Urteile zur Haftpflichtversicherung
Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Haftpflichtversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 01.5.2012)
Kein Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung für Schäden durch Wegrollen eines KfZ nach unterlassener Betätigung der Handbremse beim Abstellen des (fremden) Fahrzeuges
AG Bremen
1. Für die Frage des Deckungsschutzes in der privaten Haftpflichtversicherung ist allein entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz- Haftpflichtversicherung verwirklicht hat. Nach dem Sinn der sog. „Benzinklausel" muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist.
2. So liegt es, wenn ein Fahrzeug in Bewegung gerät, welches zuvor nicht ausreichend gegen ein Wegrollen gesichert war. Zu den Pflichten eines sorgfältigen Fahrzeugführers gehört es, das Fahrzeug beim Abstellen ausreichend gegen Wegrollen zu sichern. Geschieht dies nicht und setzt sich das Fahrzeug eigenständig in Bewegung und verursacht einen Schaden, so hat sich eine dem Fahrzeuggebrauch unmittelbar zuzurechnende Gefahr verwirklicht. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte beim Schadenseintritt noch Führer des Kraftfahrzeuges ist.
3. Zwar ist bei der Auslegung der Klausel mit zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz- Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Wortlaut des Haftungsausschlusses dahin, dass entscheidend ist, ob es sich bei dem Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, dass der Kfz- Haftpflicht typischerweise zuzuordnen ist.
4. Ob der Schaden durch das Kraftfahrzeug oder daran eingetreten ist, ist unerheblich, da von dem Anwendungsbereich auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein können, erfasst werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass in vorliegenden Fällen der Führer eines fremden nicht ausreichend versicherten Fahrzeuges eine Versicherung für das gelegentliche Führen und Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge abschließen müsste, um gegen das hier verwirklichte Risiko abgesichert zu sein. Diese Konsequenz hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.1979 (VersR 1980, 426f.) ebenfalls erkannt und dennoch den Haftungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung angenommen.
Notwehr- und Vorsatzausschluss in der Haftpflichtversicherung
LG Dortmund
1. Der Vorsatzausschluss ist nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers auch widerrechtlich war.
2. Wird dem Versicherungsnehmer - wie hier - ein schwerer Kopfstoß versetzt und sind weitere Angriffe zu erwarten, ist das Zuschlagen mit der Hand, in der sich ein Bierglas befindet, eine angemessene Notwehrhandlung (Trutzwehr).
3. Das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hat der Versicherer zu beweisen.
4. Auch bei einem Notwehrexzess fehlt es am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, so dass der Vorsatzausschluss nicht anwendbar ist.
5. Hat der Versicherungsnehmer nach einer Kopfnuss des späteren Geschädigten reflexartig die Hand, in der sich ein bis dahin unversehrtes Bierglas befand, erhoben und damit zugeschlagen, kann es am Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg, u. a. Beschädigung des Auges durch Glassplitter, fehlen.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, wenn sich der Gläubiger bereits befriedigt hat
LG Köln
Im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer ihm wegen seiner Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dies gilt auch, wenn der Haftpflichtgläubiger nach einer Einigung mit dem Versicherungsnehmer sich wegen seiner Forderung befriedigt hat.
Zur Aufsichtspflicht über ein auf dem Bürgersteig radfahrendes 5-jähriges Kind
OLG Koblenz
1. Ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind, muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass sie unter Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.
3. Über einen Feststellungsantrag darf zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils hinreichend deutlich ergibt, dass dem Feststellungsbegehren umfassend entsprochen wurde.
Auslegung der Erfüllungsklausel bei Schäden im Rahmen einer ARGE
BGH
Die Erfüllungsklausel greift auch, wenn ein Mitglied einer zur Erstellung eines Brückenbauwerks verpflichteten ARGE die von einem anderen Mitglied aufgrund interner Absprachen allein fertiggestellte Arbeit beschädigt.
Berücksichtigung der örtlichen Regeln bei nach deutschem Recht zu beurteilenden Skiunfall zweier Deutscher in Österreich (so genannte FIS-Regeln)
OLG Koblenz
1. Ungeachtet dessen, dass die Haftung beim Zusammenstoß deutscher Skifahrer in Österreich sich nach deutschem Recht richtet, sind Haftungsmaßstab die FIS-Regeln am Unfallort.
2. Zur Frage, welche FIS-Regeln zwischen einem vorausfahrenden kreuzenden und einem von hinten herannahenden Skifahrer gelten.
Kein Vorsatz bei Handlung im Affekt
OLG Frankfurt
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB liegt beim Haftpflichtversicherer.
2. Eine Affekthandlung kann für eine verminderte Schuldfähigkeit Bedeutung haben.
3. Der Versicherer hat auch die Kosten der Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers durch seinen Gläubiger zu zahlen.
Schmerzensgeld für Haarverlust nach fehlgeschlagener Friseurbehandlung
OLG Bremen
Ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € kann angemessen sein, wenn die Haarbehandlung so fehlerhaft durchgeführt wird, dass die Kundin Verätzungen und einen Haarverlust erleidet, der sie zwingt, eine Perücke für die Dauer von mehreren Monaten zu tragen. Die unrichtige Behauptung eines anderweitigen Schadensgrundes kann sich als zusätzliche Kränkung schmerzensgelderhöhend auswirken.
Verkehrssicherungspflicht des Generalunternehmers für Baustellengerüst
OLG Zweibrücken
1. Zur Frage der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem Sturz von einem ungesicherten Baugerüst.
2. Der Generalunternehmer haftet dem Arbeitnehmer des Werkunternehmers für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn diese nicht klar vertraglich auf den Werkunternehmer übertragen worden ist.
Haftung des Pferdehalters für den Schaden des verletzten Reiters
OLG Brandenburg
1. Der Halter eines Pferdes haftet nur dann für den Schaden der vom Pferd gestürzten Reiterin, wenn feststeht, dass der Sturz durch das Pferd verursacht worden ist; die Tiergefahr muss zumindest mitgewirkt haben.
2. Der aus übergegangenem Recht klagende SVT hat bei der Inanspruchnahme des Halters aus § BGB § 833 BGB die nach § BGB § 834 BGB analog gegen die verletzte Reiterin sprechende Verschuldensvermutung zu widerlegen; das gilt auch dann, wenn die Reiterin noch minderjährig (hier: 17 Jahre alt) ist.
Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots durch Übernahme einer Zahlungspflicht zur Beendigung eines Disziplinarverfahrens
OLG Saarbrücken
1. Zweck der Haftpflichtversicherung ist ein Vermögensschutz und kein Schutz vor gesundheitlichen und sozialen Belastungen.
2. Eine Vereinbarung, mit welcher der Versicherungsnehmer eine Zahlungspflicht übernimmt, um durch Vergleich den von der öffentlichen Hand in größerem Umfang geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu reduzieren, verletzt das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot.
Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers bei unrechtmäßiger Verweigerung mit Deckungspflicht
Amtsgericht Mannheim
1. Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen, hat er für die unrechtmäßige Verweigerung der Deckungspflicht schon dem Grunde nach wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen.
2. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren, denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
3. Da dem Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Versicherte seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Versicherung vorlag, zur Folge, dass diese nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind.
Bei anhaltendem Schneefall sind Streu- und Räummaßnahmen die absehbar nutzlos wären unzumutbar
Landgericht Koblenz
1. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer schuldhaft gegen ein dem Schutz eines Anderen bezweckenden Gesetzes verstößt.
2. Ein solches Schutzgesetz ist hier die Satzung der Ortsgemeinde über die Reinigung öffentlicher Straßen, dort insbesondere § 7 (Schneeräumung) und § 8 (Bestreuen der Straßen). Danach besteht eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich (an Werktagen) zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr. In dieser Zeit ist Schneefall unverzüglich wegzuräumen. Bei Eisglätte sind abstumpfende Mittel zu streuen, reicht dies nicht aus, muss das Eis, notfalls durch Aufhacken, beseitigt werden.
2. Dies bedeutet aber nicht, dass während dieses gesamten Zeitraums der Gehweg ununterbrochen schnee- und eisfrei gehalten werden muss, denn auch die Räum- und Streupflicht besteht grundsätzlich nur im Rahmen des subjektiv zumutbaren. So kann der Räumpflichtige, z. B. bei anhaltendem Schneefall, in der Regel dessen Ende abwarten, wenn nicht außerordentliche Gefahrenstellen vorliegen. Zu Maßnahmen, die absehbar nutzlos wären, ist er jedenfalls nicht verpflichtet (vgl. Palandt-Sprau, 70. Auflage, § 823 BGB, Rn. 227 m. w. N.).
3. Dies bedeutet im hier vorliegenden Fall, dass die Beklagten zu der Zeit des Unfalls noch nicht zur Schneeräumung verpflichtet waren, weil der aktuelle Schneefall noch andauerte.
Keine Haftung des Bahnbetreibers bei Unfall eines während der Fahrt aus dem Fenster kletternden Fahrgasts
OLG Nürnberg
1. Klettert ein Fahrgast aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges und kommt dabei zu Schaden, so stehen ihm regelmäßig wegen seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatzansprüche gegen den Bahnbetreiber nicht zu.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mehr klären lässt, ob er von diesem oder einem nachfolgenden Zug verletzt wurde, selbst wenn letzterer aufgrund eines Fehlverhaltens des Zugbegleiters nicht mehr angehalten werden konnte.
Haftpflichtversicherer des Schädigers kann sich nicht auf Regressausschluss des Gebäudeversicherers berufen
LG Hamburg
Der Regressausschluss des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter greift nicht auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Mieters durch. Der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht im Verhältnis zum Mieter überhaupt zugemutet wird. Dieser Regressverzicht soll dagegen nicht dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen.
Rangverhältnis des Versicherungsscheins zu den Allgemeinen und Besonderen Haftpflichtbedingungen
LG München
1. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Versicherungsschein, den Allgemeinen und Besonderen Haftpflichtbedingungen, die sich aufeinander beziehen und zueinander jeweils in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen. Der Versicherungsschein gibt den Rahmen des Versicherungsschutzes vor, den die Allgemeinen und Besonderen Haftpflichtbedingungen ausfüllen und welche nicht über den im Versicherungsschein gewährten Deckungsumfang hinausgehen können. Eine Abweichung der Allgemeinen oder Besonderen Haftpflichtbedingungen vom Versicherungsschein begründet wegen des Rangverhältnisses keine Widersprüchlichkeit.
2. Zweck und Schutzrichtung der Bauleitung ist es, darauf zu achten, dass Schäden am Objekt im Zusammenhang mit der Errichtung vermieden werden. Ist im Versicherungsschein die Haftpflicht als „Ingenieur ohne Objektschadensdeckung" versichert, ist damit für einen Oberbauleiter wegen Schäden am zu errichtenden Objekt eine Deckung ausgeschlossen, auch wenn dieser nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar auf den geschädigten Gegenstand eingewirkt hat.
3. Der Deckungsausschluss in § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB und Widereinschluss in Teil B Nr. 2.4 BHB erfordert eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache im Zuge der beruflichen Tätigkeit, wofür eine Bau- oder Oberbauleitungstätigkeit, mithin eine Überwachungstätigkeit, nicht ausreicht.
Eigenständige versicherungsvertragliche Auslegung der Erfüllungsschadenklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB
BGH
1. Bei der Voraussetzung „Erfüllung von Verträgen" im Sinne des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB handelt es sich um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind.
2. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet.
Kurze Verjährungsfrist bei unentgeltlicher Überlassung eines LKW an einen Dritten
OLG Koblenz
Wenn der Versicherungsnehmer, der einen AGRAR-Handel betreibt, den versicherten LKW einen Dritten überlassen hat, von dem er dessen Getreideernte aufkaufen wollte und der mit dem LKW das geerntete Getreide zum Silo des Versicherungsnehmers transportieren sollte, liegt nicht ein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor, sondern ein Leihverhältnis im Sinne des § 598 BGB, so dass für Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nicht die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB anzuwenden ist.
Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
BGH
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a). Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.
Inhalt und Umfang deliktischer Verkehrspflichten von Badegästen bei räumlich nicht getrenntem Schwimm- und Sprungbetrieb
OLG Stuttgart
1. Bei zugelassenem räumlich nicht getrenntem Schwimm- und Sprungbetrieb besteht - für jeden Badegast offensichtlich - ein Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Vorsicht.
2. Grundsätzlich ist derjenige, der in das Schwimmbecken springt, zum Schutz von Schwimmern, aber insbesondere auch zum Eigenschutz verpflichtet, sich vor dem Sprung zu vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist.
3. Schwimmer dürfen in einem weiten Umfang auf ein Verhalten von Springern vertrauen, dass eine Gefährdung von Schwimmern im Becken wie eine Eigengefährdung der Springer ausschließt.
4. Eine Verkehrspflicht eines Schwimmers gegenüber einem Springer, nicht unmittelbar vor einem bevorstehenden Sprung in die zu erwartende Sprungbahn zu schwimmen, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn für den Schwimmer ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Sprung unmittelbar bevor steht, der die konkrete Gefahr in sich birgt, zur Kollision zu führen und andererseits für den Springer in der konkreten Situation die drohende Gefahr einer Kollision nicht erkennbar ist, insbesondere weil er den Schwimmer nicht oder erst zu spät wahrnehmen kann.
Kein Deckungsschutzanspruch bei Stalking
OLG Oldenburg
Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach (Stalking), so handelt es sich dabei um eine "ungewöhnliche und gefährliche Betätigung". Eine hieraus resultierende Haftpflicht ist daher nicht versichert.
Keine Produkthaftung trotz kleiner Knochenstücke in einem aus Rinderhackfleisch bestehendes Cevapcici
LG Kleve
1. Nach § 3 Abs. 1 hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern - wie sich aus der Formulierung "erwartet werden kann" ergibt - objektiv darauf, ob das Produkt diejenigen Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit, d.h. die Personen, an die sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, sowie unbeteiligte Dritte, die mit dem Produkt in Berührung kommen, nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.
2. Aus Sicht des Konsumenten kann bei Hackfleisch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal ein kleines Knochen- oder Knorpelstück enthält.
Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache.
OLG Köln
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 - (VersR 2006, 1536 = r+s 2006, 500) kann dem Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehen. Dieser Ausgleichsanspruch setzt eine Eintrittspflicht des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers für seinen Versicherungsnehmer voraus, was wiederum nur bei einer Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Vermieter der Fall ist. Diese Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, ist nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen (BGH VersR 2010, 477).
2. Im Mietrecht, etwa im Rahmen des § 538 BGB, gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498; BGH - XII ZR 71/01 - NJW-RR 2005, 235; BGH - XII ZR 28/96 - NJW 1998, 594; BGH - IX ZR 82/94 - VersR 1996, 993) folgende Beweislastverteilung: Der Vermieter muss zunächst nachweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Ist dies unstreitig bzw. der Beweis von dem Vermieter geführt, steht also fest, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden ist, so findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt; der Mieter muss sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.
Tierhalterhaftpflicht: Anders als bei Sachen ist bei Behandlungskosten von Tieren die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130 %
OLG München
1. Anders als bei Sachen ist wegen § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Tieren die Verhältnismäßigkeitsschwelle nicht bei 130 % anzusetzen, sondern höher. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeitsschwelle ist dabei der Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Schädigung. Für einen 5 ½ Jahre alten Rassehund ist nach diesen Grundsätzen der 6-fache Wert des Hundes als verhältnismäßig anzusehen.
2. Wird ein Hund von einem anderen Hund angegriffen, obwohl er sich rein passiv verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruches die Tiergefahr des angegriffenen Hundes nach § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Höhe der Anspruchsminderung sind insbesondere das Verhalten des angegriffenen Hundes und die Größe der beteiligten Hunde maßgebend. Die mitwirkende Tiergefahr des angegriffenen Hundes muss deshalb nicht immer zu einer Anspruchskürzung um 50 % führen.
Kein Vorsatzausschluss nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB bei Schlag des Versicherungsnehmers gegen eine Schaufensterscheibe nach einem Streit
OLG Frankfurt
1. Der Haftpflichtversicherer ist hinsichtlich des Ausschlusstatbestands der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB darlegungs- und beweisbelastet. Hierbei sind zur Frage der Vorsätzlichkeit auch Umstände, die die Schuldfähigkeit beeinträchtigen, wie etwa ein Affekt, zu berücksichtigen.
2. Lehnt der Haftpflichtversicherer die Deckung ab und nimmt der Geschädigte nach Erwirken eines Titels sowie Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs den Haftpflichtversicherer in Anspruch, hat letzterer auch die Zwangsvollstreckungskosten für die Pfändung und die Überweisung zu tragen, welche den Geschädigten erst in die Lage versetzt haben, gegen den Haftpflichtanspruch den Deckungsanspruch geltend zu machen.
Tätigkeit eines Rentners mit „Minivergütung" (100,00 € monatlich) als „Hausmeister" in einer Tennishalle kann Ausübung eines Berufes im Sinne der Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sein
OLG Hamm
Nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sind u. a. „Gefahren eines Berufs" nicht mitversichert. Die Tätigkeit eines Rentners als „Hausmeister" in einer Tennishalle ist eine solche Ausübung eines Berufs, wenn diese Tätigkeit bereits seit 10 Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes (hier: weniger als 100,00 € monatlich) lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.
Ausgleichsanspruch zwischen dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters
LG Hamburg
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten des Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen.
3. Lässt sich insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.
Gabelstapler ist keine selbst fahrende Arbeitsmaschine
OLG Koblenz
Ein Gabelstapler ist keine selbst fahrende Arbeitsmaschine und unterfällt deshalb dem Ausschlusstatbestand der Benzinklausel in den AHB. Nach der Definition einer selbst fahrenden Arbeitsmaschine in § 2 Nr. 17 FZV muss es sich um ein Kfz handeln, das nach seiner Bauart und seinen besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist. Gabelstapler werden daher nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschinen betrachtet (BGH, VersR 1995, 951; OLG Köln, VersR 2000, 352).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossene ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung bei Strangulation der Partnerin zum Zwecke der sexuellen Stimulation
OLG Hamm
1. Das wiederholte Zuziehen eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfüllt die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung.
2. Der gemäß § 4 Ziffer 2 Nr. 1 AHB 2000 haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolge umfassen.
Widerrechtliche Handlung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis Voraussetzung für den Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes
LG Dortmund
Das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis Voraussetzung für den Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes. Vorsatz im Sinne des Ausschlusses des § 4 II 1 Satz 1 AHB umfasst nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen.
Gesetzlicher Forderungsübergang gemäß Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz (hier: Kinderschädigung durch Vater ohne Vorsatz bezüglich Schadensfolge)
BGH
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 Abs. 1 OEG, 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG.
Die Sozienklausel in § 12Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 AVB-A ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar
BGH
1. Die Sozienklausel setzt nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche Deckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, separat versichert sind. Hingegen hat die Sozienklausel keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst Versicherungsnehmerin ist. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, sind die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen (vgl. Diller, Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte § 12 Rn. 4). Demgemäß werden Umstände, die aufgrund des Verhaltens eines Sozietätsmitglieds einen Haftungsausschluss begründen, der Sozietät zugerechnet, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 12 III AVB-A bedürfte.
2. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die unter anderem dahin gehen, Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 aaO Rn. 17 m.w.N.).
3. In § 1 AVB-A verspricht die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Bei Durchsicht des in § 4 AVB-A enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" erfährt der Versicherungsnehmer jedoch, dass sich die allgemeine Leistungszusage nicht auf die dort näher umschriebenen Haftpflichtansprüche bezieht und insbesondere Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers ausnehmen soll. Bei weiterer Kenntnisnahme der Klauseln wird der Versicherungsnehmer unter § 12 AVB-A ("Sozien") in I Nr. 1 feststellen, dass als Sozien die Berufsangehörigen gelten, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Bereits dadurch ist verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in § 4 AVB-A auf alle Sozien - und zwar auch auf Scheinsozien - Anwendung finden sollen. § 12 III AVB-A hebt nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Sozius vorliegt, nach § 4 AVB-A zu Lasten aller Sozien, wie sie in § 12 I Nr. 1 AVB-A bestimmt werden, geht.
4. In dieser Auslegung, die Scheinsozien in den Anwendungsbereich einbezieht, handelt es sich bei § 12 I Nr. 1 i.V.m. III AVB-A nicht um eine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB.
5. Der Leistungsausschluss für Scheinsozien ist weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schränkt er wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).
Zur Haftung des Gebäudeeigentümers für einen Dachlawinenschaden (hier: keine Notwendigkeit zur Anbringung von Schneefanggittern in schneearmer Region)
LG Wuppertal
1. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es aber diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. Es ist vielmehr nur diejenige Sicherheit zu verlangen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (vgl. OLG Frankfurt VersR 1959, 627).
2. Der für ein Gebäude Verkehrssicherungspflichtige hat demnach nur im Rahmen des Zumutbaren für Gefahren einzustehen, wobei der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht überspannt werden darf, denn eine völlige, mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichende Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet und verlangt werden. Der Grad der vom Hauseigentümer anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB), wobei die üblichen Schneeverhältnisse am Ort des Geschehens als Maßstab anzusehen sind.
3. Gilt ein Raum als schneearm und sind Vorkehrungen wie beispielsweise das Anbringen eines Schneefanggitters, welches das Abgehen einer Lawine verhindern könnten, nicht polizeirechtlich zur Gefahrenabwehr vorgeschrieben, fehlt es an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
4. Die Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gegenden ist nur dann aufgrund der Verkehrssicherungspflicht geboten, wenn es sich um ein besonders steiles Dach handelt oder ähnliche besondere Umstände vorliegen.
5. Eine Warnpflicht, durch Anbringung von Hinweisschildern auf die Gefahr herabstürzender Schnee- und Eislawinen hinzuweisen, besteht nur dort, wo eine Gefahrenquelle vorliegt, mit welcher der Verkehrsteilnehmer nach den gegebenen Umständen nicht zu rechnen braucht, also eine über das Maß des zu Erwartenden hinausgehende Gefahrenlage (vgl. LG Berlin, VersR 1967, 69). Auf eine allgemein ersichtliche Gefahrenlage muss nicht gesondert hingewiesen werden.
Ersatzanspruch des vorleistenden Berufshaftpflichtversicherers eines Notars wegen wissentlicher Pflichtverletzung besteht nur ggü dem Vertrauensschadenversicherer
BGH
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.
Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. bei Insolvenz des Versicherungsnehmers nur bei Pflichtversicherung
OLG Bremen
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.
Bei einem einheitlichen Bauvorhaben gibt es keinen Anlass, regelmäßig nur einen Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten anzunehmen
OLG Celle
1. Für eine wirksame Einbeziehung von AVB nach § 23 Abs. 3 AGBG muss die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die konkret in Rede stehenden Bedingungen nachgewiesen werden, wobei allein der Hinweis auf die Üblichkeit oder die Genehmigungsfähigkeit der Bedingungen nicht ausreicht.
2. In der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten gibt es keinen Anlass, davon auszugehen, dass pro Bauvorhaben regelmäßig nur ein Versicherungsfall anzunehmen ist. Dies auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Die Bestimmung, ob einer oder mehrere Versicherungsfälle vorliegen, ist nur am Einzelfall zu orientieren und in wertender Betrachtung vorzunehmen.
Zum Ausschluss wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Schlägerei im Kirmeszelt mit Bierkrug
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist für das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweispflichtig (OLG Hamm Versicherungsrecht 2006, 781 mit ablehnender Anmerkung Weitzel; Prölss-Martin, a.a.O., Nr. 7 AHB 2008, Rd. 8; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Auflage, Rd. 10; anderer Ansicht: Römer/Langheid, a.a.O., § 152, Rd. 11).
2. Der Vorsatz im Sinne des des Ausschlusses des § 4 II. 1. S. 1 AHB handelte muss anders als bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen (BGH Versicherungsrecht 1998, 1011; OLG Hamm Versicherungsrecht 1981, 789, OLG Hamm Versicherungsrecht 2006, 781; OLG Celle OLG-Report 2008, 63). Hierbei genügt auch bedingter Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Der Täter muss dabei die Folgen seines Handelns nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Ausreichend ist es vielmehr, wenn er sich die Folgen zumindest in ihren Grundzügen vorgestellt hat. Das schließt es aus, dem Versicherungsnehmer Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts nicht gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.). Verletzungen, die durch einen von den Vorstellungen des Täter über den Schadensverlauf wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind und die nach Art und Schwere wesentlich von den Körperverletzungen abweichen, wie er sie sich vorgestellt hat, werden von einem auf "Körperverletzung" gerichteten Vorsatz nicht umfasst (OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1977, 745; OLG Celle a.a.O.). Dabei muss unstreitig der Versicherer ein vorsätzliches Handeln im Sinne des Ausschlusstatbestandes beweisen. Zu seinen Lasten geht es daher, wenn die innere Einstellung des Täters zur Tat nicht aufgeklärt werden kann, wobei es zulässig ist, indiziell aus der Gefährlichkeit der objektiven Verhaltensweise auf die innere Einstellung des Täters zu schließen (OLG Celle a.a.O. , m.w.N.).
3. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich in einer Schlägerei nicht mit Erfolg auf Notwehr berufen könnte, weil er etwa mit dem Schlag mit dem Bierkrug eine nicht erforderliche Verteidigungshandlung vorgenommen hätte, so läge kein vorsätzliches Handeln vor. Denn es muss für den Vorsatzausschluss festgestellt werden können, dass der Versicherungsnehmer bei seiner Handlung das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hatte. Dieses würde fehlen, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Gebrauch eines Abwehrwerkzeuges zu weit geht und ihm daher ein intensiver Notwehrexzess vorzuwerfen wäre (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1994,850). Auch ein mögliches Vorliegen einer solchen Fallkonstellation vermag die - insofern beweisbelastete - Beklagte nicht auszuräumen.
4. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich aus der objektiven Gefährlichkeit eines Tuns indiziell auf das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes geschlossen werden kann (OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe r + s 1996, 301). Aufgrund der oben dargestellten Gegenindizien lässt sich vorliegend jedoch nicht allein aus dem Gesichtspunkt der objektiven Gefährlichkeit der Handlung ein Vorsatz bezüglich der Verletzungsfolge herleiten. Solches wäre allenfalls denkbar, wenn der Kläger ein von ihm abgeschlagenes oder zerbrochenes Bierglas zum Zwecke des Einsatzes als Waffe erst ergriffen und dann eingesetzt hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Köln r + s 1995, 9), was jedoch weder von der Beklagten dargetan, noch ersichtlich ist.
Keine Zurechnung einer Angstlüge einer Minderjährigen gegenüber den Eltern als Obliegenheitsverletzung
OLG Rostock
1. Die Mitversicherung ist Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 bis 80 VVG a. F.. Den Mitversicherten treffen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AHB 97 die gleichen Obliegenheiten wie den Versicherungsnehmer.
2. Bei der Mitteilung eines Minderjährigen an den Haftpflichtversicherer, er sei nicht an einem bestimmten Unfall beteiligt gewesen, handelt es sich um ein Geschäft, das zu seiner Wirksamkeit gemäß § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
3. Eine Minderjährige, die nur Angst vor Bestrafung die Beteiligung an einem Unfall wissentlich bestreitet, handelt nicht arglistig im Sinne der §§ 22 VVG a. F., 123 BGB.
Ausschluss der Umwelthaftpflicht
OLG Jena
Die Umweltklausel Ziffer 7.10 AHB H2006 schließt alle Schäden (und Folgeschäden) durch Umwelteinwirkung im gewerblich/industriellen Bereich von der (Betriebshaftpflicht-) Versicherung aus. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Nullstellung des Umwelthaftpflichtrisikos".
Erfüllungsschadenausschluss in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Hamm
1. Sind Mängelbeseitigungskosten, die erforderlich sind, um mangelhafte Leistungen des Unternehmers zu sanieren und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen (hier: Freilegungskosten für die Neuerstellung eines mangelhaften Gewerks/Sanierung der sanitären Installation) als versichertes Risiko durch die Besonderen Bedingungen in den Versicherungsvertrag der Parteien aufgenommen, so fallen sie nicht unter die Erfüllungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB 95.
2. Die (verlangten) Kosten eines Haftpflichtprozesses müssen entsprechend dem Streitwert des deckungspflichtigen Teils des Streitwerts des Haftpflichtprozesses gequotelt werden.
Pferdeunfall: Haftung bei freundschaftlicher Gefälligkeit
OLG Celle
Zur Frage, wann bei einem Unfall mit einem fremden Pferd Ersatzansprüche gegen den Pferdehalter nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sind.
Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich auf „festen Halt" der Fahrgäste vertrauen
OLG Bremen
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes und sind andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.
Kausalität eines tätlichen Angriffs für eine posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten
OLG Koblenz
1. Erleiden Polizeibeamte nach einem massiven und aggressiven Angriff eine posttraumatische Belastungsstörung, ist dies keine fernliegende, atypische Folge, die eine kausale Zurechnung ausschließt, sondern eine zurechenbare und naheliegende Folge dieses Angriffs.
2. Eine Zurechnung scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „Berufswahlrisikos" des Polizeibeamten aus. Ein Angreifer haftet diesem vielmehr sowohl für körperliche wie für psychische Beeinträchtigungen auf Schadensersatz.
3. 18.000,00 € Schmerzensgeld für eine posttraumatische Belastungsstörung mit Berufsaufgabe, anstößigen Prozessverhalten der Gegenseite und hohem Unwertgehalt der Tat.
Anspruch des Versicherungsnehmers nur auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes auch bei Aufrechnung des Schädigers ggü dem Versicherungsnehmer
LG Dortmund
Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (Versicherungsnehmer) ihm gegenüber aufgerechnet hat.
Grundstücksbesitzer haftet gegenüber Fahrzeughalter für aus verbogener Dachrinne fallenden Eisblock
LG Flensburg
Ein Fahrzeughalter hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Hauseigentümer, wenn das Fahrzeug durch einen von der Dachrinne herabfallenden Eisblock beschädigt wird. Zwar stellen Ablösungen von Schnee und Eis grundsätzlich kein Ablösen eines Bauteils dar; etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn ein Eisblock aus einer Dachrinne fallen kann, weil dieser sich unter der Last derart verbiegt, dass sie den Block nicht zurückhalten kann. Eine solche physikalische Veränderung ist ausreichend, um eine Grundstückbesitzerhaftung auszulösen, sofern dem Besitzer keine Entlastung vom Vorwurf des Sorgfaltspflichtverstoßes gelingt.
Bei Unkenntnis des Versicherers vom Haftpflichtprozess entfaltet ein dort ergangenes Versäumnisurteil keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess
OLG Frankfurt
1. Ein Versäumnisurteil im Haftpflichtprozess entfaltet im Deckungsprozess keine Bindungswirkung, wenn der Haftpflichtversicherer keine Möglichkeit hat, die ihm durch den Haftpflichtversicherungsvertrag eingeräumten Rechte im Haftpflichtprozess wahrzunehmen. Diese Möglichkeit fehlt, wenn der Versicherer keine rechtzeitige Kenntnis vom Haftpflichtprozess durch den Versicherungsnehmer oder den geschädigten Dritten (bei einer Privathaftpflichtversicherung) erlangt. Auf ein Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Information kommt es nicht an.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater entsteht mit der Bestandskraft des Steuerbescheides, durch den wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters Steuern zu hoch festgesetzt worden sind. Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, entsteht der Schadensersatzanspruch gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO erst nach Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist oder durch Bekanntgabe des den Vorbehalt aufhebenden Bescheids.
Hinweis: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 22.09.2010, Az. IX ZR 248/09, zurückgewiesen.
Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit und das Fehlen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers
LG Dresden
Bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes des Geschädigten wirkt es sich anspruchsmindernd aus, wenn der Schädiger nur über eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit mit keiner eigenen Haftpflichtversicherung verfügt.
Zur Bindungswirkung im Haftungsprozess gegen einen Rechtsanwalt wegen Anwaltsverschuldens
OLG Koblenz
1. Ist eine Kündigungsschutzklage wegen einer vom Prozessbevollmächtigten zu verantwortenden fehlerhaften Bezeichnung der beiden Arbeitgeber (hier: statt der V. Versicherung AG und der V. Lebensversicherung AG werden die "V. Versicherungen AG" beklagt) als unzulässig abgewiesen worden, hat das im Haftpflichtprozess gegen den Anwalt keine Bindungswirkung.
2. Im Kündigungsschutzprozess ist das Passivrubrum der Klageschrift nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung der beigefügten Kündigung auszulegen. Ergibt die wertende Gesamtschau der Klage und ihrer Anlagen zweifelsfrei, wer beklagt sein soll, kann eine unkorrekte Bezeichnung unschädlich sein.
Voraussetzung für das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch
Landgericht Arnsberg
Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbare Zahlung verlangen.
aftung im Innenverhältnis zwischen Eltern und Erfüllungsgehilfen beim Unfall
OLG Stuttgart
1. Zum Einwand des Mitverschuldens der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger.
2. Für Haftungen im Innenverhältnis (Gesamtschuldnerausgleich) zwischen Eltern und Erfüllungsgehilfen bei mangelhafter Beaufsichtigung des Kindes.
3. Zur Frage der Wirkung eines Anerkenntnisses des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
4. Stürzt ein Kind unter Aufsicht eines Dritten von einem durch diesen gelenkten Traktor, haften die Eltern nicht für grob fahrlässiges Verhalten des Dritten.
Obliegenheitsverletzung einer Versicherungsnehmerin, die einen Schadensfall durch ihren mitversicherten Sohn verspätet anzeigt
OLG Hamm
Zündet der 13-jährige mitversicherte Sohn einer Versicherungsnehmerin eine Benzinlache an, die durch den Sturz eines Rollerfahrers entstanden ist, so dass dieser schwere Verbrennungen erleidet, und zeigt die Versicherungsnehmerin den Schadensfall sodann nicht binnen Wochenfrist ab Kenntnis, sondern erst nach 3 Monaten an, so handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung. Vorsätzliches Handeln der Versicherungsnehmerin wird insoweit gesetzlich vermutet, zumindest liegt aber grobe Fahrlässigkeit vor. Das Unterlassen der Anzeige ist relevant. Die Interessen des Versicherers werden durch die verspätete Anzeige ernsthaft gefährdet, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, Untersuchungen zur deliktischen Einsichtsfähigkeit des Kindes anzustellen. Weil es auf die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ankommt, müssen diese Untersuchungen zeitnah nach dem Vorfall und nicht erst mit mehrmonatiger Verspätung angestrengt werden.
Wissentliche Pflichtverletzung eines Insolvenzverwalters
LG Dortmund
Ein Insolvenzverwalter begeht keine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung, wenn er einen von ihm aufgenommenen Massekredit wegen Masseunzulänglichkeit nicht zurückführen kann, weil er die Zahlungsflüsse aus noch abzuarbeitenden Werkverträgen der Insolvenzschuldnerin falsch eingeschätzt hat.
Kein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Haftpflichtforderung an den Geschädigten
LG Dortmund
1. Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (VN) ihm gegenüber aufgerechnet hat.
2. Gibt der Haftpflichtversicherer ein Anerkenntnis ab, nachdem das Gericht den Kläger auf die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Klageantrags hingewiesen und der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, wenn sich der Haftpflichtversicherer zuvor ausschließlich mit Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Haftpflichtanspruchs verteidigt hat.
Zur (gesamtschuldnerischen) Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch Explosion einer Einwegglasflasche mit einem kohlensäurehaltigen Getränk verursachte Körperverletzung
OLG München
1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG, wonach eine Haftung des Herstellers für den infolge eines Produktfehlers entstandenen Schaden dann ausgeschlossen ist, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler vor dem Inverkehrbringen noch nicht hatte, erfordert einen vom Hersteller zu erbringenden Nachweis eines nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes liegenden Geschehensablaufes, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlussfolgerung auf den späten Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt.
2. Eine nur theoretisch mögliche Beschädigung beim Einzelhändler entlastet den Hersteller ebenso wenig wie eine die übliche Beanspruchung nicht übersteigende Handhabung des Kunden, die nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge keine Produktbeschädigung zur Folge hat.
3. Allein das vom Hersteller geübte sorgfältige und auf die Verhinderung von Fabrikationsfehlern angelegte Produktions- und Kontrollverfahren stellt für sich genommen keinen besonderen Umstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG dar, der gegen das Vorliegen eines Ausreißers sprechen würde.
Verdienstausfall durch 4-tägige Unterbrechung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei
OLG Köln
1. Die zeitweilige Unterbrechung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei über 4 Tage hinweg stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit keine Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Rechtsguts dar, weil es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehlt.
2. Da die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt in einem Großteil der Fälle telefonisch erfolgt, ist die Beeinträchtigung des Telefonanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich geeignet, einen Verdienstausfall des Rechtsanwalts nach sich zu ziehen, weil dieser an der Entgegennahme von Mandatsaufträgen gehindert ist.
Bindungswirkung des Haftungsprozesses für den Deckungsprozess betrifft nur die tatsächliche nicht auch die rechtliche Einordnung
BGH
Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente; seine rechtliche Einordnung ist dagegen ohne Belang.
Klage auf abgesonderte Befriedigung ohne insolvenzrechtliches Prüfungsverfahren bei Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch den Insolvenzverwalter
LG Arnsberg
1. Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
2. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen.
Urteile aus dem Jahr 2010
Übergang von Schadenersatzansprüchen aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch
OLG Koblenz
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rspr. des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht nach §§ BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1, BGB § 882 Abs. BGB § 882 Absatz 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwenden kann.
2. Wenn ein Brand auf Grund eines Defektes an elektrischen Leitungen auf einem Grundstück ausgebrochen ist und wenn der Brand zunächst auf ein Gebäude der unmittelbaren Nachbarschaft übergegriffen hat und von dort auf das Anwesen eines weiteren Nachbarn „vermittelt" worden ist, haftet der Bekl. als Störer i.S.d. § BGB § 1004 BGB auch dem „weiteren" Nachbarn für den dort entstandenen Schaden.
Betriebshaftpflichtversicherung im Möbeltischlerbetrieb bei einfachen Sanitärarbeiten
Oberlandesgericht Karlsruhe
Einfache Sanitärarbeiten sind bei einem Möbeltischlerbetrieb im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
Unfall auf gemeinsamer Fahrt zum Prüfungsort
OLG Celle
Zur Frage, ob Regressansprüche des Unfallversicherungsträgers bestehen, wenn Teilnehmerinnen eines Kosmetiklehrgangs zusammen mit ihren Modellen aufgrund privater Verabredung im Privat-PKW zu dem auswärtigen Prüfungstermin fahren und dabei einen Unfall erleiden.
Gemeinsame Betriebsstätte, gestörte Gesamtschuld
OLG Frankfurt
1. Lässt sich ein Fuhrunternehmer anlässlich der Beladung seines Fahrzeugs in einem Warenlager von der Hebevorrichtung eines Gabelstaplers in die Höhe heben, um eine Störung der Beladeeinrichtung zu beheben, und stürzt er dabei ab, so hat sich der Unfall nicht beim Betrieb eines Kfz ereignet. Jedenfalls scheidet eine Haftung aus der Betriebsgefahr aus, weil der Fuhrunternehmer beim Betrieb des Gabelstaplers tätig war.
2. In einem solchen Fall erbringen der (unfallversicherte) Fuhrunternehmer und der Fahrer des Gabelstaplers Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII.
3. Hat der haftungsprivilegierte Fahrer des Gabelstaplers den Unfall verschuldet, ist er lediglich aus § 831 BGB mitverantwortlicher Betreiber des Warenlagers wegen gestörter Gesamtschuld leistungsfrei.
Überwiegende Mithaftung eines Radfahrers, der Fußgänger vor dem Unfall zwar wahrgenommen, seine Geschwindigkeit aber nicht verringert hat
KG
Erkennt ein Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden, und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von rund 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass die Fußgänger sich nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. Versucht er dennoch, rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht, um eine Kollision zu vermeiden, eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine überwiegende Mithaftung des Radfahrers in Betracht. Ein Radfahrer ist notfalls gehalten, Schritttempo zu fahren, wenn er einen Fußgänger auf der Fahrbahn wahrnimmt. In jedem Fall muss er sich so verhalten, dass jegliche Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen ist.
Versicherungsnehmer und Fahrer verletzt Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach Unfall zulässt, dass seine Mutter sich als Fahrerin ausgibt
KG
Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienen Polizeibeamten nicht äußert und es zulässt, dass sich seine zuvor am Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt. Darin liegt eine Verletzung der aktiven Vorstellungspflicht. Lässt der Versicherungsnehmer sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem Versicherer angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
Bei Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit gelten nicht die gesetzlichen Haftungsbestimmungen über die Leihe
BGH
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschrift über den vertragsgemäßen Gebrauch bei der Leihe begründet werden. Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Denn die Vorschriften über die Leihe enthalten umfassende Regelungen bezüglich der Haftung von Verleiher und Endleiher, die ausgewogen die Besonderheiten der unentgeltlichen Leihe berücksichtigen. Bei der Überlassung eines Gegenstands im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses fehlt den Beteiligten jedoch gerade der Wille, sich rechtlich zu binden. Die Beteiligten entscheiden sich in diesem Fall dafür, die Gebrauchsüberlassung nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Leihe zu unterstellen.
Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs des Versicherers nach § 5 Nr. 3 AHB
OLG Köln
1. Nach § 5 Nr. 3 AHB hat ein Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, und er hat den Versicherer "bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden."
2. Der Inhalt dieser weit gefassten Aufklärungsobliegenheiten bemisst sich nach Treu und Glauben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Grundsätzlich bezieht sich die Aufklärungspflicht auf alles, was der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein kann. Wie weit die Aufklärungspflicht geht, ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich allerdings grundsätzlich auf Tatsachen , die der Sachaufklärung dienen. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 5 Nr. 3 AHB, wenn dort von "Schadensberichten" und von der Mitteilung von "Tatumständen" die Rede ist. Der Bundesgerichtshof hat es allerdings auch für zulässig gehalten, dass dem Versicherungsnehmer Fragen gestellt werden, deren Beantwortung von ihm eine Wertung fordert (vgl. BGH, VersR 1964, 475 und VersR 1965, 654). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherer vom Versicherungsnehmer auch die Beantwortung solcher Fragen beanspruchen kann, die ihm eine fachspezifische Bewertung eines tatsächlichen Geschehens abverlangen, wie sie in einem Rechtsstreit typischerweise ein Sachverständiger zu leisten hat. Das lässt sich aus § 5 Nr. 3 AHB nicht herleiten. Der Versicherungsnehmer darf die dort aufgeführten Mitwirkungspflichten so verstehen, dass er gehalten ist, dem Haftpflichtversicherer eine breite Tatsachengrundlage zum Schadensfall zu vermitteln, damit dieser in den Stand versetzt wird, eine etwaige Haftung zu prüfen, wobei es Sache des Versicherers ist, sich insoweit - falls erforderlich - gutachterlich beraten zu lassen. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Fachkenntnisse besitzt. Auch dann ist er in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer betroffen und nicht gehalten, fachliche Wertungen abzugeben, die ohnehin mit Rücksicht darauf, dass der Versicherungsnehmer in den Schadensfall involviert ist, von geringer Aussagekraft wären. Soweit es - wie auch hier - um medizinische Wertungen geht, die einem Sachverständigen vorbehalten sind,, entspricht es demgemäß obergerichtlicher Rechtsprechung, dass insoweit keine sanktionsbewehrte Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Mitwirkung besteht, selbst wenn dieser medizinisch vorgebildet ist (OLG Frankfurt, OLGR 2009, 943 und NVersZ1999, 230; KG VersR 1986, 353, 355; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 25 AHB 2008, Rn. 14 a.E.).
3. Beantwortet der Versicherungsnehmer zahlreiche Fragen des Versicherungsnehmers und werden nur einige wenige, eher nebensächliche Fragen nicht fristgerecht beantwortet, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.
Keine Obliegenheitsverletzung durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels im Haftpflichtprozess durch den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers
LG Schweinfurt
1. Macht der Geschädigte den Deckungsanspruch bei Insolvenz des Schädigers (§ 157 VVG a. F.) direkt gegen dessen Haftpflichtversicherung nach § 1282 BGB analog geltend, entfalten die dem vorausgegangenen Haftpflichtprozess gegen den Insolvenzverwalter zugrunde liegenden Feststellungen bei Voraussetzungsidentität Bindungswirkung gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
2. Legt der Insolvenzverwalter gegen das dem Haftpflichtversicherer bekannte Urteil des Haftpflichtprozesses kein Rechtsmittel ein, so liegt darin weder eine Obliegenheitsverletzung durch Anerkenntnis im Sinne des § 5 Nr. 5 AHB noch wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus § 5 Nr. 4 AHB.
3. Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus abgesonderter Befriedigung beginnt nicht vor Rechtskraft der Feststellung des Haftpflichtanspruchs.
Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses in § 4 I Nr. 6a, 1. Halbsatz AHB sind allein solche bewegliche Sachen, die Gegenstand des Auftrags des Versicherungsnehmers sind
BGH
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom übernommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers für die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam. Sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtversicherung geht in Berufszweigen, in denen der Versicherungsnehmer bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, dahin, gerade auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Berufsausübung verursachten Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil aaO: Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er dennoch einen diesbezüglichen Risikoausschluss vor, so ist ihm jedenfalls daran gelegen, dass der erstrebte Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck des Leistungsausschlusses dies gebietet. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist dabei nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 d und ständig).
3. Bei der Ausschlussklausel in § 4 I Nr. 6a, 1. Halbsatz AHB braucht der Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen. Er wird zwar erkennen, dass der Haftpflichtversicherer das allgemeine Schadensersatzrisiko des Betriebes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (§ 1 Nr. 1 AHB) zu tragen bereit ist, nicht aber besondere Risiken, die gerade daraus erwachsen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auch anderweitigen Ansprüchen ausgesetzt ist, die daher rühren, dass sich diese berufliche Tätigkeit auf fremde Sachen bezieht, bezüglich derer dem Versicherungsnehmer auch besondere vertragliche Pflichten erwachsen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird sich der Versicherungsnehmer in diesem Verständnis vor allem durch die in § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB aufgeführten Beispiele bestärkt fühlen, die ausschließlich Tätigkeiten am Auftragsgegenstand (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung) benennen. Er kann deshalb dem Klauselwortlaut keinen über den Ausschluss von Auftragsgegenständen hinausgehenden Zweck entnehmen.
4. Das gilt auch, soweit § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB fremde bewegliche Sachen erfasst, "mit" denen der Versicherungsnehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, weil die erläuternde Aufzählung von Beispielen keinen Fall enthält, in denen die fremde Sache lediglich als Arbeitsmittel eingesetzt wird.
Versicherungsschutz nach den Bedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk besteht nur bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten
OLG Köln
1. Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk besteht kein Versicherungsschutz, wenn das versicherte Fahrzeug zu anderen als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wird.
2. Eine Probefahrt ist anzunehmen, wenn eine Fahrt mit dem Ziel unternommen wird, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen. Das kann durch Hersteller, Händler, Inhaber von Werkstätten oder auch Kaufinteressenten geschehen.
3. Die Fahrt zu einer Diskothek stellt jedenfalls keine Probefahrt dar, weil nicht das Ausprobieren des Wagens im Vordergrund steht.
Fahrzeugschaden durch Anlassen und Gangeinlegen auf der Hebebühne ist nicht von der Privathaftpflicht gedeckt
LG Dortmund
Lässt der Kaufinteressent für einen PKW das Fahrzeug auf der Hebebühne inspizieren und setzt sich dieses dabei versehentlich nach Anlassen des Motors und anschließender Betätigung des Automatikwahlhebels kurzfristig in Bewegung, so dass ein Schaden entsteht, kann er keinen Deckungsausgleich von seiner Privathaftpflichtversicherung verlangen. Denn der Versicherungsnehmer hat im Sinne der „Benzinklausel" den Schaden als Führer eines Kraftfahrzeuges durch Gebrauch des Fahrzeuges verursacht. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Fortbewegung nicht Zweck der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges gewesen ist.
Erfüllungsklausel: Unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand erforderlich?
OLG Frankfurt
Der Leistungsausschluss der Erfüllungsklausel greift, wenn neben der Lieferung eines mobilen Schwimmbades auch eine Einbauanleitung geschuldet und diese fehlerhaft ist und deshalb Kosten für den wiederholten Einbau des Schwimmbades anfallen.
Bahnunfall durch ausgebrochene Rinder
OLG München
Ein Landwirt ist nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; ein absoluter Schutz wird nicht verlangt. Er hat den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt, wenn er die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten hat und wenn er auch nach dem Ausbruch seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Es ist zu fragen, wie sich ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verhalten hätte.
Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung bei Eingehungsbetrug durch einen Dritten
(ausgeliehenes Geld wird nicht an Versicherungsnehmer zurückgezahlt )
OLG Celle
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer
Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.
Erfüllungsklausel schließt Mangelfolgeschäden nicht aus
OLG München
Die Erfüllungsklausel der Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB) schließt nur Ansprüche aus, mit denen der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Besuch der Bibelschule als Ausbildungszeit
OLG Köln
Der 3-jährige Besuch einer Bibelschule eines volljährigen Kindes nach Abitur und Zivildienst stellt sich als berufliche Erstausbildung im Sinne des Bedingungswerks dar, so dass während des anschließenden Studiums der Physik wegen der Neuorientierung in der Ausbildung keine Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern besteht.
Entgangene Nutzung eines Computers in Privathaushalt als ersatzfähiger Schaden
OLG München
1. Angesichts der zunehmenden Bedeutung, die die Nutzung eines Computers im Privathaushalt hat, ist diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines solchen Gerätes mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehört, so dass auch ohne Anmietung einer Ersatzsache der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entschädigungs- bzw. schadensersatzpflichtig sein kann.
2. Der Wert des Nutzungsausfalls kann im Wege der Schadensschätzung auf etwa 40 % des üblichen Nettomietzinses geschätzt werden.
Erfüllungsschadensausschluss in der Haftpflichtversicherung
OLG Frankfurt
Ist eine zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache erforderliche Montage- bzw. Einbauanleitung fehlerhaft und wird deshalb die vom Versicherungsnehmer gelieferte Sache beschädigt, stellt der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau einer neuen, unbeschädigten Sache einen Erfüllungssurogat dar.
Haftpflichtversicherer eines Möbelschreiners hat auch Deckungsschutz für vom Schreiner verursachte Schäden bei Installationsarbeiten zu gewähren
OLG Karlsruhe
Das Risiko einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss eines Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, fallen unter den Haftpflichtversicherungsschutz eines Möbelschreinerbetriebes auch dann, wenn dieser bei der Versicherung als versichertes Risiko nur „Bau- und Möbelschreinerei inklusive Handel mit Möbeln" angegeben hatte. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der seine betriebliche Tätigkeit gegen Haftpflichtrisiken versichert, will in der Regel nicht ein bestimmtes Betriebsmodell unabhängig von seiner realen Ausgestaltung versichern, sondern seine gewöhnliche Tätigkeit. Ist das Risiko einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss des Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, über den ausdrücklichen Einschluss von Tätigkeiten nach der Handwerksordnung durch die Versicherung abgedeckt, hat der Versicherer Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung zu gewähren.
Fahrgast im öffentlichen Personennahverkehr trifft grundsätzlich Verpflichtung, selbst für seinen sicheren Halt zu sorgen
KG
Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber einer Straßenbahn im öffentlichen Personennahverkehr wegen eines Sturzes in derselben durch abruptes Abbremsen der Bahn, wenn das Verhaltern des Fahrgastes den Sturz derart begünstigt, dass die Betriebsgefahr der Bahn dahinter zurücktritt. Davon ist auszugehen, wenn ein Fahrgast, der an Osteoporose leidet und deswegen bereits an einem Arm in der Belastbarkeit stark eingeschränkt ist, sich nach Fahrbeginn wieder erhebt, um zum Entwerter zu gelangen und sich dort nur mit dem bereits beeinträchtigten Arm festhält und sodann wegen eines abrupten Bremsmanövers in der Bahn zu Fall kommt. Dem Fahrgast obliegt grundsätzlich die Verpflichtung, seinerseits für sicheren Halt zu sorgen, da mit abruptem Bremsen durchaus gerechnet werden muss. Ein einhändiges Festhalten - noch dazu mit einem ohnehin geschwächten Arm - genügt dieser Anforderung nicht.
Regressverzicht bei Drittzurechnung - Ein im Haushalt der Gastfamilie lebendes Au-Pair-Mädchen ist kein Repräsentant der Gastfamilie
OLG Koblenz
1.Das Verlassen des Hauses, obwohl ein Topf mit heißem Fett auf der angeschalteten Herdplatte stand ist regelmäßig als grob fahrlässig anzusehen.
2. Auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Regress gegenüber den Mietern verwehrt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006 - Az: IV ZR 378/09 - muss sich der Mieter im Verhältnis zum Gebäudeversicherer das Fehlverhalten eines Dritten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Gebäudeversicherungsvertrag führt danach nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung des § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre. Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter (hier: Au-Pair-Mädchen) nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn der Dritte sein Repräsentant ist. Davon kann bei einem Au-Pair-Mädchen nicht die Rede sein.
3. Die grundsätzliche Haftung des Mieters gegenüber dem Eigentümer, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, richtet sich nicht nach versicherungsrechtlichen Regelungen, da in diesem Verhältnis ein nach dem Mietrecht des BGB zu beurteilender Mietvertrag besteht und nicht ein Versicherungsvertrag. Im Verhältnis zum Vermieter müssen sich die Mieter das Verhalten ihres Au-Pair-Mädchens in vollem Umfang gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für diese Haftung der Mieter gegenüber dem Vermieter ist der Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.
4.Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Haftpflichtversicherer dann, wenn sein Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für grobe Fahrlässigkeit eines Dritten einzustehen hat, durch die Zahlung des Gebäudeversicherers in gleicher Weise von seiner Leistungspflicht befreit wird, wie in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer für eigene leichte Fahrlässigkeit haftet. Auch hier gilt, dass der dem Gebäudeversicherer auferlegte Regressverzicht nicht dem Haftpflichtversicherer zugute kommen soll.
5. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 27.1.2010 (Az: IV ZR5/09 und IV ZR 50/09) entschieden, dass sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer der Haftpflichtversicherer auf dieses Abkommen nicht berufen kann. Dem schließt der Senat sich nunmehr an.
Umwandlung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch bei Befriedigung des Dritten
OLG Stuttgart
Aus § 105 VVG ergibt sich, dass es dem Versicherungsnehmer frei steht, (auf eigenes Risiko) den Dritten zu befriedigen, ohne hierdurch den Versicherungsschutz zu verlieren. Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch um. Der Versicherungsnehmer kann Zahlungen direkt an sich verlangen.
Der Leistungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus Tierhaltung erfasst auch Schäden am Pakett der Mietwohnung durch Hundeurin
OLG Köln
Der Leistungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus dem Halten von Hunden betrifft auch Schäden, die durch Urinieren von Hunden am Parkett der Mietwohnung entstanden sind.
Zur Mitversicherung von Volljährigen Kindern
LG Köln
Volljährige Kinder sind in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern solange mitversichert, wie diese wegen nicht abgeschlossener Ausbildung des Kindes und fehlenden Erwerbseinkommens noch Unterhalt zahlen müssen.
Umfang der Bindungswirkung eines in Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumnisurteils für den nachfolgenden Deckungsprozess
OLG Karlsruhe
1. Auch ein im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ergangenes Versäumnisurteil entfaltet eine Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess, deren Umfang nach dem Tenor des Versäumnisurteils und dem Klagevorbringen beurteilt.
2. Ein wissentlicher Pflichtverstoß nach § 4 Nr. 5 AVB-Vermögen wegen des Verstreichen-Lassens einer Verjährungsfrist setzt ein konkretes Bewusstsein des Rechtsanwalts voraus. Dies ist bei der individuell zu berechnenden Verjährungsfrist nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil dieser Einwand, an die Möglichkeit einer Verjährung gedacht zu haben, da dieser die Frist auch schlicht aus dem Blick verloren haben kann.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige bezüglich der Einleitung eines Klageverfahrens gegenüber dem Versicherer, bleibt der Versicherer gegenüber dem nach Pfändung des Deckungsanspruchs nunmehr klagenden Geschädigten gleichwohl eintrittspflichtig, wenn diesem selbst kein Verstoß gegen eigene Pflichten gemäß § 158 e Abs. 1 S. 1 VVG a. f. anzulasten ist.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Verschärfung von DIN-Normen (Nachrüstungspflicht)
BGH
1. Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.
2. Eine halbautomatische Glastür ist nicht allein deshalb nicht hinreichend verkehrssicher, weil sie den 10 Monate vor dem Unfall geänderten DIN-Normen nicht mehr entspricht.
Keine Haftung nach § 836 BGB für herabfallende Gebäudeteile bei Windstärken von 12 Beaufort
AG Friedberg
1. Die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkungen ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die jeweilige bauliche Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten ist. Ein Gebäude mit sämtlichen Einrichtungen hat grundsätzlich der Witterung standzuhalten. Ein entsprechendes Verschulden wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht steht qua Anscheinsbeweis fest.
2. Dieser Anscheinsbeweis kann nur bei Vorliegen eines "außergewöhnlichen Naturereignisses" erschüttert werden, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag.
3. Windgeschwindigkeiten über 12 Beaufort sind geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. 12 Beaufort gelten als Grenze der Windlast, der Werke und Traglasten widerstehen sollen.
4. Steht die Schadensersatzpflicht gem. § 836 BGB dem Grunde nach fest, sind neben dem unmittelbar verursachten Schaden auch Kosten für ein meteorologisches Kurzgutachten umfasst, durch das geklärt wurde, ob zum Schadenszeitpunkt Windgeschwindigkeiten herrschten, die die Annahme eines außergewöhnlichen Naturereignisses rechtfertigen würden.
Ein vorgezogenener Deckungsprozess ist zulässig
OLG München
1. Der Feststellungsantrag des Versicherungsnehmers, dass sein Haftpflichtversicherer zum Deckungsschutz im Hinblick auf die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche verpflichtet ist, ist zulässig, da mit Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Versicherungsschutz gegeben ist (Kummer in Münchner Anwaltshandbuch, Versicherungsrecht, § 11 Rn. 328).
2. Der vorweggenommene Deckungsprozess ist zulässig. Es ist grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (BGH VersR 2001, 90 unter 2. a). Ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht, darf im Versicherungsschutzprozess nicht geprüft werden (OLG Karlsruhe VersR 2005, 781 unter B 2.).
3. Wenn Zweifel an der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Geschädigten nicht bestehen, kommt es im vorgezogenen Deckungsprozess allein darauf an, ob der Haftpflichtversicherer die Leistung aus versicherungsrechtlichen Gründen verweigern darf.
Zur Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Zahlung an den geschädigten Dritten bei Insolvenz des Versicherten
LG Dortmund
Der Haftpflichtversicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermieteten Grundstück Aufwendungen hatte, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflichtversicherer sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte.
Verjährung eines Deckungsanspruchs gegen einen Haftpflichtversicherer beginnt bereits mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs
OLG Düsseldorf
1. Die Verjährung eines Deckungsanspruchs gegen einen Haftpflichtversicherer beginnt bereits mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs und ergreift den Befreiungsanspruch auch dann, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist. Dabei entsteht der Rechtsschutzanspruch mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte.
2. Tritt nach einem schweren Kranunglück bei einem Bauvorhaben der Geschäftsführer einer von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafterin einer versicherten Bauarbeitsgemeinschaft fernmündlich mit einer Schadensmeldung an die Versicherung heran, die daraufhin eine Leistung aus objektbezogener Höherdeckung ablehnt, kommt eine etwa 3 Jahre nach dem Schadensfall abgegebene Schadensanzeige der Versicherten zu spät. Daher kann die Versicherung wegen eingetretener Verjährung die Deckung verweigern.
Keine Bindung an Obliegenheiten bei eigenem vertragswidrigen Verhalten des Versicherers
LG Dortmund
Der Haftpflichtversicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermittelten Grundstück Aufwendungen hat, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflichtversicherer sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte.
Erforderliche Sachschäden bei Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern; unvorhergesehen eintretende Schäden; Ausführungsfehler vor Betriebsfertigkeit der Anlage
LG Trier
Wenn zwei Flansche der zur Biogasanlage gehörenden Heizung beschädigt worden sind, weil sie, dem Stand der Technik in krasser Form widersprechend, aus Aluminium und nicht aus Edelstahl gefertigt worden sind, liegt kein hinreichender Sachschaden im Sinne des § 2 AMBUB 94 vor, da im Falle von Schäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern Sachschäden erforderlich sind, die durch diese Fehler entstehen. Auch wäre ein solcher Sachschaden gegebenenfalls nicht unvorhergesehen im Sinne des § 2 Nr. 1 AMBUB 94, weil er für den Versicherungsnehmer mit seinem Fachwissen ohne weiteres vorhersehbar gewesen wäre. Ein Unterbrechungsschaden fällt unter den Ausschluss des § 2 Nr. 6 e AMBUB 94, weil der Ausführungsfehler, nämlich der Einbau von kunststoffbeschichteten Aluminiumflanschen, schon vor der Betriebsfertigkeit der Anlage vorlag.
Ein Gleichgewichtsverlust beim Radfahren ist keine willensgesteuerte Handlung
Amtsgericht Offenbach
Der Fahrradfahrer, der sein Gleichgewicht so weit verliert, dass er stürzt, handelt nicht mehr willentlich beeinflussbar und beherrschbar. Eine Haftung kommt lediglich unter dem Gesichtspunkt einer vorverlagerten Verantwortlichkeit in Betracht, nämlich dann, wenn er in der konkreten Situation vom Radfahren hätte Abstand nehmen müssen.
Keine Haftung eines 9-jährigen Fahrradfahrers bei Kollision mit verkehrswidrig geparktem PKW
LG Saarbrücken
Kollidiert ein 9-jähriger Fahrradfahrer mit einem PKW, der in Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand geparkt ist, kann bereits das verkehrswidrige Linksparken eine generelle verkehrstypische Überforderungssituation des Kindes begründen, weil ein links geparktes Fahrzeug erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, um sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug unbesetzt ist und keine weitere Gefahr darstellt oder ob mit einem plötzlichen Anfahren in die eigene Fahrtrichtung gerechnet werden muss.
Regress bei Vorliegen einer Montage- und Betriebshaftpflichtversicherung (Doppelversicherung)
BGH
Zwischen einer Montageversicherung, in der das Sacherhaltungsinteresse eines Subunternehmers mitversichert ist und dessen Betriebshaftpflichtversicherung, kann eine Doppelversicherung entstehen, wenn - wie hier nicht - das Sachersatzinteresse des Subunternehmers in die Montageversicherung einbezogen ist.
Keine Verkehrssicherungspflicht für herabfallende Eicheln
OLG Hamm
Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) - angeblich wegen nun „ungebremsten" Falls aus großer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war.
Keine Zurechnung von Deckungsausschlüssen zu Lasten von Scheinsozien
OLG München
Eine Bestimmung in den AVB einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, der zufolge ein angestellter Scheinsozius keinen Deckungsschutz gegenüber Schadensersatzansprüchen von Mandanten wegen Veruntreuung durch echte Sozien haben soll, ist unwirksam.
Haftung des Mithundehalters für Verletzungen des anderen Mithundehalters
OLG Jena
1. In der Tierhalter-Haftpflicht kann der Versicherer dem Versicherten als Streithelfer beitreten und auch selbstständig für diesen Berufung einlegen.
2. Der Mithalter eines Hundes kann den anderen Mithalter nicht aus § 833 BGB auf Schadenersatz in Anspruch nehmen; Mithalter ist, wer das (Mit-) Bestimmungsrecht hat und auch ausübt.
Sicherheitshinterlegung und Fehleinschätzung der Deckungspflicht
OLG Celle
1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.
Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brandursachen (hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug)
BGH
1. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
2. Der Beweis des ersten Anscheins kann grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
3. In Fällen, in denen darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbekannter - Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten, welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften.
4. Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung (hier: Scheune mit Stroh) zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.
Anteilige Haftung für die Tötung einer möglicherweise in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten Person durch Überrollen mit einem Zug
OLG Schleswig
1. Zur Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HpflG, wenn sich eine möglicherweise in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte Person auf die Bahngleise begibt und von einem Zug erfasst wird.
2. Zur entsprechenden Anwendung des § 827 Satz 1 BGB im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB.
Offensichtlicher Fehler des Gerichts lässt den Zurechnungszusammenhang eines Reaktionsfehlers des Anwalts nicht entfallen
BGH
Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen und zwecks Einhaltung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.
Kind ohne Helm im Kindersitz
OLG Celle
Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten 5-jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.
Rechtliches Gehör bei vom Versicherungsnehmer behauptetem Vollrausch
BGH
Durch Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke kann der Versicherungsnehmer in einen Zustand geraten, der die Annahme vorsätzlicher Schädigung verbietet. Deuten Indizien darauf hin, dass der Versicherungsnehmer zur Tatzeit erheblich betrunken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte, verletzt die Zurückweisung eines beantragten Beweises durch Zeugen, die zum Trinkverhalten des Versicherungsnehmers aussagen sollten, den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Keine Haftung für Verletzungen anlässlich eines Fußballspiels auch bei bestehender Haftpflichtversicherung des Schädigers
BGH
1. Dass bei einem Wettkampf - hier: Fußballspiel - ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß.
2. Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten
BGH
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnis umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
Die Durchführung von Bitumenschweißarbeiten bei hohen Tagestemperaturen ohne Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen ist grob fahrlässig
LG Lübeck
Der Versicherungsfall ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn bei hohen Tagestemperaturen Schweißarbeiten mit einer offenen Flamme zwecks Verlegung von Bitumenschweißbahnen durchgeführt werden, ohne die einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
Urteile aus dem Jahr 2009
Feststellungsinteresse des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers bei Nichtentscheidung des Versicherers über Deckungsgewährung
BGH
1. In der Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte ein eigenes Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert.
2. Gewährt der Haftpflichtversicherer Rechtsschutz, kann daraus nicht auf seinen Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung zu erfüllen.
Erfüllungsschadenausschluss, Mangelbeseitigungs- und Mangelbeseitigungsnebenkosten
LG Düsseldorf
1. Wird auf einen vorhandenen Heizestrich ein weiterer Estrich (Magnesit-Estrich) aufgebracht, der wegen Mängeln wieder entfernt werden muss, greift der Erfüllungsschadenausschluss ein, wenn der Heizestrich mitentfernt werden muss, weil er von dem aufgebrachten Material nicht getrennt werden kann.
2. Die Deckungserweiterung für Mangelbeseitigungsnebenkosten greift nicht ein, denn der Schaden an dem Heizestrich und der Heizschlangen der Fußbodenheizung ist nicht infolge des mangelhaften Magnetsit-Estrichs eingetreten, sondern entsteht vielmehr erst durch dessen Entfernung und ordnungsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags. Außerdem sind durch die Deckungserweiterung nur die Kosten erfasst, die zur Zugänglichmachung des mangelhaften Werks zum Zweck der Schadenbeseitigung erforderlich wären. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend nicht.
Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
BGH
Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangene unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüberstehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren (hier: Schlägerei).
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Anerkenntnisses der Forderung durch den Versicherungsnehmer nach altem Recht
LG Bad Kreuznach
1. Gem. § 6 Abs. 3 VVG a.F. besteht im Fall einer Obliegenheitsverletzung eine Vorsatzvermutung, die vom Versicherungsnehmer zu widerlegen ist. Der Vorsatz im Rahmen eines Anerkenntnisses erfordert dabei nicht die Kenntnis der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen im Einzelnen, wohl aber das Bewusstsein, die Entschließungsfreiheit des Versicherers nicht beschränken zu dürfen. Lässt das Beweisergebnis die Frage offen, ist von Vorsatz auszugehen. Zwar kann das Bewusstsein der Beschränkung der Entschließungsfreiheit des Versicherers außerhalb des Bereichs der Kraftfahrtversicherung nicht ohne Weiteres vermutet werden.
2. Das vorbehaltlose Anerkennen einer Forderung ist jedenfalls grob fahrlässig. Dass es nicht ohne Einfluss auf den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer sein kann, wenn er ohne dessen vorherige Zustimmung den Schaden anerkennt bzw. den Geschädigten befriedigt, muss sich im Grundsatz hier dem Versicherungsnehmer bei hinreichender Überlegung aufdrängen. Das Vorbringen des Versicherungsnehmers, die zugrunde liegenden AHB niemals durchgelesen zu haben, verdeutlicht dies umso mehr. Es hätte nahe gelegen, sich spätestens nach Meldung des Schadensfalls und vor Ausgleich der Rechnung mit Hilfe der Einsicht in die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen zu informieren, inwieweit eine solche Vorgehensweise durch die Versicherung gedeckt ist, da sich die Regelung über die Haftpflichtversicherung geradezu aufdrängte. Die Begleichung der Rechnung ohne vorherige Einholung erforderlicher Informationen stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße dar.
3. Für die Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Die Folgenlosigkeit einer Obliegenheitsverletzung ist dabei nur dann nachgewiesen, wenn feststeht, dass der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Dabei ist nicht alleine auf den zunächst eingetretenen Schaden des Versicherungsnehmers abzustellen; erfasst ist vielmehr der nach Ergreifen möglicher Abwendungs- und Minderungsmaßnahmen verbleibende Schaden.
Nichteinbeziehung einer Ausschlussklausel in die Haftpflichtversicherung wegen überraschender und intransparenter Gestaltung
LG Dortmund
1. Ist ein Ausschlusstatbestand nicht im Ausschlusskatalog enthalten, sondern an anderer Stelle in den AVB zu finden, kann dies für eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB sprechen.
2. Ein Risikoausschluss, bei dem unklar ist, ob er sich nur auf zuvor benannte Deckungserweiterung oder auf den Versicherungsschutz insgesamt bezieht, ist dies intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Kein Gebrauch des Fahrzeugs, wenn die Warenlieferung eines LKW irrtümlich in ein falsches Silo gepumpt wird
LG Koblenz
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AKB umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur solche Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Der Begriff des "Gebrauchs" geht zwar über denjenigen des "Betriebes" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG hinaus. Erfasst werden daher auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen sind. Es kommt darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Erforderlich ist aber ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs. Das heißt, das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein; es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zurechenbar ist.
2. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn ein Schaden dadurch eintritt, dass eine Warenlieferung aus dem Tank des LKW in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt wurde. Die Befüllung des falschen Silos steht aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des LKW, aus dem das Transportgut entladen wurde. Vielmehr ist der eingetretene Schaden lediglich bei Gelegenheit des Gebrauchs des LKW entstanden. Er wäre insbesondere auch dann eingetreten, wenn das Liefergut nicht unter Zuhilfenahme des LKW als Arbeitsmaschine abgepumpt, sondern mittels Hand und Schaufel in das Silo verbracht worden wäre.
Bindungswirkung des die Haftung des Versicherers rechtskräftig verneinenden Teilurteils gegenüber mitverklagtem Unfallgegner
OLG Brandenburg
1. Zur Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG, wenn die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen worden ist.
2. Eine 2 Tage nach einem Verkehrsunfall abgegebene Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaturkosten einstehen, stellt unter den gegebenen Umständen kein eine Bindungswirkung ausschließendes (konstitutives oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar.
Haftpflicht- (Forderungsausfall-) Versicherung bei Darlehensbetrug
OLG Celle
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im Übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vorneherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/ oder Willens war (Eingehungsbetrug gem. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, 263 StGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.
Ein Krankenversicherer kann Erstattungen für Wahlleistungen von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers verlangen
Amtsgericht Wiesbaden
LG Wiesbaden
Mehrkosten für einen Zweibettzimmerzuschlag, die ein privater Krankenversicherer seinem Versicherungsnehmer anlässlich einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung ersetzt hat, kann dieser vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zurückfordern.
Alleinhaftung eines unter Vorfahrtsmissachtung auf die Autobahn Auffahrenden
OLG Karlsruhe
1. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Unfall ist nur gegeben, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der tätlichen Verkehrssituation vermieden worden wäre. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die Verkehrssituation für ihn erkennbar konkrete Anhalte dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Dabei liegt für einen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer ein konkreter Anhalt für eine Vorfahrtverletzung nicht schon dann vor, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, sondern erst dann, wenn erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahe legen.
2. Die reine Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten kommt gegenüber der Vorfahrtverletzung regelrecht nicht in Ansatz.
Verjährung des Deckungsanspruchs eines Anwalts gegen seine Haftpflichtversicherung beginnt mit ernstlicher Erklärung der Rechtsverfolgung
LG Düsseldorf
Die Verjährung des Anspruchs eines Rechtsanwaltes gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer zur Übernahme entstandener Schadensersatzforderungen beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem eine ernstliche Erklärung des Dritten zur Verfolgung seiner Rechte vorliegt (hier: die Klageerhebung). Der Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch sind Ausgestaltungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs, so dass die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs beginnt und den Befreiungsanspruch ergreift. Der Rechtsschutzanspruch wird mit der Erhebung von Ansprüchen durch den Dritten fällig, also mit einer ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen wird.
Kfz-Haftpflichtversicherer haftet nicht für Schäden, die beim Pumpen einer Lieferung aus dem Tank eines LKW in ein falsches Silo entstehen
LG Koblenz
Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet nicht für einen Schaden, der dadurch eintritt, dass eine Lieferung aus dem Tank des versicherten LKW in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt wird. Die Befüllung des falschen Silos steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch des LKW, aus dem das Transportgut entladen wurde. Der eingetretene Schaden ist vielmehr lediglich als bei Gelegenheit des Gebrauchs des LKW entstanden anzusehen.
Entfernung vom Tatort ist keine Aufklärungspflichtverletzung in der Haftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
1. Ein Versicherungsnehmer, der einem anderen einen Bierkrug auf den Kopf schlägt, handelt hinsichtlich der Schädigung weiterer Personen durch umher fliegende Glassplitter nicht vorsätzlich.
2. Nach Deckungsablehnung kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung zur Last legen.
3. Die Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verpflichtet den Versicherungsnehmer nicht, am Unfallort zu bleiben und Ladungen der Polizei zu frönen.
Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung wirkt sich nicht auf die Haftung aus
OLG Celle
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben (hier: Fußballspiel) mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt unabhängig davon, ob Versicherungsschutz durch eine private Haftpflichtversicherung besteht.
Ein infolge mangelhafter Verfugung durch einen Unternehmer verursachter Wasserschaden ist ein nicht versicherter Erfüllungsschaden
OLG Karlsruhe
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteresse des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB.
Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand handelt es sich um einen nicht versicherten Erfüllungsschaden
KG
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprenkvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstückes dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.
Entlastungsbeweis bei Unfall mit Nutztier
BGH
1. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.
2. Ein Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 833 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass eine Rinderherde für längere Zeit auf einer zu kleinen Weide belassen wird.
Bei einem Versäumnisurteil im Haftpflichtprozess kommt es bei der Bindungswirkung für die Deckungsfrage auf die Klageschrift und die weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze an
OLG Celle
1. Kommt neben dem rein vertraglichen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1 BGB ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB (Eingehungsbetrug) sowie ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht und sind diese deckungsgleich, besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Versicherungsschutz aus einer Forderungsausfallversicherung.
2. Ist im Haftpflichtprozess gegen den Darlehensnehmer ein Versäumnisurteil ergangen, ist zur Ermittlung der Bindungswirkung für die Deckungsfrage auf den Inhalt der Klageschrift und die weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze zurückzugreifen.
Geschädigter Autobesitzer trägt Beweislast für Nicht-Realisierung der typischen Überforderungssituation eines Kindes im ruhenden Verkehr
BGH
Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat (hier: Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges durch ein 8-jähriges Kind, welches mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fuhr).
Keine Einbeziehung einer Ausschlussklausel bei unterlassenem Hinweis auf Abweichung zum Antrag des Versicherungsnehmers
LG Dortmund
Nimmt ein Versicherungsnehmer bei seinem Antrag auf Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung auf ein Angebot des Versicherers Bezug, das in einer Spezialbedingung für Kosmetiksalons ausschließlich Erweiterungen des Versicherungsschutzes enthält, und policiert der Versicherer den Vertrag unter Hinzufügung eines Ausschlusses für besondere kosmetische Eingriffe ohne Hinweis auf die Abweichung vom Antrag, ist der Versicherungsausschluss nicht Vertragsinhalt geworden. Kommt der Versicherer seiner Hinweispflicht nicht nach, handelt es sich um eine überraschende Klausel, welche nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wird.
Versicherungsschutz für Beschädigung des Mietwagens bei entgeltlicher Haftungsreduzierung
BGH
1. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt.
2. Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.
Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags
BGH
1. Unter schädigendem Ereignis im Sinne von Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist nicht der Eintritt der Rechtsgutsverletzung, sondern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des Produkts zu verstehen, auf das es gemäß § 16 ProdHaftG auch für den intertemporalen Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ankommt. Jede andere Auslegung der Übergangsregelung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, haftungsrechtliche Rückwirkungen zum Nachteil möglicher Schädiger zu verhindern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden. Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug (vgl. etwa für den Entwicklungsfehler § 1 Abs. 2 Nr. 5, für den Konstruktionsfehler § 1 Abs. 3 und für den Instruktionsfehler § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG sowie Staudinger/Oechsler, aaO).
3. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist. Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem Reißbrett erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf.
Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach US-amerikanischem Recht) zu berücksichtigen sind.
Angesichts der mit Fehlauslösungen von Airbags verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller dementsprechend das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten Fahrzeugen zu derartigen Fehlfunktionen kommt, in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszuschalten.
Fahrzeughersteller verfügen grundsätzlich über Möglichkeiten, Fehlauslösungen von Front- oder Seitenairbags zu verhindern. Es ist möglich, Ultraschallsensoren rund um das Fahrzeug anzubringen, die den Kontakt mit einem Gegenstand sensieren und die zusätzlich zu den bereits bestehenden Sensoren vor der Auslösung der Airbags abgefragt würden.
4. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller nämlich diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken.
Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können.
Obhut und garagenmäßiges Unterstellen in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk
OLG Celle
Wenn nicht bewiesen ist, dass der Eigentümer des Kfz der Kfz-Werkstatt mehr als eine Prüfung des Austauschs von Schlössern oder einer Beschaffung von Ersatzschlüsseln in Auftrag gegeben hat, wenn es zu einem Auftrag zum Austausch der Schlösser oder einer Beschaffung von Ersatzschlüsseln nicht gekommen ist und wenn der Eigentümer der Kfz mehrfach gebeten worden ist, das Kfz abzuholen, dies aber unterlassen hat und das Kfz aus den Werkstatträumen entfernt und gesondert abgestellt worden war, befindet sich das Kfz im Falle seiner Entwendung 9 Monate nach seiner Verbringung in die Werkstatt nicht mehr in der Obhut der Werkstatt im Sinne der Ziffer I Nr. 4 SB Kfz-Handel und -Handwerk. Darüber hinaus ist das Fahrzeug im Falle seiner Entwendung 9 Monate nach seiner Verbringung in die Werkstatt dort garagenmäßig untergestellt im Sinne des Ausschlusses der Ziffer III Nr. 2 SB Kfz-Handel und -Handwerk ohne dass es darüber einer besonderen Abrede bedurft hätte.
Kein Ausschluss wegen Vorsatzes bei Verletzung der neben dem Opfer der Körperverletzung stehenden Personen durch umher fliegende Glassplitter
OLG Karlsruhe
1. Schlägt der Versicherungsnehmer einem Anderen mit einem Bierkrug so fest auf den Kopf, dass der Krug zerbricht, handelt er bezüglich der Verletzung der umstehenden Personen durch fliegende Glassplitter nicht vorsätzlich, da allein die unmittelbare Nähe für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns nicht ausreicht.
2. Nach der endgültigen Leistungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer kann sich dieser nicht mehr wegen einer danach erfolgten Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.
Keine Tierhütereigenschaft eines minderjährigen „Reitbeteiligten" am Unfall
OLG Frankfurt
1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht zugleich zum Tierhalter, insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht alleine reiten darf.
2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.
3. Der Berechtigte aus einer „Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbst ständig bestimmen darf. 4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter des aufgrund des Alters, der Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände alleine reitet.
5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.
Tierhalterhaftung gegenüber Tierarzt
BGH
1. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).
2. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.
Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Haftpflichtschuldners
BGH
1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.
2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung liegenden Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.
Eine Nebenintervention des Haftpflichtversicherers im Haftungsprozess auf Seiten des Anspruchstellers ist unzulässig
OLG München
Der Haftpflichtversicherer eines Notars, der seinem Versicherungsnehmer gegenüber die Deckung für einen Schadensfall unter dem Gesichtspunkt der wissentlichen Pflichtverletzung abgelehnt hat, kann in einem Haftpflichtprozess gegen den Notar nicht in zulässiger Weise auf Seiten des Anspruchstellers beitreten, um eine Verurteilung seines Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung zu erreichen und dadurch sicherzustellen, dass er sich im Deckungsprozess auch dem Anspruchsteller gegenüber auf Leistungsfreiheit berufen kann.
Verletzung eines Dritten durch Abrutschen eines zur Sicherung der Ladung benutzten Spanngurtes ist ein Schaden durch den Gebrauch eines Kfz
OLG Frankfurt (Main)
Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der
Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden,
der „durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. §§ 10 Nr. 1, 10a Nr. 1 AKB entstanden
ist.
Haftung unter Eheleuten nach Unfall beim Wasserski
BGH
1. Zur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski.
2. Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB findet keine Anwendung, wenn der eine Ehepartner den anderen beim Wasserskifahren mit dem ziehenden Motorboot verletzt.
Tätigkeits- und Erfüllungsschäden
OLG Koblenz
1. Ein nicht versicherter Tätigkeitsschaden liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer beim Bearbeiten von Spargelfeldern durch zu tiefes Fräsen die Rhizome der Spargelpflanzen beschädigt.
2. Keine Erfüllungshaftung des Versicherers wegen erheblichen Eigenverschuldens, wenn der VN aus einem früheren Schadenfall weiß, dass die Betriebshaftpflichtvers. derartige Tätigkeitsschäden nicht deckt. Keine Schadensersatzhaftung des Versicherers, weil Erfüllungsschäden nicht versicherbar sind.
Aufsichtspflicht bei 7 1/2-jährigem Kind
BGH
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.
Aufsichtspflicht bei 5 1/2-jährigem Kind
BGH
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess
OLG Celle
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.
Die Klausel, nach der Allmählichkeitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ist wirksam; insbesondere nicht intransparent
LG Hannover
1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies den Umständen nach gefordert werden kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings eine verständige Würdigung und die Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Bedingungen erwartet werden kann. Zu beachten ist, dass eine Überspannung des Transparenzgebotes im Ergebnis im Übrigen zur Intransparenz führen würde.
2. Die hier streitige Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ist nicht aus sich heraus unklar. Zwar lassen sich aufgrund der Verwendung des Begriffs der Allmählichkeit keine festen zeitlichen Grenzen für die Annahme eines nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ausgeschlossenen Sachschadens ziehen. Das ist jedoch unerheblich. Denn aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB geht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Versicherer für Gefahrenlagen nicht einstehen will, bei denen der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit oft sehr schwierig und deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar ist und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse auskalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden. Angesichts dieses sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ergebenden Zweckes ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich zu erkennen, für welche Fälle der Ausschlusstatbestand gelten soll. Dass die Frage des Eingreifens der Ausschlussklausel im konkreten Einzelfall schwierig zu beantworten sein kann, ist unerheblich, weil es nicht gegen die Klarheit der Bestimmung spricht. Insoweit kann im Übrigen nichts anderes gelten als für gesetzliche Bestimmungen, in denen ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe wie derjenige einer angemessenen Frist (vgl. z. B. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB), der verhältnismäßigen Geringfügigkeit (§ 320 Abs. 2 BGB) und der erheblichen Beeinträchtigung (§ 651 e Abs. 1 S. 1 BGB) sowie der Begriff "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) verwandt werden.
Begrenzung der Nachhaftung auf 5 Jahre in der Berufshaftpflichtversicherung
OLG Stuttgart
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn dem Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.
Bestellung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer als Obliegenheitsverletzung
LG Dortmund
Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreuzt".
Zum Haftpflichtanspruch in der Insolvenz des Haftpflichtschuldners
BGH
1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.
2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.
Grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wenn ein Feuerzeug für ein Kleinkind jederzeit zugänglich abgelegt wird
OLG München
1. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer, während er schlief, ein Feuerzeug so verwahrte, dass es seinem 4-jährigen Sohn ungehindert zugänglich war. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass kleine Kinder einen starken Nachahmungstrieb haben und insbesondere Feuer einen besonderen Reiz auf sie ausübt. So ist es naheliegend, dass ein Kind das von ihm beobachtete Verhalten der Eltern beim Anzünden einer Zigarette in unbewachten Augenblicken wird nachahmen wollen, sofern ihm die erforderlichen Gegenstände, insbesondere ein Feuerzeug zugänglich sind. Deshalb erfordert hier die Aufsichtspflicht ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht. Die Möglichkeit einer Besitzerlangung durch Kinder im häuslichen Bereich ist im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren. Dazu gehört vor allem, Feuerzeuge immer so zu verwahren, dass Kleinkinder sie nicht ohne weiteres erblicken und erreichen können. Eine sichtbare und weitgehend unbewachte Aufbewahrung bildet für Kinder einen Anreiz, sie an sich zu nehmen. Der Aufsichtspflichtige hat dann ganz naheliegende Gefahren grob fahrlässig missachtet.
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei Übergreifen eines Brandes auf das übernächste Grundstück
OLG Koblenz
Greift ein Brand auf ein fremdes Grundstück über, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dass das Feuer erst über ein anderes Grundstück auf das Grundstück des Geschädigten übergegriffen hat, ist für den Anspruch ohne Bedeutung.
Ausschluss von Ansprüchen wegen Bergschäden in der Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
OLG Köln
1. Schäden infolge Tonabbaus sind Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG.
2. Die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG setzt voraus, dass Schäden auf fremden Grundstücken durch Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen) entstanden sind.
3. Die in § 4 I Nr. 5 AHB a. F. angeführten Schadenarten unterliegen unabhängig davon dem Ausschlusstatbestand, ob sie durch menschliche Handlung oder Naturereignisse eingetreten sind.
4. Erdrutschungen stellen keine Umwelteinwirkungen dar; es fehlt ihnen das Tatbestandsmerkmal des Ausbreitens in Boden, Luft oder Wasser.
5. Ein Anspruch wegen Beratungsverschuldens aus c. i. c. oder PVV kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar gestellt worden ist, dass Bergschäden nicht in die Deckung genommen werden können.
Für Sanierung eines Kellers aufgrund mangelhafter Verfugung besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers
OLG Karlsruhe
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen den gemäß § 4 Ziffer I Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteressen des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gemäß § 4 Ziffer II Nr. 5 AHB.
Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger
BGH
1. Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 41 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.
2. Ein Radfahrer, der sich auf einem solchen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h im Bereich einer Bushaltestelle drei sich unterhaltenen Personen nähert, von denen eine Person an der Grenze zum Radweg steht und ihm den Rücken zuwendet, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass sich diese Person in Richtung Radweg bewegt. Reagiert sie auf sein Klingelzeichen nicht, muss er seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit verhalten.
Eine selbst fahrende Pflanzenschutzspritzmaschine ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
OLG Koblenz
Es besteht keine Deckung für Schäden, die durch eine selbst fahrende, durch den Umbau eines bis zu 29 km/h schnellen Traktors konstruierte Pflanzenschutzspritzmaschine verursacht wurden, auch wenn die Maschine auf öffentlichen Straßen nur geschleppt wird.
Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf innerhalb einer gewissen Frist gemeldeter Schäden handelt es sich um eine vertragliche Risikobegrenzung
OLG Stuttgart
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.
Haftung Dritter für Verursachung eines Brandschadens
OLG Oldenburg
Entsteht ein Feuer dadurch, dass Benzin, das aus einer zufällig umgefallenen Flasche ausgelaufen war, durch eine weggeworfene Zigarettenkippe entzündet wird, so haftet von den dabei anwesenden rauchenden Personen nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige nicht für die Brandschäden, bei dem nicht feststeht, dass die von ihm zu Boden geworfene Zigarette noch gebrannt hat.
Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar
BGH
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
Keine Anwendung der Bezinklausel bei Falschbetankung einer Tankstelle durch einen Tanklastzug
OLG Hamburg
Verwechselt der Fahrer eines Tanklastzuges beim Entladevorgang Diesel- und Benzintank der Tankstelle, so hat die besondere Gefährlichkeit des Kfz keine Auswirkungen auf das Schadenereignis genommen. Den aufgetretenen Schaden unter die Haftung des § 3 PflVG i.V.m. § 10 AKB zu stellen, hieße den Zweck dieser Bestimmungen zu überspannen und das durch die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasste Wagnis zu weit zu fassen.
Tiergefahr bei Kollision mit einem Fahrradfahrer
OLG Hamm
Begegnet auf öffentlicher Straße eine Radfahrerin einem Hund, der entgegen einer Hundeanleinverordnung nicht angeleint ist, und kommt sie in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit zu Fall, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für ihren Sturz ursächlich waren.
Von einem 14-jährigen Radfahrer kann ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden
OLG Frankfurt
Von einem 14jährigen Radfahrer kann grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, es sei denn, besondere Umstände -insbesondere ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Jugendlichen - deuten auf eine Gefährdung hin.
Keine Anwendung der Bezinklausel, wenn sich die dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr nicht verwirklicht hat (hier: Öffnen eines Gatters mit Vieh durch einen Fahrzeugführer)
LG Kaiserslautern
1. Als Ausschlussklausel ist die Benzinklausel grundsätzlich eng auszulegen. Dementsprechend muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Klausel (nur) dann eröffnet ist, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Von der Klausel soll also vom Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist.
2. Die führt deshalb nicht zum Haftungsausschluss des Haftpflichtversicherers, wenn der Führer eines Pkw zum Verlassen eines privaten Wildgeheges von innen das Außentor des Geheges öffnet, das Tor mit dem Pkw durchfährt, anschließend vergisst, das Tor zu schließen und dadurch mehrere Stück Damwild aus dem Gehege entlaufen. Hierbei hat sich kein Gebrauchsrisiko des vom Versicherungsnehmers gesteuerten Fahrzeugs verwirklicht. Der Gebrauch des Fahrzeugs durch das Durchfahren des Tores führte nicht zum Entlaufen der Tiere. Das Öffnen des Außentores durch den Versicherungsnehmer diente lediglich dazu, die räumliche Gebrauchsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs zu erhöhen. Das Offenstehenlassen des Tores hatte für den Gebrauch des Kraftfahrzeuges gar keinen Zweck.
Brand nach unentgeltlicher Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und Reparatur
OLG Koblenz
1. Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Laie nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren.
2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat.
3. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB.
4. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.
Keine Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Nachbarn für schwerste Schäden eines aufsichtspflichtigen Kleinkindes nach Sturz in den Garten-Swimming-Pool des Nachbarn (Vorrang der Aufsichtspflicht ggü der Vekehrssicherungspflicht)
LG Bonn
1. Die Aktivlegitimation des Haftpflichtversicherers bei einer Klage auf Freistellung seines Versicherungsnehmers besteht auch dann, wenn die versicherungsrechtliche Entschädigungsleistungen noch nicht erbracht wurden. Zwar können in diesem Fall gemäß § 67 VVG noch keine Schadensersatzansprüche auf den Haftpflichtversicherer übergegangen sein, jedoch ist ihm wegen der Möglichkeit des Anspruchserwerbs ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung zuzusprechen, dass seinem Versicherungsnehmer ein derartiger Freistellungsanspruch zusteht.
2. Zur Abwehr für die Kinder allgegenwärtiger Gefahren ist zu aller erst der Aufsichtspflichtige zuständig, auf dessen sorgfältiges Verhalten der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte vertrauen darf.
Urteile aus dem Jahr 2008
Haftungsausschluss bei Verletzung eines fremden Unternehmers
BGH
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder Kraft Satzung versichert ist.
50 % Mitverschulden wegen Brandverletzungen durch einen Silvesterfeuerwerkskörper vor allem infolge des Tragens leicht entzündlicher Kleidung
OLG Jena
1. Haftung aufgrund des Abfeuerns eines Silvesterfeuerwerkskörpers „Bienchen" ohne Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (hier: 5 bis 6 m bei Wind).
2. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden in Höhe von 50 %, wenn seine Brandverletzungen durch einen Silvesterfeuerwerkskörper vor allem darauf zurückzuführen sind, dass er synthetische und damit leicht entzündliche Kleidung getragen hat.
3. 15.000,00 € Schmerzensgeld für erhebliche Brandverletzungen einer Minderjährigen.
Kein Versicherungsschutz für einen nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB fortbestehenden Zahlungsanspruch im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung
Landgericht Köln
1. Bei § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Gefahrtragungsregel.
2. Lässt der Versicherungsnehmer bei einem Dritten ein Produkt aus von ihm beigestellten Stoffen herstellen und ist das von dem Dritten hergestellte Produkt infolge der Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer beigestellten Stoffe unbrauchbar, so besteht für den nach § 326 As. 2 Satz 1 BGB fortbestehenden Anspruch des Dritten auf Zahlung der vereinbarten Vergütung kein Versicherungsschutz aus einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.
Anwendung der Benzinklausel bei Startversuch des Motors mittels einer externen Energiequelle
OLG Düsseldorf
1. Der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des in einem Kfz eingebauten Motors oder der Benzinpumpe stellt einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel dar.
2. Der Versuch, den Motor eines Kfz zum Laufen zu bringen, ist im Erfolgsfall Hauptanwendungsfall des Gebrauchs eines Kfz und hat mit bloßen Bastel- oder Restaurationsarbeiten nichts zu tun. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zum Schaden kommt, dass sich durch die Fugenbildung einer extern angeschlossenen Energiequelle Benzinleitungen und Kraftstoff entzünden.
Reichweite der Schulbezogenheit beim Schneeballwerfen unter Schülern in der Nähe der Schule und Verschuldensbezug bei § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII
BGH
1. Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet.
2. § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatsachen, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs voraus.
Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten kann auch nach dem Übergang der Schadensersatzforderung auf die Pflegeversicherung einer Anerkennung der Schuld enthalten
BGH
1. Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruches auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.
2. Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt, und der damit die Kenntnis des SVT von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.
Versicherungsrechtliche Einwendungen zum Umfang des Versicherungsschutzes bleiben dem Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess trotz Bindungswirkung erhalten
OLG Köln
Die Feststellung eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses zwischen einem Geschädigten und einem Versicherungsnehmer haben in einem nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität gegeben ist. Wird im Haftpflichtprozess eine Haftung des Versicherungsnehmers festgestellt, kann sich der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherers trotz Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang des Versicherungsschutzes im Deckungsprozess auf versicherungsrechtliche Einwendungen wegen Obliegenheitsverletzung oder Risikoausschluss berufen.
Kein Anspruch des Versicherungsnehmers in der Tierhalterhaftpflichtversicherung bei permanenten Beschädigungen der Mietswohnung des Versicherungsnehmers durch dessen Hund
AG Köln
1. Entsprechend F 1. Ziff. 1 a) der "Besonderen Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung" sind Haftpflichtansprüche wegen "Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung" vom Deckungsschutz ausgenommen.
2. Dieser Ausschluss liegt vor, wenn sich aus den Schadensbildern ergibt, dass die Schäden (hier: erhebliche Schäden an Tapetenflächen und auch am Holzwerk (Zargen) durch den Hund), nicht durch einen einzelnen "Unglücksfall" verursacht worden sind, sondern durch ein intensives, wohl auch mehrfach bzw. bei verschiedenen Anlässen auftretendes Schadensverhalten des Hundes, welches nicht durch geeignete Maßnahmen unterbundenen wurde.
Der Begriff des Fahrzeugteils im Sinne von Ziffer 4.4.4.2 ProdHB erfasst jede das Fahrzeug zu einem besonderen Zweck ausstattende Einrichtung
LG Köln
1. Der Begriff des Fahrzeugteils im Sinne von 4.4.4.2 ProdHB (Ausschluss Kfz, Schienenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge) ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur Zubehörteile, die mit der Fortbewegungsfunktion in Zusammenhang stehen. Es reicht vielmehr jede Einrichtung aus, die das Fahrzeug zu einem besonderen Zweck ausstattet.
2. Getriebe und Bauteile, die von einer Drittfirma in Baumaschinen eingebaut werden, um später auf Anhänger und LKW montiert zu werden, sind Teile eines Kfz im Sinne von Ziffer 4.4.4.2 ProdHB.
Zum Begriff der „Werkstatt-Obhut" der Kfz-Handels- und -Handwerksversicherung
LG Dortmund
1. Ein Fahrzeug ist solange in der Obhut des Versicherungsnehmers einer Kfz-Handels- und Handwerksversicherung, wie es sich in dessen Verantwortungsbereich befindet. Wird ein Versicherungsnehmer mit einer Autoreparatur beauftragt, muss das Fahrzeug aber teilweise von einer Spezialwerkstatt repariert werden, dann befindet sich das Fahrzeug auf den Fahrten des Versicherungsnehmers oder eines seiner Mitarbeiter zur Spezialwerkstatt hin und zurück in der Werkstatt-Obhut des Versicherungsnehmers.
2. Auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer selbst oder sein Kunde die Spezialwerkstatt beauftragt hat, mag es ankommen, wenn eine Werkstatt mit der Reparatur eines Fahrzeugs beauftragt wird, eine Teilreparatur in einer Spezialwerkstatt durchzuführen ist, diese Spezialwerkstatt von dem Kunden selbst beauftragt wird und der Schaden sich in der Obhut der Spezialwerkstatt ereignet.
Das Hantieren mit einem Gewehr ist eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
OLG Frankfurt/M.
1. Die Erprobung eines nicht näher bekannten Gewehrs auf einem Sägebock stellt eine gefährliche Beschäftigung im Sinne der Ziff. I BBR dar.
2. Gleichzeitig liegt auch eine ungewöhnliche Beschäftigung vor, da die Überprüfung von Gewehren in Anbetracht der schwerwiegenden Gefahren von einem verständigen Versicherungsnehmer, dem eine fachliche Qualifikation für eine solche Aufgabe fehlte, nicht durchgeführt worden wäre.
3. Bei einer solchen schadenträchtigen Beschäftigung besteht deshalb kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung.
Ohne Zustimmung des Versicherers ist die Abtretung des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin unwirksam
OLG Köln
1. Die Abtretung des Deckungsanspruchs seitens des Konkursverwalters/Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmerin ist unwirksam, wenn der Versicherer der Abtretung nicht zugestimmt hat.
2. § 354 a HGB steht der Wirksamkeit des Abtretungsverbots nicht entgegen.
3. Der Versicherer ist nur in den Grenzen des § 242 BGB nach Treu und Glauben gehindert, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen.
Stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss bei Nachbarschaftshilfe
OLG Stuttgart
Verletzt jemand einen Nachbarn im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe mit einem Minibagger tödlich, ist bei fehlendem Haftpflichtversicherungsschutz von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln auszugehen.
Beweisfragen bei Schäden durch Vandalismus
OLG Köln
Will der Versicherer bei Schäden durch mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen nicht leisten, trägt er die Beweislast, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Der Versicherer hat insoweit keine Beweiserleichterungen.
Kein Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung bei mutwilliger Betätigung eines Feuerlöschers durch einen 13-jährigen
OLG Koblenz
Allein die Tatsache, dass ein 13-jähriger mutwillig einen Feuerlöscher in einer Kirche betätigt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er die damit verbundenen Schadensfolgen als möglich erkannte und ihren Eintritt billigend in Kauf genommen hätte.
Zulässigkeit einer auf die Feststellung von Versicherungsschutz gerichteten Klage trotz Bezifferbarkeit des Schadens
OLG Brandenburg
Eine auf Feststellung von Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage ist auch dann zulässig, wenn der Schaden bereits bezifferbar ist. Ein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann erst dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits an den Geschädigten gezahlt hat. Auch auf eine Leistungsklage in Form eines Anspruchs auf Befreiung von der gegenüber dem Geschädigten bestehenden Verbindlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht verwiesen werden, solange - wie hier - die Haftpflicht nach Grund und Höhe noch nicht feststeht.
Kein Ausschluss des Versicherungsschutz gemäß § 4 I Ziffer 6 a AHB für die Zerstörung von in einer Laube des Versicherungsnehmers untergestellten Gegenständen (Abgrenzung Verwahrungsvertrag zum Gefälligkeitsverhältnis)
OLG Brandenburg
2. Gestattet die Versicherungsnehmerin dem Geschädigten, mit dem sie liiert ist, in ihrer Laube im Eigentum des Geschädigten stehende Gegenstände unterzustellen und werden diese durch einen Brand zerstört, ist Versicherungsschutz nicht gemäß § 4 I Ziffer 6 a AHB ausgeschlossen. Die Gestattung der Unterstellung führt nicht zum Abschluss eines besonderen Verwahrungsvertrages; es handelt sich vielmehr um ein Gefälligkeitsverhältnis und zwar selbst dann, wenn es sich bei den Gegenständen um das nahezu ganze Vermögen des Geschädigten handelte.
Der Insolvenzverwalter bleibt auch nach Freigabe des Deckungsanspruchs für Schadensersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner passiv legitimiert
OLG Nürnberg
Hat ein Gläubiger Schadenersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, so bleibt der Insolvenzverwalter diesem gegenüber auch nach Freigabe des gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Deckungsanspruchs passiv legitimiert.
Das Aufbewahren eines berufsbezogenen Schlüssels im privaten Bereich steht lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
LG Limburg
1. Das Aufbewahren berufsbezogener Schlüssel im privaten Bereich unterfällt nicht dem Ausschluss der Ziffer 1 BBR, da in diesem Fall nur ein mittelbarer äußerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vorliegt.
2. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Schlüsselverlust beruflich oder privat eingetreten ist, geht zu Lasten des beweisbelasteten Haftpflichtversicherers.
3. Für einen Ausschlusstatbestand, wonach für den Verlust von Schlüsseln zu Räumen, die der Versicherte für eigene - auch eigene gewerbliche - betriebliche oder freiberufliche Zwecke nutzt oder besitzt bzw. nutzte oder besaß, kein Versicherungsschutz besteht, kommt es auf die Zweckrichtung der Nutzung der Räume, nicht jedoch auf die Zweckrichtung des Schlüsselbesitzes an. Da ein Arbeitnehmer mit der beruflichen Nutzung von Räumen grundsätzlich keine eigenen Zwecke verfolgt, besteht für den Verlust eines Generalschlüssels zu der Arbeitsstätte des angestellten Versicherungsnehmers Versicherungsschutz. Käme es auf die Zweckrichtung des Schlüsselbesitzes an, würde der Versicherungsschutz leer laufen, da jeder Besitzer eines Schlüssels eigene Zwecke, nämlich den ungehinderten Zutritt, verfolgt.
Abtretungsverbot in der Haftpflichtversicherung
OLG Köln
1. Die Abtretung des Deckungsanspruchs seitens des Konkursverwalters/Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmer ist unwirksam, wenn der Versicherer der Abtretung nicht zugestimmt hat.
2. § 354 a HGB steht der Wirksamkeit des Abtretungsverbots nicht entgegen.
3. Der Versicherer ist nur in den Grenzen des § 242 BGB nach Treu und Glauben gehindert, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen.
Abgrenzung der Privathaftpflichtversicherung zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei (manuellem) Umsetzen eines Motorrollers
LG Köln
Versetzt der Versicherungsnehmer einen Motorroller, um genügend Abstand von seinem geparkten PKW herzustellen, und wird der Motorroller dabei durch Umfallen beschädigt, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Schadenverursachung durch Gebrauch des versicherten PKW eintrittspflichtig.
Keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wenn Vermieter einen Anspruch des Mieters ohne Zustimmung des Versicherers erfüllt
KG
1. Auch bei einem Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536 a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme „aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" im Sinne von § 1 der AHB, für die der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
2. Bei einer Haftung nach § 536 a BGB besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht des Grundstücksbesitzers nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht.
3. Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers trotz objektiver Obliegenheitsverletzungen des Grundstücksbesitzers.
Haftung für Sportverletzungen
BGH
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht
Haftpflichturteil und Inanspruchnahme der Notarvertrauensschadenversicherung
KG
In einem Rechtsstreit gegen eine Notarkammer auf Inanspruchnahme der Vertrauensschadenversicherung entfaltet der vorausgegangene Haftpflichtprozess Bindungswirkung insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Der in dem Urteil des Haftpflichtgerichts enthaltene Feststellungsanspruch des Inhalts, der in Anspruch genommene Notar habe den Schaden fahrlässig verursacht, entfaltet keine Bindungswirkung im Sinne eines Vorsatzausschlusses.
Keine Haftung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters bei einem Betriebsausflug
OLG Frankfurt
Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes von dem Ar-beitgeber angemietet worden war.
Ansprüche wegen Arbeitsunfällen in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Frankfurt
1. Eine Drittfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Geschädigte ein rechtliches Interesse daran haben kann, dass dem Schädiger Deckung zu gewähren ist. Kommt ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht, kann dies ein Feststellungsinteresse (hier: eines Sozialversicherungsträgers) begründen.
2. Ansprüche von mitversicherten Personen (Betriebsangehörige) gegen den Versicherungsnehmer wegen eines Arbeitsunfalls sind nicht aus der BHV ausgeschlossen.
3. Vorsätzliche Herbeiführung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber ist nach der Lebenserfahrung i.d.R. nicht gegeben.
4. Eine verspätete Schadenmeldung ist für den Versicherer folgenlos, wenn das (Unfall-) Ereignis unstreitig und hinreichend dokumentiert ist.
Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 158 d Abs. 2 VVG setzt Kenntnis des Pflichtversi-cherers voraus
KG Berlin
Eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 158 d Abs. 2 VVG setzt voraus, dass der Geschädigte den Berufshaftpflichtversicherer des Schädigers kannte. Die Beweislast für die Kenntnis trägt der Versicherer.
Widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers zum Schadenshergang führen im De-ckungsprozess nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers
OLG Hamm
Wendet der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess gegenüber seinem Versicherungsnehmer ein, dass dessen Darstellung zum Schadenshergang nicht zutreffen könne, so ist dieser Einwand erheblich, wenn sich daraus eine versicherungsrechtliche Einwendung ergibt, etwa Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Hat der Versicherungsnehmer erklärt, dass er den Hergang nicht aus eigener Kenntnis schildere, sondern die Darstellung von den Geschädigten oder einem Zeugen übernommen habe, und tritt deshalb keine Leistungsfreiheit ein, so ist der Einwand des Haftpflichtversicherers unerheblich. Denn dieser ist auch zur Abwehr begründeter Ansprüche verpflichtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 AHB).
Privater Haftpflichtversicherer muss nicht für Schäden haften, die bei Schweißarbeiten des Versicherungsnehmes an einem fremden Kfz entstehen (Benzinklausel)
LG Koblenz
1. Die private Haftpflichtversicherung muss nicht für Schäden einstehen, die der Besitzer eines Kfz „beim Gebrauch" des Kfz verursacht (Benzinklausel). Schweißarbeiten an einem Kfz gehö-ren zum „Gebrauch des Kraftfahrzeugs".
2 Durch die Übergabe des Fahrzeugs wird der die Reparatur Ausführende zum Besitzer im Sinne des § 854 BGB.
Verursacht ein Schädiger durch eine Handlung verschiedene Schäden und wird er zunächst nur wegen eines Schadens verklagt, führt die in diesem Prozeß erklärte Streitverkündung an den Haftpflichtversicherer nur zur Verjährungshemmung des Deckungsanspruchs hinsichtlich des eingeklagten Schadens
LG Koblenz
Wird der Versicherungsnehmer von einem Geschädigten auf Schadensersatz verklagt und verkündet der Versicherungsnehmer in diesem Rechtsstreit seinem Haftpflichtversicherer den Streit, so kann sich die Hemmungswirkung der Streitverkündung - wie bei einer Teilklage auch - nur auf diese Klageforderung beziehen und nicht auf den gesamten Haftungskomplex hin-sichtlich der übrigen - nicht eingeklagten - Schäden.
Pfändung eines Haftpflichtanspruchs kann bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungs-nehmers ins Leere gehen
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene Versicherungsnehmer weder das gegen ihm im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.
2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches gegen sich gelten lassen.
Urteile aus dem Jahr 2007
Wegschieben und Umwerfen eines Rollers nach Parken kein Privathaftpflichtfall
LG Köln
Beschädigt ein Kfz-Fahrer nach dem Parken einen Roller, den er wegen der allzu großen Nähe zu seinem Auto versetzen will und der dabei umfällt, dann liegt kein Versicherungsfall der Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers vor; vielmehr ist der Schaden „durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB entstanden.
Kein Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung bei mutwilliger Betätigung eines Feuerlöschers durch einen 13-jährigen
OLG Koblenz
Allein die Tatsache, dass ein 13-jähriger mutwillig einen Feuerlöscher in einer Kirche betätigt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er die damit verbundenen Schadensfolgen als möglich erkannt und ihren Eintritt billigend in Kauf genommen hätte.
Nachweis eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens bei Außerachtlassung von Elementarwissen in der Architektenhafpflichtversicherung
OLG Hamm
1. In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem Versicherer obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier: Architekt) das Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat. Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung.
2. Es gehört in diesem Sinn zum Elementarwissen eines Architekten, dass ein bloß deckendes Dach nur bei einer bestimmten Dachneigung geplant werden darf und dass ohne eine solche Neigung eine Abdichtung vorzusehen ist.
Falsche Schadensanzeige des Tierhalters in der Tierhalterhaftpflicht kann zur Leistungsfreiheit führen
LG Dortmund
Der Versicherer wird in der Tierhalterhaftpflichtversicherung von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige das durch seinen Hund verursachte Schadenereignis falsch darstellt.
Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers bei Betrugsversuch
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
Derjenige, der mit der unwahren Behauptung, ihm sei ein Schaden zugefügt worden, für den ein Haftpflichtversicherter einzutreten habe (hier: angebliche Autobeschädigung durch das spielende Kind des Haftpflichtversicherten), Ermittlungen des Haftpflichtversicherers erforderlich macht, hat für den Ermittlungsaufwand Schadensersatz zu leisten.
Schadensersatz nach Falschanzeige bei Haftpflichtversicherer
Amtsgericht Idar-Oberstein
Meldet ein Versicherungsnehmer seinem Haftpflichtversicherer einen Schaden, der sich tatsächlich nicht zugetragen hat, dann hat er die durch den erhöhten Bearbeitungsaufwand entstandenen Kosten zu ersetzen.
Auslegung der Bearbeitungsklausel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB
Landgericht Dortmund
Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrages auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen.
Schaden durch fernbedientes Garagentor, welches einen davor geparkten Roller umwirft, unterliegt der Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers.
Amtsgericht München
Öffnet ein Kraftfahrer durch Funk das Tor seiner Garage, die er noch nicht sehen kann, und wirft das sich öffnende Tor einen Roller um, den ein Dritter vor das Tor gestellt hat, dann fällt der Schaden an den Roller unter die Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers und nicht seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversicherers über die Deckungspflicht
BGH
Die Rechtssprechung zur Rechtsschutzversicherung, nach der der Versicherer das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, verliert, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitteilt, ist auf eine vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversicherers über seine Deckungspflicht nicht übertragbar.
Für den Mangel des Architektenwerks selbst betreffende Schadensersatzansprüche besteht Versicherungsschutz
OLG Hamm
1. Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit.
2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet.
3. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Nr. 6 Abs. 2 AHB) nicht anzuwenden.
4. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.
Leistungsfreiheit des Versicherers bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten des versicherten Architekten
OLG Hamm
Ein Architekt hat keinen Anspruch gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer, wenn er gegen Pflichten, die sich aus der allgemein anerkannten Technik ergeben, wissentlich verstößt; ein Vorsatz hinsichtlich des Schadens ist nicht erforderlich. Wird ein Flachdach mit minimaler Dachneigung geplant, genügt die Verwendung von Trapezprofilblechen nicht: Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Architekten, dass es einer zusätzlichen Abdichtung bedarf.
Eindeutige Verstöße gegen Notarpflichten begründen einen Anscheinsbeweis für ein bewusst pflichtwidriges Verhalten
LG Berlin
KG
1. Der Notar hat vor Abschluss eines auf den wirtschaftlichen Erwerb von Immobilieneigentum gerichteten Vertrages darüber zu belehren, dass vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung kein gesicherter Anspruch auf spätere Übertragung des Grundeigentums besteht und der Erwerber bis zu deren Eintragung daher Gefahr läuft, trotz Zahlung des Kaufpreises die in Aussicht genommene Immobilie doch nicht erwerben zu können. Unterlässt der Notar eine derartige Belehrung, begründet dies den Anscheinsbeweis für eine wissentliche Pflichtverletzung.
2. Das Haftpflichturteil entfaltet für den nachfolgenden Deckungsprozess nur insoweit eine Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität besteht. Dies ist der Fall, wenn sich eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist.
Auslegung des Miete-, Leihe- und Pachtausschlusses
LG Dortmund
Der Ausschluss in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.
Erfüllungsschadenausschluss in der Architekten- Haftpflichtversicherung
OLG Hamm
Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/ Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Nr. 6 III AHB) nicht anzuwenden. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.
In der Privathaftpflichtversicherung muss sich der Vorsatz des Handelnden neben dem Schadensereignis auch auf die konkrete Schadensfolge beziehen
OLG Koblenz
Bedingter Vorsatz ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Folgen des Handelns nicht bekannt sind und somit vollumfänglich in Kauf genommen werden. Vielmehr kann der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Vorstellung von der Schadensfolge wesentlich von den später eingetretenen (erheblichen) Schadensfolgen abweicht.
Dieselkraftstoff in Öleinfüllstützen des Mietwagens ist kein Privathaftpflichtfall
LG Köln
Für den Schaden, den der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung dadurch verursacht, dass er als Fahrer eines von einem Dritten gemieteten LKW Dieselkraftstoff in den Einfüllstutzen für Öl füllt, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig.
Auslegung einer Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird, fallen unter "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeiten in einer AVB jedenfalls all diejenigen Arbeiten, die der Betriebsbeschreibung im Versicherungsschein entsprechen. Umfasst du Betriebsbeschreibung wie hier den "Transport von Maschinen", so besteht Versicherungsschutz für den Fall. dass aus dieser Tätigkeit Schäden an den transportierten Maschinen entstehen. Dies gilt auch, wenn zwischen den Parteien neben der Berufshaftpflichtversicherung mit einem Montageumsatzvertrag auch eine Montageversicherung besteht, da jene ggf. die von dieser nicht gedeckten Schäden absichert.
Anderweitige Möglichkeit der Schadensentstehung ist für das Vorliegen eines nicht versicherten Bearbeitungsschadens unbeachtlich
LG Köln
1. Entscheidend für den Ausschlusstatbestand für Bearbeitungsschäden ist, dass der Schaden durch eine bewusste und gewollte Bearbeitung des Objekts entstanden ist. Dass der Schaden ohne diese Bearbeitung ebenso hätte entstehen können, ist unerheblich.
2. Gibt der Versicherer trotz vorheriger Deckungsablehnung zu erkennen, dass er erneut in die Deckung eintritt, leben die vertraglichen Obliegenheit wieder auf.
Tätigkeitsklausel in Betriebshaftpflicht „Transport von Maschinen"
OLG Karlsruhe
1. Die Auslegung einer Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung.
2. Die Vereinbarung, dass in einer Betriebshaftpflichtversicherung für Montage, Reparatur und Transport von Maschinen abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB Schäden versichert sind, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, erfasst Reparatur- und Produktionsschäden als Folge des Umstürzens einer Heizpresse, die der Versicherungsnehmer transportieren sollte.
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Gläubiger des gepfändeten Versicherungsanspruches wegen Obliegenheitsverletzung auf Seiten des Versicherungsnehmers
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene Versicherungsnehmer weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.
2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruches muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches gegen sich gelten lassen.
Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG ist auf eine verfestigte nicht eheliche Lebensgemeinschaft anwendbar
OLG Naumburg
Das so genannte Familienprivileg aus § 67 Abs. 2 VVG ist jedenfalls dann auch auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat (hier: langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse: gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus).
Grenzen der Bearbeitungsschadensklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Frankfurt:
Der Deckungsausschluß nach §4 Abs. 1 Nr. 6 AHB erfasst nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift dieser Ausschluß allerdings nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind.
Reichweite des Risikoausschlusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b HAB (Bearbeitungsklausel)
OLG Frankfurt
Der Deckungsausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b HAB greift bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind. Hieran fehlt es im Hinblick auf einen eingetretenen Gebäudeschaden dann, wenn infolge von Schweißarbeiten an einer Dachfolie ein Schwelbrand verursacht wird, der sodann auf das Gebäude übergreift.
Kausalitätsgegenbeweis bei einer verspäteten Schadensanzeige durch den Versicherungsnehmer
OLG Köln
Die Einlassung des Versicherungsnehmers, er sei davon ausgegangen, sein Prozessbevollmächtigter werde sich um die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten kümmern und alles erforderliche veranlassen, kann zwar nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entlasten, im Einzelfall aber eine nachvollziehbare Begründung für eine verspätete Schadensanzeige darstellen, so dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet ist.
Eingreifen der Benzinklausel bei Betanken eines Kfz mit falschem Kraftstoff
LG Duisburg:
Die Versorgung eines Kfz mit Betriebsmitteln durch einen Dritten unterfällt dem Deckungsausschluss von Nr. 3 Abs. 1 BBR (so genannte Benzinklausel), sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Handlung (hier: Betanken mit falschen Kraftstoff) aktuell, unmittelbar, örtlich und zeitlich nahe eingesetzt wird. Hierfür reicht es aus, dass der Dritte das Fahrzeug eigenmächtig lediglich wenige Meter näher an eine Zapfsäule heranfährt. Unerheblich für das Eingreifen der Benzinklausel ist, ob im Einzelfall tatsächlich Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt werden kann.
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers über Einzelheiten des Schadensfalls
OLG Saarbrücken:
Der Versicherer darf sich auf die fortdauernd ausbleibende Antwort auf Fragen zu einem Schadensfall nicht berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer schließlich mitteilt, bei künftigen Verstößen den Verlust des Versicherungsschutzes zu riskieren
Voraussetzungen des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer
KG
Der geschädigte Dritte kann wegen des Einziehungsrechts nach § 157 VVG auch vor Klärung der Haftungsfrage ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben, dass der Versicherer Deckungsschutz zu gewähren hat.
Begrenzte Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess über den Risikoausschluss wegen Schadensstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung
BGH
Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadensstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, VersR 2004, 590).
Folgenloser Verstoß gegen Anzeigepflicht wegen fehlerhafter Absprache mit Prozessbevollmächtigtem
OLG Köln
Die Einlassung des Versicherungsnehmers, er sei davon ausgegangen, sein Prozessbevollmächtigter werde sich um die versicherungsvertraglichen Obliegenheit kümmern und alles erforderliche veranlassen, kann zwar nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entlasten, im Einzelfall aber eine nachvollziehbare Begründung für eine verspätete Schadensanzeige darstellen, so dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet ist.
§ 10 AKB ist bei Auslegung der Benzinklausel nicht entscheidend (Autobrand infolge Enteisung durch Heizlüfter)
BGH
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privat-Haftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht sind (so genannte Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.
Keine Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung
BGH
BGH
Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590).
Führung eines Haftpflichtprozesses ist Hauptleistungspflicht eines Berufshaftpflichtversicherers
BGH
Die Führung des Haftpflichtprozesses ist keine Obliegenheit eines Versicherungsnehmers, sondern Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Führt der Versicherungsnehmer aufgrund vertragswidriger Weisungen des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer an das Ergebnis gebunden und kann sich nicht wegen fehlerhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Eine Verrechnungsabrede unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage kann nicht als Anerkenntnis dem Grunde nach gewertet werden.
Repräsentanteneigenschaft und Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Koblenz
Beschädigen Arbeiter des Versicherungsnehmers bei Parkettschleiarbeiten hinter Fußleisten verlegte Elektroleitungen, ist der Versicherungsschutz nur ausgeschlossen, wenn diese Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind oder diesem selbst ein bewusster Pflichtverstoß anzulasten ist.
Ist die "Haftpflicht als Tierhalter" in der Privathaftpflicht nicht versichert, muss der Versicherer für durch Pferde verursachten Verkehrsunfall nicht einstehen
BGH
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.
Kein eingreifen der Benzinklausel bei Verwirklichung einer typischen Tiergefahr
OLG Karlsruhe
1. Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kfz (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht.
2. Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.
Urteile aus dem Jahr 2006
Begriff des Schadensereignisses
OLG Stuttgart
Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.
Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot durch Erteilung eines Reparaturauftrages für die beschädigte Sache
OLG Hamm
1. Erteilt der Versicherungsnehmer einen Reparaturauftrag für die von ihm beschädigte Sache, kann darin ein bedingungswidriges Anerkenntnis liegen.
2. Die Verweigerung der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht stellt bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder Jagdfreundschaft keine offenbare Unbilligkeit dar.
Aktivierung der Autobatterien mittels Zündschlüssel zum Radio hören stellt keinen Gebrauch des Kfz dar
OLG Celle
Der in der sog. "Kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung enthaltene Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten PKW sitzendes 14jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des PKW gestartet wird, dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt. Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren Zusammenhang steht, stellte keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines PKW im Sinne der Ausschlussklausel dar.
Reichweite der Bauherrenklausel
OLG Karlsruhe
Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder - wie die Beklagte meint - in anderer Weise nach außen hin manifestiert.
Kein Rückgriffsanspruch des Haftpflichtversicherers des Mieters gegen den Vermieter
OLG Hamm
Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadensersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.
Beweislast des Versicherers für vorsätzliches und widerrechtliches Handeln des VN
OLG Hamm
1. Beruft sich der Haftpflichtversicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB, muss er auch die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung der versicherten Person beweisen .
2. Verabredet sich die versicherte Person mit einem Dritten zu einer Schlägerei, kann sie sich nicht auf eine Rechtfertigung ihres Handels durch Notwehr berufen.
3. Legt der Täter selbst kein Geständnis ab, gelten für die Feststellung des Handelns mit direktem oder bedingtem Vorsatz die Grundsätze des Indizienbeweises. Grundsätzlich kann daher aus der Intensität des Angriffs indiziell auf den Vorsatz der Körperverletzung geschlossen werden. Streckt jemand seinen Kontrahenten mit einem gezielten, heftigen Faustschlag ins Gesicht nieder, nimmt er regelmäßig auch schwere Verletzungsfolgen billigend in Kauf.
Vorsätzliche Sachbeschädigung im Rahmen einer Dauerstraftat ist „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung"
OLG Jena
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.
4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.
5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.
Aufklärungsobliegenheit durch nicht mitgeteilte Anschriftsänderung
OLG Karlsruhe
Vereitelt der Versicherungsnehmer nach Meldung des Haftpflichtfalls den Zugang von Auskunftsverlangen des Haftpflichtversicherers dadurch, dass er ohne Mitteilung einer neuen Anschrift die bisherige Möglichkeit, ihn postalisch zu erreichen aufgibt, stellt dies eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit dar.
Keine Privathaftpflicht für Dauerrandalierer bei Verletzung eines Dritten
OLG Jena
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.
4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.
5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.
Belehrungspflicht des Versicherers bei Schadensanzeige besteht auch gegenüber der mitversicherten Person
OLG Stuttgart
1. Behauptet die (Rückzahlungsansprüche geltend machende) private Haftpflichtversicherung ihre Leistungsfreiheit wegen unrichtiger Sachverhaltsschilderung durch eine mitversicherte Person (hier: den - im Zeitpunkt des Schadenfalls noch minderjährigen - Sohn des Versicherungsnehmers, der beim Hantieren mit einer Schreckschusspistole einen Dritten durch einen Schuss verletzt hat), ist bei der Prüfung der Frage, ob die Schadenanzeige unwahre Angaben enthält, ein verständiger Maßstab anzulegen. Dieser Maßstab hat die Irrtumsmöglichkeiten der jeweiligen Auskunftspersonen mit zu umfassen.
2. In solchen Fällen wie dem Vorliegenden eines plötzlichen unerwarteten Ereignisses (hier: Schuss aus einer Schreckschusspistole), insbesondere wenn dieses mit erheblichen Verletzungsfolgen verbunden ist, verblasst sofort das Erinnerungsbild bezüglich der vor dem Unfallereignis geschehenen, vergleichsweise unwesentlichen und für die Beteiligten wenig Aufmerksamkeit erregenden Ereignisse. Dass deshalb bei den anwesenden Personen unterschiedliche Erinnerungsbilder bezüglich der als unwesentlich eingestuften Ereignisse vor einem Unfall auftreten, ist daher zu erwarten.
3. Erhebt der Mitversicherte (hier: der zwischenzeitlich volljährige Sohn des Versicherungsnehmers) Widerklage, ist er jedenfalls dann aktivlegitimiert, wenn der Versicherer auf die Regelung, dass nur der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Vertrag wahrnehmen darf, verzichtet hat. Dies kann auch stillschweigend geschehen, so z.B. durch Verzicht auf eine entsprechende Rüge in erster Instanz.
4. Der Versicherer hat auch die mitversicherte Person über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung zu belehren, sofern diese darin liegen soll, dass allein der Mitversicherte falsche Angaben zum Schadenfall gemacht haben soll.
Vorsorgeversicherung umfasst nicht die von einem ursprünglich mitversicherten Kind nach Ausbildung verursachten Schäden
OLG Hamm
Die Vorsorgeversicherung für ein volljähriges mitversichertes Kind endet nach Abschluss der Schulausbildung oder der unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung sowie der Heirat des Kindes.
Die Verhandlungsvollmacht des Haftpflichtversicherers umfasst auch die Befugnis zu einem verjährungsunterbrechenden Anerkenntnis zu Lasten des Schädigers
BGH
1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.
2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Gesch
ädigten gemäß § 208 BGB a. F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.
3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

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