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Urteile zum Makler- & Vertriebsrecht

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zum Vertriebsrecht. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

 

Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand 01.05.2012)


Beratungspflicht des Maklers über drohende Deckungslücke bei Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung
OLG Hamm
Kann beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen, handelt ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler zwar pflichtwidrig, wenn er seinen Kunden vor dem Versichererwechsel nicht auf diesen Umstand hinweist. Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.

Auslegung einer Klausel über Berücksichtigung von Vorzeiten aus früherem ohne Ausgleichsanspruch beendetem Versicherungsvertretervertrag
OLG München
1. Ein Versicherungsvertreter, dessen Vertretervertrag nach Kündigung durch ihn einvernehmlich beendet worden ist und mit demjenigen Monate später ein neuer Versicherungsvertretervertrag unter Zuweisung eines anderen Versicherungsbestands die Vereinbarung der „Grundsätze Leben" geschlossen wurde, hat nach Beendigung des zweiten Vertretervertrags Anspruch nur auf Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen, die er während des neuen Vertrags selbst vermittelte.
2. Eine während der Laufzeit des zweiten Vertretervertrags getroffene Vereinbarung, die regelt, dass der Versicherungsvertreter hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Versicherung so behandelt wird, als wäre das Eintrittsdatum der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses, führt nicht dazu, dass ihm auch bezüglich der im Rahmen des ersten Vertreterverhältnisses von ihm selbst vermittelten dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, für die er keine Dynamikprovision mehr erhielt, Ausgleichsansprüche zustehen und Auskunft zu gewähren ist.

Nichtanzeige erheblicher Gefahrumstände trotz Fragen des Maklers begründet kein Rücktrittsrecht des Versicherers, wenn das Antragsformular den Anschein erweckt, dass es vom Makler stammt
LG Dortmund
Der Versicherer kann nur dann ein Rücktrittsrecht wegen Nichtanzeige bekannter gefahrerheblicher Gefahrumstände geltend machen, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform danach gefragt hat. Es liegen jedoch keine Fragen des Versicherers vor, wenn die Fragen von einem im Lager des Versicherungsnehmers stehenden Makler gestellt werden, eine Gleichstellung mit Fragen des Versicherers liefe letztlich auf die Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers hinaus.

Wirksamkeit eines Provisionsverzichts
OLG Frankfurt/M
1. Die Vereinbarung in einem Agenturvertrag, in der der Versicherungsvertreter bei Beendigung seines Vertrages auf weitere Abschlussfolgeprovisionen aus der Vermittlung von Verträgen im Rahmen des AVmG (Altersvermögensgesetz) verzichtet, ist wirksam.
2. Eine solche Vereinbarung ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsvertreter unangemessen. Die dadurch entstehenden Provisionsverluste werden für den Handelsvertreter grundsätzlich durch den infolge des wirksamen Verzichtes entstehenden Ausgleichsanspruch des § HGB § 89 Abs. HGB § 89 Absatz 5 HGB ausgeglichen

 

Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags
BGH
Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer), wenn der - mit der Konzernmutter des Versicherers langfristig kooperierende - Makler Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Keine Unwirksamkeit von Provisionsweitergaben von Vermittler an Kunden
LG Frankfurt am Main
1. Nach der Regelung des Reichsaufsichtsamtes ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Abgesehen davon, dass sich die Anordnung lediglich auf Verträge über Lebensversicherungen bezieht, führt ein Verstoß gegen die genannte Rechtsverordnung nicht zu einer Nichtigkeit der Vereinbarung. Das Verbot in der Rechtsverordnung betrifft nur eine der vertragsschließenden Parteien, nämlich die Versicherungsunternehmen und die -vermittler und führt daher nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 17.06.2004, NJW-RR 2004, S. 1545 ff.; vgl. auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2011).
2. Wenn eine Provision (teilweise) an den Kunden weitergegeben wird und dieser sich für den Fall der Stornierung verpflichtet, die von ihm erhaltende Provision an den Vermittler zurückzuzahlen, liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor.
3. Der Vermittler ist auch nicht verpflichtet, dem Kunden eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen. Zum einen weil es sich bei dem Kunden um den Versicherungsnehmer handelt. Er wusste daher, wann und durch welche Umstände die Verträge ins Storno geraten waren und dass damit die Provision an die Versicherung zurückzuzahlen war. Hätte er dies vermeiden wollen, hätte er von sich aus die „Rettung" der Versicherungsverträge erreichen können.

 

Einem (englischen) Lebensversicherer sind im Einzelfall Beratungsfehler eines Maklers nicht zuzurechnen
OLG Celle
1. Ein Makler tritt „in erster Linie" als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen seines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
2. Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nur dann nicht grundsätzlich entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt ist, sondern mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, a. a. O.; NJW-RR 1997, 116, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH, a. a. O.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers). Es genügt auch nicht, dass die Beklagte ihre Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und Verhandlungen über die Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernimmt. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und Verwendung deren Informationsmaterial anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. „Pools" dieses Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs- bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen von Möglichkeiten und Modellen.
3. Ein Beratungsvertrag kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und dieses sich auf die Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will. Der Berater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine den Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (BGH, NJW-RR 2010, 115, zitiert nach juris, Rdnr. 15; Palandt-Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 47).
4. Im Unterschied zum Anlageberater wird ein Anlagevermittler in der Regel im Interesse des Kapitalsuchenden (Anbieters) mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst. Zwischen ihm und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGH, NJW-RR 2000, 998, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 f.; Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rdnr. 52). Auch der Anlagevermittler ist verpflichtet, den Kunden in die Lage zu versetzen, das Anlagerisiko objektiv richtig zu beurteilen. Er ist verpflichtet, dem Kunden alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere aber vollständig zu erteilen

Haftungsfalle bei Kündigung und Neuabschluss einer anderen Personenversicherung
OLG Karlsruhe
Ein Makler muss seine Kunden weitreichend beraten, wenn er den Abschluss einer Personenversicherung eines anderen Versicherers empfiehlt, obwohl die Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind.

Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen
BGH
Eine Rückstellung wegen künftiger Vertragsbetreuung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält

Anspruch des Versicherungsvertreters auf kostenlose Überlassung von Unterlagen durch den Versicherer
BGH, r+s 2012, 50
1. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Ver-fügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Ge-genstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Des-halb gehören zu den gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos vom Unternehmer zur Ver-fügung zu stellenden Unterlagen nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezi-fisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt aus-üben zu können.
2. Kostenlos hat der Unternehmer dem Handelsvertreter ein Softwarepaket zur Ver-fügung zu stellen, wenn zumindest einzelne Komponente für dessen Tätigkeit unver-zichtbar sind, nicht aber Werbegeschenke („Give aways") und andere für die Tätig-keit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung zuzuordnende Artikel, wie z. B. Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn dieser Artikel mit dem Logo des Unternehmers versehen sind.
3. Kundenzeitschriften, die der allgemeinen Kundenpflege dienen und allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen und den Produkten wecken, und deshalb nicht einer Produktbroschüre gleich kommen, hat der Unternehmer nach § 86 a HGB dem Handelsvertreter nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Seminare des Unternehmers zur Vermittlung von Fachkenntnissen, die der Han-delsvertreter für den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte allgemein benötigt, sind nach § 86 a HGB dem Handelsvertreter nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ob dieser auch für Seminare gilt, in denen der Unternehmer Informationen über den Gegenstand des Vertriebsobjekts, dem Kundenkreis oder die Lieferbedingungen vermittelt, bleibt offen.

Haftung des Versicherungsmaklers bei Ausschreibung einer Bauwesenversicherung
OLG Koblenz 10. Zivilsenat 10 U 724/11 Beschluss vom 17.10.2011
Der Versicherungsmakler haftet auf Schadensersatz, wenn er bei Vermittlung einer für eine Ausschreibung erforderlichen Bauwesenversicherung es versäumt, diese entsprechend den ihm mitgeteilten Ausschreibungsbedingungen auszugestalten, so dass dem Versicherungsnehmer der ansonsten zu erwartende Zuschlag entgeht.

Beweislast des Versicherungsmaklers für die richtige Beratung bei Verwendung von prospektähnlichen Unterlagen
KG VersR 2012, 101
Verwendet der Versicherungsmakler bei Vermittlung einer „Sicherheitskompaktren-te" prospektähnliche Unterlagen, trägt er die Beweislast für die richtige Beratung, wenn die schriftlichen Unterlagen unrichtig sind.

Unzumutbarkeit der Versendung von Stornoabwehrmitteilungen an zwischenzeitlich für ein Konkurrenzunternehmen tätigen Versicherungsvertreter
OLG Düsseldorf 16. Zivilsenat , Urteil vom 25. November 2011 , Az: 16 U 234/09
1. Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertreterver-trag berechnet. Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versi-cherungsvertreter gilt, besteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 21. März 2001 aaO m.Nachw.).
2. Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsver-hältnisses ergeben, ist anerkannt, dass das Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzuge-hen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Ver-träge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat ( BGH, Urteil vom 19. No-vember 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 unter II 1; Urteil vom 21. März 2001 aaO; von Hoyningen-Huene aaO § 92 Rdnr. 28; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 19, jew. m.w.Nachw.).
3. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestim-men sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nach-bearbeitung notleidender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzel-falls (BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 aaO unter II 1; Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 279/04, VersR 2005, 1078). Danach kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Stornoge-fahrmitteilungen sind somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die Wahl hat. Demzufolge besteht auch gegenüber einem noch in den Diensten des Versiche-rungsunternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch auch nur eine Ob-liegenheit zu Stornogefahrmitteilungen (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 25.05.2005- VIII ZR 279/04 zitiert nach juris Rn. 11). Der Versicherungsvertreter hat weder bei noch bestehendem Vertragsverhältnis noch nach Vertragsende einen Anspruch darauf, dass ihm die Nachbearbeitung übertragen wird (Löwisch aaO § 92 Rdnr 19 mwN).
4. Erst Recht gilt dies vorliegend für den Beklagten, dessen Vertrag zur Klägerin zwar durch seine fristlose Kündigung nicht wirksam beendet wurde, der jedoch nach Selbstkündigung nicht mehr für seinen Vertragspartner, die Klägerin, sondern für die Konkurrenz tätig war. Wie bei einem bereits wirksam beendeten Vertrag bestand hier in besonderem Maße die Gefahr, dass er bei Übermittlung von Stornogefahrmitteilungen anstelle der Nachbearbeitung des "alten" Versicherungsvertrages den Kunden für einen neuen Dienstherrn abwarb.

 

Unwirksamkeit des Provisionsabgabeverbots für Versicherungsvermittler
VG Frankfurt
1. Das für Vermittler/innen von Versicherungen in der Anordnung vom 08.03.1934 enthaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. 2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob dieses Verbot einen verfassungs- oder unionsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1, 2 EUGRCh (juris: EUGrdRCh)) darstellt.

Widerruf der Vermittlererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit
VG Köln
Ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt kann widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf des öffentlichen Interessen gefährden würde. Damit kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Widerrufs dem gewerbetreibenden Versicherungsvermittler eine Erlaubnis - nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen - nicht hätte erteilt werden würden, weil Versagungsgründe nach § 34 b Abs. 2 GewO vorgelegen haben.

Ein Versicherungsmakler muss einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile der Kündigung einer steuerbegünstigenden Kapitallebensversicherung eingehend darstellen
OLG Saarbrücken
1. Zu den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gehört, einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile einer Kündigung eines bestehenden steuerbegünstigten Kapitallebensversicherungsvertrages eingehend vor Augen zu führen.
2. Ist in einem Versicherungsantrag nicht deutlich genug hervorgehoben, dass im Todesfall nur Hinterbliebene im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 26 EStG Leistungen erhalten und gibt der Versicherungsnehmer seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte an, so haftet der Versicherer wegen Verletzung eigener Beratungspflichten trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers auf Schadenersatz.

Bemessung des Wertersatzes
LG Heidelberg
1. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäftes für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (im Anschluss an BGHZ 185, 192).
2. Bei einem auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichteten Maklergeschäft kann der objektive Wert der Unternehmerleistung im Falle des Widerrufs nicht bestimmt werden, ohne als maßgeblich einzubeziehen, welchen Wert das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis hat.

Haftung des Versicherungsmaklers - Beweislast für ausreichende Beratung
OLG Saarbrücken
1. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler auf eine preisgünstigere Gestaltung seines bestehenden Krankenversicherungsschutzes angesprochen und macht der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend, so hat der Versicherungsmakler - regelmäßig durch Vorlage seiner nach § 42 VVG a. F. ihm auferlegten Dokumentation über die Beratung - darzulegen, wie er den Versicherungsnehmer über die mit einer Vertragsumstellung verbundenen Risiken beraten hat. Vermag er keine oder nur eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so hat er die Beweislast für eine ausreichende Beratung.
2. Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf die Beratung ist nach § 42 c Abs. 2 VVG a. F. nur wirksam, wenn der Versicherungsmakler diesen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Verzicht nachteilig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn auswirken kann.

 

Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Buchauszug
OLG Oldenburg
Der Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Buchauszug tritt erst dann ein, wenn dem Vertreter eine vollständige und abschließende Abrechnung über das jeweilige Geschäft erteilt worden ist.

Versicherungsvertreter muss Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden
BFH
Ein Versicherungsvertreter muss Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen.

Ausgleichsanspruch: Trotz Eintritts in den Ruhestand kein halber Steuersatz für 2002
BFH
Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB ist nicht als Veräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn mit dem halben Steuersatz begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe der Agentur und dem Eintritt des Vertreters in den Ruhestand sachlich und zeitlich zusammenfällt.

Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung
OLG Karlsruhe
1. Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers, der seinem Kunden, dessen Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind, den Abschluss von die bisherigen Versicherungen ersetzenden Versicherungen anderer Versicherern empfiehlt.
2. Seine weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.
3. Der Versicherungsmakler hat bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung, die den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung notwendig macht, nachdrücklich über die Gefahren der damit verbundenen Abweichung vom "Schicksalsteilungsgrundsatz" aufzuklären.

Zur Haftung des Versicherungsmaklers
OLG Hamm
1. Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszulegen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.*
2. *Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.*
3. Nimmt der Versicherer den vom Versicherungsmakler aufgenommene Versicherungsantrag nicht an und vermittelt der Versicherungsmakler daraufhin keinen anderen Versicherer und informiert den Kunden auch nicht, so trifft den Kunden keine Mitverschulden, denn dieser kann darauf vertrauen, dass der Versicherungsmakler ihn über das Nichtzustandekommen des Vertrages informiert. Der Kunde ist nicht verpflichtet, sich beim Versicherungsmakler über den Stand seiner Versicherungsangelegenheit zu erkundigen.
4. Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzen, den der Kunde bei einer bestehenden Vers. als Leistung des Versicherers erhalten hätte.

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters - Höhe der Verzugszinsen
BGH
1. Der Ausgleichsanspruch stellt einen Vergütungsanspruch dar, der dem Versicherungsvertreter die restliche, durch Provisionszahlungen bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms besteht. Dies ergibt sich aus der Regelung des § HGB § 87c Abs. HGB § 87C Absatz 1 Satz 1 HGB, nach der dem Versicherungsvertreter für jeden von ihm vermittelten Einzelabschluss eine Provision zusteht.
2. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein reiner Vergütungsanspruch, weil sowohl dessen Entstehung als auch dessen Bemessung weitgehend durch Billigkeitsaspekte beeinflusst werden.
3. Der Umstand, dass es sich bei § HGB § 89b HGB um einen Mischtatbestand handelt, der aus einer Entgelt- und einer Billigkeitskomponente besteht, hindert seine Qualifikation als Entgeltforderung im Sinne des § BGB § 288 Abs. BGB § 288 Absatz 2 BGB nicht, Diese Bestimmung soll ihrem Zweck nach in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/35/EG sicherstellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr abschrecken und so der Gefahr von Insolvenzen und dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsvertreter durch die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende ein Entgelt erhält, das er im Falle der Fortsetzung seines Vertrages nicht sofort, sondern erst in Form von Provisionen aus weiteren Geschäftsabschlüssen erhalten hätte, denn diesem Vorteil wird bereits durch die vorzunehmende Abzinsung Rechnung getragen.
4. Der Ausgleichsanpruch des Versicherungsvertreters ist bei Verzug des Versicherers nach § BGB § 288 Abs. BGB § 288 Absatz 2 BGB mit acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Zu den Voraussetzungen der Haftung des Versicherers für Falschberatung eines Verschirungsmaklers
OLG Karlsruhe
Der Versicherer hat für die fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler einzustehen, wenn dieser nicht vom Versicherungsnehmer als Sachwalter beauftragt worden ist, sondern vom Versicherer im Rahmen von dessen Vertriebsorganisation mit Aufgaben betraut worden ist, die dem Versicherer als Anbieter eines Versicherungsprodukt typischerweise obliegen.

Bei der Rückforderung eines Kleinstornos bis zu einem Betrag von 100,00 € bedarf es keines Nachweises von Nachbearbeitungsbemühungen durch den Versicherer
LG Hannover
1. Fordert der Versicherer von einem Handelsvertreter an ihn geleistete Provisionsvorschüsse zurück, bedarf es jedenfalls bei der Rückforderung geringfügiger Provisionen keiner näheren Darlegung hinsichtlich der Stornogründe und Nachbearbeitungsbemühungen des Versicherers.
2. Ein so genannter „Kleinstorno" ist bei einem Betrag bis 100,00 € anzunehmen.
3. Bei einem Provisionsstorno oberhalb von 100,00 € ist es für die erforderlichen Nachbearbeitungsbemühungen jedenfalls ausreichend, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf aus einer Beitragsfreistellung bzw. Kündigung resultierenden Nachteile schriftlich hinweist und eine Beratung anbietet.

Durch einen spezialisierten Makler beratenes Unternehmen kann hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer Lebensversicherung nicht aufklärungsbedürftig sein
OLG Köln
Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen, das Mitglied in einem Versicherungsverein werden möchte, der zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherungen anbietet, einen Versicherungsmakler eingeschaltet hat, der die Zusatzbezeichnung „Fachreferent für betriebliche Altersversorgung" führt, besteht keine Pflicht des Versicherers, ein Unternehmen über die nähere Ausgestaltung des zur Rückdeckung einer betrieblichen Versorgungszusage abgeschlossenen Lebensversicherung, insbesondere über die mit dem Zillmer-Verfahren verbundenen Nachteile über vorzeitige Beendigung der Verträge, aufzuklären.

Mangels Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung durch einen gezillmerten Lebensversicherungstarif kommt insoweit eine Pflichtverletzung des Maklers nicht in Betracht
OLG Köln
Führt ein gezillmerter Lebensversicherungstarif nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung, kommt insoweit auch keine Pflichtverletzung des vermittelnden Versicherungsmaklers in Betracht.

 

Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungs- und Beratungsfehler, die zu einer Unterversicherung führen.
OLG Stuttgart
treffen einen Versicherungsmakler grundsätzlich sehr weitreichende Pflichten . Der Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des betreuten Versicherungsnehmers. Er muss von sich aus Risiken untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer ständig und ungefragt unterrichten (BGH, Urt. v. 22.05.1985, IV a ZR 190/83, aaO). Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers. Jedenfalls ist vor allem darüber zu beraten und aufzuklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Mit der Beratungspflicht geht eine Erkundigungs- und Informationspflicht des Maklers einher. Gibt ein Versicherungsnehmer interessen- oder sachwidrige Weisungen, geht die Aufklärungs- und Beratungspflicht vor. Ist der Makler also der Auffassung, eine Befolgung von Weisungen des Versicherungsnehmers wäre für diesen nachteilig, muss er den Versicherungsnehmer darauf hinweisen und darf der Weisung erst nachkommen, wenn der Versicherungsnehmer trotz begründeten Abratens darauf besteht.
2. Geht es um die Anbahnung eines neuen Versicherungsvertrages, ist der Makler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Erreichung eines auf die konkreten Bedürfnisse des Versicherungsnehmers maßgeschneiderten Deckungskonzepts verpflichtet, gegebenenfalls ein Risiko von sich aus zu untersuchen . Auch nach Abschluss eines Versicherungsvertrages schuldet der Makler noch eine ständige aktive, unaufgeforderte Betreuung. Dazu gehört die Verpflichtung, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ggf. auf eine Anpassung hinzuwirken. Bei Veränderungen, die außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, muss der Makler von sich aus tätig werden. Grundsätzlich muss der Versicherungsmakler im Rahmen der Vertragsgestaltung die optimale Absicherung des Versicherungsnehmers anstreben. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind und hat dabei für eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung zu sorgen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Zweifel aufkommen lässt.
3. Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt an sich beim Versicherungsnehmer, d. h. er trägt grundsätzlich das Risiko einer Unterversicherung (st. Rspr., vgl. nur z. B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2005, I-4 U 205/04, RuS 2006, 331; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2006, 5 U 197/05, RuS 2006, 331).

Kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln, nur soweit der Vertreter darauf angewiesen ist
Bundesgerichtshof
Ein Vertreter hat nur insoweit Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf die kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln, als er auf diese angewiesen ist, um seiner Pflicht zur Vermittlung bzw. zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Das hat der entscheiden.

 

Wirksamkeit einer Provisionsverzichtsklausel bei Vermittlung von Riester-Verträgen
OLG Frankfurt
1. Eine Provisionsverzichtsklausel, ausweislich welcher der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertretervertrages auf weitere Abschlussprovisionen aus der Vermittlung von so genannten Riester-Verträgen verzichtet, ist unbedenklich.
2. Insbesondere ist die Klausel für den Handelsvertreter weder überraschend noch benachteiligt sie ihn unangemessen.

Rückstellung für künftige Betreuung von Lebensversicherungen anerkannt
Finanzgericht Münster
Ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist, hierfür aber - neben der einmaligen Abschlussprovision - keine weitere Vergütung erhält, muss für den zukünftigen Betreuungsaufwand eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen bilden.

Falsche Angaben im Fragenkatalog eines Maklers
Oberlandesgericht Hamm
Ein Versicherer kann nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn er sich die Fragen nach Gefahrumständen, die ein Makler ausgearbeitet und zusammen mit dem Versicherungsnehmer (zum Teil falsch) beantwortet hat, nicht zu eigen gemacht hat.

Versicherer darf bei Übermittlung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg grundsätzlich auf ordnungsgemäße Beförderung vertrauen
BGH
1. Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu im Regelfall nicht aus.
2. Im Fall einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrags auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu vertreten hat (§§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB).

Pflichtverletzung und Schadensersatz des Versicherungsmaklers
OLG Celle
1. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist der Versicherungsmakler von sich aus verpflichtet, das Risiko zu untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten.
2. Der Versicherungsmakler hat seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt, wenn er die Nutzungsart des zu versichernden Gebäudes trotz ihrer Offenkundigkeit in dem von ihm ausgefüllten Antrag unrichtig angegeben hat.
3. Dem Versicherungsnehmer ist ein erhebliches und im Rahmen des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten, wenn er den vom Versicherungsmakler offenkundig falsch ausgefüllten Versicherungsantrag unterschreibt (hier mit 2/3 bewertet).
4. Ist der Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer bzw. seinen Repräsentanten von seiner Zahlungspflicht gemäß § 160 VVG a. F. befreit, kann der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Versicherungsmakler wegen Verletzung des Versicherungsmaklervertrags nicht geltend machen.

VZ 1999 - Keine Besteuerung mit halbem Steuersatz
BFH
Es ist rechtens, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b Handelsgesetzbuch im Veranlagungszeitraum 1999 nach der „Fünftel-Regelung" besteuert werden und nicht mehr mit dem halben Steuersatz.

Einschränkende Auslegung einer Vertragsklausel über einen Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für fristlose Kündigung
BGH
Wenn in einem Versicherungsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung genannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Versicherungsmakler ist einem Agenten auch bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Betreuer" nicht gleichzusetzen
LG Stralsund
Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 48 Abs. 1 VVG ist nur am Sitz des Versicherungsagenten begründet. Auf Versicherungsmakler ist die Vorschrift jedoch nicht anzuwenden, auch nicht analog, da der Makler auf Seiten des Versicherungsnehmers steht und damit die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Der Makler ist dem Agenten auch dann nicht gleichzusetzen, wenn er im Versicherungsschein ausdrücklich als Betreuer ausgewiesen ist.

Zur Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers bei der Antragsaufnahme für einen Schaden des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung
LG Dortmund
1. Bei einem etwaigen Fehlverhalten eines von dem Kunden beauftragten Maklers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages kann einen Schadensersatzanspruch des Kunden in Höhe der bis zum Rücktritt gezahlten Prämien führen.
2. Denkbar ist es, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Prämien damit zu begründen, dass bei der pflichtgemäßen Angabe der Vorerkrankungen ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen wäre, so dass der Kläger die Zahlung der Versicherungsprämien erspart hätte.

Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherers in Provisionsrückforderungsprozess
LG Hamburg
1. Der Versicherer genügt seiner Darlegungslast im Provisionsrückforderungsprozess, wenn er eine Einzelaufstellung vorlegt, aus welcher sich die jeweilige Vertragsnummer, Vor- und Zuname des jeweiligen Versicherungsnehmers, der Versicherungsbeginn, die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer in Jahren, die tatsächliche Laufzeit der Versicherung bis zum Vertragsstorno in Monaten, die jeweilige Stornohaftungszeit, die an den Handelsvertreter vorschüssig gezahlte Provision sowie der sich hiernach ergebende Rückforderungsbetrag in Euro sowie das Datum der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ergeben.
2. Der Handelsvertreter kann sich sodann nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen. Ein solches ist unbeachtlich, da dem Handelsvertreter auf Grundlage der vorgelegten Informationen ein näheres Eingehen auf die Einzelrückforderungen möglich ist.
 

Verwirkung des Lohnanspruches des Versicherungsmaklers
AG Bremerhaven
Ein Versicherungsmakler verwirkt seinen Lohnanspruch (entsprechende Anwendung des § 654 BGB), wenn er durch eine schwerwiegende, vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers zuwider handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen die Verpflichtung zur umfassenden, kundenorientierten und vergleichenden Beratung und Aufklärung auch hinsichtlich der Vermittlungsprovision verstoßen wird, indem die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung erfolgt. Für eine individuelle Beratungsleistung reicht es nicht aus, ausschließlich den Beruf und das Alter des potentiellen Versicherungsnehmers zu erfragen.

Vorschnelle Kündigung der PKV - Makler muss Mehrkosten tragen
Oberlandesgericht Hamm
Kündigt der Makler einen privaten Krankenversicherungsvertrag noch bevor der neue Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, muss er die Mehrkosten ersetzen, die der Versicherungsnehmer dadurch hat, dass der neue Vertrag nicht zustande kommt und ein neuer Vertrag beim alten Versicherer zu teuren Konditionen abgeschlossen werden muss.

Intransparente Klauseln zu Kündigung und Freistellung
Landgericht Stuttgart
Klauseln zur Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung sowie zur Verrechnung der Abschlusskosten sind intransparent, wenn sie bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen lassen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung oder der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat.

Vom Makler ausgearbeiteter Fragenkatalog nach Gefahrumständen ist dem Versicherer zuzurechnen, wenn sich dieser den Katalog zu Eigen macht
OLG Hamm
Bei dem von einem Makler des Versicherungsnehmers ausgearbeiteten und selbst beantworteten Fragekatalog nach Gefahrumständen handelt es sich nicht um Fragen des Versicherers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Versicherer diesen Fragenkatalog zu Eigen gemacht hat. Ein „zu-eigen-machen" liegt nicht schon dann vor, wenn bislang unter Geltung der alten VVG-Broschüre üblich war, dass für diesen Versicherungsbereich der Makler die Fragen selbst entwirft und für den Versicherungsnehmer beantwortet.

Urteile aus dem Jahr 2010

Haftung des Maklers wegen Kündigung einer Krankenversicherung ohne sicherzustellen, dass der Kündigende anderweitigen Krankenversicherungsschutz erhält
OLG Hamm
1. Der Makler haftet dem Kunden auf Schadensersatz aus §§ 42 e, 42 c Abs. 1 VVG in der vom 22.05.2007 bis 31.12.2007 geltenden Fassung aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Kündigung der bisherigen Krankenversicherung, wenn er einen bestehenden Krankheitskostenvertrag kündigt, ohne sicherzustellen, dass der Versicherte bei einem anderen Krankenversicherer Versicherungsschutz erhalten werde. Denn die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit (vgl. im Einzelnen BGH, VersR 2009, 1495, bei juris; NJW-RR 2007, 1503, bei juris; BGHZ 94, 356; Senat, Urteil vom 03.09.2007, 18 U 179/06, bei juris). Als treuhänderischer Sachwalter schuldet er dem Versicherungsinteressenten Beratung und Betreuung in Bezug auf den zu vermittelnden Vertrag (OLG Frankfurt, RuS 2009, 218, bei juris). Er muss auf Risiken besonders hinweisen, wobei sich diese Pflichten auch auf die Abwicklung etwaiger Vorverträge erstrecken.
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Es gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger so verhalten hätte, wie es die Beklagte richtigerweise empfohlen hätte (Senat, Urteil vom 8.10.2009, 18 U 26/08, bei juris; Palandt, BGB, 69. Aufl., § 280 Rn. 39 m.w.N..). Somit ist zugrunde zu legen, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung den alten Vertrag nicht gekündigt hätte.
3. Im Falle einer fehlerhaften Beratung in Bezug auf bestehende Risiken kann der Beratungspflichtige dem Geschädigten jedenfalls grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe die Risiken auch ohne entsprechenden Hinweis des Beratungspflichtigen selbst erkennen und seine Entscheidung danach ausrichten müssen. Der Sinn einer Inanspruchnahme der Beratung besteht gerade darin, über bestehende Risiken aufgeklärt zu werden und eine Entscheidungshilfe bei deren Beurteilung zu erhalten. Der Beratungspflichtige hat als der in Anspruch genommene Experte überlegenes Wissen und kann beim Geschädigten nicht voraussetzen und von diesem verlangen, dass dieser insoweit eigene Erkenntnisse hat und einbringt.
4. Der Makler kann sich auch nicht auf ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten unter dem Gesichtspunkt berufen, dass dieser auf die von ihr behaupteten Fragen zur Gesundheit mehrfach erklärt habe, er sei gesund und habe in der Vergangenheit lediglich einen Armbruch erlitten und gelegentlich einen Schnupfen gehabt. , wenn - entgegen dem Wortlaut der Gesundheitsfragen - nur allgemein nach "gesundheitlichen Belastungen und Vorerkrankungen", der "gesundheitlichen Situation" und zuletzt danach gefragt wurde "ob sich was geändert" habe. Bei derart allgemein gehaltenen Fragen, ohne weitergehende Erläuterungen, konnte der Makler nicht damit rechnen, aussagekräftige und belastbare Informationen zu erlangen. Insoweit gilt, dass die zu erwartenden Antworten um so genauer sein werden, je genauer auch die Frage gestellt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Makler den Versicherten darauf hinweist, dass insbesondere Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit Versicherungsanträgen äußerst sorgfältig beantwortet werden müssen.

Abtretung von Provisionsansprüchen zu Personenversicherungen
BGH
1. Zu den in § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.*
2. Bei einer privaten Personenvers. sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des VN gibt.
3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines VersVertreters, der Personenvers. vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § BGB § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ STGB § 203 Abs. STGB § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § BGB § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 123, BGHZ Band 115 Seite 124ff. [Zahnarzt]; 122, BGHZ Band 122 Seite 115, BGHZ Band 122 Seite 117ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § BRAO § 49b Abs. BRAO § 49B Absatz 4 BRAO]; BGH, Urt. v. 5. 12. 1995 - BGH 05.12.1995 Aktenzeichen X ZR 121/93, NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 775 [Zahnarzt]; 17. 10. 1996 - BGH 17.10.1996 Aktenzeichen IX ZR 37/96, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 188; 11.11. 2004 - BGH 11.11.2004 Aktenzeichen IX ZR 240/03, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § BRAO § 49b Abs. BRAO § 49B Absatz 4 BRAO]; ferner Beschl. v. 17. 2. 2005 - BGH 17.02.2005 Aktenzeichen IX ZB 62/04, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1505 [Arzt]), wenn eine Zustimmung des VN nicht vorliegt.
4. Eine Klage im Wege des Erhebens von fremden Ansprüchen im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) ist mit dem Schutzzweck des § STGB § 203 Abs. STGB § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB nicht zu vereinbaren angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr einer Weitergabe von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen durch den Anspruchsinhaber an unbefugte Dritte.

Keine vollständige Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsnehmers
LG Rostock
Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung (hier: fondsgebundener Rentenversicherungsvertrag), die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft dar und ist nichtig. Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden.

Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters
BAG
1. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen.
2. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3. Nicht ins Verdienen gebrachte Provisionsvorschüsse müssen auch ohne besondere Vereinbarung bei Vertragsende ausgeglichen werden. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Keine Aufklärungspflicht gegenüber finanzerfahrenen Kunden bei Finanzierung mit tilgungsfreiem Baudarlehen und Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung
OLG Koblenz
1. Ein Finanzierungsvermittler (hier: Versicherungsmakler) ist in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Kunden, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am Besten entspricht. Wird allerdings einem nicht besonders geschäftserfahrenem und rechtskundigem Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits ein mit einer Kapitallebensversicherung verbundener Kreditvertrag angeboten, so können sich nach Treu und Glauben Aufklärungspflichten ergeben.
2. Wird die prognostizierte Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung, die zur Tilgung eines Darlehens bestimmt ist, trotz eines zugesagten Sicherheitspolsters nicht erreicht, so kann sich der Kreditbewerber jedenfalls dann nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers berufen, wenn es sich bei dem Kreditbewerber um einen geschäftserfahrenen Kunden handelt, der Finanzwissenschaft studiert hat und von Beruf Diplom-Volkswirt ist.

Versicherungsvertreter muss Vorteile aus vergünstigtem Haustarif versteuern
BFH
Versicherungsvertreter, die anstelle einer Provision bei Abschluss eigener Sach- und Lebensversicherungen vergünstigte Haustarife erhalten, die nur den Angestellten und den Versicherungsvertretern gewährt werden, müssen diesen geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme versteuern.

Beratungshonorar zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
Bundesfinanzhof
Lässt ein GmbH-Geschäftsführer von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungs­kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Untervermittler darf Kundendaten nicht für sich verwenden
Oberlandesgericht Frankfurt
Der Untervermittler eines Maklers darf dessen Kundendaten weder während noch nach Beendigung seines Vertrags mit dem Makler für eigene Zwecke nutzen. Erst recht darf er sie nicht in einer Weise nutzen, die im Widerspruch zu den Interessen des Maklers stehen.

Eigenmächtige Postentnahme aus Konkurrenzbriefkasten verboten
Landgericht Karlsruhe
Der Vertreter darf seine Post nicht eigenmächtig aus dem Briefkasten der Konkurrenzagentur fischen. Tut er es doch, darf der Versicherer dem Vertreter sogar ohne Abmahnung außerordentlich kündigen.

Vorraussetzungen eines Versicherungsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG
VGH Kassel
Besteht kein Rechtsschutzanspruch auf die in Aussicht gestellte Leistung, so wird schon deswegen kein Versicherungsgeschäft im Sinne vom § 1 Abs. 1 VAG getätigt; eine Unterstellung der Versicherungsaufsicht aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Zahlungen wegen Falschberatung sind abgeltungsteuerpflichtig
Bundesfinanzministerium
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese Zahlungen der Abgeltungsteuer. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird.

Umfang der Beratung zu Fragen der Sozialversicherung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Ein Versicherungsmakler ist in gewissem (begrenztem) Umfang zu Rechtsdienstleistungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts berechtigt ist. Ein Versicherungsmakler, der eine private Vorsorgeversicherung vermitteln soll, muss die Notwendigkeit und die Angemessenheit der jeweiligen Verträge für den Kunden prüfen. Dazu gehört auch eine Prüfung, ob und inwieweit ein Kunde bereits in der Sozialversicherung abgesichert ist.

Keine Beratungspflicht des Vertreters bei eindeutigem Kundenwunsch
Oberlandesgericht Hamm
Einen Versicherungsvertreter treffen keine anlassbezogenen Frage- und Beratungspflichten, wenn der Kunde einen klar und fest abgegrenzten Wunsch artikuliert. Besteht keine Frage- und Beratungspflicht, trifft den Vertreter auch keine Dokumentationspflicht.

Weitervermietung der Agenturräume in der Freistellungsphase stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung dar
Landgericht Krefeld
1. Auch im Zeitraum der Freistellung ist der Versicherungsvertreter vertraglich weiter an das von ihm vertretene Versicherungsunternehmen gebunden. Er hat weiterhin sämtliche Pflichten aus dem Handelsvertreterverhältnis einzuhalten.
2. Ein an das Versicherungsunternehmen zur firstlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnis berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn der Handelsvertreter nach erfolgter ordentlicher Kündigung in der Freistellungsphase die von ihm genutzten Agenturräumlichkeiten an einen Versicherungsvertreter eines anderen Versicherungsunternehmens weitervermietet, dieser jedoch die Außenwerbung des Vertragspartners des freigestellten Vertreters nicht entfernt, sondern lediglich zusätzliche Werbeschilder anbringt, welche auf das von ihm vertretene Versicherungsunternehmen hinweisen.
3. In diesem Fall besteht die das Vertrauensverhältnis erschütternde Gefahr, dass die Kunden des von dem verkündigten vertretenen Versicherungsunternehmens bei versuchter Kontaktaufnahme mit ihrem bisherigen Versicherungsvertreter an einen Handelsvertreter der Konkurrenz geraten.

Abgrenzung des erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlers nach § 34d GewO zum erlaubnisfreien Tippgeber bei Angeboten im Internet
LG Hamburg
Wenn ein Handelsunternehmen auf seiner Internetseite potentiellen Kunden eines Versicherungsunternehmens konkrete Versicherungsverträge anbietet, diese Verträge vorschlägt und Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durchführt, geht seine Tätigkeit deutlich über die eines Tippgebers bzw. eines Erteilers von Auskünften hinaus. Es wird dann als Versicherungsvermittler tätig.

Freie Berater müssen Provisionen nicht ungefragt offenlegen
BGH
Der freie, nicht bankenmäßig gebundene Anlageberater muss nicht ungefragt seinen Anlegern Provisionen offenlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Grundsätze der Kick-back-Rechtsprechung, die für die Beratung der Banken gelten, sind nicht auf freie Anlageberater übertragbar.

Keine wettbewerbsrechtliche Bedeutung der fehlenden Eintragung eines gebundenen Versicherungsvermittlers im Vermittlerregister
LG Limburg
Die Vorschrift des § 34 d Abs. 7 GEWO hat keinen marktregulierenden Charakter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Wenn ein gebundener Versicherungsvermittler nicht in das Vermittlerregister eingetragen ist, ist dies wettbewerbsrechtlich irrelevant.

Ein Darlehen an einen Versicherungsvertreter zum Aufbau einer Vertriebsstruktur stellt weder ein verbotenes Versicherungsgeschäft, noch ein verbotenes Bankgeschäft dar
OLG Hamm
1. Versicherungsunternehmen ist es gestattet, eigenen Versicherungsvertretern ein Darlehen zu gewähren, damit diese eine Vertriebsstruktur aufbauen. Solche Darlehen stellen weder ein versicherungsfremdes Geschäft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG noch ein verbotenes Kreditgeschäft im Sinne von § 32 KWG dar.
2. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Darlehen gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG oder § 32 KWG verstoßen würde, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Darlehensvertrages. Denn weder bei § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG noch bei § 32 KWG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.
3. Rechtsgeschäfte eines Nicht-Versicherungsunternehmens können keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG darstellen.

Ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen ist bei so genannten Kleinstornos nicht erforderlich
Amtsgericht Karlsruhe
Fordert der Versicherer von einem Handelsvertreter an ihn geleistete Provisionsvorschüsse zurück, bedarf es jedenfalls bei der Rückforderung geringfügiger Provisionen (hier: zwischen 14,00 und 30,00 €) keiner näheren Darlegung hinsichtlich der Stornogründe und Nachbearbeitungsbemühungen des Versicherers.

Vermittlung einer Immobilienfinanzierung - Makler haftet bei Lebensversicherung-Unterdeckung
Landgericht Itzehoe
Ein Makler, der eine Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung angeboten hat, muss für den Schaden des Kunden einstehen, wenn sich nachträglich eine andere Finanzierungsweise als wesentlich günstiger herausstellt

Keine Pflicht zur Kundenbetreuung - keine Rückstellung
Bundesfinanzhof
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung, muss er in seiner Bilanz für die Pflicht zukünftiger Vertragsbetreuung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Besteht keine vertragliche Pflicht, die von ihm unmittelbar oder mittelbar über die ihm zugeordneten Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen, darf er keine Rückstellung bilden. Das gilt auch, wenn sich ohne eine „freiwillige" Nachbetreuung gravierende Nachteile hinsichtlich Verdienst und Karrieremöglichkeiten ergeben würden

Kapitalerträge aus Lebensversicherung sind beitragspflichtig
BSG
Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung sind bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (hier: hauptberuflich selbstständiger Immobilienmaklers, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

 

Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art
BFH
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten.

Versagung der Vermittlungserlaubnis mangels geordneter Vermögensverhältnisse gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO
VG Koblenz
Die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO ist gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO ausgeschlossen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherungsvermittler im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und in zwei Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Zur Haftung des Versicherungsvermittlers wegen behaupteten Beratungs- und Dokumentationsverschuldens
OLG Hamm
1. Als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherungsvermittler wegen eines behaupteten Beratungs- und Dokumentationsverschuldens (hier: angeblich unterbliebener Hinweis auf fehlende Vollkasko) kommt nur die - durch die Vermittlerrichtlinie eingeführte und vom 22.05.- 31.12.2007 geltende - abschließende - Regelung des § 43 e VVG a. F. (der die Regelung des § 63 VVG n. F. entspricht) in Betracht und zwar wegen der Verletzung der aus § 42 c VVG a. F. folgenden Fragepflicht bzw. Beratungspflicht und Dokumentationspflicht (§ 61 VVG n. F.).
2. Zwar muss der Vertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz den Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt aber nur, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung verpflichtet. Zur Durchführung einer Risikoanalyse ist der Vertreter ohnehin nicht verpflichtet.
3. Auch bei einer unterstellten Verletzung der Dokumentationspflicht wäre der Vermittler nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zum einen soll die Dokumentation lediglich Beweis für den Umfang der Befragung und Beratung erbringen; die Verletzung der Dokumentationspflicht soll zu einer Beweiserleichterung führen. Demzufolge kann die Verletzung der Dokumentationspflicht im Regelfall nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn dem VN ein Beweisnachteil entsteht. Da hier weder eine Befragungs- noch eine Beratungspflicht bestanden (s.o.), gab es nichts zu dokumentieren. Der Vermittler hätte allenfalls nur dokumentieren müssen, dass keine Befragung und Beratung erfolgt war. Dieser Umstand ist aber zwischen den Parteien unstreitig und hat daher nicht zu einem kausalen Schaden (Beweisnachteil) geführt.

Leistungen an Agenturinhaber bei krankheitsbedingtem Ausfall - keine Betriebseinnahme
Bundesfinanzhof
Erhält der Inhaber einer Versicherungsagentur aufgrund seines krankheitsbedingten Ausfalls Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung, muss er diese nicht als Betriebseinnahme versteuern.  

Strafbare Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters
BGH
1. Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.
2. Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.
3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505 [Arzt]).

Vorvertragliche Anzeigepflicht beim Maklervertrieb und Kenntniszurechnung bei offener Mitversicherung
LG Hagen
1. Die Fragestellung in Textform ist Voraussetzung für § 19 Abs. 1 VVG; das Gesetz unterscheidet weder zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern, noch danach, ob der Versicherungsnehmer durch Makler beraten wurde.
2. Kenntnis des führenden Versicherers muss sich der Versicherer bei der offenen Mitversicherung zurechnen lassen (§ 166 BGB).

Wer sich als Versicherungsmakler ausgibt, muss auch als solcher einstehen
Oberlandesgericht Hamm
Wer gegenüber dem Kunden wie ein Versicherungsmakler auftritt, kann sich später nicht darauf berufen, er sei nur Versicherungsvertreter oder Angestellter einer Agentur ().

Versagung der Versicherungsmaklererlaubnis
VG Freiburg
Ist ein Versicherungsvermittler in den letzten zwei Jahren zwei Mal wegen Straftaten der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden, liegt der Regelversagungsgrund der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 HS. 2 GewO vor.

Inhalt des Auskunftsanspruchs des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs bei vereinbarter Anwendung der „Grundsätze Leben"
OLG München
1. Ist in einem Versicherungsvertretervertrag die Anwendung der „Grundsätze Leben" vereinbart worden, umfasst der zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB geltend gemachte Auskunftsanspruch auch dynamische Rentenversicherungen, soweit sie bei Beendigung des Vertretervertrags die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.
2. Der Versicherungsvertreter kann nach den „Grundsätzen Leben" nur Auskunft über von ihm selbst vermittelte Verträge verlangen. Soweit für ihn Untervertreter tätig geworden sind, können ihm die von diesen vermittelten Verträge auch dann nicht zugerechnet werden, wenn er diese selbst geworben und geschult hat.

Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter
BFH 10. Senat X R 41/07 Urteil vom 9.12.2009
Ein Versicherungsvertreter befindet sich in keinem Erfüllungsrückstand, wenn er sich der Versicherung gegenüber vertraglich nicht verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln .

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot rechtfertigt nicht generell eine Kündigung aus wichtigem Grund (hier: sehr langes Vertragsverhältnis und nur wenige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot)
OLG Stuttgart
Einen Versicherungsvertreter trifft gegenüber seinem Prinzipal als zentrale Vertragspflicht ein strenges Wettbewerbsverbot, das wegen der Störung des Vertauensverhältnisses in der Regel eine Kündung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
2. Dennoch hat in diesem Fall eine Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen. Dies führt dazu, dass bei einem langjährigen Vertragsverhältnis (hier: 37 Jahre) die Vermittlung von wenigen Versicherungsverhältnissen (hier: ca. 10 Kraftfahrzeugversicherungsverträge mit 5 Kunden) für eine andere Versicherung nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Prinzipal von sich aus den Kunden gekündigt hatte und die Vermittlung der Konkurrenzversicherung auch zu dem Zweck erfolgt ist, die Kundenbeziehung im Interesse von anderen fortlaufenden Versicherungsverhältnissen mit dem Prinzipal aufrechtzuerhalten und den Kunden nicht ganz zu verlieren. Dies gilt auch dann, wenn in einer vertraglichen Kündigungsklausel der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ausdrücklich als Kündigungsgrund benannt ist.
3. Das Wissen der führenden Mitarbeiter der zuständigen Bezirksdirektion über eine Konkurrenztätigkeit eines Versicherungsvertreters ist dem Unternehmen zuzurechnen, so dass eine darauf gestützte Kündigung bei Überschreiten einer angemessenen Überlegungsfrist ausscheidet.  

Einbeziehung eigener AVB durch Makler in Versicherungsvertrag unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
BGH
Auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die gegenüber einem industriellen Versicherungsnehmer verwendet werden, können einer Klauselkontrolle anhand des AGB-Rechts unterzogen werden. Allerdings erfolgt keine Kontrolle im Verhältnis Versicherer und Versicherungsnehmer, wenn ein Makler von ihm entworfene AVB in den Versicherungsvertrag einbezieht.

Auch für den Ausgleichsanspruch gibt es einen Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters
OLG München
Mit dem Oberlandesgericht München hat erstmals ein Obergericht bestätigt, dass es auch einen Auskunftsanspruch für den Ausgleichsanspruch gibt.

Schadenersatz bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
BGH
1. Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns (Mindestschaden). Steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest, hat der Geschädigte zur Anspruchshöhe jedoch nur lückenhaft vorgetragen, so hat der Tatrichter den Mindestschaden nach § 287 ZPO zu schätzen, es sei denn, eine solche Schätzung wäre mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich.
2. Behauptet der geschädigte Versicherungsmakler zu den ersparten Betriebskosten, dass für seine Provisionsabrechnungen gegenüber den Versicherern keine zusätzlichen Kosten entstanden wären, und hält der Tatrichter dies für zweifelhaft, so hat der Tatrichter den - gewinnmindernden - Aufwand zu schätzen, notfalls mit Hilfe sachverständiger Begutachtung, wenn feststeht, dass dieser Aufwand den Provisionsschaden nicht völlig aufzehrt. Das Gleiche gilt für den Wegfall des Provisionsschadens aufgrund der Stornierungsquote vermittelter Versicherungsverträge.
3. Die Vereinbarung zwischen einem Versicherungsmakler mit einem Versicherungsvertreter, dass der Versicherungsvertreter bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit für andere eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen hat und sich der Versicherungsmakler die Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz vorbehält, verstößt gegen das Anrechnungsverbot des § 340 Abs. 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsvertreter unangemessen.

 

Stornogefahrmitteilung kann an Versicherungs- und Finanzmakler auch per Recherchewerkzeug im Internet übermittelt werden
LG Köln
Eine Vertriebsplattform für Finanzdienstleistungsprodukte und Versicherungen kann einen Makler, der ihr Verträge vermittelt, Stornogefahrmitteilungen auch über ein Recherchewerkzeug im Internet übermitteln, wenn die Übermittlung über das Internet vertraglich vereinbart ist. Zulässig ist es, wenn die Vertriebsplattform für Verträge, die eine monatliche Zahlweise vorsehen, eine Auflistung zur Verfügung stellt, der sich entnehmen lässt, wie viele Tage seit der Einzahlung der letzten Sparrate auf die von der Beklagten vermittelten Verträge vergangen sind. Damit lässt sich erkennen, wann 30 Tage vergangen sind und damit ein Beitragsrückstand vorliegt.

Steuerfreiheit für die Benennung von Versicherungsinteressenten gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision (Tipp geben)
BFH
1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifisch und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen.
2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrags potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine so genannte „Zuführungsprovision" erhält.

Auch ein Versicherungsvertreter kann wie ein Versicherungsmakler auftreten und somit aus einem konkludenten Beratungsvertrag haften
OLG Hamm
1. Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszulegen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.
2. Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.
3. Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzten, den der Kunde bei einer bestehenden Versicherung als Leistung des Versicherers erhalten hätte.  

Beratungspflichten des Maklers beim Wechsel der Krankenversicherung
LG Dortmund
1. Einen Versicherungsmakler, der den Wechsel zu einem anderen privaten Kran-kenversicherer begleitet, treffen weitgehende Pflichten.
2. Er muß explizit von einer Kündigung des Vertrages mit dem Altversicherer abraten, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesundheitsprüfung des Neu-versicherers zu einer Ablehnung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führt.

Entgangener Gewinn eines Versicherungsmaklers durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters
BGH
Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns („Mindestschaden").

Voraussetzungen für Provisionsrückforderungen gelten auch für Overhead-Vergütungen
OLG Brandenburg
Bei der Rückforderungen von bevorschusst bezahlten Overhead-Vergütungen gilt die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Provisionen.  

Allein die Vermittlung einer Mehrzahl von Verträgen gegenüber demselben Versicherungsnehmer genügt nicht für eine Eigenhaftung des Agenten
OLG Celle
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bezüglich der so genannten Sachverhalthaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).
2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.  

Pflichten des Versicherungsmaklers beim Ausfüllen des Versicherungsantrags
OLG Celle
1. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist der Versicherungsmakler von sich aus verpflichtet, das Risiko zu untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten.
2. Der Versicherungsmakler hat seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt, wenn er die Nutzungsart des zu versichernden Gebäudes trotz ihrer Offenkundigkeit in dem von ihm ausgefüllten Antrag unrichtig angegeben hat.
3. Dem Versicherungsnehmer ist ein erhebliches und im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten, wenn er den vom Versicherungsmakler offenkundig falsch ausgefüllten Versicherungsantrag unterschreibt (hier: mit 2/3 bewertet). 

Pflicht des zur Abwicklung eines Unfallschadens beauftragten Maklers zur Belehrung über die in den AUB enthaltenen Fristen
BGH
Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.  

Versicherungsmakler muss bei Versicherungsbetrug trotz Falschangaben im Antrag Schaden nicht ersetzen
Oberlandesgericht Celle
Liegen ausreichend Indizien für einen Versicherungsbetrug durch den Versicherungsnehmer vor, muss der Versicherungsmakler trotz Falschangaben im Antrag den Schaden nicht ersetzen.

Keine arglistige Täuschung, wenn Versicherungsnehmer eine von einem Makler falsch ausgefüllte Schadensanzeige vor Unterzeichnung nicht gelesen hat
BGH
1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken.
2. Eine arglistige Auskunftsverletzung über Vorerkrankungen nach Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nachgewiesen, wenn der Versicherungsmakler bei Vertragsschluss sich erkundigt hat, ob der Versicherungsvertrag ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen wird, ohne dass der Versicherungsnehmer diese Anfrage initiiert hat und der Versicherungsnehmer eine vom Versicherungsmakler falsch ausgefüllte Schadenanzeige unterschrieben hat und nicht feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Schadenanzeige vor Unterzeichnung genau durchgelesen hat.

Zur Berechtigung des Versicherungsvertreters zur Benutzung von Kundendaten des früheren Dienstherrn nach Beendigung des Agenturvertrages
BGH
1. Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherren darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst beworben hat. Soweit der Versicherungsvertreter für solche Kunden Verträge auch an andere Versicherer vermittelt hat, kann er weiterhin auf diese Daten zurückgreifen.
2. Der Versicherungsvertreter kann nach Beendigung des Agenturvertrages nur solche Kundendaten weiterhin verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt hat. Kundendaten, die ihm nur deshalb bekannt sind, weil er auf schriftliche, während seiner Beschäftigungszeit angefertigte Unterlagen zurückgreifen kann, darf er nicht weiter verwenden.
3. Dies gilt auch für den Untervertreter eines Versicherungsvertreters, dessen Handelsvertreterverhältnis beendet ist.  

Zur Haftung des Maklers wegen unrichtigen Ausfüllens der Antragsfragen und anschließendem Rücktritt des Versicherers und zur Höhe des Mitverschuldens des den Antrag unterzeichnenden Versicherungsnehmer
OLG Celle
1. Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge erkennbar unrichtiger Angaben gegenüber der Versicherung diese nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird.
2. Zum erstattungsfähigen Schaden des Versicherungsnehmers gehören auch Prozesskosten gegen die Versicherung.
3. Den Versicherungsnehmer trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt.

Versicherungsagent als Empfangsbote des Versicherers
OLG Hamm
1. Versicherungsagenten können Empfangsboten sein, auch wenn (abweichend von § 43 Nr. 2 VVG in den Versicherungsbedingungen) wie z. B. in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARB 86, bestimmt ist, dass die Agenten zur Entgegennahme von Erklärungen nicht „bevollmächtigt" sind. Leitet ein solcher Agent eine ihm vom Versicherungsnehmer übergebene Erklärung nicht an den Versicherer weiter, ist diese Erklärung dem Versicherer im Rechtssinne zugegangen, zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit dem Eingang dort zu rechnen war.
2. Als schriftliche Anzeige einer Abtretung durch den bisher Berechtigten genügt es, wenn der abtretende Versicherungsnehmer eine von ihm und dem Abtretungsempfänger unterschrieben Abtretungsvereinbarung dem Versicherer übergibt.
3. Hat der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherheit an einen Dritten abgetreten und wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO befugt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen. Der absonderungsberechtigte Abtretungsempfänger hat einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes abzgl. der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 171 InsO.

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Falschberatung bei Wechsel des Krankenversicherers
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsmakler hat als Sachwalter des Versicherungsnehmers von sich aus das Risiko zu prüfen, den Versicherungsnehmer umfassend und zutreffend zu beraten und diesen ständig, unverzüglich und ungefragt zu unterrichten. Diese Beratungspflicht verletzt der Versicherungsmakler, wenn er dem Versicherungsnehmer im Jahr 2004 entgegen der höchst richterlichen Rechtsprechung sagt, dass dieser bei einem Wechsel seines privaten Krankenversicherers die Alterungsrückstellung des bisherigen Versicherers teilweise mitnehmen kann und er sich nicht ausreichend über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers informiert (der Tarif beim bisherigen Versicherer enthielt einen Risikozuschlag wegen Bluthochdruck und Übergewicht) und diesen nicht über die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wechsel be- und gegebenenfalls von einem Wechsel abrät.
2. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltsreduzierung bei verringerter Arbeitszeit, um sich nach dem misslungenen Krankenversichererwechsel gesetzlich zu versichern, weil kein privater Krankenversicherer ihn aufnehmen will, so ist der Verdienstausfall adäquate Folge der fehlerhaften Beratung und die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Versichererwechsel. Nicht adäquat ist die fehlerhafte Beratung zur Alterungsrückstellung für diesen Schaden, weil die Änderung des Arbeitsvertrags außerhalb des Schutzzwecks der Normen liegt.  

Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden
Finanzgericht Münster
Versicherungsmakler müssen für die künftigen Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden Rückstellungen bilden.

Provisionen aus ringweiser Vermittlung sind steuerpflichtig
Bundesfinanzhof
Bei gegenseitiger Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen oder auch zwischen fremden Dritten sind die dafür erhaltenen Provisionen jeweils als Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.

Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
BGH
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.

Schadensersatz des Handelsvertreters bei schuldhafter fristloser Kündigung
BGH
1. Hat der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Handelsvertretervertrages verzichtet, so ist der Schadenersatzanspruch seines Vertragspartners aus § 89 a Abs. 2 HGB, der den Vertrag als Reaktion auf eine vom Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten, unberechtigte fristlose Kündigung ebenfalls gekündigt hat, zeitlich nicht begrenzt.
2. Der Schadenersatzanspruch eines selbstständigen Handelsvertreters ist nicht in Fortschreibung des in seinem im letzten Vertragsjahres erzielten Gewinns zu ermitteln, sondern maßgebend ist, wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit auf lange Sicht entwickelt hätten. Hat der Schädiger gleichlautende Verträge mit zahlreichen anderen Handelsvertretern, so bietet es sich an, für die Schadenermittlung die Entwicklung dieser Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen.

Keine Vertretereigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens trotz zahlreich vermittelter Versicherungsverträge
OLG Celle
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bzgl. der sog. Sachwalterhaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).
2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.

Der Versicherer haftet für das Scheitern einer Vertragsänderung durch einen Fehler des Versicherungsagenten auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherungsnehmer
KG
1. Wendet sich der Versicherungsnehmer mit dem Wunsch zur Änderung eines bestehenden Vertrags an einen Versicherungsagenten, so ist dieser zur Beratung über bestehende Tarifalternativen verpflichtet. Übernimmt er es im weiteren zudem, die Umstellung des bisherigen auf einen neuen Tarif in die Wege zu leiten, so muss er darauf hinwirken, dass der dazu erforderliche Antrag mit allen zur Bearbeitung erforderlichen Informationen versehen wird.
2. Enthält der Antrag nicht alle notwendigen Informationen und hat dies zur Folge, dass die Vertragsänderung scheitert, so kann der geschädigte Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes die angestrebte vertragliche Leistung vom Versicherer verlangen, wie wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre, da der Agent als dessen Erfüllungsgehilfe gehandelt hat.  

Haftung des Versicherungsmaklers für unterbliebenen Hinweis auf die im Versicherungsfall einzuhaltenden Fristen
OLG Karlsruhe
1. Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten.
2. Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu, dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden.
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung selbst möglicherweise nicht gehalten wäre, den Versicherungsnehmer auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB hinzuweisen. Insoweit ist bereits die Ausgangssituation des Versicherungsmaklers nicht mit der der Versicherung vergleichbar. Der Versicherungsmakler unterstützt den Versicherungsnehmer im Schadensfall und ist daher in erster Linie diesem verpflichtet.
4. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch in der Regel ein hälftiges Mitverschulden. Zwar kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner in der Regel nicht darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen noch anderweit schützen und insbesondere mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen. Jedoch betrifft die Pflichtverletzung des Maklers hier nur seine als Nebenpflicht bestehende Hinweispflicht auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94. Diese Frist zu wahren obliegt dem Versicherten selbst. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass der Makler die Abwicklung des gesamten Versicherungsfalls übernehmen und insbesondere die Einhaltung der Fristen überwachen würde. Vielmehr ist es - auch im Verhältnis zu einem Versicherungsmakler - im Schadensfall in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers, seine eigenen Interessen zu wahren und demgemäß die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.  

Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsagent Rückfragen des Versicherers zu einem Antrag nicht beantwortet bzw. den Antrag schuldhaft unvollständig ausgefüllt hat, so dass erst dadurch die Rückfragen erforderlich wurden
KG Berlin
1. Werden vertragliche Nebenpflichten im Rahmen der Vertragsanbahnung oder - bei einem bestehenden Vertragsverhältnis- im Rahmen angestrebter Vertragsänderungen verletzt und hat diese Pflichtverletzung zur Folge, dass der Vertrag bzw. die Vertragsänderung scheitert, so kann der Geschädigte im Wege des Schadenersatzes die angestrebte vertragliche Leistung verlangen, so als wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre.
2. Wendet sich der Versicherungsnehmer mit einem Änderungswunsch - hier: Verringerung der Versicherungsprämien - an den Versicherungsagenten, ist jener zur Beratung über bestehende Tarifalternativen aus dem Angebot des Versicherers verpflichtet. Übernimmt der Versicherungsagent es im Weiteren die Umstellung von dem bisherigen auf den neuen Tarif in die Wege zu leiten, hat er außerdem darauf hinwirken, dass dieser Antrag mit allen zur Bearbeitung notwendigen Informationen versehen ist.
3. Diese Nebenpflicht ist verletzt, wenn der Versicherungsagent den Antrag auf Tarifumstellung zwar an den Versicherer weiterleitet es sodann aber pflichtwidrig unterlässt, darauf hinzuwirken, dass die Rückfragen des Versicherers, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, beantwortet werden.
4. Bei der Frage des kausalen Schadens ist es unerheblich, ob der Versicherer zur Annahme eines Änderungsantrages nicht verpflichtet war. Allein entscheidend ist, ob es seinerzeit - ohne die dargestellte, falsche Behandlung des Änderungsantrags - zur Annahme des Antrags gekommen wäre. Zwar wäre dieses bei bestehender Annahmepflicht ohne weiteres zu bejahen, auch ohne Annahmepflicht können aber ebenso die Umstände des Einzelfalles, den sicheren Schluss rechtfertigen, dass der Vertrag ohne die vorwerfbare Pflichtverletzung zustande gekommen wäre.
5. Allerdings ist auch einem Versicherungsnehmer zuzumuten, zum Erfolg eines Änderungsantrags beizutragen und etwa beim Ausbleiben einer Reaktion des Versicherungsunternehmens auf einen gestellten Antrag nachzufragen und so den Fortgang zu fördern. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann ein Mitverschulden und damit eine Kürzung des Anspruchs begründen.

Wann und in welcher Höhe ist die Abschluss-Courtage des Maklers zu aktivieren?
Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Die Ansprüche eines Versicherungsmaklers auf Abschluss-Courtage sind bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten zu aktivieren, weil die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist. Das gilt ebenso für die Courtage-Ansprüche, bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist.

Zurechnung arglistigen Verhaltens eines Maklers
OLG Frankfurt 
Hat der Versicherungsnehmer die Ausfüllung des Versicherungsantrages dem Versicherungsmakler vollständig überlassen und ist dieser mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers allein vom Versicherungsmakler unterzeichnet worden, der zudem bei der Unterschriftszeile für den Versicherungsnehmer den Hinweis „Maklervertrag" hinzugefügt hat, ist der Versicherungsmakler Vertreter des Versicherungsnehmer, so dass § 166 Abs. 1 Anwendung findet.

Keine starre zeitliche Begrenzung beim Schadensersatzanspruch nach § 89 a HGB
BGH
Der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat.

Keine Wissenszurechnung bei evidentem Vollmachtsmissbrauch des Versicherungsagenten (kollusives Zusammenwirken)
LG Kleve 3. Zivilkammer
Ein kollusives Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent (Einreichung fingierter Rechnungen) lässt eine arglistige Vorgehensweise des Versicherungsnehmers nicht entfallen. Zwar ist ein Versicherungsvertreter gemäß § 43 Nr. 2 VVG a.F. zur Entgegennahme derartiger Erklärungen grundsätzlich berechtigt mit der Folge, dass seine Kenntnis als "Auge und Ohr" des Versicherers grundsätzlich dem Versicherer zuzurechnen ist. Der Versicherungsnehmer kann sich aber auf die Vertretungsmacht und Kenntnis des Agenten nicht berufen, wenn ihm bewusst war, dass der Agent gezielt eine "falsche Rechnung" unter Vorspiegelung der Richtigkeit an den Versicherer weiterleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherte dann nicht schutzwürdig, wenn er kollusiv mit dem Versicherungsagenten bzw. -vertreter zusammenarbeitet und ihm dessen Missbrauch evident ist.

Arglistige Täuschung durch den Makler ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen
BGH
1. Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch den Makler, der nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
2. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast.
3. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein genügen nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.

Arglistige Täuschung durch den Makler ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen
OLG Köln
1. Wenn der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen behilflich ist, wird er in dessen Interesse tätig und übernimmt damit eine Aufgabe, die dem Versicherungsnehmer selbst oblegen hätte.
2. Ein Fehlverhalten des Maklers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, das eine arglistige Täuschung darstellt, wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, weil der Makler nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Haftung des Versicherungsmaklers
OLG Brandenburg
1. Hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit BUZ seinen Drogenkonsum nicht angegeben und ist der Versicherer deswegen nach Kenntniserlangung im Versicherungsfall zurückgetreten und verlangt der Versicherungsnehmer von dem ihm beratenden Makler Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, weil er bei richtiger Belehrung den Drogenkonsum angegeben und der Versicherer den Ver-trag dann doch geschlossen hätte, so hat der Versicherungsnehmer dies zu beweisen. Bleibt offen, ob der Versicherer auch bei richtiger Beantwortung den Vertrag geschlossen hätte, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Versicherungsnehmers.
2. Verlangt der Versicherungsnehmer vom vermittelten Makler aus positiver Vertragsverletzung Ersatz der von ihm bis zum Rücktritt des Versicherers gezahlten Prämie zurück, weil der Makler ihm Gesundheitsfragen überhaupt nicht gestellt habe, und kann er den Inhalt des Vermittlungsgespräches nicht nachweisen, so geht dies zu seine Lasten, weil er zu beweisen hat, dass der Makler die Pflichten aus dem Vermittlervertrag verletzt hat.

Versicherungsmaklerhaftung für unzureichenden Versicherungsschutz
OLG Hamm
1. Der Versicherungsmaklervertrag verpflichtet den Makler zur Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen zur Beratung und Betreuung seines Auftraggebers.
2. Übersieht der Versicherungsmakler, der für ein Fahrzeug Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Frachtführerhaftung beschaffen soll, dass sich aus der ihm zugegangenen Durchschrift der Versicherungsunterlagen eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Schüttguttransporte ergibt, dann haftet er für den Schaden, der sich aus dem Fehlen des Versicherungsschutzes anlässlich eines Schadensfalls bei dem Transport einer Straßenwalze ergibt.

Grenzen der Beratungspflicht des Vermittlers bei rechtzeitiger Überreichung eines die Chan-cen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlichenden Kapitalanlageprospekts
BGH
Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht
Artikel 1 Nr. 7 und 16, 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, §§ 34 b, 34 e, 156 GewO n. F.; §§ 42 b, 42 c, 42 j VVG n. F. verletzen die nach der bisherigen Rechtslage zugelassenen Versicherungsberater nicht in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG.

Keine Haftung des Versicherungsmaklers, wenn pflichtgemäßes Handeln nicht zu einem Versicherungsvertrag geführt hätte
OLG Koblenz:
Hat der Versicherungsmakler eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vermittelt, die wegen falscher Angaben zum Gesundheitszustand angefochten wird, kommt eine Haftung des Maklers nur in Betracht, wenn wahrheitsgemäße Angaben zum Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrages geführt hätten. Dafür ist der Maklerkunde beweispflichtig

Versicherungswechsel: Schadensersatz aus c.i.c. bei unzureichender Aufklärung durch Agenten
OLG Koblenz:
Will der Versicherungsnehmer mit einem anderen Versicherer nur abschließen, wenn er Versicherungsschutz wie bisher erhält, und ermittelt der Agent diesen Unfall nicht hinreichend mit der Folge, dass der neue Versicherungsschutz hinter dem bisherigen zurückbleibt, haftet der Versicherer aus c.i.c. auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis bei dem bisherigen Versicherer versichert gewesen wäre, nach dem neuen Vertrag hingegen nicht.

Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers
OLG Hamm:
Vermittelt der Makler den Abschluss eines Versicherungsvertrages, begründet dies nur dann ein Dauerschuldverhältnis mit einer permanenten Beratungs- und Betreuungspflicht, wenn über die Vermittlungstätigkeit hinaus dem Makler die Bestandspflege des Inhalts übertragen ist, das versicherte Risiko zu überwachen und für die Anpassung der Deckung der veränderten Umstände Sorge zu tragen.  

 


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