicht schuldhaftes Verhalten bei den Hilfstätigkeiten selbst zu einem Schaden geführt hat.

Anforderung an den Nachweis einer Hepatitis-C-Infektion nach stationärer Behandlung
OLG München
1. Bei einer Hepatitis-C-Infektion nach einem stationären Krankenhausaufenthalt mit operativem Eingriff obliegt dem Patienten der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO dafür, dass die Infektion während des stationären Aufenthaltes entstanden sein muss, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für Hygienemängel oder die Nichteinhaltung des fachlich gebotenen Hygienestandards vorliegen.
2. Wenn alle gebotenen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Keimübertragung getroffen wurden, scheitert eine Haftung auch daran, dass eine Hepatitis-C-Infektion in einem Krankenhaus nicht „voll beherrschbar" ist.

Behandelt ein Heilbehandlungsarzt eines gesetzlichen Unfallversichererträgers einen Patienten nicht in dieser Eigenschaft, gelten für ihn die allgemeinen Facharztstandards
OLG Naumburg
Ob ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob der Arzt nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist. Abzustellen ist dabei auf den Standard im Zeitpunkt der Behandlung. Ist ein niedergelassener Facharzt für Orthopädie zugleich Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, wird aber nicht in dieser Eigenschaft tätig, ist nur der für ihn allgemein geltende Facharztstandard maßgeblich und nicht ein unter Umständen höherer Standard eines H-Arztes.

Eine Umkehr der Beweislast bei einem einfachen Befunderhebungsfehler ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist
BGH
Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf Inhalt grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind.

Patient muss nicht über Risiko einer Pulpa-Eröffnung bei Karies-Excavation aufgeklärt werden
LG Dortmund
Der Zahnarzt muss nicht seinen Patienten über das Risiko einer Pulpa-Eröffnung im Rahmen einer Karies-Excavation aufklären. Der durchschnittliche Patient weiß, dass sich im Zahn ein Nerv befindet, der beim Bohren getroffen und verletzt werden kann.

 

Grober Diagnosefehler liegt nur bei fundamentalem Irrtum vor
OLG Hamm
1. Bei einem Diagnosefehler kommt eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht, wenn der Fehler als grob zu werten ist. Ein solcher grober Diagnosefehler liegt aber nur dann vor, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, hoch angesetzt werden.
2. Es stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar, wenn der Arzt spiculaartige Ausziehungen eines Lungenrundherdes feststellt, ohne weitere Befunde zu veranlassen, da spiculaartige Ausziehungen als Malignom suspekt gelten.

Keine Verpflichtung zur Videoüberwachung eines in die Psychiatrie eingewiesenen suizidgefährdeten Patienten
OLG Oldenburg
Auch bei einem Patienten, der nach Selbstverletzung und fraglicher suizidaler Absicht und möglicher psychotischer Störung in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses eingewiesen wird, ist bei einem Toilettengang nicht stets eine Begleitung oder Videoüberwachung erforderlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Behandlung auf der geschlossenen Station wegen unklarer Suizidgefährdung die Menschenwürde und die allgemeinen Handlungsfreiheiten des Patienten zu achten sind. Videoüberwachungsmaßnahmen stellen einen schweren Eingriff in die Intimsphäre des Patienten dar.

Durchführung von Vaginalgeburt als vereinbarte Entbindungskonzept muss trotz spontanem Wunsch der Mutter nach Kaiserschnitt während der Geburt nicht rechtswidrig sein
OLG Hamm
Durchführung und Fortsetzung einer Vaginalgeburt ist trotz des von der Mutter während der Geburt geäußerten Wunsches nach einer Schnittentbindung nicht rechtswidrig, wenn sich für den Behandler unter der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizontes nicht eindeutig ergibt, dass die Mutter vom zuvor vereinbarten Entbindungskonzepts einer Vaginalgeburt abrücken will. Der Behandler kann je nach den Umständen des Einzelfalls den Eindruck haben, dass der Wunsch der Mutter nach einem Kaiserschnitt im Rahmen des Geburtsverlaufs ersichtlich nur unter dem Eindruck der immer stärker werdenden Wehen und der hierdurch ebenfalls wachsenden Schmerzen geprägt ist.

Eine Aufklärungsverpflichtung des behandelnden (Zahn-) Arztes erstreckt sich auch auf seltene Risiken
OLG Hamm
Bei dem Beschleifen von Zähnen ist der Zahnarzt verpflichtet, den Patienten über das Risiko einer Pulpitis bis hin zum Verlust eines oder mehrerer Zähne aufzuklären. Es ist auch über seltene Risiken aufzuklären, wo sie - wenn sie sich verwirklichen - die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien überraschend, sind.

Aufklärung über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts
BGH
Ist eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung.

Erklärungen der Parteien vor Erhebung der Schmerzensgeldteilklage kann tatrichterlich nach den allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden
OLG Schleswig-Holstein
Durch einen vorprozessualen Schriftwechsel können die Parteien vor Erhebung der Teilschmerzensgeldklage in schlüssiger Form eine Vereinbarung treffen, wonach die der erstrebten Entscheidung über das Teilschmerzensgeld zugrundeliegenden Feststellungen zwischen den Parteien Bindungswirkung für den Haftungsgrund haben. Die Parteien können sich durch einen formfreien Vertrag zu jedem verfahrensrechtlichen Handel verpflichten, dass möglich ist und weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die guten Sitten verstößt; dazu gehört auch das Eingehen einer vertraglichen Bindung an die Entscheidung einer Teilklage für den Grund des gesamten Anspruchs.

Arzt haftet nicht bei Aufklärung über den „off label use" des verschriebenen Cortisonpräparates
LG Karlsruhe
Ein Patient hat gegenüber seinem behandelnden Arzt keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaften Cortisonbehandlung (hier: von Cluster-Kopfschmerzen) mit einem „off label use" Medikament, wenn er einen haftungsbegründenden ärztlichen Behandlungsfehler anlässlich der Behandlung mit Cortison, der ursächlich für eine erhebliche Gewichtzunahme des Parteien gewesen sein soll, nicht nachgewiesen hat und wenn die Verschreibung vom Cortisonpräparaten auch nicht wegen eines Einwilligungsmangels des Patienten rechtswidrig gewesen wäre. Gegen einen solchen Anspruch kann die Feststellung eines Sachverständigen sprechen, dass die Gewichtszunahme des Patienten nicht auf einer dreimonatigen Verschreibung und Einnahme cortisonhaltiger Präparate zurückzuführen sein kann und wenn der Arzt eine erfolgte Aufklärung des Patienten über den „off label use" nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat.

Streitwert einer Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen zur Verbreitung eines Arzthaftungsprozesses
OLG Nürnberg
Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Bereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit 20 % des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Ersatzfähigkeit eines psychisch vermittelten Schadens des Lebensgefährten eines durch ärztlichen Kunstfehler verstorbenen Patienten
OLG Köln
1. Die Grundsätze, wonach nahe Angehörige unter bestimmten Umständen eigene, psychisch vermittelte Schäden geltend machen können, sind grundsätzlich auch auf Lebensgefährten eines durch einen ärztlichen Kunstfehler verstorbenen Patienten anwendbar.
2. An die Darlegung eines psychisch vermittelten Schadens sind maßvolle Anforderungen zu stellen.

Über alternative Methoden der Immobilisation des Kniegelenks bei einer Schleimbeutelentzündung muss Arzt ungefragt nicht aufklären
OLG Karlsruhe
Ob der Arzt eine Schleimbeutelentzündung am Knie mit einem zirkulären Cast-Tutor (Gipsverband) mit einem geschalteten Cast oder einer Orthese behandelt, ist lediglich eine Frage der Behandlungstechnik, über die der Patient nicht aufgeklärt werden muss. Insoweit sind diese Möglichkeiten für die Immobilisation des Kniegelenks gleichwertig und ohne wesentlich unterschiedliche Risiken für den Patienten. Hat sich der Behandler für die Verwendung eines Cast-Tutors entschieden und den Patienten über das damit verbundene Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt, so kann der Patient Schadenersatzansprüche nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung stützen.

Zahnärztlicher Behandlungsfehler als vertragswidriges Verhalten
BGH
1. Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist.
2. Ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten lässt die Pflicht, die bis zur Kündigung erbrachten Dienste zu vergüten, unberührt.
3. Ein (zahn-)ärztlicher Behandlungsfehler kann vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB sein.

 

Ausnahmsweise wirksame Einwilligung nur eines Elternteils in die Operation eines Minderjährigen
OLG Stuttgart
Der ärztliche Heileingriff bei einem Minderjährigen bedarf stets der Einwilligung beider Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Überlässt der Vater die Entscheidung über die Operation und die stationäre Aufnahme des Minderjährigen konkludent der Mutter, ist diese ermächtigt, die Einwilligung wirksam zu erteilen.

Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 € nach fehlerhafter Brustoperation
LG Coburg
Einer 52 Jahre alten Frau, die sich infolge schwerer Behandlungsfehler und nach fehlerhafter Risikoaufklärung mehrerer Folgeoperationen an beiden Brüsten unterziehen muss, kann wegen schwerer Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 € zustehen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch der psychische Gesundheitsschaden zu berücksichtigen und der Umstand, dass die Behandlungsseite und deren Haftpflichtversicherer den Schadensausgleich über fast ein Jahrzehnt nicht vorgenommen haben. Kommt es infolge der Behandlungsfehler zusätzlich zu einem Haushaltsführungsschaden, ist dieser durch eine Geldrente auszugleichen.

Anforderungen an den Nachweis der Aufklärung des Patienten durch die Behandlungsseite
OLG Hamm
1. Zur Überzeugung des Gerichts von einer Aufklärung des Patienten in einem vertraulichen Arztgespräch kann es ausreichen, wenn die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen wird und Indizien vorliegen, dass dies auch so gehandhabt worden ist.
2. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, kann dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung in der von ihm beschriebenen Weise geschehen ist.
3. Hat sich nur ein Eingriffsrisiko verwirklicht, über das der Patient tatsächlich aufgeklärt worden ist, entfällt aus Gründen eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs eine Haftung regelmäßig auch dann, wenn der Patient über andere Risiken nicht aufgeklärt worden ist, diese sich aber nicht verwirklicht haben.
4. Ein Patient ist grundsätzlich darüber aufzuklären, dass anstelle einer Operation zunächst alternativ die Fortsetzung einer konservativen Behandlung in Frage kommt.
5. Erfolgt die Aufklärung des Patienten am Vortag der stationär durchgeführten Operation, muss sie zu einer Zeit stattfinden, zu der sie dem Patienten die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts erlaubt, wobei etwaige Vorkenntnisse des Patienten aus früheren Gesprächen zu berücksichtigen sind.

Produktfehler eines implantierten Herzschrittmachers aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Produktserie mit einer konstruktionsbedingt erhöhten Fehlerrate
OLG Hamm
Es stellt ein Produktfehler eines Herzschrittmachers dar, wenn der Herzschrittmacher zu einer Produktserie gehört, die konstruktionsbedingt eine erhöhte Fehlerrate aufweist.

Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit und das Fehlen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers
LG Dresden
Bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes des Geschädigten wirkt es sich anspruchsmindernd aus, wenn der Schädiger nur über eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit mit keiner eigenen Haftpflichtversicherung verfügt.

Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei mehreren gerügten Behandlungsfehlern
OLG Koblenz
1. Nimmt der Patient zunächst nur den mit der Erstversorgung befassten Notarzt auf Schadenersatz in Anspruch und stellt sich stattdessen ein Fehlverhalten des in einem anderen LG-Bezirk gelegenen Krankenhauses heraus, in das der Kläger verlegt wurde, kann das Krankenhaus nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in das Verfahren gegen den Notarzt hineingezogen werden.
2. Tritt das schädliche Ergebnis einer in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erfolgten Heilbehandlung erst nach der Krankenhausentlassung am Wohnort des Patienten zu Tage, kann dort für alle Anspruchsgegner der Gerichtsstand des § 32 ZPO begründet sein.

Ablehnung eine Sachverständigen bei Überschreitung des Gutachtenauftrags
LG Nürnberg-Fürth
Die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen ist begründet, wenn dieser sich in seinem schriftlichen Gutachten über die Beweisfrage, ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt worden ist, hinausgehend auch damit befasst, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist und ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers von Diagnoseirrtum
BGH
1. Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden.
2. Der für die Auswertung eines Befundes in konkretem Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinn für ihn erkennbaren Zufallsbefunden darf er nicht die Augen verschließen.
3. Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers von Diagnoseirrtum.

Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Zahnarzthonorars bei unbrauchbarem Zahnersatz
KG
1. Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz aller ihm die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren.
2. Alternativ steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz unbrauchbar ist.
3. Wählt der Patient die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars, besteht eine Ersatzpflicht nur für die weiteren materiellen Schäden, d. h. die Mehrkosten.

Verjährungsbeginn bei Harninkontinenz nach Prostataresektion
OLG Koblenz
Darf der Patient davon ausgehen, dass eine Harninkontinenz nach Prostataresektion schicksalshafte Folge einer sachgemäß durchgeführten Operation ist, erlangt er für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn ihm ein Arzt Jahre später mitteilt, dass eine vorwerfbare Sphinkterläsion als Ursache der Beschwerden in Betracht kommt.

Ein möglicher Wechsel der Operationsmethode muss bei der Aufklärung besprochen werden
OLG Brandenburg
1. Bei einer Leistenbruchoperation ist über die in Betracht kommenden verschiedenen Operationsmöglichkeiten (mit und ohne Netzimplantation, konventionell oder in laparoskopischer Technik) aufzuklären, da es sich um mittlerweile standardmäßige Methoden zur Leistenbruchversorgung handelt, die im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rezidivs des Leistenbruchs sowie die auftretenden speziellen Risiken unterschiedlich sind.
2. Kommt es kurzfristig zu einem Wechsel der Operationsmethode (hier: Operation in laparoskopischer Technik statt konventionell), ist der Eingriff von der Einwilligung in die Operation nach der konventionellen Technik nicht gedeckt. Eine Einwilligung aufgrund einer erst am Tag der Operation vorgenommenen Aufklärung über die Operation in laparoskopischer Technik, bei der der Patient bereits unter Medikamenteneinfluss steht, ist unwirksam.
3. Kommt es während des ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Eingriffs zu einer Durchtrennung des Samenleiters des linken Hodens, ohne dass eine Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit nachgewiesen ist, ist angesichts der verbleibenden theoretischen Vulnerabilität der Zeugungsfähigkeit für den Fall möglicher zukünftiger Beeinträchtigungen des rechtsseitigen Hodens ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € angemessen.

81-jähriger Patient hat keinen Schadensersatzanspruch, wenn Hördefizit nicht
auf Behandlungsfehler des HNO-Arztes beruht, sondern altersbedingt ist
LG Duisburg
Ein über 80-jähriger Patient hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsmangels, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass die diagnostizierten Hördefizite jedenfalls nicht auf technische Anwendungsfehler des Arztes bei der hier vorgenommenen Zerumenabsaugung zurück zu führen sind, sondern vielmehr traumaunabhängige altersbedingte Hörverluste vorliegen. Ist darüber hinaus die Auswahl der Absaugmethode durch den Arzt nicht zu beanstanden, da die entsprechend erfolgte Behandlung jedenfalls medizinisch indiziert gewesen und "lege artis" durchgeführt wurde und Alternativmethoden jedenfalls kein geringeres Risikopotential haben, so besteht auch kein schadenersatzbegründender Aufklärungsmangel.

Aufklärungspflicht bei LASIK-Operation
OLG Köln
1. Eine Laser-Operation am Auge zur Beseitigung einer normalen Kurzsichtigkeit, die ohne weiteres auch durch das Tragen von Kontaktlinsen oder einer Brille zu korrigieren ist, und für die eine weitergehende medizinische Indikation nicht besteht, ist einer kosmetischen Operation im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufklärung vergleichbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Tauschrisiko, das bei Auftreten von Komplikationen im Verlust des Augenlichts bestehen kann, und ganz besonders, wenn das andere (nicht operierte) Auge nahezu erblindet ist.
2. Bei einem Patienten in vorgerücktem Alter ist auch darüber aufzuklären, dass der dauerhafte Erfolg einer Laser-Operation fraglich ist.
3. Verliert eine 65-jährige Patientin, die zuvor auf dem rechten Auge praktisch erblindet war und auf dem linken Auge über eine Sehschärfe von 0,8 p verfügte, durch eine rechtswidrige Operation ihr Augelicht soweit, dass sie nunmehr nur noch über eine Sehschärfe von 0,2 p verfügt, ist ein Schmerzensgeld von 40.000 € jedenfalls nicht zu hoch.

Keine Aufklärungspflicht über schuldlos nicht bekannte Risiken
BGH
Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung.

Auf Mängelansprüche wegen einer fehlerhaften Zahnprothese findet die 2-jährige Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts Anwendung
OLG Frankfurt
Beruht die Fehlerhaftigkeit einer eingesetzten Zahnprothese allein auf zahntechnischen Herstellungsmängeln (hier: Lunkerbildung), so sind diese nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Hierfür spricht, dass bei zahnprothetischen Arbeiten das Wesen der Leistungserbringung durch die individuelle Anpassung der herzustellenden Sache an die körperlichen Gegebenheiten und medizinischen Bedürfnisse des Patienten geprägt ist und daher der geschuldete Erfolg wesentlich über die Herstellung einer Sache und deren Übereignung hinaus geht. Die Mängelansprüche des Patienten verjähren dabei in zwei Jahren auf Abnahme, da es sich bei der Fertigung einer Prothese in einem Dentallabor um die Herstellung eines Werkes im Sinne der werkvertraglichen Verjährungsvorschriften handelt. Für diese Einordnung ist der technische Herstellungsprozess maßgeblich sowie dass erst mit dem Einpassen der Zahnbrücke zahnärztliche Leistungen am Menschen stattfinden.

Kein Verjährungsbeginn bei Mitteilung eines Nachbehandlers über längeren Bestand einer Krankheit sowie, dass irgendetwas schief gelaufen sei
OLG Frankfurt
Die beiläufige ärztliche Mitteilung, eine Krankheit liege schon länger als angenommen vor und es sei irgendetwas komplett schief gelaufen, versetzt den Patienten weder in die Kenntnis, dass er unter Verstoß gegen fachärztliche Standards behandelt worden sein kann, noch begründet dies fahrlässige Unkenntnis von diesem Umstand. Das Unterlassen einer Nachfrage ist insoweit nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen.

Anforderungen an die Risikoaufklärung vor Laseroperation am Auge (LASIK-Operation)
OLG Köln
1. Über das gesteigerte Risiko der Blendempfindlichkeit als Folge einer Laseroperation am Auge war auch schon im Jahr 2000, wo diese Operation noch als Neulandmethode anzusehen war, gründlich und umfassend aufzuklären, weil Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen Pupillendurchmesser, Größe der Behandlungszone und Blendungserscheinungen schon vorhanden waren.
2. Leidet ein 21-jähriger Patient infolge einer rechtswidrigen Laseroperation in einem Maß an erhöhen Blendungserscheinungen, dass er ohne unzumutbare Hilfsmittel nicht mehr ein Kfz führen kann, ist ein Schmerzensgeld von jedenfalls 10.000,00 € angemessen.

Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung eines Geschädigten in fortgeschrittenem Alter mit befristeten Teilzeitarbeitsvertrag an einer Universität und Promotionsabsicht
BGH
Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Geschädigte behauptet, er hätte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter (39 Jahre) eine gut bezahlte Festanstellung erhalten, der Schädiger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet.

Sorgfaltspflichten des Arztes bei Zufallsbefunden
BGH
1. Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden.
2. Der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" darf er nicht die Augen verschließen.
3. Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum.

Keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn Zahnarzt nur über mögliche Nervenschädigung durch Anästhesie, aber nicht über Alternativen aufklärt
OLG Hamm
Der Zahnarzt muss eine Patientin zwar grundsätzlich über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis durch Applikation einer Leitungsanästhesie auch bei konservativer Zahnbehandlung aufklären. Darüber hinaus hat er aber nicht notwendigerweise die Pflicht, über weitere, alternative Anästhesiemethoden aufzuklären. Mittlerweile existiert in der universitären Lehre zwar ein so genannter Stufenplan für Injektionstechnik, allerdings hat dieser Stufenplan noch nicht allgemein Einzug in die zahnärztliche Praxis gefunden. Wird eine Patientin anlässlich eines ersten Behandlungstermins zumindest über das Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt, so ist im Rahmen eines kurzfristigen Folgetermins eine neuerliche Aufklärung entbehrlich. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Zahnarztes kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Bei größerer Operation ist Aufklärung über mögliche Todesfolge nicht ohne weiteres erforderlich
OLG Frankfurt
Als allgemein bekanntes Risikos einer größeren Operation muss auf die Möglichkeit daran unter günstigsten Umständen versterben zu können, nicht ohne weiteres hingewiesen werden. Daher reicht es regelmäßig aus, wenn im Beratungsgespräch auf die Gefahr von Nerven- oder Gefäßverletzungen, Blutungen, Thrombose und Embolie hingewiesen wird. Es ist allgemeinkundig, dass jede größere, unter Narkose vorgenommene Operation mit allgemeinen Gefahren verbunden ist, die im unglücklichen Fall zu schweren Gesundheitsschäden bis hin zum Tod führen können.

Einheitlicher Dauerverstoß als Rechtsschutzfall in Arzthaftungsangelegenheiten
OLG Hamm
1. Unterlässt es ein Arzt, seinen Patienten über einen längeren Zeitraum bei gleichbleibendem Gesundheitszustand über Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, dann liegt darin ein einheitlicher Rechtsschutzfall mit einem einzigen Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 2000.
2. Verschlechtert sich dagegen der Zustand des Patient, so dass zunächst über mögliche Therapien, dann über eine operative Entlastung der Wirbelsäule bis hin zur absoluten Operationsindikation hätte aufgeklärt werden müssen, dann liegt kein einheitlicher Dauerverstoß mehr vor. Die Qualität der Pflichtenlage hat sich jeweils wesentlich verändert, so dass von mehreren selbstständigen Verstößen und damit von mehreren Rechtsschutzfällen auszugehen ist.
3. Durch ein Fallenlassen von Vorwürfen im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht willentlich verschieben, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlicher Anlass vor.

Keine Dokumentation ist Pflichtverletzung bei fehlender Begründung für überlange Operationszeit trotz fehlender Komplikationen
OLG München
Eine ungewöhnlich lange Operationsdauer für die Implantation einer Hüfttotalendoprothese (hier: 3 Stunden und 20 Minuten) stellt als solches keinen Behandlungsfehler dar. Weist der Operationsbericht keine Begründung für eine ungewöhnlich lange, aber als solche hinreichend dokumentierte Dauer der Operation auf, so liegt kein Dokumentationsfehler vor. Der Operateur ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Abweichung von der durchschnittlichen Operationszeit zu begründen, sofern sie nicht auf Komplikationen beruht, die für die Nach- und Weiterbehandlung des Patienten von Bedeutung sind. Die Dokumentationspflicht dient insoweit der Sicherstellung wesentlicher medizinischer Daten und Fakten für den Behandlungsverlauf. Sie ist nicht auf die Sicherung von Beweisen für einen späteren Haftungsprozess des Patienten gerichtet.

Behandlung von Zivildienstleistenden als öffentliche Amtsausübung
BGH
Die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge erfolgt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Keine Haftung der Klinik für Patientensturz bei nicht nachgewiesener Pflichtverletzung
LG Bochum
Eine Klinik haftet nicht für eine vom Patienten behauptete Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem nächtlichen Toilettengang und dabei erlittenen Verletzungen infolge eines Sturzes. Das gilt jedenfalls, wenn die Klinik nachweisen kann, ausreichend Vorkehrungen getroffen zu haben, dass hilfsbedürftige Personen - auch in der Nacht - das Pflegepersonal grundsätzlich erreichen konnten und der Patient dann wiederum nicht beweisen kann, dass er vor dem Toilettengang tatsächlich auf sich aufmerksam gemacht hat und das Pflegepersonal darauf nicht reagierte. Das gilt insbesondere, wenn es sich nach den eigenen Angaben des Patienten um den dritten Toilettengang dieser Nacht handelte und er bereits bei den ersten beiden Toilettengängen nicht um Hilfe gebeten hat.

Verantwortung des Assistenzarztes trotz vertikaler Arbeitsteilung
OLG Brandenburg
1. Ein Assistenzarzt darf auf die vom Facharzt angeordneten Maßnahmen vertrauen, sofern nicht für ihn erkennbare Umstände hervortreten, die ein solches Vertrauen nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Der nachgeordnete Arzt haftet daher nur bei einem allein von ihm zu verantwortenden Verhalten. Wurde die Schädigung durch ein Unterlassen begangen, bedarf es Vortrags dazu, ob und inwieweit der Facharzt gegenüber dem nachgeordneten Arzt etwaige Anweisungen zur (Nicht-) Vornahme von medizinisch gebotenen Befunderhebungen erteilt hat.
2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler bei der Geburt, bei der es zu einer Überbeatmung und damit zur Sauerstoffunterversorgung des Neugeborenen gekommen ist, die zur Schädigung des Gehirns geführt hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,00 € angemessen.
3. Bei der Bemessung des für die Pflege in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands sind die Feststellungen in der Pflegekasse gemäß § 18 Abs. 1 SGB XI zugrunde zu legen. Diese stellen eine verlässliche Grundlage für die Feststellung des auch im Rahmen der §§ 249, 843 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Mehrbedarfs dar.

Anforderungen an die Risikoaufklärung vor kosmetischer Operation (hier: Bauchfettabsaugung)
OLG Köln
1. Vor einer Bauchfettabsaugung (Liposuktion aus kosmetischen Gründen) ist über das Risiko von Hautfaltenüberschüssen sowie Dellen-, Furchen- und Faltenbildung der Haut aufzuklären. Dieses Risiko ist bei einer 54-Jährigen, unter einer Fettschürze leidenden Patienten deutlich überhöht. Über die Risikoerhöhung ist aufzuklären.
2. Es stellt eine unzulässige Verharmlosung dar, wenn der Arzt das Risiko aufgrund eigener Erfahrung mit 2 % beziffert, obwohl in der medizinischen Literatur insoweit keine Zahlen publiziert sind, die Risikorate nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung aber wesentlich höher ist.
3. Leistet der Patient auf eine gemäß § 2 GOÄ unwirksame Honorarvereinbarung, kann er das Geleistete nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern.

Kriterien der Prognose zur Ermittlung des Erwerbsschadens bei Schädigung eines Kindes bei der Geburt
BGH
1. Trifft ein Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der Tatrichter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt.
2. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen.

Die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge erfolgt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes
BGH
Die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge erfolgt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Bei Zivildienstleistenden läuft die Heilfürsorge im Gegensatz zu Wehrpflichtigen, auch wenn sie im Interesse einer möglichst weitgehenden Gleichstellung mit derjenigen für Wehrpflichtige rechtlich als Sachleistung ausgestaltet ist, in der praktischen Durchführung auf eine Erstattung der Heilbehandlungskosten hinaus. Nimmt ein Zivildienstleistender einen Vertragsarzt wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch, kann sich dieser somit nicht erfolgreich auf eine Haftungsverlagerung auf seine Anstellungskörperschaft berufen.

Stationäre Behandlung eines Zivilpatienten in einem Bundeswehrkrankenhaus
OLG Koblenz
1. Schließt ein Zivilpatient einen Vertrag zur stationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus, werden die nicht in den Vertrag einbezogenen, gleichwohl aber vom Dienstherrn zur Vertragserfüllung herangezogenen Sanitätsoffiziere kraft ihres Nebenamts tätig. Ihnen kommt daher der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute.
2. Die dem Soldatengesetz unterfallene Sanitätsoffiziere der Bundeswehr sind Beamte im Sinne von § 839 BGB (Abweichung von LG Berlin, MedR 2004, 449).

Anforderungen an Indikationsaufklärung bei horizontaler Arbeitsteilung
OLG Köln
1. Ist ein spezialisiertes Krankenhaus (hier: Brustzentrum) in der Frage der Indikation einer nur elektiven Mastektomie (wegen Krebsangst) maßgeblich eingebunden, so obliegt die Aufklärung der Patientin über die Frage der Indikation und nicht nur über die spezifischen Risiken der Operation den operierenden Ärzten des Krankenhauses.
2. Im Rahmen der patientenbezogenen sorgfältigen Aufklärung über die Indikation einer auf Krebsangst beruhenden Mastektomie muss der Arzt die durch den Eingriff erzielbare Verbesserung der Sicherheit mit der Patientin besonders besprechen. Der Komplexität und Tragweite der Entscheidung zu einer sich letztlich als unnötig darstellenden Operation muss Rechnung getragen werden. Einer möglicherweise übertriebenen Furcht vor Erkrankungen muss der Arzt entgegenwirken. Sorgfältig nachzugehen hat der Arzt einem möglicherweise auf unzureichender Kenntnis beruhenden Verzicht der Patientin auf weitere diagnostische Maßnahmen. Der Operateur darf sich nicht darauf verlassen, dass eine gegenüber einem niedergelassenen Gynäkologen erklärte Einwilligung auf einer sachgerechten Aufklärung beruht.
3. Bei einer nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten beidseitigen Mastektomie ist ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 € gerechtfertigt.

Kein Einsatz von Schmerzensgeld zur Deckung der Verfahrenskosten
OLG Karlsruhe
1. Vom Schädiger gezahltes Schmerzensgeld kann für die Verfahrenskosten eines Haftpflichtprozesses dann einzusetzen sein, wenn die Kosten relativ gering sind und dem Geschädigten der wesentliche Teil des Schmerzensgeldes verbleibt.
2. Stellt nach den Umständen der weit aus größte Teil des Vergleichsbetrags Schmerzensgeld dar und wurde ein erheblicher Teil der Vergleichssumme für auf den Verkehrsunfall zurückzuführende vermehrte Bedürfnisse ausgegeben, so würde die Funktion des Schmerzensgeldes - mit der Folge, dass es nicht zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen ist - jedenfalls dann tangiert werden, wenn der Geschädigte Prozesskosten in einer Höhe von 12 % der ihm zugeflossenen Entschädigung oder nahezu ¼ der für seine unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse erfolgten Aufwendungen zahlen müsste.

Keine Pflicht zur Erinnerung an Vorsorgeuntersuchungen
OLG Koblenz
Der Arzt ist nicht verpflichtet, einen Patienten an Termine für erneute Vorsorgeuntersuchungen zu erinnern. Es sei überzogen, einem Arzt die Fürsorge für die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen aufzuerlegen. Das gilt auch dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung bestehe.

Unnötige Brustamputation - Aufklärung und Patientenwille
OLG Köln
Auch im Falle einer "lege artis" durchgeführten Brustamputation kommt eine Haftung für einen eingetretenen Schaden in Betracht, wenn dem behandelnden bzw. operierenden Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist und die Brustamputation letztlich unnötig ist.

Arzthaftung wegen missverständlichen Merkblatts über Operationsrisiken
OLG Koblenz
Wenn sich aus überreichten Merkblättern Operationsrisiken nicht widerspruchslos erkennen ließen und der Patient auf Nachfrage, ob sich ein dort formuliertes Risiko verwirklichen könne, geantwortet wird, dass dem Arzt solches noch nicht vorgekommen sei, insofern also das Risiko verharmlost wurde, der Arzt, wenn sich das Risiko tatsächlich verwirklicht, aus Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet.

Haftung des Arztes entfällt, wenn ihm das Behandlungsrisiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt sein musste
BGH
Wird bei einer Patientin eine Spinalanästhesie durchgeführt, ohne dass sie über die Gefahr eines in der Folge tatsächlich auftretenden subduralen Hygroms aufgeklärt wird, so haftet der behandelnde Anästhesist mangels schuldhafter Pflichtverletzung nicht, wenn ihm das Risiko nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Das ist dann der Fall, wenn hierüber nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird.

Infektion während eines stationären Aufenthaltes mit Legionellen aufgrund eines kontaminierten Rohrrisssystems führt zum Schadensersatzanspruch
LG Dortmund
Die Patientin eines schlafmedizinischen Zentrums hat gegen die Gebäudeeigentümerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie sich in der Dusche des Schlaflabors mit einer Legionellen-Pneumonie infiziert hat. Einer 100 %-igen wissenschaftlichen Sicherheit bedarf es nicht, wenn bereits im Vorlauf des Wassersystems des Schlaflabors Legionellen in teilweise ganz erheblichem Umfang festgestellt werden, im Rücklauf die Legionellenanzahl noch höher ist und der Duschvorgang im Schlaflabor innerhalb der Inkubationszeit von 10 Tagen liegt.

Austausch eines Defibrillators wegen der Verletzung berechtigter Sicherheitserwartungen führt zur Herstellerhaftung
LG Magdeburg
Ein Patient hat einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Krankenhausbehandlung und Pflegekosten, die durch den Austausch eines Defibrillators angefallen sind, gegen die Herstellerin dieses Gerätes. Eine Fehlerhaftigkeit des Defibrillatoris ist zu bejahen, wenn die berechtigten Sicherheitserwartungen verletzt wurden, weil Bauteile eines ehemaligen Zulieferers verwandt wurden, die jedenfalls teilweise einer sukzessiven Degeneration unterlagen.

Inhalt und Reichweite des Rechts auf Einsicht in veterinärmedizinische Behandlungsunterlagen
OLG Köln
1. Der Auftraggeber kann von dem mit einer tiermedizinischen Ankaufsuntersuchung beauftragten Tierarzt die Einsichtnahme in die anlässlich der Untersuchung gefertigten Röntgenaufnahmen des Tieres sowohl unmittelbar aus dem Vertrag als auch aus § 809 BGB verlangen.
2. Das Recht auf Einsichtnahme des Tierhalters ist generell nicht enger als das des Patienten in der Humanmedizin.

Haftung des Durchgangsarztes
OLG Bremen
1. Der Durchgangsarzt haftet für Fehler bei der Eingangsuntersuchung, Erstversorgung und der von ihm übernommenen weiteren Behandlung des Patienten im Rahmen der besonderen Heilbehandlung persönlich aus Vertragspflichtverletzung bzw. aus Delikt.
2. Das gilt auch dann, wenn sich im Rahmen der weiteren (besonderen) Heilbehandlung lediglich der ursprüngliche Fehler der mangelhaften Diagnose fortsetzt.
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Durchgangsarzt bei einem von der Berufsgenossenschaft getragenen Verein angestellt ist und die Behandlung in einer Einrichtung der Berufsgenossenschaft erfolgt.

Grenzen der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts bei der Schmerzensgeldbemessung
OLG Koblenz
1. Bei der Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht einen weiten Ermessensspielraum. Das Berufungsgericht prüft daher nur, ob ein Ermessensfehler vorliegt oder ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seinen Schätzungen unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
2. Auch bei einer täglichen Auseinandersetzung unter Jugendlichen sind die konkreten Folgen wesentliches Bemessungskriterium. Dies hindert aber nicht, das jugendliche Alter und die geringen Einkünfte des Schädigers zu berücksichtigen.
3. 1.500,00 € Schmerzensgeld für Fausthieb mit vorübergehender Lockerung der Frontzähne.

Bei einem Vertrag über einen festsitzenden Zahnersatz handelt es sich um einen Dienstvertrag
KG
Bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, soweit es um festsitzenden Zahnersatz geht. Eine Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrages kommt daher nicht in Betracht. Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz aller ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren. Alternativ steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.

Lediglich pauschales Vorbringen zu einem geltend gemachten Behandlungsfehler reicht nicht aus
OLG Hamm
Die Substantiierungsanforderungen an eine nicht medizinisch bewanderte Klagepartei in einem Arzthaftungsprozess hinsichtlich eines Behandlungsfehlers sind zwar gering. Ein lediglich pauschaler Verdacht, der sich allein darauf begründet, dass in den letzten Jahren verstärkt über Arzthaftungsangelegenheiten in den Medien berichtet wurde, reicht aber nicht aus, um schlüssig einen zur Erblindung des Betroffenen führenden Behandlungsfehler vorzutragen. Arzthaftungsprozesse dienen nicht dazu, das gesamte Behandlungsgeschehen sachverständig beleuchten und auswerten zu lassen, weil der Betroffene vor dem Hintergrund der Medienberichte die Möglichkeit in Betracht zieht, seine Erblindung könne womöglich durch ärztliche Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Augenoperation verursacht worden sein.

Reichweite der Aufklärungspflicht über das Risiko einer für die konkrete Behandlung noch nicht berichteten Querschnittslähmung
BGH 
1. Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) über eine Querschnittslähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen.
2. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.

Das Aufklärungsgespräch mit dem Arzt kann nicht durch Aushändigung eines „Perimed"-Bogens ersetzt werden
OLG Oldenburg 
1. Die vier Monate vor einer Coloskopie erfolgte Aushändigung eines „Perimet"-Bogens, den der Patient am Behandlungstag dem Personal des Arztes übergibt, ersetzt nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient.
2. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss bereits in erster Instanz erhoben werden, wenn aufgrund des Beweisbeschlusses in Betracht zu ziehen ist, dass eine Verurteilung wegen unzureichender Aufklärung erfolgen könnte. Das gilt auch, wenn anschließend ein Sachverständiger die Aufklärung aus medizinischer Sicht für ausreichend erachtet.

Bei einem Vertrag über einen festsitzenden Zahnersatz handelt es sich um einen Dienstvertrag
KG  
Bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, soweit es um festsitzenden Zahnersatz geht. Eine Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrages kommt daher nicht in Betracht. Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz aller ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren. Alternativ steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.

Lediglich pauschales Vorbringen zu einem geltend gemachten Behandlungsfehler reicht nicht aus
OLG Hamm
Die Substantiierungsanforderungen an eine nicht medizinisch bewanderte Klagepartei in einem Arzthaftungsprozess hinsichtlich eines Behandlungsfehlers sind zwar gering. Ein lediglich pauschaler Verdacht, der sich allein darauf begründet, dass in den letzten Jahren verstärkt über Arzthaftungsangelegenheiten in den Medien berichtet wurde, reicht aber nicht aus, um schlüssig einen zur Erblindung des Betroffenen führenden Behandlungsfehler vorzutragen. Arzthaftungsprozesse dienen nicht dazu, das gesamte Behandlungsgeschehen sachverständig beleuchten und auswerten zu lassen, weil der Betroffene vor dem Hintergrund der Medienberichte die Möglichkeit in Betracht zieht, seine Erblindung könne womöglich durch ärztliche Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Augenoperation verursacht worden sein.

Anspruch der Partei auf Ladung und mündliche Befragung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
BGH
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren
BGH
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

Verzicht auf regelmäßige Laborkontrollen während der Gabe von Heparin begründet keinen Schadensersatzanspruch
OLG Düsseldorf
Die Gabe von Heparin kann bei manchen Patienten zu einer Reaktion des Immunsystems bei einer Allergie führen, die im ungünstigsten Fall durch Abfall der Thrombozytenzahl Auslöser eines Schlaganfalls sein kann. Da sich diese Entwicklung auch bei engmaschigen Kontrollen der Thrombozytenzahl nicht sicher verhindern lässt, kann ein Schadensersatzanspruch wegen der Unsicherheiten hinsichtlich des Kausalverlaufs nicht auf einen Verzicht von regelmäßigen Laborkontrollen gestützt werden.

Telefonische Risikoaufklärung kann in einfach gelagerten Fällen mit Einverständnis des Patienten ausreichend sein
BGH
In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.

Fehlinterpretation von Symptomen eines leichten Schlaganfalls
OLG Koblenz
Erleidet ein erheblich vorgeschädigter Patient während der Implantation einer Hüftgelenkprothese einen leichten Schlaganfall liegt kein zur Umkehr der Beweislast führender Befunderhebungsmangel oder grober Diagnoseirrtum vor, wenn die Ärzte die postoperativen Symptome vertretbar als Folge des orthopädischen Eingriffs deuten.

Eine konkrete Misserfolgsquote des beabsichtigten Eingriffs muss bei der Aufklärung nicht genannt werden
OLG Naumburg
Über das Risiko eines Misserfolgs des beabsichtigten Eingriffs (hier: offene Operation am Fersenbein) ist nicht unter Angabe konkreter Prozentzahlen aufzuklären. Es reicht aus, wenn dem Patienten mitgeteilt wird, dass die Operation trotz aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann, mit dem Ergebnis, dass die Leiden, Ausfälle und Beschwerden sich nicht verbessern oder gar verschlimmern können.

Klinikpersonal darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anweisung an einen Patienten, nicht selbstständig aufzustehen, beachtet wird
OLG Koblenz
Ist der mit einer Knieprothese versorgten Erwachsenen und orientierten Patientin gesagt worden, sie dürfe nicht selbstständig aufstehen, darf das Klinikpersonal grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Anweisung beachtet wird. Stürzt die Patientin bei dem Versuch, sich alleine in den Rollstuhl zu setzen, kann keine Haftung des Arztes daraus abgeleitet werden, dass er den Rollstuhl nach der Untersuchung an die Liege schiebt. Dies darf von der Patientin nicht als Aufforderung verstanden werden, sich nunmehr ohne fremde Hilfe wieder in den Rollstuhl zu setzen.

Der Arzt muss nur die Krankenunterlagen an seinen Patienten herausgeben, die er tatsächlich besitzt
LG Hagen
Bei einem Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen eines Patienten gegen einen Arzt sind nur solche Unterlagen herauszugeben, die der verpflichtete Arzt auch tatsächlich im Besitz hat. Der Besitz der Krankenunterlagen ist anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Die Behauptung, der Arzt habe noch weitere Krankenunterlagen im Besitz, in die er bislang keine Einsicht gewährt habe, muss der Patient beweisen.

Patient muss über eine alternative Heilmethode hinreichend aufgeklärt werden
OVG Nordhrein-Westfalen
Entschließt sich ein Arzt bei einem austherapierten Patienten zu einem so genannten Heilversuch mit einem dubiosen Therapieverfahren, so muss er den Patienten über die Einschätzung der Wirksamkeit durch die Wissenschaft hinreichend aufklären. Die Methodenwahl ist Bestandteil der verfassungsrechtlich garantierten ärztlichen Therapiefreiheit. Wählt ein Arzt eine schulmedizinisch nicht anerkannte so genannte Außenseitermethode, um Krankheiten zu heilen oder zu lindern, so erfordert die Behandlung zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das für und wider dieser Methode. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Belastungen einer Behandlung mit ihren unter Umständen sehr eingeschränkten Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit eingehen will.

Haftung von Ärzten einer Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner bei groben Behandlungsfehlern
LG Dortmund
Ärzte einer Gemeinschaftspraxis haften aufgrund mehrerer durch einen Sachverständigen nachgewiesener grober Fehler für die insoweit entstandenen Schäden einer Patientin. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn ein Sachverständigengutachten belegt, dass die Mediziner zunächst eine grob fehlerhafte Diagnose gestellt haben und sodann, auch bei Unterstellung der Richtigkeit der Diagnose, eine grob fehlerhafte Behandlung durchgeführt haben. Ein grober Behandlungsfehler ist u. a. darin zu sehen, wenn ein Arzt es entgegen des medizinischen Standardwissens bei Beschwerden in Form eines peitschenartigen Schmerzes im Wadenbereich sowie anschließend auftretendem Kribbel- und Kältegefühl im Vorderfuß unterlässt, weitere Untersuchungsmaßnahmen zur Abklärung zu veranlassen und dem Patienten stattdessen einen Zinkleimverband zur Beruhigung anlegt.

„Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen bei Kassenpatienten (BEL II)" ist kein Maßstab bei privater Krankenversicherung
LG Köln
Die Angemessenheit der Kosten für Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung kann nicht anhand des „bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen bei Kassenpatienten (BEL II)" ermittelt werden. Das Verzeichnis ist für die gesetzliche Krankenversicherung geschaffen worden und ist daher mit den Maßstäben der Privatversicherung nicht einschränkungslos vereinbar. Zudem werden die Beiträge und Leistungen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht.

Einsichtsrecht des Heimbewohners in die Pflegedokumentation
LG Karlsruhe 
1. Nach Ansicht der Kammer gelten die gleichen durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 23.11.1982, NJW 1983, 328 - 330; sowie Urteil vom 31.05.1983, NJW 1983, 2627-2630) des Einsichtsrechts im Rahmen des Behandlungsvertrages in Krankenunterlagen auch für das Recht auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation.
2. Ein allgemeines Einsichtsrecht des Pflegeheimbewohners in die ihn betreffende Pflegedokumentation folgt insoweit aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG. Der Heimträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG verpflichtet, über jeden Bewohner eine Pflegedokumentation zu führen. Die Pflicht zur Dokumentation der Pflege liegt insoweit auch im Interesse der zu pflegenden Person. Die Verpflichtung zur Aufstellung individueller Pflegeplanungen und zur Dokumentation der Pflege nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 verfolgt u. a. die Zielrichtung, die gesundheitliche Betreuung der Heimbewohner zu sichern und den erforderlichen Nachweis zu ermöglichen. Anhand der durch § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG vorgeschriebenen Dokumentation kann mithin festgestellt werden, in welchem Umfang und mit welchen Vorgaben eine Pflege im einzelnen durchgeführt worden ist. Die Pflegedokumentation ist insoweit vergleichbar mit der Dokumentation einer Krankenbehandlung. Ein Heimbewohner hat insoweit ebenso ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die seine Person betreffenden Dokumente, um nachvollziehen zu können, ob die Pflegedokumentation des Heimträgers den rechtlichen Anforderungen entspricht. Das Einsichtsrecht ist nicht nur höchstpersönlicher Natur, sondern es hat auch eine vermögensrechtliche Komponente (BGH, Urteil vom 31.05.1983, NJW 1983, 2627-2630). Der Heimbewohner kann mithin ihr Einsichtsrecht auch dafür nutzen festzustellen, ob Hinweise auf Pflegemängel vorliegen.
2. Für den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme ist das Bestehen und die Darlegung eines berechtigten Interesses - anders als beim Vorlegungsanspruch gemäß § 810 BGB, der Einsichtansprüche außerhalb bestehender Rechtsverhältnisse betrifft - ohne Belang, vgl. BGHZ 106, 148.

Der Arzt muss dem privat versicherten Patienten alle zur Kostenerstattung des Versicherers notwendigen Informationen geben
LG Düsseldorf
Ein Patient ist infolge der Nichterfüllung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag berechtigt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, wenn der Arzt der privaten Krankenversicherung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. In diesem Fall kann der Patient nicht darauf verwiesen werden, die Arztrechnung umgehend zu bezahlen, obwohl er wegen der fehlenden Unterstützung des Arztes eine Erstattung seiner Versicherung nicht erlangen kann. Dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.

Beratungspflicht des Zahnarztes bei Patientenwunsch nach medizinisch nicht erforderlicher Zahnprothetik
OLG Koblenz
1. Wünscht der Patient die zahnmedizinisch nicht erforderliche Neuversorgung einer erst 19 Monate zuvor angebrachten Zahnprothetik, muss der Zahnarzt deutlich und nachdrücklich darüber aufklären, dass die Behandlung der noch langfristig sachgemäß versorgten Zähne nicht notwendig ist.
2. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, kann davon ausgegangen werden, dass der Patient bei sachgemäßer Information die Neuversorgung abgelehnt hätte. In einem derartigen Fall steht dem Zahnarzt für die überflüssige Zweitbehandlung kein Vergütungsanspruch zu.

Anforderungen an den Nachweis eines Diagnosefehlers in Gestalt einer unvertretbaren Fehlinterpretation
OLG Naumburg
1. Der Beweis eines Diagnosefehlers in Gestalt einer unvertretbaren Fehlinterpretation setzt eine gesicherte Rekonstruktion der Befundlage zur Zeit der Diagnosestellung durch den behandelnden Arzt voraus. Misslingt der Nachweis solcher für den Arzt erkennbarer Symptome, aus denen aus ex-ante-Sicht des Arztes auf die Herausbildung eines Volldelirs und eine potentielle Eigengefährdung durch einen Sprung aus dem Fenster des Patientenzimmers geschlossen werden konnte, bleibt der Patient beweisfällig.
2. Eine Entzündungssymptomatik, die sich in innerer Unruhe, Bettflüchtigkeit und Schlaflosigkeit zeigt, nicht jedoch in vegetativen Ausfällen, rechtfertigt eine - vorsorgliche - Fixierung des Patienten regelmäßig nicht.

flicht zur Aufklärung vor einer Knorpel-/Knochentransplantation vom Knie- in das Sprunggelenk
OLG Koblenz
Vor einer Knorpel-/Knochentransplantation vom Knie- in das Sprunggelenk muss der Arzt den Patienten nicht darüber aufklären, an welcher Stelle des Kniegelenks er Knorpel entnimmt, wenn das konkrete Behandlungskonzept dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt des Eingriffs entspricht.

Bei Einwilligung des Heimbewohners oder seines Betreuers kann der gesetzliche Krankenversicherer von dem Pflegeheimbetreiber die Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung verlangen
BGH
1. Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 401 Abs. 1 Analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.
2. § 294 a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.

Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch
OLG Stuttgart
1. Eine Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt wegen eines behinderten Kindes auf Ersatz der damit verbundenden Unterhaltsbelastung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Schwangerschaft bei zutreffender Diagnostik hätte rechtmäßig abgebrochen werden dürfen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Abbruch auch tatsächlich erfolgt wäre.
2. Diese Voraussetzung hat im Streitfall der Patient zu beweisen.
3. Wird der hypothetische Schwangerschaftsabbruch auf § 218 a Abs. 2 StGB gestützt, so genügen bloße Beeinträchtigungen der Eltern in der Lebensplanung oder Einschränkungen in ihrer Lebensführung nicht. Auch eine schwere Behinderung des Kindes stellt allein keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Vorraussetzung ist der Nachweis, das auf Seiten der Mutter eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Krankheitswert zu erwarten gewesen wäre.

Anforderungen an Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach rechtskräftigem Vor-Urteil
OLG Karlsruhe
Einer zweiten Schmerzensgeldklage steht die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen, wenn die jetzt eingeklagten Verletzungsfolgen schon im Vorprozess zu berücksichtigen waren; ob dies der Fall war, ist objektiv zu beantworten.

Aufklärung des Patienten kann nicht im selbständigen Beweisverfahren geklärt werden
OLG Oldenburg
Die Aufklärung eines Patienten durch den Arzt kann nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein.

Einwilligung in ärztlichen Eingriff nur für bestimmten Arzt
BGH
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.

Es liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn bei einem angeborenen Verschluss beider Nasengänge nicht sofort ein Guedel-Tubus eingesetzt wird
OLG Brandenburg
Wird bei einer bestehenden Choanalatresie (angeborener Verschluss beider Nasengänge) bei einen Neugeboren nicht sofort ein Guedel-Tubus eingesetzt, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Dies begründet jedoch mangels Kausalzusammenhangs keinen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Behandlungsfehler einen hypoxischen Hirnschaden sowie Entwicklungsverzögerungen verursacht hat.

Produkthaftung für potenziell funktionstüchtige Herzschrittmacher
OLG Frankfurt
Ein Konstruktionsfehler kann nicht alleine auf die Erwägung gestützt werden, bei sicherheitstechnisch sensiblen Geräten (hier: Herzschrittmacher) müsse ein einzelnes Bauteil während der üblichen Nutzungszeit des Gerätes fehlerfrei funktionieren. Ein Fehler wird erst dadurch begründet, dass das Gerät insgesamt hinter dem Sicherheitsstandard vergleichbarer Geräte zurückbleibt.

Grob fahrlässige Unkenntnis des Patienten von schadensbegründenden Umständen kann zur Verjährung führen
BGH
1. Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den ein Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.
2. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen.
3. In Arzthaftungssachen führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalshaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein.

Recht des Heimbewohners auf Einsicht in die Pflegedokumentation
LG Karlsruhe
Ein Pflegeheimbewohner hat das Recht zur Einsicht in die Pflegedokumentation.

Im Rahmen einer Nachschau wird ein Durchgangsarzt hoheitlich tätig
BGH
Beschränkt sich der Durchgangsarzt im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrecht zu erhalten ist, wird er in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig.

Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht vor einem Wahleingriff mit Behandlungsalternativen
OLG Koblenz
1. Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger dringlich ein Eingriff ist. Bei einem Wahleingriff ist auch über entfernt liegende Risiken aufzuklären.
2. Stehen mehrere Operationsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Chancen zur Wahl, muss auch darüber aufgeklärt werden. Ist der Patient geraume Zeit vor dem Eingriff derart aufgeklärt worden, kann eine erneute Selbstbestimmungsaufklärung unmittelbar vor der Operation entbehrlich sein.
3. Verhält sich die schriftlich dokumentierte Risikoaufklärung unmittelbar vor dem Eingriff über eine Operationsmethode, die gar nicht angewandt wurde, kann die gebotene Anhörung des aufklärenden Arztes gleichwohl die Überzeugung vermitteln, dass er auch über die Risiken des tatsächlich durchgeführten Eingriffs aufgeklärt hat.
4. Ist Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch in der gebotenen Weise erfolgte.

Anpreisungen in der Werbebroschüre einer Zahnklinik sind kein selbstständiges Garantieversprechen
OLG Oldenburg
Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf „unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" hin, so ergibt sich hieraus allein kein selbstständiges Garantieversprechen.

Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Einnahme eines Arzneimittels und dem Gesundheitsschaden des Patienten
BGH
Zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Einnahme eines Arzneimittels und dem Gesundheitsschaden des Patienten.

Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden des operierten Patienten
OLG Koblenz
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten während einer Operation trifft die Behandlungsseite. An den Nachweis sind maßvolle, dem Klinikalltag berücksichtigende Anforderungen zu stellen.
2. Ein selbst in einem operativen Fach tätiger langjährig berufserfahrener Arzt muss als Patient nicht über das Risiko eines Lagerungsschadens aufgeklärt werden.

Bei einer fehlerhaften Behandlung durch Militärärzte greift im Regelfall die Haftungsbeschränkung des § 81 Abs. 1 SVG ein
OLG Stuttgart
Eine Wehrdienstbeschädigung nach § 81 Abs. 1 SVG, der Ansprüche eines Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer gesundheitlichen Schädigung auf solche des SVG beschränkt, liegt auch bei einer misslungenen ärztlichen Heilbehandlung eines Soldaten vor, wenn eine innere Beziehung zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Bereich bestanden hat. Dies ist bei einer ärztlichen Behandlung durch Militärärzte regelmäßig der Fall.

Auf grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen beruhende, erfolgreiche Ablehnung führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs
OLG Koblenz
1. Hat der gerichtliche Sachverständige die auf einem erfolgreichen Befangenheitsantrag beruhende Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig dadurch verursacht, dass er nur eine Partei vom Ortstermin informiert, verliert er in der Regel seinen Vergütungsanspruch.
2. Gleiches kann gelten, wenn er das Gutachten entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht persönlich erstattet.

Keine Ablehnung eines Sachverständigen allein aufgrund beruflicher Beziehungen des Sachverständigen und der Gegenpartei zu einem Dritten
OLG Stuttgart
Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass der Sachverständige und die Gegenpartei in beruflichen Beziehungen zu einem Dritten stehen.

Keine persönliche Haftung eines Durchgangsarztes für Handlungen in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
BGH
Beschränkt sich der Durchgangsarzt eines Zentralkrankenhauses im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrecht zu erhalten ist, wird er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig. Die persönliche Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn es sich um einen Bediensteten handelt. Anstelle eines Bediensteten haftet, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht.

Verspätete und fehlerhafte Bandscheibenoperation
OLG Koblenz
1. Deutet das klinische Bild auf einen massiven, bei konservativen Vorgehen möglicherweise irreversiblen Schaden, ist die Operation eines Bandscheibenvorfalls dringend indiziert. Darüber ist der Patient aufzuklären. Unterbleibt die Aufklärung, ist davon auszugehen, dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte.
2. Werden Bandscheibenteile, die wahrnehmbar in den Spinalkanal eingedrungen sind, nicht entfernt, liegt darin ein grober Behandlungsfehler. Gleiches gilt für eine Verletzung der Dura an drei Stellen, die einen erfahrenen Operateur schlechterdings nicht unterlaufen darf.
3. 180.000,00 € Schmerzensgeld bei weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile mit Sexualstörungen und depressiven Verstimmungen.

Schmerzensgeld bei Verlust der Gebärmutter durch ärztlichen Behandlungsfehler
LG Berlin
1. Besteht die Möglichkeit, Myome mit hoher Erfolgsaussicht konservativ zu behandeln, so fehlt für die Entfernung der Gebärmutter die Indikation.
2. Eine Aufklärung der Patientin gegen 20.00 Uhr am Vorabend über eine gynäkologische Operation ist verspätet.
3. Der Verlust der Gebärmutter und die durch die Laperotomie verursachte Narbe rechtfertigen für eine 43-jährige alte Frau ein Schmerzensgeld von 25.000,00 €.

Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes
BGH
Beschränkt sich der Durchgangsarzt im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist, wird er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig.

Nephrologen-Regelleistungsvolumina (RLV) in Hessen gekippt
BSG
Aufgrund einer engen Bindung der KV an Vorgaben des Bewertungsausschusses wurden die RLV für Nephrologen in Hessen in dem Zeitraum 2005 bis 2008 verworfen.

Kein Einsichtsrecht des Patienten in den Unfallbericht des Krankenhauses an den Haftpflichtversicherer nach Sturz des Patienten
LG Bonn
1. Ein Krankenhauspatient hat keinen Anspruch auf Einsicht in einen Unfallbericht, den das Krankenhaus zur Information über ein Schadensereignis an seine Haftpflichtversicherung erstellt und weitergegeben hat.
2. Wenn eine Krankenschwester einen Bericht über ein Sturzereignis in der Klinik 7 Monate später erstellt, so folgt aus diesem zeitlichen Aspekt, dass die Stellungnahme nicht in Erfüllung der pflegerischen Dokumentationspflicht gefertigt worden ist.

Sachverständiger kann sich über den zugrunde liegenden Beweisbeschluss hinaus zur ärztlichen Aufklärungspflicht äußern
OLG Dresden
1. Wird im Arzthaftungsprozess die Klage sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht gestützt, kann die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser sich zur Wirksamkeit einer Aufklärung äußert, obwohl der zugrunde liegende Beweisbeschluss sich allein auf Behandlungsfehler bezieht.
2. Im Einzelfall kann der Sachverständige sogar gehalten sein, das Gericht von sich aus darauf hinzuweisen, dass dessen Auffassung zur Frage der Aufklärung aus medizinischer Sicht Bedenken begegnet.

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid über Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen setzt genaue Aufschlüsselung der Forderungen voraus
BGH
Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Forderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

Internationale Zuständigkeit bei Krankenhausaufnahmevertrag
OLG Oldenburg
1. Der Krankenhausaufnahmevertrag ist ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 EuGVVO.
2. Hat der Patient seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat, so ist gemeinsamer Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Vertrag der Sitz des Krankenhauses.

Allein das Wissen vom negativen Ausgang einer Behandlung begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen
BGH
Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den ein Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.

Unterlassen einer Desinfektion vor Injektionen ist ein grober Behandlungsfehler
OLG Naumburg
1. Vor einer Injektion im Hals-Schulter-Bereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten gründlich zu desinfizieren. Dies gilt auch beim notärztlichen Einsatz in einem häuslichen Umfeld.
2. Bei einem so genannten Quaddeln ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden Arztes oder das Anlegen von Einweghandschuhen erforderlich.
3. Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € ist bei einem groben Behandlungsfehler angemessen, der eine Blutvergiftung (Sepsis) eine 6-wöchige stationäre Behandlung und das Absterben des Bindegewebes an beiden Unterarmen mit anschließenden Verwachsungen und Narbenbildungen zur Folge hat.

Anforderungen an die Substantiierung der groben Fahrlässigkeit des gerichtlichen Sachverständigen
OLG Hamm
Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen, der im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess des Klägers gegen den behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen war, ist die Substantiierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 a BGB anders als in Arzthaftungsprozessen nicht herabgesetzt. Der Kläger muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen.

Verjährungsbeginn bei grob fahrlässiger Unkenntnis
BGH
Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.

Umfang der Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess
OLG Frankfurt/M.
1. Trotz der herabgesetzten Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess muss der Tatsachenvortrag des Patienten wenigstens in groben Zügen erkennen lassen, welches fehlerhafte Verhalten dem Behandler vorgeworfen wird.
2. Hierzu ist es erforderlich, dass der Patient zumindest Verdachtsgründe benennt, die auf einen Fehler schließen lassen, damit Beklagter, Gericht und Sachverständiger sich hiermit auseinandersetzen können.

Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich-rechtlicher Natur
BGH
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Allein ein schwerwiegender Befunderhebungsfehler kann zur Beweislastumkehr führen
BGH
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Fall der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Beweis der fehlenden Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden
OLG Köln
Bei einem invasiven Zervixkarzinom im Stadium I B mit Lymphgefäßeinbruch ist im Anschluss an die operative Therapie eine Strahlenbehandlung indiziert. Räumt die Patientin ein, dass sie sich lediglich im Fall eines Lymphgefäßeinbruchs einer Strahlentherapie unterzogen hätte, ist der Nachweis des als Folge der verspäteten Diagnostik (grober Behandlungsfehler) behaupteten Schadens (Notwendigkeit der belastenden Strahlenbehandlung) nicht geführt, wenn der Behandler beweist, dass der Lymphgefäßeinbruch mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen hatte, zu dem das Karzinom frühestens hätte erkannt werden können.

Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns als Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens durch selbstständiges Beweisverfahren
BGH
1. Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens festzustellen.
2. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.

Grob fahrlässige Unkenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Umständen (Verjährung der Arzthaftung)
BGH
Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.

Keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei körperlich mäßiggradig indizierten Patienten (hier: Blindheit des Patienten)
Hanseatisches OLG Bremen
Der Kläger, der ein Krankenhaus wegen eines Sturzes aus dem Bett auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, trägt im Regelfall die volle Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, aufgrund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre.

Zahnarzt steht nach Durchführung überflüssiger Neuversorgung ohne entsprechende Aufklärung keine Vergütung zu
OLG Koblenz
1. Wünscht der Patient die zahnmedizinisch nicht erforderliche Neuversorgung einer erst 19 Monate zuvor eingebrachten Zahnprothetik, muss der Zahnarzt deutlich und nachdrücklich darüber aufklären, dass die Behandlung der noch langfristig sachgemäß versorgten Zähne nicht notwendig ist.
2. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, kann davon ausgegangen werden, dass der Patient bei sachgemäßer Information die Neuversorgung abgelehnt hätte. In einem derartigen Fall steht dem Zahnarzt für die überflüssige Zweitbehandlung kein Vergütungsanspruch zu.
3. Auch im Arzthaftungsprozess muss ein bestreitender Prozessvortrag nicht wiederholt werden. Erhebt ein Patient völlig überraschend und im Widerspruch zu seinem eigenen bisherigen Vorbringen gegen den Arzt den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs, darf das nicht als unstreitig oder gar zugestanden behandelt werden, weil der Arzt sich ausdrücklich zu dem Vorwurf nicht mehr erklärt.

Grenzen des Vertrauens eines Chirurgen auf korrekte Aufklärung bei horizontaler Arbeitsteilung
OLG Köln
1. Der mit einer bestimmten Operation (hier: Testovarektomie) beauftragte Chirurg darf darauf vertrauen, dass der zuweisende Arzt (hier: Direktor einer medizinischen Universitätsklinik) die Operationsindikation zutreffend gestellt und der Patient nach gehöriger Aufklärung über die Sinnhaftigkeit des Eingriffs und die in Frage kommenden Behandlungsalternativen eingewilligt hat.
2. Zeigt sich allerdings intraoperativ ein Befund (hier: normale weibliche Anatomie mit präpuperalem Uterus und normalen Ovarien, kein Testovar), der durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Indikation und/oder der Aufklärung weckt, muss er den Eingriff zur Behebung der Zweifel jedenfalls dann abrechnen, wenn durch dessen Fortführung nicht rückgängig zu machende schwerwiegende körperliche Veränderungen bewirkt werden.

600.000,00 € Schmerzensgeld bei schwerster geistiger und körperlicher Behinderung von Geburt an
OLG Jena
Leidet ein Kind infolge einer Unterversorgung mit Sauerstoff (hier: wegen einer schuldhaft verzögerten Notsektion) seit Geburt an unter schwerster geistiger Behinderung und ist es zudem schwerst körperlich behindert und blind und sind gravierendere geistige und körperliche Beeinträchtigungen kaum vorstellbar, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € angemessen.

Kosten einer Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers können nicht fiktiv geltend gemacht werden
OLG Naumburg
1. Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen einer prothetischen Versorgung liegt unabhängig von einer Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung vor, wenn der Behandlungsplan die Beseitigung eines Zahnengstands, die nach fachärztlichem Standard erforderlich ist, nicht vorsah.
2. Kosten einer notwendigen Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers stellen nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung bereits tatsächlich hat durchführen lassen.
3. Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € bei zwar schon erheblichen, aber nicht gravierenden Beeinträchtigungen des Gesamteindrucks des Gesichts durch die Verschiebung der Zahnmittellinie und verzögerter Schadensregulierung bei 21-jähriger Patientin.

Keine gesteigerten Sicherungsanforderungen bei Aufnahme eines akut psychotischen Patienten in einem allgemeinem Krankenhaus
OLG Frankfurt
Einem allgemeinen Krankenhaus kann hinsichtlich der Unterbringung eine sich in einer akuten Psychose befindlichen Patienten in einem Klinikbett auf der internistischen Station im 5ten Obergeschoss kein organisatorisches Fehlverhalten angelastet werden, wenn nicht der Patient später in Selbstmordabsicht aus dem Fenster stürzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei ihm keine erkennbaren Anzeichen für eine akute Suizidgefährdung vorgelegen haben und eine Verlegung in eine psychiatrische Klinik aus Kapazitätsgründen nicht möglich war.

Beweislastumkehr bei grobem ärztlichen Behandlungsfehler
BGH
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Bemessung des Schmerzensgeldes bei teilweiser Entfernung eines Eileiters und Verlängerung einer Eileiterschwangerschaft um 13 Tage
OLG Brandenburg
Die teilweise Entfernung des linken Eileiters sowie die Verlängerung der Eileiterschwangerschaft um einen Zeitraum von 13 Tagen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers (hier: Unterlassen der Feststellung des Beta-HCG-Werts bei der Diagnose einer gestörten intrauterinen Schwangerschaft im Hinblick auf eine Eileiterschwangerschaft) rechtfertigen kein über den Betrag von 4.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld.

Kein Vorschussanspruch des Patienten zur Beseitigung von Zahnprothesenmängel
OLG Koblenz
1. Da eine § 637 Abs. 3 BGB entsprechende Vorschrift dem Recht des Dienstvertrages fremd ist, steht dem Patienten kein Anspruch auf Kostenvorschuss für die anderweitig geplante Revisionsbehandlung zu.
2. Lässt der Patient einen Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, ohne dem erstbehandelnden Arzt zuvor ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Erstattung der vom zuerst tätigen Arzt ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen.
3. Seinen Honoraranspruch verliert der Arzt nur dann, wenn seine Leistung derart unbrauchbar ist, dass sie der völligen Nichtleistung gleich steht.

Fehlender Zurechnungszusammenhang bei freiem Willensentschluss des Patienten
OLG Köln
Der Schaden, den eine Patientin dadurch erleidet, dass sie sich nach einem (behaupteten) Behandlungsfehler (hier: verzögerte Diagnose eines Mammakarzinoms links) zur Vorbeugung einer etwaigen schädlichen Krankheitsentwicklung vorsorglich einer medizinisch nicht indizierten Amputation (auch) der nicht befallenen rechten Mamma unterzieht, ist der Verletzungshandlung haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.

Beweislastumkehr wegen grobem Organisationsverschulden der Klinik kann bei weit überwiegendem Verursachungsanteil des behandelnden Arztes ausgeschlossen sein
BGH
1. Zur Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers für den selbstständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB.
2. Wird eine Notsektio erst durch Nachlässigkeit des Gynäkologen herbeigeführt, so trifft ihn der weit überwiegende Verursachungsanteil an dem tragischen Verlauf einer Geburt, dem gegenüber ein mögliches Organisationsverschulden der Klinik nicht mehr zum Tragen kommt. Insofern ist im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zugunsten der Haftpflichtversicherung des Gynäkologen für die Schadenursächlichkeit eines groben Organisationsverschuldens der Klinik ausgeschlossen.

Notarzt muss vor einer Injektionsbehandlung eine Desinfektion durchführen
OLG Naumburg
1. Vor einer Injektion im Hals-/Schulterbereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten gründlich (z. B. bei Verwendung eines Desinfektionssprays durch Besprühen, anschließendes Wischen und erneutes Sprühen einer nachfolgenden mindestens 30 Sekunden anhaltenden Einwirkzeit) zu desinfizieren. Dies gilt auch bei notärztlichem Einsatz in einem häuslichen Umfeld.
2. Bei einem so genannten „Quaddeln" ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden Arztes oder das Anlegen von Einweghandschuhen erforderlich.
3. Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € bei einem groben Behandlungsfehler (vollständiges Unterlassen einer Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung durch eine Notärztin, Folge: Blutvergiftungsepsis mit einer beatmungspflichtigen Störung der äußeren Atmung und beginnendem Funktionsversagen von Leber und Niere; 6-wöchige stationäre Behandlung, überwiegend intensivmedizinisch; Absterben des Bindegewebes an beiden Unterarmen mit anschließenden Verwachsungen und Narbenbildung).

Langjährig berufserfahrener Arzt muss als Patient nicht über Gefahr eines Lagerungsschadens während einer Operation aufgeklärt werden (hier: Schädigung des Nervus ulnaris)
OLG Koblenz
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten während einer Operation trifft die Behandlungsseite. An den Nachweis sind maßvolle, den Klinikalltag berücksichtigende Anforderungen zu stellen.
2. Die Beweislast kann anders verteilt sein, wenn eine Prädisposition des Patienten bestand, dieser Umstand jedoch weder offen zu Tage lag noch offenbart wurde.
3. Ein selbst in einem operativen Fach tätiger langjähriger berufserfahrener Arzt (hier: Unfallchirurg) muss als Patient nicht über das Risiko eines Lagerungsschadens aufgeklärt werden.

Pflicht zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Gutachten eines thoxykologisch-pharmakologischen und eines orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen
BGH
Die Ausführungen eines thoxikologischen Sachverständigen dürfen nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, ihm fehle der erforderliche Sachverstand auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet, wenn der Thoxikologe Symptome beurteilt, bei denen es sich um „medizinisches Allgemeingut" handelt.

40.000,00 € Schmerzensgeld bei Verlust der Gebärmutter nach grobem Behandlungsfehler
OLG München
Ein grober ärztlicher Behandlungsfehler, der bei einer 37-jährigen Frau den Verlust der Gebärmutter, eine Peritonitis, einen operationsbedürftigen Bridenileos, anhaltende psychische Beeinträchtigungen, Darmprobleme und Erschöpfungszustände, verursacht, rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 40.000,00 €.

Unzulässige namentliche Benennung von Gutachtern auf Internet-Seiten als „Falschgutachter"
LG Hamburg
Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Anspruch des Gutachters auf Unterlassung, namentlich identifizierbarer Kritik, erfordert eine Abwägung zwischen dessen persönlichkeitsrechtlichen Belangen und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Berichterstattungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG.

Zur Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Falschbegutachtung
OLG Hamm
Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen, der im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess des Klägers gegen den behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen war, ist die Substantiierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839a BGB anders als im Arzthaftungsprozess nicht herabgesetzt. Der Kläger muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen.

Einsichtsrecht des Patienten in Pflegedokumentation
AG München
1. Grundsätzlich hat der Patient aus seinem Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde ein Einsichtsrecht in seine Pflegedokumentation.
2. Eine Übertragung dieses Rechts an Dritte ist als Nebenrecht aus dem Heimvertrag nicht nur möglich, da es kein höchstpersönliches Recht darstellt, sondern sogar indiziert, soweit es persönlich geltend gemacht eine Einsicht durch einen medizinischen Sachverständigen ermöglicht. Unschädlich bleibt hierbei eine mögliche inhaltliche Änderung des Einsichtsanspruchs oder eine Zweckbindung desselben.

Haftung für psychiatrischen Diagnoseirrtum
OLG Frankfurt
1. Zur Frage, wann ein Diagnoseirrtum einen vorwerfbaren Behandlungsfehler darstellen kann.
2. Zu einem Schmerzensgeldanspruch wegen Überdosierung von Neuroleptika im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung in den Jahren 1979/80 und zur Frage der Verjährung eines solchen Anspruchs.
3. Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Freiheitsentziehung durch unzulässiges Festhalten in einer psychiatrischen Klinik.

Haftung des Durchgangsarztes
OLG Bremen
Der sogenannte Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft haftet nur dann für fehlerhaftes ärztliches Handeln persönlich, wenn er nicht in Erfüllung der der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Patienten obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB, sondern aufgrund eines zwischen ihm und dem Patienten zu Stande gekommenen zivilrechtlichen Behandlungsverhältnisses tätig geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er bei Nachschauterminen lediglich überprüft, ob die Allgemeine Heilbehandlung fortgesetzt oder zu einer besonderen Heilbehandlung übergegangen werden soll.

Befangenheit eines Sachverständigen („postmortale Klugscheißerei")
OLG Frankfurt
Ein Gerichtssachverständiger darf sich gegen Angriffe einer Partei in Bezug auf seine Feststellungen grundsätzlich auch in akzentuierter Form verteidigen. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, das Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann. Dieses Gebot wird immer mit den Äußerungen einer „postmortalen Klugscheißerei" missachtet.

Zu spät erkannte Eileiterschwangerschaft
OLG Brandenburg
Die teilweise Entfernung des linken Eileiters sowie die Verlängerung der Eileiterschwangerschaft um einen Zeitraum von 13 Tagen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers (hier: Unterlassen der Feststellung des Gamma-HCG-Wertes bei der Diagnose einer gestörten Intrauterinen-Schwangerschaft im Hinblick auf eine Eileiterschwangerschaft) rechtfertigen kein über den Betrag von 4.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld.

Keine Haftung eines Orthopäden für in psychosomatischen wurzelnden Beschwerden (hier: Myelopathie)
OLG Koblenz
1. Ein Orthopäde hat zunächst zu klären, ob es eine körpermedizinische Ursache der geklagten Schmerzen gibt. Erst wenn die insoweit gebotene Befunderhebung erschöpfend und die darauf fußende Therapie erfolglos waren, muss er eine Ursache außerhalb seines Fachgebietes erwägen.
2. Grundsätzlich kann bei orthopädischen Leiden, Ausfällen und Beschwerden der äußeren Befunde, das weitere ärztliche Handeln bestimmen. Daher ist eine mit geringem Risiko verbundene konservative Therapie so lange vertretbar, wie das klinische Bild die Erwartung rechtfertigt, dem Patienten ohne eine (risikoreichere) Operation Heilung, zumindest aber Linderung seiner Beschwerden zu verschaffen.

Beweis für einen Behandlungsfehler kann nicht allein durch Vorlage eines (bestrittenen) Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) geführt werden
OLG Frankfurt
Bestreitet der Arzt in zulässiger Weise das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, so ist es grundsätzlich erforderlich, zur Feststellung des Sachverhaltes ein medizinisches Gutachten einzuholen. Das Gericht darf sich nicht allein auf den durch das Parteigutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen unterlegten Sachvortrag des Klägers stützen.

Die mangelnde Mitwirkung eines über die damit verbundenen Folgen nicht ausreichend aufgeklärten Patienten schließt Behandlungsfehler nicht aus
BGH
Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.

Grenzen der Aufklärungspflicht bei Hepatitis-A-Impfung
OLG Köln
Der Impfarzt war jedenfalls im Jahr 2001 nicht verpflichtet, den Patienten vor einer Hepatitis-A-Impfung über das Risiko aufzuklären, er könne dadurch eine multiple Sklerose erleiden.

Fehlinterpretation der Symptome eines leichten Schlaganfalls führt nach Hüftoperation nicht zur Beweislastumkehr
OLG Koblenz
Erleidet ein erheblich vorgeschädigter Patient während der Implantation einer Hüftgelenksprothese einen leichten Schlaganfall, liegt kein zur Umkehr der Beweislast führender Befunderhebungsmangel oder grober Diagnoseirrtum vor, wenn die Ärzte die postoperativen Symptome vertretbar als Folgen des orthopädischen Eingriffs deuten.

Inhalt und Umfang der Aufklärung vor Operation eines „Hammerzehs" mittels Lasers
OLG Brandenburg
1. Bei der Resektion eines so genannten „Hammerzehs" mittels Lasergerät ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufklärung darauf hinzuweisen, dass Operationen am Fuß weit häufiger zu Infektionen und Wundheilungsstörungen führen, als Eingriffe in andere Körperregionen und deshalb Infektionen eintreten können, die bis hin zur Amputation des Fußes führen können. Ferner ist darüber aufzuklären, dass weder die Resektion mittels Lasers noch die anschließenden Laserbehandlungen eine Standardmethode darstellen.
2. Bei einer mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Behandlung eines Hammerzehs ist im Hinblick auf die Beeinträchtigungen durch die Operation, die Nachsorgebehandlungen, einer eingetretenen Infektion, einer daraus entstandenen Knochenentzündung sowie als Dauerschaden dem Erfordernis, weite Schuhe tragen zu müssen und die Verwendung eines Schaumstoffkeils, der verhindert, dass sich der vierte und fünfte Zeh des rechten Fußes überkreuzen, ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € angemessen. Das Fehlen einer medizinischen Indikation für den Eingriff führt dabei nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Deutlich erhöhtes Schmerzensgeld bei verzögerter Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer
LG Gera
1. Ist eine Notsektion medizinisch dringend geboten, ist bei vitaler kindlicher Gefährdung in einem Perinatalzentrum ein Zeitbedarf von mehr als 20 Minuten (hier: 30 Minuten) nicht akzeptabel und als grober Behandlungsfehler anzusehen.
2. Leidet das Kind infolge einer Unterversorgung mit Sauerstoff u. a. unter schwerster geistiger Behinderung und ist es zudem schwerst körperlich behindert und blind und sind gravierende geistige und körperliche Beeinträchtigungen kaum vorstellbar, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € angemessen, wenn der hinter dem beklagten Arzt stehende Haftpflichtversicherer auf die dem Geschädigten unzweifelhaft zustehenden Entschädigungen über einen Zeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren keine Vorauszahlungen leistet.

Keine hypothetische Einwilligung bei plausibler Darlegung eines Entscheidungskonfliktes
OLG Köln
1. Ergibt der kernspintomographische Befund im Eingang des Beckens links eine Raumforderung (Tumor) mit auffälliger Verbindung zum Neurophoramen 4 links, ist der Patient vor der operativen Entfernung des Tumors über das Risiko einer Verletzung des Nervus phemoralis aufzuklären.
2. Macht der geschädigte Patient glaubhaft, er hätte sich in Kenntnis des besonderen Risikos eine Nervverletzung von einem Neurochirurgen (statt des Urologen) operieren lassen, ist der Entscheidungskonflikt auch dann plausibel, wenn die Operation auch in das Fachgebiet des operierenden Urologen fällt und jener auf seinem Fachgebiet als allseits anerkannte Kapazität gilt.

Sturz des Patienten beim Verlassen des Betts in einer Rehaklinik
OLG Oldenburg
Stürzt ein Patient in der geriatrischen Abteilung einer Rehaklinik beim Verlassen des Betts, so ist durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären, ob der Sturz bei ordnungsgemäßem medizinischen bzw. pflegerischen Verhalten zu verhindern gewesen wäre.

Allein der Wunsch des Patienten ist kein hinreichender Grund für die Zulässigkeit der Verweisung des Patienten an bestimmte Anbieter
BGH
Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.

Beweiserleichterungen bei Produkt- und Arzneimittelhaftung (hier: Vioxx)
OLG Koblenz
Keine Beweiserleichterung bei der Kausalitätsfrage, wenn ein 73-jähriger Patient mit sonstigen Risikofaktoren einen Herzinfarkt erleidet, den er auf ein später vom Markt genommenes Medikament mit unklarem, aber vermuteten Gefährdungspotential zurückführt.

Grober Geburtsbetreuungsfehler einer Hebamme durch Gabe eines die Venen fördernden Nasensprays
OLG Koblenz
1. Für den Fehler einer Hebamme muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt ab dem Zeitpunkt einstehen, in welchem die Leitung der Geburt zu einer Vertragsaufgabe geworden ist. Durch einen zutreffenden telefonischen Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter.
2. In der bloßen Überschreitung der Entschluss-Entwicklungszeit bei einer Notsektion (hier: um 8 Minuten) liegt nicht ohne weiteres ein Behandlungsfehler.
3. Außer für Mängel der geburtsrelevanten Ausstattung haftet ein Krankenhaus für Versäumnisse von Belegarzt und Beleghebamme selbst dann nicht, wenn die Kindeseltern irrig davon ausgehen, Vertragspartner sei auch der Krankenhausträger.
4. Verabreicht die Hebamme der Gebärenden ein Medikament, das in der konkreten Situation absolut kontraindiziert ist (Nasenspraysyntocinon), steht der Einschätzung dieses Fehlers als grob nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige die Applikation durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig" bezeichnet hat. Anders als dem Arzt ist es der Hebamme nämlich nicht möglich, eine Entgleisung des weiteren Geburtsgeschehens durch sofortige Notsektion zu begegnen.

Behandlungsfehler bei der Operation von Nasenpolypen
OLG Zweibrücken
1. Es begründet keinen Behandlungsfehler bei der Operation von Nasenpolypen (Pansinus-Operation), wenn trotz der gelegentlichen Einnahme von Aspirin und einer präoperativ festgestellten Blutungszeit des Patienten von 5 Minuten bei ansonsten sich im Normbereich befindlichen Laborparameter zur Blutgerinnung der Eingriff nicht verschoben wird.
2. Bei nicht gegebener Nachblutung zum Ende der Operation ist auch nicht behandlungsfehlerhaft, auf die Einlage einer festen straffen Tamponade in die Nasenhaupthöhlen zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn der Patient während der Operation einen relativ hohen Blutverlust erlitten hatte und Infusionsflüssigkeit von 3000 ml zugeführt wurde.

Kein Schmerzensgeld bei Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Zahnarzt
KG
Die Kündigung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrages, der die Kontrolle und Justierung einer Regulierungsschiene beinhaltet, begründet keine Schmerzens- und Schadensersatzansprüche des Patienten. Der Arztbehandlungsvertrag als typischer Dienstvertrag kann grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit und auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.

Anforderung an die Aufklärungspflicht und Eingriff mit hoher Risikodichte
OLG Koblenz
1. Besteht eine Behandlungsalternative, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung abgeben. Liegt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Krankheitsbildes im Rahmen des Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden.
2. Erklärt der Arzt, seinen Hinweis auf ein bestimmtes Risiko (hier: Fußheberparese nach Umstellungsosteotomie) schreibe er üblicherweise in den Aufklärungsbogen, kann das Schweigen der Urkunde indizieren, dass der Hinweis im konkreten Fall versäumt wurde.
3. Sind bei einem ärztlichen Eingriff Vorkehrungen zur Vermeidung einer häufigen und schwerwiegenden Komplikation erforderlich (hier: Verletzung des Nervus peronäus), muss der Operationsbericht Angaben zu den Schutzmaßnahmen enthalten.
4. Für das Aufklärungsversäumnis eines Assistenzarztes haftet auch der operierende Oberarzt. Hat er die irrige Vorstellung, der Assistenzarzt habe den Patienten sachgemäß aufgeklärt, kann es am Verschulden fehlen. Den Oberarzt trifft die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Irrtum.

Versäumte Heilung durch verspätete Knochenmarktransplantation
OLG Nürnberg
1. Kann ein Geschädigter allein wegen eines durch einen Arztfehler verursachten Anfallsleiden nicht als Arzt approbiert werden, verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein rechtswissenschaftliches Studium beginnt, statt sich um eine auch ohne Approbation zugängliche Arbeitsmöglichkeit als Arzt zu bemühen.
2. Ist ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers betreuungsbedürftig und wird die Betreuung durch seine Mutter geleistet, steht ihm eine Entschädigung nach BAT IX b zu. Fahrtkosten sind, wenn nähere Angaben fehlen, mit 0,20 €/km zu ersetzen.
3. Ein Patient, der infolge einer fehlerhaften Behandlung an einer Epilepsie leidet, ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zur Besserung dieser Krankheit zu unterziehen, solange nicht feststeht, dass eine solche Operation risikolos und erfolgsversprechend ist.
4. Leidet ein Patient infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers u. a. an einer cerebralen Hirnschädigung (Hirnsubstanzverlust) und einer Hirnleistungsminderung, wodurch die Lernfähigkeit, die Auffassungsgabe und das Gedächtnis beeinträchtigt werden, an einer Epilepsie, die monatlich mit 2 bis 3 epileptischen Anfällen und einer ausgeprägten Angststörung einhergeht (schwerste Art der Epilepsie), an anhaltenden Funktionsstörungen der Augen, die sich u. a. mit einem Gesichtsfeldausfall und einer Visusminderung auf 0,2 bzw. 0,4 äußern, an einer erektilen Dysfunktion (Impotenz) und der Unfähigkeit, eine Beziehung zu einer Frau aufzubauen und auf herkömmliche Weise Kinder zu zeugen, an chronischen Nervenschmerzen, an Koordinationsstörungen der rechten Hand und des rechten Arms und ist er nur eingeschränkt in der Lage, Gedanken in Worte zu fassen und der Umwelt mitzuteilen (Dysarthrophonie), rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zzgl. einer monatlichen Rente von 375,00 € (Kapitalwert rund 65.653,00 €, gesamt also 185.653,00 €). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurden auch berücksichtigt: jahrelange erhebliche Schmerzen und Todesangst, erlittene Gehirnblutungen und Lähmungen, der Umstand, dass der Patient krankheitsbedingt das Medizinstudium nicht abschließen konnte und ein Jurastudium absolvieren musste und dass das Leben des Patienten zwar schwerst beeinträchtigt, seine Persönlichkeit aber nicht völlig zerstört ist.


Bei Tierarzthaftung wegen Behandlungsfehler keine Anwendung der Beweisregeln für die humanmedizinische Haftung
OLG Koblenz
1. Für die Tierarzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers sind die Beweisregeln für die human-medizinische Haftung wegen groben Behandlungsfehlers nicht einschlägig.
2. Es liegt ein Fall der Beweisvereitelung vor, wenn der Tierhalter bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler das Tier nicht obduzieren lässt, sondern entsorgt.

Unterlassener Hinweis auf Dehydrationsgefahr kann zu Beweislastumkehr führender grober Behandlungsfehler sein
BGH
Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.

Schadensersatzanspruch gegen Arzt wegen unterlassener Aufklärung nur, wenn Patient nach erfolgter Aufklärung Behandlung abgelehnt hätte (hier: Gefahr der Unfruchtbarkeit nach Ausschabung)
OLG München
Anlässlich einer Ausschabung muss die Patientin über die mit dem Asherman-Syndrom einhergehenden Risiken einschließlich des in seltenen Fällen gegebenen Risikos einer kompletten, nicht therapierbaren Unfruchtbarkeit aufgeklärt werden. Die Verwirklichung dieses Risikos stellt für eine Frau mit Kinderwunsch eine erhebliche Belastung der Lebensführung dar. Ein Schadensersatzanspruch entsteht jedoch nur dann, wenn die Patientin nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung von der Ausschabung Abstand genommen hätte.

Widersprüchliche Äußerungen eines Gutachters
BGH
Ein Gericht darf in einem Arzthaftungsprozeß wegen eines während eines Krankenhausaufenthaltes eingetretenen Sauerstoffmangel bedingten Gehirnschadens eines Kindes nicht entsprechend dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine hinreichende medizinische Versorgung feststellen, wenn dieser von einer vitalen Bedrohung ausgegangen ist, die grundsätzlich eine Beatmung erforderlich gemacht hätte. Dies gilt insbesondere in dem Fall, daß ein Gegengutachter das Vorgehen des medizinischen Personals als grob fehlerhaft einstuft. Eine solche Tatsachenfeststellung ist als Verstoß gegen das rechtliche Gehör reversibel.

Unterlassene Aufklärung als grober Behandlungsfehler
BGH
Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die Gefahren einer Dehydration und auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben, kann als grober statt als einfacher Behandlungsfehler eingestuft werden mit der Folge einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für einen eingetretenen Hirninfarkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises auf eine Austrocknungsgefahr sagt nichts darüber aus, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler ist.

Aufklärungspflicht für Tierärzte
LG Kassel
Der Eigentümer eines Pferdes hat einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Tierklinik und dem behandelnden Tierarzt bei dem Tod eines Pferdes nach einer tierärztlichen Behandlung (hier: einer Lungenspülung), wenn Tierklinik und Tierarzt eine ausreichende Aufklärung des Eigentümers vor dem tierärztlichen Eingriff an dem Pferd nicht hinreichend bewiesen haben. Jeder (tier-)ärztliche Eingriff bedarf einer Einwilligung, die nur wirksam ist, wenn vorher auch eine hinreichende Aufklärung erfolgt ist. Besteht eine Sterblichkeitsrate bei einem solchen Eingriff von 1 %, so ist es zwingend notwendig, diese Informationen dem Eigentümer mitzuteilen, damit er sie in seine Überlegungen mit einbeziehen kann.

Keine deliktische Haftung des Arztes für Versäumnisse seines Urlaubsvertreters
OLG Koblenz
1. Ein Arzt muss im Allgemeinen nur über unmittelbare Operationsrisiken aufklären. Dass die Fehlreaktion auf eine eingriffsimmanente Komplikation (hier: Schädigung des Harnleiters) zu einer schwerwiegenderen Beeinträchtigung führen kann (hier: Verlust einer Niere) ist nicht von der ärztlichen Aufklärungspflicht umfasst.
2. Ist bei unklarer Befundlage die weitere Entwicklung zeitnah zu überwachen, muss der Patient über das Erfordernis der erneuten Überprüfung in einer Weise informiert werden, dass sich ihm die denkbaren Folgen einer versäumten Kontrolle erschließen.
3. Begibt ein Arzt sich unmittelbar nach Durchführung einer Operation in Urlaub, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sorgfältig ausgewählter und berufserfahrener Kollege derselben Fachrichtung den Patienten postoperativ sachgemäß betreut. Ohne konkreten Verdacht besteht auch keine Verpflichtung, die vom Urlaubsvertreter veranlassten Befunderhebungen und Diagnosen auf Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen.

Vorteilsausgleichung bei rechtswidriger Operationserweiterung
OLG Köln
Beseitigt der operierende Arzt im Zuge einer vereinbarten Operation (hier: Antirefluxplastik) mittels einer unerlaubten Eingriffserweiterung einen krankhaften, potentiell schadenträchtigen Zustand (hier: doppelte Nierenanlage), rechtfertigt die bloße Rechtswidrigkeit der Operationserweiterung nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Der in der Verlängerung der Operationsdauer liegende Nachteil wird durch den Vorteil der medizinisch indizierten und erfolgreich verlaufenden Beseitigung des krankhaften Zustands kompensiert.

Mutmaßliche Einwilligung des (verstorbenen) Patienten in Herausgabe der Behandlungsunterlagen
OLG München
Sowohl der Übergang des Auskunftsanspruchs des Patienten gemäß § 1922 BGB als auch gemäß § 398 BGB setzt neben einem klärungsbedürftigen Schadensersatzanspruch eine Einwilligung des Patienten voraus. Ist der Patient verstorben, kommt es auf dessen mutmaßliche Einwilligung an. Hiervon ist in der Regel auszugehen.

Arzthaftung wegen Nichtdurchführung eines HIV-Tests bei schwangerer Patientin
LG München
1. Die Formulierung „bei jeder Schwangeren sollte .... gegebenenfalls ein HIV-Test durchgeführt werden" in den Mutterschaftsrichtlinien schließt nicht aus, dass die Durchführung des Tests zum fachärztlichen Standard gehört.
2. Der fachärztliche Standard kann mittels einer repräsentativen Befragung sämtlicher regionaler Fachärzte ermittelt werden.

Überwachung des Heilerfolges gehört zum durchgangsärztlichen Bereich und kann keine persönliche Haftung begründen
Hanseatisches OLG Bremen
Der Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft haftet nur dann für fehlerhaftes ärztliches Handeln persönlich, wenn er nicht in Erfüllung der der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Patienten obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht gemäß Artikel 34 GG, § 839 BGB, sondern aufgrund eines zwischen ihm und den Patienten zustande gekommenen zivilrechtlichen Behandlungsverhältnisses tätig geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er bei Nachschauterminen lediglich überprüfte, ob die allgemeine Heilbehandlung fortgesetzt oder zu einer besonderen Heilbehandlung übergegangen werden soll.

Arzthaftung bei der Operation von Nasenpolypen
OLG Zweibrücken
1. Es begründet keinen Behandlungsfehler bei der Operation von Nasenpolypen (Pansinus-Operation), wenn trotz der gelegentlichen Einnahme von Aspirin und einer präoperativ festgestellten Blutungszeit des Patienten von 5 Minuten bei ansonsten sich im Normbereich befindlichen Laborparameter zur Blutgerinnung der Eingriff nicht verschoben wird.
2. Bei nicht gegebener Nachblutung zum Ende der Operation ist es auch nicht behandlungsfehlerhaft, auf die Einlage einer festen straffen Tamponade in die Nasenhaupthöhlen zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn der Patient während der Operation einen relativ hohen Blutverlust erlitten hatte und Infusionsflüssigkeit von 3.000 ml zugeführt wurde.

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler gilt nur für Primärschäden
OLG Karlsruhe
1. Die Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers für die geltend gemachten Folgen ergreift nur die so genannten Primärschäden. Darunter ist allerdings nicht nur der „erste Verletzungserfolg" im Sinne der Schädigung der körperlichen Integrität und damit die von den Symptomen abstrahierte Schädigung eines Körperteils oder Organs zu verstehen, sondern die Gesundheitsschädigung in ihrer konkreten Ausprägung (hier: Infektion in Form einer Meningitis mit Liquorabflussstörung).
2. Die Pfändung eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs durch einen Gläubiger des Geschädigten erfasst auch den Feststellungsanspruch, entfaltet ihre Wirkung aber im Rahmen einer Gesamtschuldung gegenüber dem Schuldner, gegenüber dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist.

Anforderungen an die pflegerische und ärztliche Überwachung eines Neugeborenen
OLG Koblenz
1. Stellt die Nachtschwester einer Neugeborenenstation eine auffällige Unruhe und Schreckhaftigkeit des knapp 40 Stunden alten Säuglings fest, muss sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen. Hätte sich daraufhin mit Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben (hier: Infektionssymptome), rechtfertigt das eine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses.
2. Zeigt das Kind ein signifikantes Leitsymptom für eine schwere Infektion (hier: Sonnenuntergangsphänomen), kann ein grober ärztlicher Behandlungsfehler darin liegen, dass die notfallmäßige Verlegung in eine spezialisierte Kinderklinik um 45 Minuten verzögert wird.

Eine dauerhafte Schädigung des Nervus lingualis ist ein in der Zahnextraktion nicht spezifisch anhaltendes Risiko und erfordert daher keine Aufklärung durch den Zahnarzt
OLG Köln
1. Über sehr seltene Risiken ist nur dann aufzuklären, wenn sie den Patienten in der Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend sind. Über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis ist nicht aufzuklären, wenn dieses Risiko dem Eingriff (hier: Extraktion des Zahnes 36) nicht spezifisch anhaftet.
2. Bei einer akuten und schmerzhaften Entzündung im Wurzelspitzenbereich ist die Extraktion notwendig indiziert und das so genannte „Mittel der Wahl". Einer Aufklärung über eine Wurzelspitzenresektion als alternative Behandlungsmethode bedarf es daher nicht.
3. Die ILA stellt keine echte Behandlungsalternative für die Betäubung des Operationsbereiches dar, so dass über diese - theoretisch mögliche - Alternative zur Betäubung nicht aufgeklärt werden muss. Dieses Verfahren ist nie gleichberechtigte Methode neben der Terminal- und Leitungsanästhesie geworden, da insbesondere bei einem vorbestehenden Entzündungsprozess keine ausreichende Anästhesietiefe erzielt werden kann.

Zusage der Operation durch einen bestimmten Arzt ist auch gegenüber einem Kassenpatienten verbindlich
OLG Köln
1. Wird einem Kassenpatienten vor einem operativen Eingriff im Aufklärungsgespräch das Tätigwerden eines bestimmten Operateurs in Aussicht gestellt, beschränkt sich die daraufhin erteilte Einwilligung auf das persönliche Tätigwerden dieses Operateurs.
2. Durch entsprechende Dokumentation und geeignete organisatorische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Operation auch durch diesen Arzt erfolgt.
3. Wird die Operation stattdessen abredewidrig durch andere Ärzte vorgenommen, haftet der Klinikträger wegen eigenmächtigen und rechtswidrigen Heileingriff für die Folgen auftretender Komplikationen.

Täuschung des Patienten über die Qualifikation des Operateurs einer Schönheitsoperation
OLG Nürnberg
Wird eine Patientin durch Täuschung über die Qualifikation des Operateurs zu einer nicht indizierten Schönheitsoperation bewegt, steht ihr gegen die Behandlungsseite wegen behandlungsfehlerhaft durchgeführten schmerzhaften Operationen, deren Folgen und einem unbefriedigenden Operationsergebnis ein angemessenes Schmerzensgeld und ein Anspruch auf Rückzahlung des Arzthonorars zu.

Voraussetzung der alleinigen Haftung des schuldhaft handelnden Arztes einer Gemeinschaftspraxis im Innenverhältnis
BGH
Hat ein Arzt einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des gesamten Schuldnerinnenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen.

Voraussetzungen für Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen
OLG Nürnberg
1. § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlaubt zumindest dann die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, einen ärztlichen Behandlungsfehler festzustellen, wenn es um die Frage geht, ob die eingesetzte Hüftgelenksprothese hinreichend an die körperlichen Besonderheiten der Patientin angepasst war.
2. § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lässt in einem solchen Fall auch eine Beweisaufnahme darüber zu, welche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet und erforderlich sind, um die Folge des so festgestellten Fehlers, ein häufiges Herausspringen des Hüftgelenkes, zu beheben.

Voraussetzungen für Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen
OLG Oldenburg
1. Die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt bzw. dass die Verletzung einer Person durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht worden ist, kann Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.
2. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn der Antragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellt. Die schlichte Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, dient lediglich der Ausforschung und ist deshalb unzulässig.

Kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn Patient schadensursächlichen Behandlungsfehler nicht beweisen kann
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2009 (5 U 15/08) - BRAK Newsletter Medizinrecht 11/2009
Behauptet der Patient, dass bei dem Einsatz einer Knieprothese auch fälschlicherweise die Seitenbänder des Knies entfernt wurden, so obliegt ihm auch die diesbezügliche Beweisführung gegen den behandelnden Arzt. Bei einem Knieimplantat stellt es aber gerade keinen unauflöslichen Widerspruch dar, dass die Seitenbänder bei dem Einsatz der Prothese unangetastet blieben, obwohl sie bei einer späteren Operation nicht mehr vorhanden waren. Die Bänder können sowohl durch Arthrose als auch durch den Einbau der Prothese selbst geschädigt werden bis hin zum gänzlichen Verlust. Ist dem Patienten vor der Operation eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs vermittelt worden, kann er auch einen Aufklärungsmangel nicht geltend machen.

Freiwillige Zahlung einer Schadenswiedergutmachung wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers stellt deklaratorisches Anerkenntnis dar
OLG Köln
Hat ein Arzt einen bestimmten Geldbetrag zur Schadenswiedergutmachung wegen eines Nierenhämatoms nach unsachgemäßer Setzung einer orthopädisch indizierten Spritze gezahlt, so liegt darin zumindest das deklaratorische Anerkenntnis eines Behandlungsfehlers. Ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht wegen Untersuchungen und Behandlungen der Patientin im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers ist dann zwar dem Grunde nach gegeben, aber nur sofern ein Bezug zu dem Nierenhämatom dargelegt ist.

Umfang des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen
OLG Düsseldorf
Die Rechtsfrage, ob dem Arzt im Zusammenhang mit einer Patientenbehandlung ein Fehlverhalten als Pflichtwidrigkeit anzulasten ist und die Tatsachenfrage, ob sich ein solches ursächlich für eine geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewirkt hat oder auswirkt, können nicht Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.

Keine deliktische Haftung eines Krankenhausarztes für Versäumnisse seines Urlaubsvertreters
OLG Koblenz
1. Ein Arzt muss im Allgemeinen nur über unmittelbare Operationsrisiken aufklären. Dass die Fehlreaktion auf eine eingriffsimmanente Komplikation (hier: Schädigung des Harnleiters) zu einer schwerwiegender Beeinträchtigung führen kann (hier: Verlust einer Niere) ist nicht von der ärztlichen Aufklärungspflicht umfasst.
2. Ist bei unklarer Befundlage die weitere Entwicklung zeitnah zu überwachen, muss der Patient über das Erfordernis der erneuten Überprüfung in einer Weise informiert werden, dass sich ihm die denkbaren Folgen einer versäumten Kontrolle erschließen.
3. Begibt ein Arzt sich unmittelbar nach Durchführung einer Operation in Urlaub, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sorgfältig ausgewählter und berufserfahrener Kollege derselben Fachrichtung den Patienten postoperativ sachgemäß betreut. Ohne konkreten Verdacht besteht auch keine Verpflichtung, die vom Urlaubsvertreter veranlassten Befunderhebungen und Diagnosen auf Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen.

Medizinische Aufklärung muss Patienten bei nicht akutem Operationsbedarf genug Zeit zur druckfreien Entscheidung lassen
OLG Frankfurt
Eine medizinische Aufklärung ist nur dann rechtzeitig, wenn der Patient ohne vermeidbaren Druck in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung für oder gegen den Eingriff frei zu treffen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Eltern eines wenige Wochen alten Kindes erst am Vorabend einer lebenswichtigen, aber nicht akut indizierten Herzoperation über deren Risiken informiert werden, nachdem das Kind schon operationsvorbereitenden Maßnahmen (u. a. Ultraschalluntersuchungen, Herzkatheter, Monitorüberwachung) unterzogen worden ist.

Bei mehreren Behandlungsalternativen führt die Empfehlung des Arztes nicht zu einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung
OLG Koblenz
1. Besteht eine Behandlungsalternative, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung abgeben. Liegt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Krankheitsbildes im Rahmen des Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden.
2. Erklärt der Arzt, seinen Hinweis auf ein bestimmtes Risiko (hier: Fußheberparese nach Umstellungsosteotomie) schreibe er üblicherweise in den Aufklärungsbogen, kann das Schweigen der Urkunde indizieren, dass der Hinweis im konkreten Fall versäumt wurde.
3. Sind bei einem ärztlichen Eingriff Vorkehrungen zur Vermeidung einer häufigen und schwerwiegenden Komplikation erforderlich (hier: Verletzung des nervus peroneus), muss der Operationsbericht Angaben zu den Schutzmaßnahmen enthalten.
4. Für das Aufklärungsversäumnis eines Assistenzarztes haftet auch der operierende Oberarzt. Hat er die irrige Vorstellung, der Assistenzarzt habe den Patienten sachgemäß aufgeklärt, kann es am Verschulden fehlen. Den Oberarzt trifft die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Irrtum.

Ein zum Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt muss Vertreter sorgfältig auswählen
BGH
Der zur Erfüllung des Notfalldienstes persönlich verpflichtete Arzt kann sich von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt oder Arzt mit einem erfolgreichen Abschluss einer allgemein-medizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder der in das Vertreterverzeichnis der Notfalldienstordnung aufgenommen worden war, vertreten lassen.

Geschädigter muss im Arzthaftungsprozess Kausalität nachweisen, sofern nicht Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr anwendbar sind
Brandenburgisches OLG
Sofern in einem Arzthaftungsprozess nicht Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr anwendbar sind, muss der Geschädigte die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schädigung in vollem Umfange beweisen. Zugunsten des Geschädigten gilt hinsichtlich der Kausalität eine Beweiserleichterung, wenn die Erhebung oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Maßnahmen veranlasst hätte, die die eingetretenen Folgen verhindert hätten. Bei grobem Behandlungsfehlern tritt eine Umkehr der Beweislast ein, mit der Folge, dass der Arzt die Nicht-Ursächlichkeit beweisen muss. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

Krankenversicherer des Patienten kann dessen Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nebenintervenient beitreten
OLG Koblenz
Der Krankenversicherer des Patienten kann dessen Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nebenintervenient beitreten, da ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an der Entscheidung nicht einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO gleichsteht.

Keine Haftung für bekannte und bei Zulassung eines Medikaments als vertretbar beurteilte Nebenwirkungen
OLG Karlsruhe
1. § 84 a MG begründet keine Haftung des Arzneimittelherstellers oder des das Medikament vertreibenden Unternehmers für solche Nebenwirkungen, die bereits bei der Zulassung bekannt und im Hinblick auf den Nutzen des Arzneimittels im Zulassungsverfahren hingenommen wurden, soweit in der Fachinformation und in der Packungsbeilage darauf hingewiesen ist.
2. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Medikaments liegt bei einer Überdosierung um 200 % nicht mehr vor.

Keine erneute Aufklärung des informierten Patienten
OLG Düsseldorf
Wird ein Patient vor einer Zahnextraktion über das Risiko einer Nervläsion aufgeklärt, muss er über dieses Risiko nicht erneut aufgeklärt werden, wenn innerhalb von 2 Monaten ein Nachbarzahn extrahiert wird. Ein Hinweis auf eine fehlende medizinische Notwendigkeit der Extraktion eines Weisheitszahnes ist entbehrlich, wenn dies dem Patienten bekannt ist.

Kein Ersatz der Unterhaltskosten bei Fehlschlagen eines von der Rechtsordnung missbilligten Schwangerschaftsabbruchs
OLG Nürnberg
Bei einem allein auf die Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB gestützten, letztlich misslungenen Schwangerschaftsabbruch kommt ein Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Arzt wegen der Unterhaltskosten für das gesund geborene Kind nicht in Betracht.

Einzeitiges Vorgehen bei Basaliom-Entfernung und Lidstraffung begründet keinen Behandlungsfehler
OLG München
Das so genannte einzeitige Vorgehen bei einer Basaliom-Entfernung im Bereich des Auges bei gleichzeitiger Oberlidstraffung begründet für sich nicht den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Dem steht nicht entgegen, dass die Leitlinie der Deutschen Krebsgesellschaft gegebenenfalls ein zweizeitiges Vorgehen empfiehlt, wenn das einzeitige Vorgehen als fachgerecht zu beurteilen ist.

Keine Arzthaftung, wenn Patient Darmverletzung durch Arzt bei Leistenoperation nicht nachweisen kann
OLG München
Ein Patient hat gegen den behandelnden Arzt keine Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter medizinischer Heilbehandlung aufgrund einer Leistenoperation, wenn er insbesondere nicht belegen kann, dass der Arzt seinen Darm während der streitgegenständlichen Operation verletzt hat, weil aufgrund der überzeugenden Ausführungen zweier Sachverständiger feststeht, dass die festgestellten Darmperforationen nicht bei der Operation durch den beklagten Arzt verursacht sein können.

Kein Schadensersatzanspruch gegen Ärztin wegen unterlassener Mitteilung einer Schwangerschaftsdiagnose an Eltern der minderjährigen Patientin
OLG Köln
Eine Ärztin, die eine bei der einer minderjährigen Patientin festgestellte und schon weit fortgeschrittene Schwangerschaft den Eltern der Patienten nicht mitteilt, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Diagnose ein Schwangerschaftsabbruch auf legalem Wege nicht mehr möglich war und ein Abbruch aufgrund einer medizinisch-sozialen Indikation nicht begründbar ist. Insbesondere nicht auszuschließende Probleme bei der Schulausbildung und lediglich behauptete psychische Beeinträchtigungen ohne Konsultation eines Psychologen oder Psychiaters reichen hierfür nicht aus.

Unklarheiten im gerichtlichen Sachverständigengutachten muss das Gericht von sich aus aufklären
BGH
Der beklagte Arzt ist nicht verpflichtet, ein dem gerichtlichen Sachverständigengutachten entgegenstehendes Privatgutachten beizubringen. Das Gericht muss von sich aus Zweifel und Unklarheiten in den Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens klären.

500.000,00 € Schmerzensgeld für schwersthirngeschädigt geborenes Kind
OLG Celle
Kommt es bei der Geburt eines Kindes infolge eines Behandlungsfehlers zu einer ausgeprägten hypoxischen Hirnschädigung mit der Folge, dass der Entwicklungsstand dem eines Säuglings im ersten Lebensjahr entspricht, ist ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € angemessen, der in der neueren Rechtsprechung allgemein zuerkannt wird.

Im Rahmen der Aufklärung vor Implantation eines medizinischen Geräts muss der Arzt die Bedienungsanleitung nicht aushändigen
OLG München
Es besteht keine Verpflichtung des Arztes, einem Patienten vor der Implantation eines medizinischen Gerätes (hier: dynamische Grazili Splastik) die Bedienungsanleitung auszuhändigen.

Zur Abgenzung zwischen Diagnosefehler und unterlassener Befunderhebung
Thüringer OLG
1. Ein Befunderhebungsfehler - durch Unterlassen - kann dann haftungsbegründend dem
behandelnden Arzt (hier Hausarzt) anzulasten sein, wenn bei weiterer (hier unterlassener)
Befunderhebungen ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der
seinerseits weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend erforderlich gemacht hätte, die,
falls sie unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen
wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf
die Kausalität des eingetretenen Primärschadens.
2. Grundsätzlich ist schon das Nichterkennen einer (erkennbaren) Erkrankung und der
sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler (in der Form eines Diagnosefehlers)
zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung sind jedoch nicht selten, weil die
Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind. Diagnosefehler, die objektiv
auf eine Fehlbefundung zurückzuführen sind, können daher nur mit Zurückhaltung als
relevante Behandlungsfehler gewertet werden; allerdings gilt dies nicht für eine Fehlbefundung
von Symptomen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind.
3. Die Unterlassung einer - angesichts der Unsicherheit der Diagnose - erforderlichen
Überprüfung der Diagnose, also die Nichterhebung gebotener weiterer Befunde kann daher
haftungsbegründend wirken, wenn der erste Befund auch den Verdacht einer Erkrankung
nahe legt, die zwingend behandlungsbedürftig ist und die - auf Grund fehlerhafter
Erstdiagnose - notwendige Behandlung (der nicht deutlich erkannten Krankheit) nur deshalb
unterbleibt, weil der Erstbefund fehlerhaft und trotz notwendiger Abklärung eine
weitere Befunderhebung unterlassen worden war. Denn für die gehörige Erhebung der
faktischen Grundlagen für eine differenzierte Diagnostik und Therapie gilt - zum Wohl
des Patienten - ein strenger Maßstab. Maßstab ist stets, was der (jeweilige) medizinische
Standard gebietet, also was im konkreten Fall dem Qualitätsstandard einer sachgerechten
Behandlung entspricht. Dabei sind bei schwer wiegenden Risiken für den Patienten
- wie hier dem drohenden Herzinfarkt - auch vom behandelnden Arzt für unwahrscheinlich
gehaltene Gefährdungsmomente auszuschließen. Bei Berücksichtigung dieses
- strengen - Sorgfaltsmaßstabs darf der Arzt dem Patienten nicht die weitere Entscheidung
darüber überlassen, ob dieser sich einer notwendigen klinischen Untersuchung zur
differentialdiagnostischen Abklärung des Erstbefundes stellt.
4. Ein Verschulden des Arztes ist dann zu bejahen, wenn er aus seiner Sicht zur Zeit der
Diagnosestellung entweder Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gestellten Diagnose
hatte oder aber solche Zweifel gehabt und sie nicht beachtet hat.

Hausarzt muss einen Patienten mit starken Oberbauchschmerzen zur generellen
Untersuchung des Herzens in eine Klinik einweisen

Thüringer OLG
Einem Hausarzt ist ein Befunderhebungsfehler haftungsbegründend anzulasten, wenn
er einen Patienten mit starken Oberbauchschmerzen nicht sofort zur generellen Untersuchung
des Brustraumes und des Herzens in eine Klinik einweist, um die Ursache der
Schmerzen sicher abklären zu lassen. Vor allem Hinterwandinfarkte können ebenfalls
vegetative Symptome wie Oberbauchschmerzen aufweisen.

Verzicht auf Thromboseprophylaxe bei Ruhigstellung des Unterschenkels als grober Behandlungsfehler
OLG Düsseldorf
Das Unterbleiben einer Thromboseprophylaxe bei einer die Muskelpumpe ausschaltenden zweiwöchigen Ruhigstellung des Unterschenkels durch einen Gipsverband kann sich im Einzelfall als grobes ärztliches Versäumnis darstellen, das eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Feststellung des Kausalitätsverlaufs rechtfertigt.

Keine Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten bei mehreren gleichwertigen Verhaltensalternativen
OLG Köln
1. Die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung (hier: Hinweis über die Abrechnung stationärer Behandlungskosten nach DRG-Fallpauschalen statt tagesgleichen Pflegesätzen) folgt den üblichen Beweisregeln, nicht denen der Selbstbestimmungsaufklärung.
2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (oder einer entsprechenden Beweislastumkehr) findet nicht statt, wenn mehrere gleichwertige Verhaltensalternativen bestehen, weil dann nach der Lebenserfahrung nicht erwartet werden kann, dass sich der Gläubiger regelmäßig entsprechend dem erteilten Hinweis verhalten hätte (hier: eine kostengünstigere Behandlung gewählt hätte).

Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er den Notfalldienst übernimmt
BGH

Haushaltsführungsschaden kann nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann geschätzt werden
BGH
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.

Schmerzensgeld nach Implantierung eines fehlerhaften künstlichen Hüftgelenks
LG Berlin
Die Implantierung eines fehlerhaften künstlichen Hüftgelenks mit erhöhter Bruchaufälligkeit und die dadurch bedingte erhebliche physische Belastung des Patienten rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch.

Gericht darf in Arzthaftungsprozessen bei unklarer Äußerung des Sachverständigen dem Gutachten nicht ohne nochmalige Anhörung folgen
BGH
In Arzthaftungsprozessen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger vom Gericht kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger. Sind die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der streitigen Notwendigkeit einer Serientopographie wegen eines vermeintlichen Keratokonus unklar, muss das Gericht die Widersprüche und Unklarheiten in den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen zumindest durch deren nochmalige Anhörung oder auch durch Beauftragung eines weiteren Gutachters aufklären.

Keine Beweiserleichterung für Kausalitätsfrage bei Herzinfarkt infolge eines Medikaments bei weiteren Risikofaktoren
OLG Koblenz
Keine Beweiserleichterung bei der Kausalitätsfrage, wenn ein 73-jähriger Patient mit sonstigen Risikofaktoren einen Herzinfarkt erleidet, den er auf ein später vom Markt genommenes Medikament mit unklarem, aber vermutetem Gefährdungspotential zurückführt (VIOXX).

Beginn der Narkose ohne Anwesenheit des Operateurs ist kein grober Behandlungsfehler
OLG München
Der Umstand, dass ein Anästhesist mit der Narkose beginnt, obwohl der Operateur noch in der Umkleideschleuse ist, stellt keinen Behandlungsfehler dar. Besitzt der Anästhesist durch 6-jährige Berufserfahrung die erforderlichen Vorkenntnisse und fachliche Erfahrung, ist außerdem die Anwesenheit eines zweiten Anästhesisten während der Operation nicht erforderlich. Ein grober Behandlungsfehler setzt voraus, dass medizinische Erkenntnisse im konkreten Behandlungsgeschehen eindeutig missachtet wurden und der Arzt einen Fehler begangen hat, der ihm schlechterdings nicht unterlaufen durfte.

Patient ist bei Behandlungsfehler nicht aus Schadensminderungsgründen dazu verpflichtet, sich einer weiteren Operation zu unterziehen
OLG Frankfurt
Dass die negativen Folgen einer Operation möglicherweise durch eine weitere Operation zu beheben wären, führt angesichts von negativen Erfahrungen des Patienten nicht dazu, dass er aus Schadensminderungsgründen verpflichtet ist, eine solche weitere Operation und die damit verbundenen Risiken auf sich zu nehmen. Steht fest, dass der Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, liegt zugunsten des Patienten keine Beweislastumkehr aus dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers vor. Für die haftungsausfüllende Kausalität bleibt es bei der Beweislast des Patienten, freilich mit dem geringeren Beweismaß.

Der Einwand der hypothetischen Einwilligung des Patienten muss in der Regel im ersten Rechtzug erhoben werden
BGH
Wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung erst im zweiten Rechtszug erhoben, handelt es sich grundsätzlich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.

Berechnung des fiktiven Haushaltsführungsschadens nach der Berechnungstabelle von Schulz/Borck/Hofmann
OLG Frankfurt
1. Angaben der Geschädigten zu ihrem Haushalt, dessen Größe und Zuschnitt ermöglichen dem eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Verwendung der Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. 2000).
2. Der Arbeitszeitbedarf ergibt sich insoweit aus Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann, weil es um die Ermittlung der fiktiven Kosten einer Hilfskraft geht. Die relative Verteilung des Arbeitszeitaufwands in der Familie richtet sich nach Tabelle 8 .

Keine vorsorgliche Aufklärung über die Alternative einer Sektio bei möglicher Macrosomie des Kindes
OLG Bamberg
1. Über die Möglichkeit einer Schnittentbindung ist erst im Zusammenhang mit einer akuten Entbindungssituation aufzuklären.
2. Das gilt grundsätzlich auch bei Anzeichen für eine mit dem Risiko einer anamnestischen Schulterdyskotie assoziierten Macrosomie des Feten. Ist in einem solchen Fall die werdende Mutter in der 37. Schwangerschaftswoche von ihrer Frauenärztin an die gynäkologische Abteilung eines Krankenhauses überwiesen worden, um die Notwendigkeit einer vorzeitigen Geburtseinleitung wegen „Gestosesymptomatik und kräftigem Feten" abklären zu lassen, so besteht auch für den Krankenhausarzt keine „vorverlagerte" Aufklärungspflicht, wenn aufgrund der Kontrollbefunde eine EPH-Gistose ausscheidet und das sachgemäß ermittelte Schätzgewicht von „nur" 3.500 g eher gegen als für die Annahme eines Macrosomenkindes spricht.
3. In den Schutzbereich der Pflicht, bei einer sich konkret abzeichnenden Gefahrenlage für den Feten die Kindesmutter über die dem Kind günstigere Alternative einer Schnittentbindung aufzuklären, fallen in der Regel nur die dem Kind selbst erwachsenen Gesundheits- und Folgeschäden.

Pflicht zur Aufklärung über erhöhtes Risiko einer Rekurenzparese
OLG Köln
1. Vor einer beidseitigen Rezidivstromektomie ist über das im Vergleich zur Erstoperation deutlich (um den Faktor 10 bis 20) erhöhte Risiko einer permanenten Rekurenzparese aufzuklären.
2. Beruft sich der geschädigte Patient darauf, er hätte sich in Kenntnis des erhöhten Risikos zunächst nur auf einer Seite operieren lassen, ist der Entscheidungskonflikt jedenfalls dann plausibel, wenn die Operation (auch) der anderen Seite nicht eilbedürftig war.

75.000,00 € Schmerzensgeld bei vollständigem Funktionsverlust eines Arms nach Schulterdystokie
OLG Köln
Kommt es infolge unsachgemäßer Lösung einer Schulterdystokie zu einer Schädigung des Lexus brachialis rechts und des Nervus phrenikus, die zu einer vollständigen Gebrauchsuntüchtigkeit des Arms und darüber hinaus zu einer um 50 % geminderten Leistungsfähigkeit des rechten Lungenflügels führt, ist ein Schmerzensgeld von 75.000,00 € angemessen.

Haftung von Nachtschwester und Gynäkologen für Versäumnisse bei Überwachung und Betreuung eines Neugeborenen
OLG Koblenz
1. Stellt die Nachtschwester einer Neugeborenenstation eine auffällige Unruhe und Schreckhaftigkeit des knapp 40 Stunden alten Säuglings fest, muss sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen. Hätte sich daraufhin mit Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben (hier: Infektionssymptome) rechtfertigt das eine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses.
2. Zeigt das Kind ein signifikantes Leidsymptom für eine schwere Infektion (hier: Sonnenuntergangsphänomen), kann ein grober ärztlicher Behandlungsfehler darin liegen, dass die notfallmäßige Verlegung in eine spezialisierte Kinderklinik um 45 Minuten verzögert wird.
3. Die übliche Praxis der Krankenschwestern und Pfleger, einander bei Übergabe der Station mündlich über alle Auffälligkeiten informieren, ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es beim Übergabebericht der zuvor tätigen Kollegen noch nicht zu Beanstandungen gekommen ist. Daher ist das Stationspersonal nicht gehalten, die schriftliche Pflegedokumentation der zuvor tätigen Kollegen sofort einzusehen und zu überprüfen.
4. Die im Arzthaftungsprozess gesteigerte gerichtliche Aufklärungspflicht entbindet die Parteien nicht von dem Erfordernis, den ihnen bekannten oder zugänglichen Tatsachenstoff so weit vorzutragen, dass sich dem Gericht erschließt, in welche Richtung noch Klärungsbedarf besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um eine innere Tatsache geht (hier: die maßgeblichen Überlegungen für eine Nichtreaktion).

460.000,00 € Schmerzensgeld bei hoher Querschnittslähmung wegen einer bei der Geburt erlittenen Halsmarkläsion
OLG Nürnberg
1. Auch schon im Jahre 1992 stellte die Entwicklung eines Kindes aus Beckenendlage durch Sectio eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Entwicklung dar, über die die Schwangere rechtzeitig aufzuklären war, um selbstbestimmt über die Behandlungsmethode zu entscheiden.
2. Stirbt der Arzt, der die Schwangere aufgeklärt hat, bevor er im gerichtlichen Verfahren angehört werden kann, gewinnt seine unvollständige Dokumentation nicht schon aus Gründen der Waffengleichheit an Beweiswert. Sein Tod hindert das Gericht nicht, die Mutter des bei der Geburt geschädigten Kindes zu Inhalt und Umfang der Aufklärung zu befragen.
3. Erleidet ein Kind bei der Geburt eine Halsmarkläsion mit der Folge einer hohen Querschnittslähmung, so dass es lediglich in der Lage ist, die Arme zu bewegen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 600,00 € (Kapitalwert 160.000,00 €) angemessen.

Schmerzensgeld von 500.000,00 € für schwerst hirngeschädigt geborenes Kind
OLG Stuttgart
Erleidet ein Kind wegen ärztlicher Behandlungsfehler vor und unmittelbar nach der Geburt schwerste hypoxische Hirnschäden, die in einem Bereich liegen, der die denkbar schwerste Schädigung eines Menschen charakterisiert, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 500,00 €.

Keine Befangenheit des Gerichts wegen gründlicher Erforschung des Sachverhaltes in Arzthaftungssachen
OLG Oldenburg
Das Gericht ist im Arzthaftungsprozess nicht an die vom Patienten vorgebrachten Gründe für eine vermutete Fehlerhaftigkeit des ärztlichen Handelns gebunden, sondern darf den Sachverständigen darüber hinaus mit der Prüfung beauftragen, ob sonstige für den behaupteten Schaden ursächliche Behandlungsfehler zu erkennen sind.

Schmerzensgeld wegen zunächst verweigerten Schwangerschaftsabbruchs trotz medizinisch sozialer Indikation
KG
1. Die schuldhafte Verletzung von ärztlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung, ob der gewollte Schwangerschaftsabbruch durchzuführen ist, begründet einen deliktischen Schmerzensgeldanspruch der Mutter, wenn diese durch den Behandlungsfehler schuldhaft in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden ist.
2. Für die medizinisch-soziale Indikation ist keine psychotische Störung mit Krankheitswert erforderlich, sondern eine Gefahr für das Leben der Schwangeren, wie bei einer ernsthaften Suizitgefahr. Dabei kommen auch solche Gefährdungen in Betracht, die sich durch Summierung wirtschaftlicher und familiärer Belastungen oder in Vorausschau auf künftige Überforderungen durch Sorge- und Einstandspflichten im Falle der Geburt eines Kindes als psychische Dauerüberlastung der Schwangeren niederschlagen können.

Anforderung an die Aufklärung ausländischer Patienten
KG
1. Der aufklärungspflichtige Arzt hat - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen, dass der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann (Aufgabe von Senat, MED-Recht 1999, 226).
2. Eine Embolie stellt bei einer „einfachen" (arthroskopischen Knie-) Operation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

Kassenpatient muss auf Behandlungsalternative mit höherem Eigenanteil hingewiesen werden
OLG Oldenburg
Bietet eine zahnprothetische Behandlungsalternative (hier: Teleskopprothese gegenüber Modellgussprothese) höhere Erfolgschancen, so muss der Zahnarzt auch einen Kassenpatienten auf die Möglichkeit hinweisen, gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung zu wählen, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung vorgesehenen Standard hinausgeht. Es ist allein Sache des Patienten zu entscheiden, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.

Fehlerhaftes Absehen von einer Ladung und mündlichen Befragung des gerichtlichen Sachverständigen in einer Arzthaftungssache
BGH
1. Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.
2. Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt.
3. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.

Kein Schadensersatzanspruch wegen eines auf die Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten, misslungenen Schwangerschaftsabbruchs
OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2008, 5 U 1148/08, BRAK-Newsletter 23/2008
Bei einem allein auf die Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB gestützten, letztlich misslungenen Schwangerschaftsabbruch kommt ein Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Arzt wegen der Unterhaltskosten für das gesund geborene Kind nicht in Betracht.

Tritt nach Knieoperation so genannter Kirschner Draht aus dem Rücken des Patienten aus, haftet der Arzt auch ohne Zurücklassen des Drahtes im Kniebereich
OLG Zweibrücken
Tritt - längere Zeit - nach einer Knieoperation ein dabei verwendeter so genannter Kirschner Draht aus dem Rücken des Patienten und steht fest, dass sich der Patient bislang keinen weiteren Operationen unterzogen hat, kommt auch dann eine Haftung des operierenden Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken in Betracht, wenn der Kirschner Draht nicht im Operationsbereich (Kniebereich) zurückgelassen wurde.

Keine Krankenhaushaftung für Sturz aus Bett bei von Patienten verweigerten Bettgitter
OLG Koblenz
1. Der Krankenhaus-Aufnahmevertrag verpflichtet das Klinikpersonal, einen unruhig schlafenden Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch vor der Gefahr zu schützen, sich bei einem Sturz aus dem Bett zu verletzen. Gleichwohl ist das Anbringen von Bettgittern nur unter besonderen Umständen angezeigt, weil sie das Aufstehen behindern und daher ihrerseits verletzungsträchtig sein können.
2. Trotz bestehender Indikation zum Anbringen von Bettgittern muss davon abgesehen werden, wenn der über die Risiken informierte, bewusstseinsklare Patient, eine derartige Sicherungsmaßnahme ablehnt.

Die Ausbildung eines postoperativen Dekubitus kann, muss aber kein Pflegefehler sein
LG Koblenz
1. Die Ausbildung eines Dekubitus kann im Einzelfall auch bei bestmöglicher Pflege nicht verhindert werden und kann damit im Einzelfall schicksalshaft erfolgen. Ein Dekubitus kann, muss demnach kein Pflegefehler darstellen.
2. Bei einem ausreichend mobilen Patienten bedarf es aus Gründen der Dekubitusprophylaxe keiner präventiven Verwendung einer Antidekubitusmatratze. Ein Dekubitus kommt i.d.R. nur bei längerer Bettlägerigkeit vor.
3. Über die Gefahr der Ausbildung eines Dekubitus nach einer Knieprothesenimplantation ist nicht gesondert aufzuklären, da es sich hierbei um eine völlig untypische postoperative Komplikation handelt. der Hinweis auf die Gefahr von „Heilungsstörungen" reicht aus.

Kein Schmerzensgeldanspruch wegen starker Nebenwirkungen eines Medikamentes (VIOXX), wenn diese in der Fachinformation der Verpackung beschrieben werden
OLG Karlsruhe
Ein Geschädigter hat gegen einen Arzneimittelhersteller keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn die Beschwerden als Nebenwirkungen eines Medikamentes aufgetreten sind und diese in der Fachinformation der Verpackung benannt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass das Medikament wegen unvertretbarer Nebenwirkungen vom Markt genommen wurde, da es allein dadurch nicht zu einem „unvertretbaren Medikament" wird. Es ist nämlich nicht auf ein unvertretbares Medikament abzustellen, sondern auf die schädlichen Wirkungen, die ein vertretbares Maß überschreiten.

Grenzen der Beweiserleichterung bei versäumter Befunderhebung
OLG Koblenz
Ein Befunderhebungsmangel führt im Arzthaftungsprozess nur dann zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr, wenn ein reaktionspflichtiges Befundergebnis hinreichend wahrscheinlich ist (hier: verneint bei Verschluss eines Beinvenenbypasses).

Perforation des Dünndarms ist bei TVT-Implantation nicht sicher vermeidbar
OLG Naumburg
1. Zum (hier fehlgeschlagenen) Nachweis der nicht standardgerechten Durchführung einer gynäkologischen TVT-Implantation trotz nachgewiesener Perforation des Dünndarms.
2. Ist die ärztliche Ex-ante-Bewertung zweier alternativer Operationsmethoden als nicht gleichwertig vertretbar (hier: im Februar 2003 die Einschätzung, dass bei einer Stressharninkontinenz eine (offene) Kolposuspension gegenüber (minimal-invasiven) TVT-Implantation zwar auch annährend gleiche Heilungschancen bietet, aber wegen ihrer insgesamt sehr viel höheren Risiken keine echte Alternative darstellt), so stellt der darauf fußende Entschluss, über die andere Operationsmethode nicht im Einzelnen aufzuklären, keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Geltendmachung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Schaden setzt nicht voraus, dass die Rechnung bereits ausgeglichen wurde
OLG Koblenz
1. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählt grundsätzlich der Aufwand für die Heranziehung eines Rechtsanwaltes zur Realisierung eines Anspruchs.
2. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die streitigen Gebühren noch nicht ausgeglichen worden sind. Der Kläger ist in einem derartigen Fall nicht auf einen bloßen Freistellungsanspruch beschränkt. Die Anwaltsgebühren stellen nämlich Aufwendungen dar, die mit dem Ziel getätigt wurden, zu einer Naturalrestitution zu gelangen. Damit sind sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch ohne dass die Klägerin in Vorleistung getreten ist ersatzfähig.

Pflicht zur Aufklärung über eine mögliche Gefäßerkrankung vor chiropraktischer Behandlung
OLG Oldenburg
Vor einer chiropraktischen Manipulation an der Halswirbelsäule ist der Patient über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (hier: Verletzung der Arteria vertebralis mit Durchblutungsstörungen einzelner Hirnareale).

Anspruch der gesetzlichen Krankenkasse auf Ersatz von Heilbehandlungskosten gegen Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem geschlossenen Teilungsabkommen nach Sturz des Patienten
BGH
Eine gesetzliche Krankenkasse hat aus einem Teilungsabkommen einen Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten von in Pflegeheimen gestürzten Heimbewohnern gegen einen Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen. Da nach dem Abkommen auf die Prüfung der Haftung des Heimbetreibers verzichtet wird, kommt es nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals, sondern allein darauf an, ob es sich um einen typischen, vom Versicherungsschutz umfassten Vorgang handelt. Dies ergibt sich aus dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip.

Vor einer chiropraktischen Manipulation an der Halswirbelsäule ist der Patient über die damit verbundenen Risiken aufzuklären
OLG Oldenburg
Grundsätzlich hat der Arzt den Patienten auch über seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifischer, aber für den Laien überraschend sind. Eine Vertebralis-Disektion stellt ein eine im Halsbereich vorgenommene chiropraktische Behandlung typischerweise anhaftendes Risiko dar. Nicht nur unsachgemäße Rotationsbewegungen können zur Verletzung der Arterie vertebralis führen, sondern auch eine sachgerechte durchgeführte manualtherapeutische Behandlung.

Kein Anscheinsbeweis bei Arterienverschluss nach Herzkatheteruntersuchung
OLG Koblenz
1. Treten nach einer Herzkatheteruntersuchung, für die der Zugang zunächst über den rechten Unterarm versucht worden war, Verschlüsse und Verstopfungen der den Arm versorgenden Gefäße auf, spricht kein Anscheinsbeweis für ein ärztliches Fehlverhalten, weil es sich um ein spezifisches Risiko handelt.
2. Ist ein Aufklärungsmangel aufgrund der vom Arzt nachgewiesenen Unterrichtung des Patienten ausgeschlossen, ist dessen Behauptung, bestimmte Informationen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden zu haben, unerheblich, wenn nicht aufgezeigt wird, dass sich dem aufklärenden Arzt ein unzureichendes Verständnis seiner Sachinformationen erschließen musste. Eine Haftung des Arztes wegen unzureichender Aufklärung kommt in einem derartigen Fall mangels Verschulden nicht in Betracht.

Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers kann Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein
OLG Oldenburg
1. Die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt bzw. dass die Verletzung einer Person durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht worden ist, kann Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.
2. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn der Antragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellt. Die schlichte Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, dient lediglich der Ausforschung und ist deshalb unzulässig.

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für im Ausland begangene Behandlungsfehler
BGH
Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Medikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, über die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage aus Artikel 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine ärztliche Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat.

Nur maßvolle Anforderungen am die Substantiiertheit eines Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß
OLG Stuttgart
1. Auch im Arzthaftungsprozess ist einem Antragsteller in der Regel Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, soweit seine anspruchsbegründenden Behauptungen, an deren Substantiierung in medizinischer Hinsicht nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, schlüssig sind und nicht von vorne herein offensichtlich ist, dass sie nicht bewiesen werden können.
2. Daher ist es in der Regel unzulässig, zur Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) bereits im PKH-Verfahren ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und die Bewilligungsentscheidung von dessen Ergebnis abhängig zu machen.
3. Der Anwendungsbereich des § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ohne sachverständige Äußerung eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht nicht möglich wäre.

Kein Schadensersatzanspruch eines Medikamentenbenutzers bei ordnungsgemäßer Gebrauchsinformation
LG Köln
Es besteht kein Schadensersatzanspruch eines Patienten gegen den Hersteller eines Medikamentes, wenn dem Medikament eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Gebrauchsinformation beigefügt ist. Dabei sind im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen spezifische Hinweise auf mögliche Folgeerkrankungen „im Großen und Ganzen" ausreichend.

Keine ärztliche Aufklärungspflicht über Schnittentbindung bei nichtgesicherter Indikation; kein Anscheinsbeweis für Versäumnis bei Schulterdysteokie
OLG Koblenz
1. Der Geburtshelfer hat über die Möglichkeit der Schnittentbindung nur dann aufzuklären, wenn im konkreten Fall eine medizinische Indikation besteht (Beckenendlage, Missverhältnis zwischen Kindesgröße und mütterlichem Becken, übergroßes Kind, etc.). Eine Fehlschätzung des tatsächlichen Geburtsgewichts (hier: 4630 gr.) belegt kein ärztliches Versäumnis, wenn die vorgeburtlichen Parameter vertretbar gedeutet wurden.
2. Selbst bei einem übergroßen Kind indiziert eine Armplexuslähmung nicht, dass unter der Geburt in unsachgemäßer Weise auf den Nasciturus eingewirkt wurde, wenn dafür kein konkreter Anhalt besteht. Die Schädigung führt daher nicht zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr.

Arzneimittelhaftung (Vioxx) und Darlegungslast
BGH
1. Zur Darlegungslast des Patienten, der einen pharmazeutischen Unternehmer gemäß § 84 AMG unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
2. An die Darlegungslast des Patienten dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

Haftung eines Gynäkologen für ungewollte Geburt nach unvollständig durchgeführter Sterilisation
BGH
Ein Gynäkologe haftet für die nach einer erfolglosen Tubensterilisation mittels Tubenligatur mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die den Eltern entstandenen wirtschaftlichen Belastungen, wenn naheliegt, dass eine Elektrokoargulation nicht durchgeführt wurde und der Eingriff insoweit vorwerfbar unvollständig war.

Zuständigkeitsstreitwert bei bezifferter Schmerzensgeldklage richtet sich nach dem Klageantrag
KG
1. Erhebt der Kläger eine bezifferte Schmerzensgeldklage ist für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes die Höhe des vom Kläger genannten Betrages maßgeblich, nicht das Ergebnis der - möglicherweise hiervon abweichenden - Schlüssigkeitsprüfung des Gerichts bei Klageeinreichung. Auf die Streitfrage, wie insofern bei unbezifferten Klageanträgen zu verfahren ist, kommt es in diesem Fall nicht an.
2. Verkennt das Gericht anlässlich seines Verweisungsbeschlusses, dass ein bezifferter Klageantrag gestellt wurde, und stellt es in der Folge fälschlich auf das Ergebnis seiner Schlüssigkeitsprüfung bei der Bestimmung der Streitwerthöhe ab, entfaltet der Verweisungsbeschluss - wegen objektiver Willkür - ausnahmsweise keine Bindungswirkung gemäß § 241 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Eine physiotherapeutische Behandlung darf nicht auf einen ausreichend qualifizierten Therapeuten übertragen werden
KG
1. Für die Beschäftigung eines Krankengymnasten, der die für eine Behandlung notwendige Zusatzausbildung nicht besitzt, gelten die arzthaftungsrechtlichen Grundsätze der Anfängeroperation.
2. Die Übertragung der Behandlung auf einen Krankengymnasten, der die für diese Behandlung notwendige Zusatzausbildung nicht besitzt, stellt einen Behandlungsfehler dar und begründet die Vermutung dafür, dass der Mangel an Ausbildung für später aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten ursächlich geworden ist.

Kein Behandlungsfehler, wenn Injektionen für radiologische Untersuchung bei regelmäßiger Überwachung durch den Arzt an MTA übertragen werden
OLG Dresden
1. Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn einer erfahrenen und fachgerecht ausgebildeten Medizinisch-Technischen Assistentin für Radiologie intravenöse Injektionen zur Vorbereitung von Diagnosemaßnahmen übertragen werden, sofern für eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt Sorge getragen wird.
2. Ein Patient ist vor einer intravenösen Injektion in die Ellenbogenbeuge über das Risiko von Nervenirritationen aufzuklären.

Einem Krankenhausträger ist eine längere Suche nach Behandlungsunterlagen zuzumuten, wenn er die Schwierigkeiten bei der Suche zu vertreten hat
LG Kiel
1. Beruft sich der Krankenhausträger gegenüber dem Einsichtsrecht des Patienten in die Original-Behandlungsunterlagen auf die Einrede des § 275 Abs. 2 BGB und darauf, dass der Aufwand für das Auffinden der Unterlagen unzumutbar sei, so muss der Patient, der einen Anspruch wegen Falschbehandlung verfolgt, sein Interesse in der Einsichtnahme nicht von Vorneherein besonders begründen.
2. Auch eine längere Suchaktion nach Behandlungsunterlagen ist zumutbar, wenn die mit dem Auffinden der Behandlungsunterlagen verbundenen Schwierigkeiten von dem Krankenhausträger zu vertreten sind.
3. Zu vertreten hat der Krankenhausträger die Schwierigkeiten des Auffindens, die daraus entstehen, dass sie einen großen Umfang Behandlungsunterlagen nach erfolgter Digitalisierung und Mikroverfilmung zum Zwecke der Vernichtung ungeordnet lagert, wenn nicht zuvor der Patient auf die Möglichkeit der vorherigen Einsichtnahme in die Original-Unterlagen hingewiesen und ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.

Werden medizinische Möglichkeiten nicht genutzt, die „vielleicht" einen günstigeren Erkrankungsverlauf erreichen hätten können, liegt darin kein grober Behandlungsfehler
LG Dresden
Fehlt an einem groben Behandlungsfehler, wenn der behandelnde Arzt einen an Diabetes Mellitus erkrankten, ihm bekannten Patienten auf die Gefahren einer Wundinfektion nach einer Verbrennung hinweist und ihm die Notwendigkeit einer stationären Behandlung vor Augen führt und diese auch in die Wege leitet, der Patient jedoch - der ebenfalls Arzt ist - jedenfalls zu dem Zeitpunkt eine Krankenhauseinweisung ablehnt. Der Vorwurf, dass der behandelnde Arzt seinen medizinisch kundigen Patienten bei einer Verschlechterung noch einmal eindringlich auf die stationäre Behandlungsbedürftigkeit hinweisen hätte müssen, führt nicht zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers.

Über das Risiko der Unfruchtbarkeit als Folge einer Ausschabung muss eine 28 Jahre alte Frau aufgeklärt werden
OLG Köln
1. Über die mit einer Ausschabung der Gebärmutterhöhle verbundenen Risiken, vor allem über das Risiko eines Asherman-Syndroms mit der Folge der Unfruchtbarkeit, muss eine 28 Jahre alte Frau aufgeklärt werden.
2. Die durch einen nicht zwingend erforderlichen Eingriff hervorgerufene Unfruchtbarkeit und dadurch bedingte psychische Belastungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 40.000,00 €.

Einzelbefunde einer Duplex-Ultraschalluntersuchung müssen nicht durch dauerhafte Bilder dokumentiert werden
OLG Naumburg
1. Zum Ausschluss des Vorliegens einer Tiefenbeinvenenthrombose genügten im Jahr 2002 bei entsprechenden Befunden eine klinische Untersuchung, ein D-Dimere-Test ohne Befund und eine farbcodierte Duplex-Ultraschalluntersuchung ohne Befund; eine aszendierende Phlebographie war unter diesen Umständen weder geboten noch gerechtfertigt.
2. Es stellt keinen Dokumentationsmangel dar, wenn nicht alle Einzelbefunde einer Duplex-Ultraschalluntersuchung durch dauerhafte Bilder aktenkundig gemacht werden. Es genügt, wenn sich aus der Dokumentation die Vorgehensweise bei der Befunderhebung und die vom Arzt gewonnenen Erkenntnisse ergeben.

Darlegungs- und Beweislast bei Sturz eines Heimbewohners
OLG Düsseldorf
Kommt ein Heimbewohner innerhalb der Heims unfallbedingt zu Schaden, so hat sich der Betreiber des Heims zu entlasten, wenn sich der Unfall während einer konkreten Pflegemaßnahme ereignet hat.

Verrutschen eines Implantates nach OP rechtfertigt nicht Annahme eines Behandlungsfehlers
LG Wuppertal
Wird im Zuge einer Bandscheibenoperation ein Implantat eingesetzt, welches mit der Zange und unter Durchleuchtung vorsichtig in der regelrechten Lage optimal platziert wird, ist bei einem späteren Verrutschen desselben nicht von einer fehlerhaften Operation auszugehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Verankerung des Implantates nicht notwendig war, da sowohl die Ober- als auch die Unterseite des Implantates geriffelte Oberflächen aufweisen, die in der Regel zu einem guten Sitz führen.

Bei Behandlungsfehler durch Fehlposition einer Schraube, die zu einer Fraktur des Wirbelbogens führt, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € angemessen
LG Bielefeld
Wird bei einer Bandscheibenoperation eine Schraube so falsch positioniert, dass der Wirbelbogen bricht und nach innen dreht und wird dieses nicht beschrieben und sofort korrigiert, so handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Standard, der schlechterdings nicht passieren darf, und somit um einen groben Behandlungsfehler. Wird der 27-jährige Betroffene sein Leben lang unter den durch den Behandlungsfehler verursachten Beeinträchtigungen - Muskelteillähmungen im gesamten linken Bein und im rechten Oberschenkel - sowie unter Schmerzen leiden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € angemessen.

Kein Anscheinsbeweis für ärztliches Fehlverhalten bei Arterienverschluss nach Herzkatheteruntersuchung
OLG Koblenz
1. Treten nach einer Herzkatheteruntersuchung, für die der Zugang zunächst über den rechten Unterarm versucht worden war, Verschlüsse und Verstopfungen der den Arm versorgenden Gefäße auf, spricht kein Anscheinsbeweis für ein ärztliches Fehlverhalten, weil es sich um ein spezifisches Risiko handelt.
2. Ist ein Aufklärungsmangel aufgrund der vom Arzt nachgewiesenen Unterrichtung des Patienten ausgeschlossen, ist dessen Behauptung, bestimmte Informationen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden zu haben, unerheblich, wenn nicht aufgezeigt wird, dass sich dem aufklärenden Arzt ein unzureichendes Verständnis seiner Sachinformationen erschließen musste. Eine Haftung des Arztes wegen unzureichender Aufklärung kommt in einem derartigen Falle mangels Verschulden nicht in Betracht.

Haftung des Krankenhausträgers für Sturz des Patienten von Massageliege
LG Kassel
Der Sturz eines zum Unfallzeitpunkt 85 Jahre alten Patienten, beim Versuch von einer Massageliege im Anschluss an eine so genannte Ganzkörpermassage herabzusteigen, gehört zum voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers. Dessen Sache ist es, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Sturz nicht auf einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.

Grob fehlerhafte Nichtverlegung einer Schwangeren in ein für die Versorgung von Frühgeburten spezialisiertes Perinatalzentrum
OLG Oldenburg
Die Nichtverlegung einer Schwangeren in ein Zentrum der Maximalversorgung (Perinatalzentrum) kann grob fehlerhaft sein, wenn mit der Geburt eines Kindes vor der 28. Schwangerwoche und/oder mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 g gerechnet werden muss.

Ein über den Gutachtenauftrag hinaus gehender Hinweis des Sachverständigen auf eine fehlende Aufklärung des Patientin führt zur Besorgnis der Befangenheit
OLG München
Der Hinweis des medizinischen Sachverständigen an das Gericht, dass aus den übermittelten Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, inwieweit und in welcher Form eine Aufklärung und Einverständniserklärung des Patienten stattgefunden hat, ohne dass dies Gegenstand des Gutachtenauftrages war oder eine Aufklärungsrüge erhoben wurde, ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Pflicht des Gerichts im Arzthaftungsprozess zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht ausreicht
BGH
Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet.

Ohne gesicherte Diagnose ist der Versuch einer Schultereinrenkung ein elementarer Verstoß gegen Grundregeln der ärztlichen Heilkunst
LG Köln
Der Versuch einer Schultereinrenkung ohne gesicherte Diagnose einer Luxation ist ein elementarer, eindeutiger Verstoß gegen anerkannte grundlegende Regeln der ärztlichen Heilkunst, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dieses Vorgehen eines Arztes ist als „Verzweiflungstat" einzustufen. Rechtlich ergibt sich hieraus eine Haftung des Arztes für den unternommenen Repositionsversuch und die dadurch verursachte vollkommen unnötige und besonders belastende Schmerzzufügung.

Über das durch eine feste Zahnspange erhöhte Kariesrisiko ist ausschließlich therapeutisch aufzuklären
OLG Stuttgart
Auf ein erhöhtes Karriesrisiko bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer festen Zahnspange ist nicht im Rahmen der Risikoaufklärung, sondern im Rahmen der therapeutischen Sicherheitsaufklärung hinzuweisen.

Durchführung einer nicht indizierten Operation bei Verdacht auf Hodgkin-Lymphom stellt groben Behandlungsfehler dar
OLG Naumburg
1. FehlerhafteTherapiewahl bei Verdacht auf Morus Hodgkin (hier: maximalinvasive Operation statt kombinierte Chemo- und Strahlentherapie).
2. Feststellung eines groben Behandlungsfehlers bei der Durchführung der Operation, wenn bei Verdacht auf ein Hodgkin-Lymphom der cervikale Lymphknoten nicht entfernt wird, statt dessen aber eine maximal aggresive Tumorextirpation ohne weitere Ausbreitungsdiagnostik und Konsultation eines in der Behandlung dieser Erkrankung versierten Spezialisten durchgeführt wird.
4. Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR für eine medizinisch nicht indizierte Operation, die zur einer Verletzung des Nervus phrenicus, einer Durchtrennung des Nervus laryngeus recurrens, einem Zwerchfellhochstand, einer Stimmbandlähmung, zu Komplikationen an der Bronchius-Absatzstelle sowie zu rezidivierenden Infektionen und zahlreichen weiteren Krankenhausaufenthalten und Folgebehandlungen geführt hat.

Pflicht des hinzugezogenen Arztes zur kritischen Prüfung des Überweisungsauftrags
OLG Naumburg
Wird ein Patient von einem Krankenhaus an eine Spezialklinik zur Durchführung einer Operation überwiesen, die der überweisende Arzt nicht erbringen kann, so bestimmt der hinzugezogene Arzt in eigener Verantwortung nicht nur die Art und Weise der Leistungserbringung (hier der Operation), sondern er muss auch prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist, sowie, ob die von ihm erbetene Leistung ärztlich sinnvoll ist, ob also der Auftrag von dem überweisenden Arzt richtig gestellt ist und dem Krankheitsbild entspricht.

Krankenkasse hat bei Behandlungsfehler umfassendes Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen
SG Potsdam
1. Macht eine Krankenkasse unter Berufung auf einen Behandlungsfehler gegenüber einem Vertrags(zahn)arzt einen Mittelanspruch nach § 294a SGB V geltend, so hat der angegangene Vertrags(zahn)arzt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon deshalb Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu gewähren, weil ein Behandlungsfehler regelmäßig eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB darstellt.
2. In diesem Fall erstreckt sich das Einsichtsrecht der Krankenkasse nicht nur auf die Behandlungsunterlagen, die den mit dem Behandlungsfehler in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungskomplex betreffen, sondern typischerweise auch auf jene, die frühere, nur wenige Jahre zurückliegende Behandlungen betreffen.
3. Weil das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Freiheit schützt, persönliche Informationen zu offenbaren, haben Ärzte die Entscheidung eines Patienten, sie gegenüber seiner Krankenkasse oder gegenüber anderen Behörden in beliebig weitem Umfang von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, hinzunehmen, solange Anhaltspunkte fehlen, dass die Selbstbestimmung des Patienten über seine persönlichen Daten durch die jeweilige Behörde in eine Fremdbestimmung verkehrt würde.

Mangelhafte Abklärung der Schmerzursachen nach einem Fahrradsturz ist ein Behandlungsfehler LG Köln
Klärt ein Arzt die Schmerzursache des Patienten im Bereich der unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule nach einem Fahrradsturz vor dem Hintergrund des anstehenden Urlaubs des Patienten nicht mit der ausreichenden Konsequenz ab und kommt es hierdurch zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden des Patienten, liegt ein haftungsbegründender Behandlungsfehler vor. Die Empfehlung eines CT´s nach Urlaubsrückkehr ist unzureichend gewesen.

Kein schwerwiegender Diagnosefehler, wenn Symptome nicht eindeutig auf eine Glutaracidurie (Stoffwechselerkrankung) hinweisen
OLG Köln
Ein schadensursächlicher grober Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn die behandelnden Ärzte angesichts der bei der Aufnahme eines Säuglings festgestellten Leitsymptome Macrocephalus und subdorale Hämatome nicht die Diagnose Glutaracidurie (Stoffwechselerkrankung) stellen, da diese Symptome nicht klar und eindeutig auf eine Glutaracidurie hinweisen.

Beweiserleichterung bei ärztlichem Befunderhebungsversäumnis nur bei reaktionspflichtigen Befundergebnissen
OLG Koblenz
Ein Befunderhebungsmangel führt im Arzthaftungsprozess nur dann zu einer Beweiserleichterung der Beweislastumkehr, wenn ein reaktionspflichtiges Befundergebnis hinreichend wahrscheinlich ist (verneint bei Verschluss eines Beinvenenbypasses).

Schadensersatzanspruch des privat versicherten Patienten auf Rückerstattung des Arzthonorars bei unbrauchbarem festsitzendem Zahnersatz
OLG Oldenburg
1. Bei Mängeln am fest sitzenden Zahnersatz kommt bei privat versicherten Patienten die Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrages grundsätzlich nicht in Betracht. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten vielmehr aus schadensrechtlichen Normen.
2. Dem privat versicherten Patienten steht alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Nacharbeitung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.

Erhöhtes Schmerzensgeld wegen verzögertem Regulierungsverhalten
OLG Naumburg
1. Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € bei einer mangels wirksamer Einwilligung des Patienten (unzureichende Risikoaufklärung) rechtswidrigen Implantation einer Morphinpumpe, die wegen einer Blutung in den Hirnwasserraum der Wirbelsäule zu dauerhaften Funktionsstörungen (Harninkontinenz, Impotenz, schwere Gangstörung) geführt hat.
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann das Regulierungsverhalten des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sein (hier: 6,5 Jahre nach dem Schadensereignis und 4,5 Jahre nach Rechtskraft des Grundurteils noch keinerlei Ausgleichsleistungen an den Kläger).

Aufklärungszeitpunkt bei ambulanter Operation
OLG Koblenz
1. Bei einer 3ambulanten Behandlung kann je nach den Vorkenntnissen des Patienten eine Aufklärung am Tag des Eingriffs genügen, wenn nach den Gesamtumständen hinreichend Zeit bleibt, das Für und Wider eigenverantwortlich zu erwägen.
2. Dies ist der Fall, wenn der Patient bereits in der Vergangenheit mehrfach in vergleichbarer Weise operiert worden ist und zwischen dem Aufklärungsgespräch und dem Eingriff drei Stunden lagen.

50.000,00 € Schmerzensgeld bei unzureichender Risikoaufklärung
OLG Naumburg
Bei einer mangels wirksamer Einwilligung des Patienten (unzureichende Risikoaufklärung) rechtswidrigen Implantation einer Morphinpumpe, die wegen einer Blutung in den Hirnwasserraum der Wirbelsäule zu dauerhaften Funktionsstörungen (Harninkontinenz, Impotenz, schwere Gangstörung) geführt hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € angemessen.

25.000,00 € Schmerzensgeld bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 %
OLG Oldenburg
Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 % mit möglicher weiterer Verschlechterung ist das Schmerzensgeld auf 25.000,00 € zu bemessen.

Schadensersatz wegen Pflegemehraufwands für durch einen Behandlungsfehler schwerstbehindertes Kind
OLG Zweibrücken
1. Zur Bemessung des Schadensersatzes wegen eines vermehrten Bedürfnisses für Pflege und Betreuung eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kindes durch Eltern im Rahmen häuslicher Gemeinschaft und durch fremde Hilfskräfte, insbesondere zur Bewertung sogenannter „Bereitschaftszeiten" der Eltern.
2. Den durch eine Behinderung verursachten Mehrbedarf hat der Schädiger durch eine Geldrente auszugleichen. Hierunter fällt auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger.
3. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs alleine danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Der geltend gemachte Aufwand muss sich aber in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niederschlagen.

Kein voll beherrschbares Risiko bei thermischen Verbrennungen
LG Bonn
Intraoperative Verbrennungen, die aufgrund einer thermischen Schädigung durch elektrischen Strom verursacht werden, fallen nicht in den Bereich des voll beherrschbaren Risikos und führen somit nicht zur Beweislastumkehr; auch ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht.

Undeutliche Sprache des Arztes kann verständliche Aufklärung des Patienten über Risiko und Alternativen des Eingriffs entgegenstehen
LG Köln
Durch eine wirksame Aufklärung des Patienten soll nicht medizinisches Spezialwissen vermittelt, sondern über die Art und Richtung der Beeinträchtigung der späteren Lebensführung verständlich und richtig informiert werden. Das Fehlen eines schriftlichen und unterzeichneten Aufklärungsformulars spricht nicht zwingend gegen eine erfolgte Aufklärung. Der behandelnde Arzt hat die Aufklärung im Verfahren zu beweisen. Ein undeutlicher Sprechstil ist geeignet, erhebliche Zweifel an einer verständlichen Aufklärung zu begründen.

Unvollständige Durchtrennung des Retinakulums ist Behandlungsfehler beim Karpaltunnelsyndrom
LG Köln
Das Unterlassen einer vollständigen Spaltung des Retinakulums beim Karpaltunnelsyndrom ist als ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln zu bewerten und rechtfertigt ein Schmerzensgeldanspruch. Auch der Umstand, dass dieser Fehler offenbar in einer Vielzahl handchirurgischer Operationen vorkommt, nimmt dem Fehler seine Schwere nicht, denn allein die Zahl seiner Inzidenz besagt nichts über das Gewicht des Fehlers.

Zur Frage, wann ein Diagnosefehler als Behandlungsfehler zu werten ist
LG Magdeburg
1. Auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind, sind Irrtümer bei der Diagnosestellung nicht immer die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf einer Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden.
2. Dies gilt dann nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht berücksichtigt werden, oder wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat.

Verstoß gegen Befunderhebungspflicht als ärztlicher Behandlungsfehler
OLG Zweibrücken
1. Zur im Einzelfall gebotenen zeitnahen Auswertung einer Blutprobe zwecks Wiedereinstellung des Patienten (hier: CRP-Bestimmung bei Morbus Crohn).
2. Zur Umkehr der Beweislast führt die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden bei einem Verstoß gegen diese Befunderhebungspflicht.
3. Es führt zu einer Umkehr der Beweislast betreffend die Kausalität für den Primärschaden, wenn eine gebotene Diagnose nicht erhoben oder deren Ergebnis nicht gesichert wird und, soweit sich das Unterlassen nicht bereits für sich allein als nicht mehr verständliches ärztliches Fehlverhalten darstellt, das Verkennen des hinreichend wahrscheinlichen Befundes und eine Nichtreaktion hierauf seinerseits grob fehlerhaft wäre.
4. Die nach ärztlichem Standard verspätete Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als das (im gebotenen Zeitraum) Unterlassen der Maßnahme.

Unterlassene Erstellung eines Audiogramms bei Symptomen für Paukenergruss ist kein grober Behandlungsfehler
Brandenburgisches OLG
Hat ein Arzt die Erstellung eines Audiogramms unterlassen, hat der Patient dennoch nicht die dadurch nachfolgenden Beeinträchtigungen nachgewiesen, wenn für den Sachverständigen nicht feststeht, dass ein Audiogramm zu einer früheren Diagnose einer akuten Mittelohrentzündung oder einer Mastoiditis geführt hätte. Allein das Unterlassen der Erstellung eines Audiogramms rechtfertigt keine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, da eine solche nur bei einem groben Behandlungsfehler anzunehmen ist.

300.000,00 € Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00 € bei schwersten Geburtsschäden (hier: hypoxischer Hirnschaden)
OLG Düsseldorf
1. Im Fall der Weigerung der Mutter, ärztlichen Anordnungen nachzukommen, muss bei einer akuten Gefährdung des Fetus von dem Geburtshelfer eine laute drastische Intervention - bis hin zum Eklat - erwartet werden, um den Widerstand der Mutter zu überwinden.
2. Eine Hebamme ist von dem Moment an, in dem der Arzt bei der Geburt hinzutritt, lediglich dessen Gehilfin und hat seinen Anweisungen Folge zu leisten. Die Hierarchie endet jedoch dann, wenn die Hebamme aufgrund ihrer eigenen geburtshilflichen Ausbildung erkennen muss, dass das Vorgehen des Arztes vollkommen regelwidrig und unverständlich ist.
3. Bei einem Geburtsschaden infolge grob fehlerhafter Geburtsleitung mit körperlicher und geistiger Schwerstschädigung (hier: infantile Cerebralparese mit ausgeprägter psychomotorischer Retardierung und Tetraspastik u. a.) sind ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00 € angemessen.

Höhe des Schmerzensgeldes für Erblindung eines schon vor der Behandlung erheblich sehbehinderten Patienten
OLG Karlsruhe
1. Auch bei einer schweren Grunderkrankung (hier: maligne Tumore in beiden Augen) mit erheblicher Beeinträchtigung der Sehfähigkeit rechtfertigt die erst durch einen Behandlungsfehler notwendige Entfernung beider Augäpfel ein Schmerzengeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente.
2. Der zuerkannte Betrag darf unter Berücksichtigung der kapitalisierten Rentenverpflichtung nicht außerhalb des sonst für vergleichbare Verletzungen üblichen Entschädigungsrahmens liegen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten.

Arzthaftung bei Prostatakarzinom
OLG Zweibrücken
1. Es ist behandlungsfehlerhaft, eine Teiladenomektomie (Teiladenomresektion) der Prostata ohne vorherige weiterführende Diagnostik (wie z. B. Biopsie der Prostata, Bestimmung des freien PSA-Wertes) durchzuführen, um das Vorliegen eines anderen Behandlungsmethode unterfallenden Prostatakarzinoms auszuschließen.
2. Zur Umkehr der Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden bei einem Verstoß gegen diese Befunderhebungspflicht.

Vergütung und Haftung eines Schönheitschirurgen bei eindeutigem Diagnosefehler
OLG Koblenz
1. Führt ein Schönheitschirurg unter der unzutreffenden Diagnose „exophthalmus" (pathologisches Hervortreten des Augapfels aus der Augenhöhle) einen Eingriff durch und verletzt er dabei den Nervus subraorbitalis kann das ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € rechtfertigen.
2. Eine Vergütung kann der Arzt für die Operation nicht verlangen, wenn feststeht, dass der Patient bei sachgemäßer Diagnose und Aufklärung den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen.

Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Morbus Sudeck
BGH
Wenn ein Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung und der damit hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, behauptet der Kläger insoweit einen Sekundärschaden. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlbehandlung und dem Morbus Sudeck gilt in diesem Fall der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118).

10.000,00 € Schmerzensgeld für um 21 Monate verzögerte Wundheilung eines Unterschenkelschafttrümmerbruchs
OLG Naumburg
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € ist angemessen bei Fehlern der unfallchirurgischen Behandlungen, die mindestens eine um 21 Monate verzögerte Wundheilung eines Unterschenkelschafttrümmerbruchs sowie zusätzliche ärztliche Behandlungen und psychische Beeinträchtigungen verursacht haben.

Verzicht auf Dokumentation des Behandlungsverlaufs
OLG Naumburg
1. Zum Nachweis einer erfolgreichen Behandlung einer Kiefergelenksluxation trotz fehlender Dokumentation.
2. Es ist kein Behandlungsfehler, wenn der Arzt keinen bildgebenden Nachweis des Erfolgs seiner Behandlung schafft, soweit es für diese Befunderhebung keinen medizinischen Zweck gibt.

Umkehr der Beweislast bei nur leicht fahrlässigem Befunderhebungsfehler und Schmerzensgeldanspruch eines lebensbedrohlich Erkrankten, der als Simulant hingestellt wird
OLG Koblenz
1. Eine fehlerhaft unterlassene Befunderhebung führt dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden, wenn sich bei rechtzeitiger und genügender Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte, und sich die Verkennung des Befundes als fundamental bzw. Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
2. Muss ein lebensbedrohlich Erkrankter (durchgebrochenes Magengeschwür) und letztlich verstorbener Krankenhauspatient neben der Verdächtigung nur zu simulieren, 6 Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst erdulden, kann das ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € rechtfertigen.
3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss das Regulierungsverhalten des Zahlungspflichtigen außer Betracht bleiben, da es den ausschließlich in der Person des Verstorbenen entstandenen Anspruch nicht beeinflussen kann.

Grober Behandlungsfehler durch unterbliebene histologische Untersuchung bei gewachsenem Tumor
OLG Jena
Wird ein innerhalb kurzer Zeit auffallend wachsender Tumor festgestellt, ist eine histologische Abklärung zwingend geboten. Ihr Unterlassen ist ein grober Behandlungsfehler in Gestalt der unterlassenen notwendigen Befunderhebung. Für dessen Behandlungsfehler haften sowohl der behandelnde Frauenarzt, als auch der konsiliarisch hinzugezogene Onkologe gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Frauenarztes entfällt nur dann, wenn der hinzugezogene Konsiliararzt vom zunächst behandelnden Frauenarzt über die von diesem erhobenen Befunde vollständig unterrichtet wurde und von diesem die weitere Behandlung vollständig übernommen hat.

Sorgfaltspflichten des Hausarztes bei wiederholter Verschreibung eines Schmerzmittels mit Abhängigkeitspotential
OLG Koblenz
1. Verordnet ein niedergelassener Hausarzt wegen Menstruationsbeschwerden wiederholt ein Schmerzmittel, ist dies nicht zu beanstanden, wenn er davon ausgehen darf, dass der Befund gynäkologisch abgeklärt wurde, mit dem Ergebnis, dass es sich um ein bloßes Schmerzproblem handelt.
2. Sind die verordneten Mengen unter der Prämisse, dass sie gezielt nur an den Menstruationstagen wegen starker Schmerzen eingenommen werden, nicht überhöht, kann eine Warnung vor dem Suchtpotential des Medikamentes ausreichen, solange für den Arzt kein Anhalt für einen Missbrauch besteht.
3. Verlangt die Patientin unter Hinweis auf einen längeren Auslandsaufenthalt die Verordnung einer für mehr als 6 Monate ausreichenden Menge, muss der Arzt dem dadurch auffallenden Abhängigkeitsverdacht nachgehen und in geeigneter Weise sicherstellen, dass es nicht zu einem Medikamentenmissbrauch kommt.
4. Verordnungen hat ein Arzt nach Zeitpunkt und Menge so zu dokumentieren, dass er bei Medikamenten mit Abhängigkeits- oder sonstigem Gefährdungspotential einem Missbrauch entgegenwirken kann.

Sturz von der Massageliege - Beweislast der Behandlungsseite für pflichtgemäßes Verhalten
Landgericht Kassel
Der Sturz eines zum Unfallzeitpunkt 85 Jahre alten Patienten beim Versuch, von einer Massageliege im Anschluss an eine so genannte Ganzkörpermassage herabzusteigen, gehört zum so genannten voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhauses. Dessen Sache ist es, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.

Einer Fachklinik obliegen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung eines Selbstmordversuches durch Selbstentzündung
OLG Koblenz
1. Eine psychiatrische Klinik ist verpflichtet, von einem suizidalen Patienten alle Gefahren abzuwenden, die dem Kranken durch sich selbst drohen. Welche Kontrollen, Beschränkungen und sonstige Maßnahmen geboten sind, erfordert eine wertende Gesamtschau aller medizinischen und sonstigen behandlungs- und sicherungsrelevanten Fakten.
2. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Sicherungsinteresse und Lockerungen, die einer zielgerichteten Therapie dienen, ist eine restriktive Handhabung umso eher geboten, je mehr eine Gefährdung des therapeutischen Konzeptes durch die konkrete Einschränkung fern liegt (hier: kein eigenes Feuerzeug für Raucherin).

Ärztliche Aufklärungspflicht und Beweisanforderungen an deren Erfüllung
OLG Koblenz
1. Eine formularmäßige, ganz allgemein gefasste Einverständniserklärung des Patienten ist bei einem Eingriff mit erheblichen Risiken (hier: Entfernung in das Perineum eingelagerten Vaginalzyste) in der Regel unzureichend. Die Unterzeichnung derartiger Formulare für sich allein beweist noch nicht, dass der Patient sie gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm erörtert wurde.
2. Das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch und sein Inhalt können in einem derartigen Fall durch Parteianhörung des aufklärenden Arztes unter Gegenüberstellung mit dem Patienten nachgewiesen werden, wenn ein zureichender Anhalt dafür besteht, dass die Sachdarstellung des Arztes zutrifft. Außerdem kommt eine von Amts wegen vorzunehmende Parteivernehmung des Arztes in Betracht, um letzte Zweifel auszuräumen.
3. Operationsrisiken müssen dem Patienten nicht in allen medizinischen Einzelheiten, sondern nur in ihrem Kern dargestellt werden, damit die Gefahrenlage hinreichend verdeutlicht ist.

Aufklärungspflicht des Arztes über verschiedene Behandlungsalternativen
OLG Braunschweig
1. Eine konservative Therapie, die gegenüber der operativen Behandlungsalternative erhebliche Nachteile und Risiken aufweist, bedarf für die Rechtmäßigkeit ihrer Durchführung der Einwilligung durch die zuvor entsprechend aufzuklärende Patientin (im Anschluss an BGH, NJW 2005, 1718).
2. Es stellt einen haftungsbegründenden Aufklärungsmangel (Mangel der Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung) dar, wenn der Arzt die Patientin, die einen schweren mehrfach Trümmerbruch des Oberarmes erlitten hat, nicht über die Möglichkeit der zeitnahen operativen Therapie (Endoprothese) informiert und stattdessen eine riskante und wenig Erfolg versprechende konservative Therapie durchführt, ohne die Patientin zuvor über deren erhebliche Nachteile und Risiken aufzuklären.
3. Für einen solchen Aufklärungsfehler hat auch ein Chefarzt, der persönlich nicht bei der Erstaufnahme der Patientin mitgewirkt hat, aufgrund Organisationsverschuldens einzustehen, wenn er keine organisatorische Vorsorge dafür getroffen hat, dass in solchen Fällen eine das Selbstbestimmungsrecht der Patientin wahrende Aufklärung tatsächlich erfolgt; greift er später in das Behandlungsgeschehen ein, hat er sich wenigstens über die Durchführung der Aufklärung zu erkundigen und bei deren Fehlen diese nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.
4. Hat der Arzt eine ohne Vornahme der erforderlichen Selbstbestimmungsaufklärungspatienten riskantere und erheblich weniger Erfolg versprechende konservative Behandlungsmethode gewählt, deren Risiken sich dann verwirklicht haben, so betrifft die Frage, ob eine operative Behandlung im konkreten Fall zu einem besseren Ergebnis geführt hätte oder nicht, nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, für den der Arzt die Beweislast trägt (im Anschluss an BGH NJW 2005, 1718).
5. Der einem Schädiger obliegende Beweis dafür, dass auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten derselbe Schaden eingetreten wäre, ist jedenfalls misslungen, wenn - sachverständig beraten - festzustellen ist, dass im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens der Schaden mit einer Wahrscheinlichkeit von 10 % vollständig ausgeblieben wäre.

Zur Reichweite der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler
BGH
1. Die Haftung der Behandlungsseite nach einem groben Behandlungsfehler setzt voraus, dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet war; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein
2. Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt deshalb beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion verursacht ist.

Höhe des Schadensersatzes für Pflege- und Betreuungsaufwand nach Geburtsschaden
OLG Zweibrücken
Zur Bemessung des Schadensersatzes wegen eines vermehrten Bedürfnisses für Pflege und Betreuung eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kindes durch Eltern im Rahmen häuslicher Gemeinschaft und durch fremde Hilfskräfte, insbesondere zur Bewertung so genannter „Bereitschaftszeiten" der Eltern.

Patient muss selbst zwischen mehreren medizinischen Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken entscheiden können
OLG Naumburg
1. Stehen mehrere medizinisch sinnvolle und angezeigte Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, so muss der Patient selbst prüfen und mitentscheiden können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will.
2. Zur Pflicht der Aufklärung einer Schwangeren durch den Geburtshelfer in der laufenden 31. Schwangerschaftswoche nach Blasensprung über die Möglichkeit der Hinauszögerung der Geburtseinleitung mit Förderung der Lungenreife anstelle der bewusst eingeleiteten Frühgeburt.

Bei fehlerhaftem Zahnersatz muss Zahnarzt dem Patienten Kosten erstatten
AG Sondershausen
Bei einem fehlerhaft eingesetzten Zahnersatz kann ein Patient den behandelnden Zahnarzt wechseln und Schadensersatz vom Verursacher verlangen. Es liegt ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten durch den Zahnarzt vor. Da es nicht um einzelne Reparaturen, sondern um eine vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes ging, konnte der Patient auch einen anderen Zahnarzt beauftragen. Nach dem BGB ist der Käufer einer mangelhaften Ware zwar gehalten, dem Verkäufer Gelegenheit zur Instandsetzung zu geben. Diese Grundsätze sind aber auf das im vorliegenden Fall geltende Dienstvertragsrecht nicht ohne weiteres übertragbar.

Verpflichtung zur zeitnahen Auswertung einer Blutprobe
OLG Zweibrücken
1. Zu einem Einzelfall gebotenen zeitnahen Auswertung einer Blutprobe zwecks Wiedereinbestellung des Patienten (hier: CRP-Bestimmung bei Morbus Crohn).
2. Zur Umkehrung der Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden bei einem Verstoß gegen diese Befunderhebungspflicht.

Keine Haftung eines Internisten wegen unterbliebener dauerhafter Antikoagulation
OLG Koblenz
Hat ein niedergelassener Internist die Blutgerinnungswerte ausreichend engmaschig bestimmen lassen und hiernach vertretbar von einer dauerhaften medikamentösen Therapie (Marcumar) abgesehen, haftet er trotz mehrerer Vorschädigungen des Patienten nicht für eine spätere Embolie, wenn im Behandlungskonzept eine sachgemäße Einschätzung der konkreten Risiken einer dauerhaften Reduzierung der Blutgerinnung zugrunde lag.

Unterlassung einer notwendigen Befunderhebung als grober Behandlungsfehler (keine histologische Untersuchung eines schnell wachsenden Tumors)
OLG Jena
1. Die unterlassene histologische Abklärung eines innerhalb kurzer Zeit auffallend wachsenden Tumors stellt einen groben Behandlungsfehler in der Form der Unterlassung einer notwendigen Befunderhebung dar.
2. Für diesen (Behandlungs-)Fehler haben der (weiter) behandelnde Frauenarzt als auch der konsiliarisch hinzugezogene Onkologe gleichermaßen einzustehen, wenn keine vollständige Behandlungsübernahme durch den hinzugezogenen Konsiliarius erfolgt und dieser ausreichend über die erhobenen Vorbefunde unterrichtet worden ist.

Unterlassen eines Schwangerschaftstests durch Beta-HCG-Bestimmung des Blutes vor Beginn der Therapie mit einem Ovulationshemmer-Medikament
OLG Braunschweig
1. Es stellt einen (einfachen) Behandlungsfehler dar, wenn ein Arzt für Gynäkologie im Rahmen der Behandlung von Menstruationsunregelmäßigkeiten bei objektiv bestehender Unsicherheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft zu deren Ausschluss vor Beginn der Therapie mit einem Ovulationshemmer-Medikament einen Schwangerschaftstest durch Beta-HCG-Bestimmung des Blutes nicht vornimmt bzw. nicht veranlasst.
2. Allein deshalb, weil im Falle einer Schwangerschaft die zu erwartenden Folgen für die Kindsmutter hinter dem in § 218a II StGB beschriebenen Ausmaß zurückbleiben oder dieses Ausmaß nicht sicher feststellbar erreichen, kann eine Kausalität des Befunderhebungsfehlers für die Durchführung der nach § 218a I StGB gerechtfertigten Schwangerschaftsunterbrechung und ihre Folgen nicht bereits verneint werden.
3. Im Rahmen der zivilrechtlichen Schadenskausalität unterbricht der Willensentschluss einer Patientin - hier zum Schwangerschaftsabbruch - den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Arztes - hier durch Befund-Nichterhebung verursachte kontraindizierte Medikamenteneinnahme - herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist. Die Beweislast für die Herausforderung oder Mitbestimmung ihres Willensentschlusses liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Patientin.
4. Unerheblich für die Schadensursächlichkeit im Sinne des durch den Behandlungsfehler herausgeforderten Schwangerschaftsabbruchs ist, wie hoch aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht das Risiko einer medikamenteninduzierten Missbildung gewesen ist, jedenfalls solange ein solches Risiko nicht auszuschließen ist oder die möglichen Auswirkungen nicht völlig unerheblich sind.

Arzthaftung - TEP-Operation nach der Methode „Robodoc" und erforderliche Aufklärung
OLG Dresden
1. Eine TEP-Operation nach der Methode „Robodoc" stellte auch im Jahre 2000 noch eine Neulandmethode dar, so dass der Arzt auch darüber aufzuklären hatte, dass unbekannte Risiken bei Anwendung dieser Methode nicht auszuschließen sind.
2. Verwirklicht sich ein Risiko, über das der Patient aufgeklärt worden ist (hier: Beschädigung des nervus fibularis), kann er sich dann nicht auf ein Aufklärungsversäumnis über unbekannte Risiken berufen, wenn die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens auch bei einer Operation nach einer Standardmethode gleich hoch gewesen wäre.
3. Bei einer TEP-Operation ist die Art der Lagerung nicht gesondert zu dokumentieren.

Anforderungen an die Befunderhebung bei möglichem akuten Herzinfarkt
BGH
Ein Arzt im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differenzialdiagnostischen Anzeichen für eine koronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur Befunderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus verpflichtet sein.

Sorgfalts- und Handlungspflichten bei einer Problemgeburt
OLG Koblenz
1. Zeigt das vorgeburtliche CTG über 2 Stunden mehrmals kritische Abfälle der Herzfrequenz des Kindes und versäumt der Arzt eine Blutanalyse und rasche Einleitung der Geburt, kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen, der zu einer Beweislastumkehr führt.
2. Wird die Geburt von einer Ärztin mit 4-jähriger Berufserfahrung geleitet, können deren grob fehlerhafte Versäumnisse einer Hebamme nicht zugerechnet werden, wenn das Vorgehen der Ärztin sich der Hebamme nicht als schlechterdings unvertretbar mit dem Erfordernis sofortiger Intervention darstellte. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil der Ärztin erstreckt sich daher nicht ohne weiteres auf die Hebamme.
3. Der Ausfall eines Messgerätes kann dem Arzt nicht zugerechnet werden, solange kein Anhalt besteht, dass ein Schaden am Messgerät absehbar war.
4. Haben mehrere widerstreitende Gutachten im Arzthaftungsprozess nicht zu einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage geführt, kann es geboten sein, eine verlässliche Klärung der medizinischen Zweifelsfragen durch eine gerichtliche Anhörung aller Sachverständigen in einem einzigen Termin herbeizuführen.

Mutmaßliche Einwilligung des Patienten in Erweiterung eines zahnärztlichen Eingriffs
OLG Naumburg
Mutmaßliche Einwilligung des Patienten in die Erweiterung eines zahnärztlichen Eingriffs (hier: Wurzelspitzenresektion) bei intraoperativer Entdeckung einer Knochenzyste im Bereich der Zahnwurzel.

Wird eine Überweisung zur Ausführung einer konkreten Diagnosemaßnahme vorgenommen, so darf nur diese ärztliche Leistung vorgenommen werden
OLG Naumburg
Bei einer Überweisung eines Patienten zu einer Befunderhebung richtet sich der Umfang der geschuldeten ärztlichen Leistungen nach dem in der Überweisung genannten Auftrag. Erfolgt eine Überweisung zur eigenverantwortlichen Abklärung einer Verdachtsdiagnose, so entsteht mit der Übernahme dieses Auftrags eine Verpflichtung zur Erhebung aller notwendigen Befunde, um den Verdacht entweder zu bestätigen oder auszuschließen. Der Überweisungsauftrag umfasst dann auch die vollständige Auswertung der erhobenen Befunde. Wird hingegen die Überweisung zur Ausführung einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen, so beschränkt sich die geschuldete und erlaubte ärztliche Leistung auf diese Maßnahme. Es bleibt Sache des überweisenden Arztes, die Ergebnisse der Befunderhebung zu interpretieren und hieraus z. Bsp. therapeutische Schlussfolgerungen abzuleiten. Der hier vorliegende Überweisungsauftrag „CT BWS/LWS - ossär metatast. PCA - beg. Querschnittssymptomatik" ist ein beschränkter Auftrag im letzt genannten Sinne.

Vor dem Legen einer Cerclage muss die Schwangere über Risiken und Behandlungsalternativen umfassend aufgeklärt werden
OLG Celle
1. Vor dem Legen einer Cerclage - einer schwangerschaftverlängernden Maßnahme - muss die Schwangere über die damit verbundenen Risiken und über mögliche Behandlungsalternativen wie Beckenhochlagerung, Tokolyse und prophylaktische Antibiose umfassend aufgeklärt werden.
2. Der aus dem Aufklärungsfehler folgende Ersatzanspruch umfasst den Schaden, der den Eltern hinsichtlich der Unterhaltslast des schwerstgeschädigt geborenen Kindes entsteht. Dem Kind selbst stehen keine Schadensersatzansprüche zu.

Der Einwand der hypothetischen Einwilligung des Patienten muss von der Behandlerseite schon in der ersten Instanz vorgetragen werden
OLG Oldenburg
Der Einwand, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden, kann nicht erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werden.

Zur Reichweite der Beweiserleichterungen nach einem groben Behandlungsfehler des Arztes
OLG Koblenz
1. Ein grober Behandlungsfehler führt auch dann zur Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang, wenn er die eingetretene Schädigung nur zusammen mit einer bereits vorhandenen anderen, dem Arzt nicht anzulastenden Ursache herbeizuführen geeignet ist (hier: wiederholte Ovarialzysten nach versäumter Antibiotikatherapie).
2. Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast sind nach einem groben Behandlungsfehler erst dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.

Keine generelle Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz
OLG Oldenburg
1. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz.
2. Dass es bei einer implantatgetragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt, stellt keinen Behandlungsfehler dar, sondern ist regelmäßige Folge der notwendigen Verwendung unterschiedlicher Metalle, ohne dass hiermit medizinisch relevante Auswirkungen verbunden wären.

Tinnitusbehandlung stationär für Zusatzversicherung nicht medizinisch notwendig
OLG Zweibrücken
1. Der Versicherer einer Krankheitskostenzusatzversicherung, der gemäß Tarif die von der gesetzlichen Krankenversicherung seines Versicherungsnehmers nicht erstatteten Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung zu übernehmen hat, muss die Kosten für die stationäre Behandlung einer Tinnituserkrankung nicht übernehmen, wenn die Erkrankung durch eine ambulante Behandlung in gleicher Weise hätte geheilt werden können.
2. Übernimmt der Versicherer der Krankheitskostenzusatzversicherung Kosten einer stationären Behandlung nur, wenn zuvor die gesetzliche Krankenversicherung ihre Leistungen erbracht hat, oder 60% der Kosten, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen abgelehnt hat, dann kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der gesetzliche Krankenversicherer Leistungen abgelehnt hat.

Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes
OLG Schleswig
1. Der Durchgangsarzt handelt in Ausübung eines öffentlichen Amts und haftet bei Fehlern dem Patienten gegenüber nicht persönlich. Ausgelöste Amtshaftungsansprüche sind allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten.
2. Entschließt sich der Durchgangsarzt nach der Entscheidung über das „ob" und „wie" der zu gewährenden Heilbehandlung aber, diese selbst in die Hand zu nehmen, haftet er privatrechtlich.
3. Besteht der Behandlungsfehler des Durchgangsarztes in der falschen Diagnose bei der Entscheidung zum „ob" und „wie" und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann bleibt er dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen.
4. Übernimmt der Durchgangsarzt nicht die allgemeine Heilbehandlung zählt auch die Überwachung des Heilerfolgs (so genannte Nachschau) zum öffentlich-rechtlichen Bereich.

Haftung des Krankenhauses sowie der dort angestellten Ärzten und Hebammen für Versäumnisse vor, während und nach einer Problemgeburt
OLG Koblenz
1. Zeigt das vorgeburtliche CTG über 2 Stunden mehrmals kritische Abfälle der Herzfrequenz des Kindes und versäumt der Arzt eine Blutanalyse und rasche Einleitung der Geburt, kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen, der zu einer Beweislastumkehr führt.
2. Wird die Geburt von einer Ärztin mit 4-jähriger Berufserfahrung geleitet, können deren grob fehlerhafte Versäumnisse einer Hebamme nicht zugerechnet werden, wenn das Vorgehen der Ärztin sich der Hebamme nicht als schlechterdings unvertretbar mit dem Erfordernis sofortiger Intervention darstellte. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil der Ärztin erstreckt sich daher nicht ohne Weiteres auf die Hebamme.
3. Der Ausfall eines Messgerätes kann dem Arzt nicht zugerechnet werden, so lange kein Anhalt besteht, dass ein Schaden am Messgerät absehbar war.
4. Haben mehrere widerstreitende Gutachten im Arzthaftungsprozess nicht zu einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage geführt, kann es geboten sein, eine verlässliche Klärung der medizinischen Zweifelsfragen durch eine gerichtliche Anhörung aller Sachverständigen in einem einzigen Termin herbeizuführen.

Diagnosefehler eines Radiologen ist Hausarzt nur in Ausnahmefällen zuzurechnen
OLG Koblenz
1. Ein Hausarzt, der es unterlässt, das Ergebnis einer kurz zuvor durchgeführten radiologischen Untersuchung zu erfragen und zu berücksichtigen, haftet für Diagnosefehler in diesem Bereich nicht, wenn feststeht, dass der Radiologe dem Kollegen fehlerhaft mitgeteilt hätte, der Befund sei unverdächtig.
2. Nur wenn der Hausarzt ohne Weiteres erkennen musste, dass gewichtige Bedenken gegen das diagnostische und therapeutische Vorgehen des Radiologen bestanden, kommt eine Zurechnung des Diagnoseirrtums in Betracht.

15.000,00 € Schmerzensgeld für Hodenverlust
LG Regensburg
Führt ein schwerwiegender Behandlungsfehler zum Verlust eines Hodens, weil eine Hodentorsion nicht erkannt wurde, ist ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € angemessen, wenn bei dem 14 Jahre alten Patienten (noch) keine psychischen Probleme aufgetreten sind. Eine Beeinträchtigung von Chancen bei der künftigen Partnersuche sind kaum vorstellbar.

Anspruch des Patienten auf vorübergehende Überlassung von Original-Röntgenunterlagen an seinen Anwalt
LG Kiel
Der Patient hat Anspruch darauf, dass der behandelnde Arzt Original-Röntgenaufnahmen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Patienten zur Einsichtnahme vorübergehend zur Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen einen anderen Arzt oder gegen eine Klinik überlässt.

Beweislast und gerichtliche Aufklärungspflicht im Arzthaftungsprozess bei Vier-Augen-Gespräch
OLG Koblenz
1. Behauptet der klagende Patient, er habe dem beklagten Arzt Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich eine ergänzende Befunderhebungspflicht ergab, muss der Kläger dieses Vorbringen beweisen.
2. Da derartige Gespräche in der Regel unter vier Augen stattfinden, gebietet es die im Arzthaftungsprozess erweiterte gerichtliche Aufklärungspflicht, die Parteien zumindest nach § 141 ZPO persönlich anzuhören.
3. Bekundet der beklagte Arzt bei einer derartigen Anhörung das Gegenteil der Beweisbehauptung des klagenden Patienten, kann darin, das Fragen, Vorhalte und Anträge unterbleiben und stattdessen rügelos verhandelt wird, ein Verzicht auf einen zuvor gestellten Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 ZPO gesehen werden.

Kein Behandlungsfehler bei Armplexusparese, wenn ermitteltes Geburtsgewicht durch Schwankung im sonographischen Befund zu niedrig ist
OLG Stuttgart
Auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine bei der Geburt erlittene Armplexusparese besteht kein Anspruch, wenn sich dem behandelnden Arzt nach den Vorsorgeuntersuchungen kein Verdacht auf Makrosomie des Kindes aufdrängen musste. Konnte nach dem sonographischen Befund von einem Geburtsgewicht von ca. 3.900 Gramm ausgegangen werden, obwohl das Kind bei der Geburt tatsächlich 5.470 Gramm wog, liegt darin nicht unweigerlich ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Ultraschalluntersuchung. Denn eine sonographische Messung zur Ermittlung des Geburtsgewichts unterliegt einer normalen Schwankungsbreite von 10 bis 20 Prozent und insbesondere bei Schätzgewichten über 4.000 Gramm sehr großen Ungenauigkeiten.

Zahnarzthaftung bei mangelhafter Prothetik
OLG Koblenz
1. Ist eine Prothetik mangelhaft, muss der erstbehandelnde Zahnarzt Fehler und Versäumnisse nachbehandelnder Kollegen substantiiert darlegen, in deren Verantwortlichkeit nach der Art des Mangels fern liegt.
2. Mängel der Prothetik können den Vertragsrücktritt des Patienten rechtfertigen und verpflichten den Zahnarzt zur Rückzahlung der Vergütung.
3. Haftet der Zahnarzt nicht nur aus Vertrag, sondern auch aus unerlaubter Handlung, erstreckt sich seine Ersatzpflicht ohne weiteres auf die vorprozessualen Anwaltskosten des Patienten.

Heilbehandlungsarzt einer Berufsgenossenschaft haftet bei unterlassener Überweisung persönlich
OLG Karlsruhe
Ein bei einer Berufsgenossenschaft zugelassener Heilbehandlungsarzt, der aufgrund eines Diagnoseirrtums einen Patienten mit einer Verrenkung des Handgelenks und Bänderrissen nicht an ein Krankenhaus überweist, haftet für die Folgen persönlich und nicht etwa die Berufsgenossenschaft. Er darf im Gegensatz zu einem Durchgangsarzt nach den Regelungen des Vertrages "Ärzte/Unfallsicherungsträger" grundsätzlich nur leichte Fälle selbst behandeln und hat alle anderen Patienten unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen.

Haftung für fehlerhaften Herzschrittmacher
OLG Frankfurt
Zur Haftung nach § 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz für einen fehlerhaften Herzschrittmacher.

 


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