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Urteile zur Rechtsschutzversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlungen interessanter Urteile der letzten Jahre zur Rechtsschutzversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

 

 Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 01.05.2012)

 

Beratungspflicht des Maklers über drohende Deckungslücke bei Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung
OLG Hamm
Kann beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen, handelt ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler zwar pflichtwidrig, wenn er seinen Kunden vor dem Versichererwechsel nicht auf diesen Umstand hinweist. Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.

Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Leistungsablehnung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
LG Berlin
1. Gemäß § 4 Nr. 1 (1) c ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Wie der BGH bereits entschieden hat, kann der durchschnittliche VN dem Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne der Klausel jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.
2. Lehnt ein Berufsunfähigkeitsversicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ab, gibt es demnach zwei Rechtsschutzfälle, nämlich einmal die der Klägerin vorgeworfene arglistige Täuschung bei Antragstellung und zum anderen die dem Berufsunfähigkeitsversicherer vorgeworfene unberechtigte Anfechtung des Vertrages.
3. Gibt es mehrere Rechtsschutzfälle bleiben nach § 4.1 (2) Satz 2 Halbs. 2 ARB 2008 allerdings Rechtsschutzfälle außer Betracht, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten sind.
4. Es liegt auch kein Dauerverstoß und damit nur ein Versicherungsfall vor, der in vorvertraglicher Zeit mit der Antragstellung beim Berufsunfähigkeitsversicherer begonnen und bis zur Anfechtungserklärung angedauert hat.

Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Leistungsablehnung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
OLG Karlsruhe
Die - behauptet unberechtigte - Leistungsverweigerung eines Versicherers ist ein Verstoß i.S.v. § ARB2000 § 4 Abs. ARB2000 § 4 Absatz 1c ARB 2000, auch wenn die Leistungsverweigerung damit begründet wird, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags seine Anzeigepflicht verletzt hat.

 

Eintritt des Rechtsschutzfalls bei unzulässiger Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
AG Hannover
Ein Rechtsschutzversicherer kann die Kostendeckung nicht mit dem Einwand verweigern, der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungszeitraumes eingetreten, weil dieser in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag liege.

Kein Nachschieben von Gründen nach einem Stichentscheid mehr möglich
OLG Hamm
1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinander zu setzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat.
2. Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.
3. Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

 

Das eingeschränkte Abtretungsverbot des § 17 Abs. 7 ARB 95/2000 ist wirksam
BGH
1. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den (Rechtsschutz-)Versicherer an einen Dritten nach § 399 alt 1 BGB ist grundsätzlich unwirksam. Zulässig ist nur die Abtretung an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist.
2. § 17 Abs. 7 ARB 95/2000, wonach die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Rechtsschutzleistungen nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB.

Auch die Mehrvertretungsgebühr ist vom Rechtsschutzversicherer des allein mietrechtsschutzversicherten Mitmieters zu tragen
OLG Frankfurt
1. Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, sind auch die übrigen Mitmieter mitversichert, so dass die Rechtsschutzversicherung die allen Mietern entstehenden Kosten eines Mietrechtsstreits zu übernehmen hat.
2. Zu den unter die Deckung fallenden Kosten gehören auch die Mehrvertretungszuschläge nach Nr. 1008 RVG-Vergütungsverzeichnis.
3. Verstirbt ein mitversicherter Mitmieter, so erstreckt sich die Deckungspflicht auch auf die bei Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren.

Streitwert für eine Klage auf Feststellung des Fortbestands des Rechtsschutzversicherungsvertrages
BGH
1. Bei einem Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.
2. Bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle sind mit zu berücksichtigen. Deren Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

Intransparenz der in Risikoausschlüssen der Rechtsschutzversicherungen verwendeten Begriffe „Effekte" und „Grundsätze der Prospekthaftung"
OLG München
Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds), ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unwirksam.

Keine Bindungswirkung eines nur vorläufigen Stichentscheides
OLG Celle
Zwar ist nach § 17 Abs. 2 ARB ein Stichentscheid dann bindend, wenn er nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Frage der erheblichen Abweichung stellt sich aber nicht, wenn es an einer abschließenden Stellungnahme fehlt. Dies ist der Fall, wenn hervorgehoben wird, dass es sich nur um einen "vorläufigen Stichentscheid" handele.

Zum Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt wegen zu Unrecht gezahlter Gebühren
LG Wuppertal
1. Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, unberechtigte Zahlungen an einen von ihren Versicherungsnehmern beauftragten Anwalt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung unmittelbar zurückzuverlangen. Zwar besteht hier zwischen der Versicherung (Angewiesene) und dem Mandanten (Versicherungsnehmer und Anweisender) das sog. Deckungsverhältnis, in dem durch die Begleichung der Anwaltsforderung eine Leistung (des Rechtsschutzversicherers) erbracht wird. Im vorliegenden Fall war auch gerade dieses Deckungsverhältnis gestört, da der Anspruch des Mandanten geringer war als die Leistung der Klägerin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anweisungsempfänger) besteht hingegen lediglich das Vollzugsverhältnis, in dem grundsätzlich kein Bereicherungsausgleich stattfindet ("Abwicklung übers Eck", vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 205). Vorliegend ist eine direkte Kondiktion im Vollzugsverhältnis jedoch ausnahmsweise möglich, da aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 8 ARB 2002 die Erstattungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt bereits mit ihrer Entstehung auf die Rechtsschutzversicherung übergehen.
2. Es ist der Klägerin jedoch verwehrt, einen solchen (übergegangenen) Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar dürfte die Leistung der Klägerin betreffend die Verfahrensgebühr für die Einstellung des Verfahrens nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 166,60 € ohne rechtlichen Grund erfolgt sein, woraus grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB (sog. "condictio indebiti") folgt. Denn nach der - insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand bereits zum Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, da diese Gebühr aufgrund der Weiterführung des Verfahrens als Bußgeldverfahren nicht verdient war (Urteil vom 5.11.2009, Az. IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209). Diese Rechtslage bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Leistung, da nicht das RVG geändert, sondern lediglich dessen Auslegung durch den BGH konkretisiert wurde.
2. Vorliegend steht dem (übergegangenen) Bereicherungsanspruch des Rechtsschutzversicherers jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). Dieser ist darin begründet, dass sich der Rechtsschutzversicherer dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt gegenüber widersprüchlich verhalten hat und sich mit ihrem Rückforderungsbegehren in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzt ("venire contra factum proprium"). Es stellt das unmittelbare Kerngeschäft einer Rechtsschutzversicherung dar, die eingereichten anwaltlichen Honorarrechnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen und die danach tatsächlich verdienten Gebühren und Auslagen zu erstatten. Vorliegend waren dem Rechtsschutzversicherer die tatsächlichen Umstände, anhand derer sie die rechtlich verdienten Gebühren bemessen hat, bekannt. Mit der Zahlung hat die Klägerin damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach die von ihr geprüfte Honorarrechnung rechtlich und tatsächlich zutreffend ist.
4. Dass der BGH sodann - mehrere Monate später und offenbar auch zur Überraschung des Rechtsschutzversicherers - eine andere Ansicht zur Grundlage der Abrechnung nach dem RVG gemacht hat, konnte diesen Vertrauenstatbestand nicht mehr beseitigen.

 

Rechtsschutzversicherer steht Rückzahlungsanspruch gegen Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers in Höhe des geleisteten Vorschussbetrages zu
Amtsgericht Fulda
1. Der Rechtsübergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt ergibt sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung in Verbindung mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB (§ 17 Abs. 8 ARB 94). Danach gehen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat, und zwar mit der Entstehung dieser Kosten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1155).
2. Ist der Vorschussbetrag, den der Versicherer dem Rechtsanwalt unmittelbar zur Verfügung gestellt hat, höher als die Kostenschuld, dann entsteht zugunsten des Mandanten ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 675, 667 BGB. Dieser geht als Anspruch „auf Erstattung" nach den genannten Klauseln auf den Versicherer über (OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts darf der Rechtsschutzversicherer dem Versicherten Vergünstigungen gewähren
LG Bamberg
Der Rechtsschutzversicherer darf dem Versicherten in den AVB für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts Vergünstigungen gewähren.

Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf anteilige Rückzahlung des Honorarvorschusses nach bindender Streitwertfestsetzung
OLG Celle
1. Ein Rechtsschutzversicherer hat aus übergegangenem Recht gegen den Anwalt des Versicherungsnehmers einen Bereicherungsanspruch, wenn das Gericht den Streitwert - abweichend von dem vom Anwalt angenommenen Betrag - auf dessen Antrag bindend festsetzt.
2. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt in drei Jahren, die Bestimmung des § 12 VVG a. F. findet keine Anwendung.

 

§ 17 Abs. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc ARB 2010 ist unwirksam
OLG Karlsruhe
§ 17 Abs. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc ARB 2010 ist intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Unwirksamkeit des Ausschlusses für Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind
OLG München
Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unwirksam.

Übergang des Versicherungsschutzes auf die Erben bei objektbezogener Rechtsschutzversicherung
OLG Frankfurt
Bei der objektbezogenen Rechtsschutzversicherung fällt das versicherte Risiko mit dem Tod des Versicherten nicht weg, vielmehr geht der Vertrag auf dessen Erben über.

Klage auf Schadensersatz wegen Falschberatung bei Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens unterfällt nicht dem Ausschluss für Termin- und Spekulationsgeschäfte
OLG Hamm
1. Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft (§ 3 Abs. 2 f ARB 2000). Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor (§ 3 Abs. 2 c ARB 2005/2008/2009).
2. Besteht ein langjähriges Rechtsschutzversicherungsverhältnis und stellt der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre lediglich „Veränderungsanträge", die allein andere Bereiche des Deckungsschutzes betreffen haben, ist nicht anzunehmen, dass sein Versicherungsschutz auch hinsichtlich identischer Leistungsarten jeweils zum Zeitpunkt der Veränderungsvereinbarung einen neuen „Beginn" genommen hat.

Bedenken an der Wirksamkeit der Regelungen in § 15 Abs. 1 d cc ARB 75; § 17 Abs. 5 c cc ARB 2005/2008/2009
OLG Hamm
Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Klausel, wonach der Versicherungsnehmer „alles zu vermeiden (hat), was eine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte" (§ 15 Abs. 1 d cc ARB 75; § 17 Abs. 5 c cc ARB 2005/2008/2009).

Verbraucherschutzverein hat gegen eine Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel zur Vermeidung von Kosten
LG Düsseldorf
Die durch die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln begründete Vermutung einer Wiederholungsgefahr entfällt weder durch die Änderung der Klauseln, noch durch die Absichtserklärung des Verwenders, die Klausel in Zukunft nicht mehr verwenden zu wollen.

Die Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB ist unwirksam
OLG Celle 8. Zivilsenat
Die Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB entspricht nicht den sich aus dem Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen.

Die Regelung in § 17 Abs. 5 ARB ist aus mehreren Gründen unwirksam
LG Köln
1. Die Klausel in § 17 Abs. 5 ARB, wonach der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügt nicht den Anforderungen, welche nach dem sog. Transparenzgebot an eine klare und verständliche Formulierung zu stellen sind.
2. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Palandt-Grüneberg, § 307 Rn. 17). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f., BGH NJW 1999, 2279, 2280; BGHZ 136, 394, 401 = NJW 1998, 454; BGH NJW 1990, 2383; BGHZ 106, 42 = NJW 1989, 222).
3. Nach diesem Maßstab lässt die beanstandete Klausel die mit ihr bezweckte Auferlegung einer Schadensminderungsobliegenheit und die danach zu erfüllenden Handlungspflichten für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, klar verständlich und in ihrem Umfang bestimmbar erkennen.
4. Die vorgenannte Formulierung ist auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der Abweichung von dem in § 82 VVG (§ 62 VVG a.F.) enthaltenen gesetzlichen Leitbild zur Abwendung und Minderung des Schadens unwirksam. Danach hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine solche Schadensminderungsmaßnahme. Diese kann nicht gleichzeitig im Sinne von § 82 Abs. 1 VVG geboten und von der angegriffenen Klausel als Verstoß einer Schadensminderungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsbeschränkung gewertet werden.
5. Daneben weicht die Formulierung von dem weiteren gesetzlichen Leitbild der nur verschuldensabhängigen Leistungsfreistellung des Versicherers ab, § 28 VVG. Bei unterstellter Wirksamkeit knüpfte die Formulierung allein an die objektive Verletzung der postulierten Schadensminderungsobliegenheit an („alles zu vermeiden, was [...] verursachen könnte"). Unerheblich ist insoweit die mit der Neufassung des VVG einhergehende Einführung einer nur verhältnismäßigen Leistungsfreistellung im Falle grober Fahrlässigkeit für die Bewertung. Auch § 6 VVG a.F. machte ein Verschulden des Versicherungsnehmers zur Bedingung der Leistungsfreiheit des Versicherers im Einzelfall.
6. In diesem Zusammenhang sind dem Versicherungsnehmer unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Fachkenntnisse des im Versicherungsfall von ihm zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalts zuzurechnen. So unterliegt die Erfüllung von Obliegenheiten zwar nicht schon allgemein nicht einer Zurechnung nach § 278 BGB. Der beauftragte Rechtsanwalt ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers, der gegenüber dem Versicherungsanbieter mit der Erfüllung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers beauftragt wäre. Er nimmt allein die Interessen seines Mandanten in der mandatierten Angelegenheit wahr.

Rechtsschutzversicherungsklausel über allgemeine Pflicht zur Vermeidung unnötiger Kostenerhöhung ist unwirksam
LG Dortmund
Eine Rechtsschutzversicherungsklausel, nach der der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine „unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte", ist unwirksam, da diese Ausgestaltung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot beinhaltet. Eine solche Klausel ist intransparent, weil sie den Versicherungsnehmer und dessen Pflichten im Rechtsschutzfall nicht hinreichend verdeutlicht.

Risikoausschluss für sonstige selbstständige Tätigkeit (hier: Betrieb einer Photovoltaikanlage)
OLG Celle
1. Der in einer Privat- und Verkehrsrechtsschutzversicherung vereinbarte Risikoausschluss für „sonstige selbstständige Tätigkeit" greift nicht ein, wenn diese in den Bereich der Verwaltung privaten Vermögens fällt und in der primären Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz für den privaten Bereich gewährt wird. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist daraus nicht zu entnehmen, dass durch die Formulierung Versicherungsschutz aus dem privaten Bereich, nämlich der privaten Vermögensverwaltung, herausgelöst werden soll, weil „selbstständige Tätigkeit" kein fest umrissener Begriff in der Rechtssprache ist.
2. Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage gehört trotz überwiegender Fremdfinanzierung jedenfalls dann zur privaten Vermögensverwaltung, wenn die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betreiber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle.

Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers bei Leistungserbringung an die versicherte Person
LG Dortmund
Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 Abs. 2 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.

Erwerb von Aktien durch den Versicherten lässt diesbezüglichen Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers nicht entfallen
OLG Hamm
Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft im Sinne der ARB 2000. Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor.

Beweislast des Versicherers für nachteiliges Kostenzugeständnis durch Versicherungsnehmer als Voraussetzung des Ausschlusstatbestands des § 5 Abs. 3 b ARB 2000
BGH
Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen.

Rechtsschutzversicherer steht gegenüber Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit § 86 VVG zu
Amtsgericht Oldenburg
1. Der Auskunftsanspruch des Mandanten folgt als Nebenpflicht aus dem Mandatsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt.
2. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Vorliegend stand dem Versicherungsnehmer gegen seinen Rechtsanwalt ein Anspruch auf Herausgabe der von der Gegenseite des streitgegenständlichen Rechtsstreits erstatteten Auslagen und Gebühren gemäß §§ 675, 667 BGB zu. Der Schaden des Versicherungsnehmers lag in der Gebühren- und Auslagenvorschusspflicht. Dieser ist durch die Leistungen der entsprechenden Vorschüsse durch den Rechtsschutzversicherer ersetzt worden. Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruchsübergang lagen mithin vor. Der aufgrund des Mandatsverhältnisses dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Anwalt zustehende Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 677 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.09.2010, 10 O 345/09).

Wenn nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Anhaltspunkte für eine Einigungsbereitschaft des Arbeitsgebers des Gekündigten vorliegen, stellt eine zunächst außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts des Gekündigten eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar
LG Karlsruhe
1. Nach h. M. in Literatur und Rechtsprechung muss sich der Kläger das Verschulden seines Anwaltes auch bei der vorliegenden Obliegenheitsverpflichtung zurechnen lassen, vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 17 ARB 2008 II Rdnr. 45 m. w. N. Die h. M. zieht insoweit die Grundsätze der Repräsentantenhaftung heran. Auch nach der Entscheidung des BGH vom 14.05.2003, NJW-RR 2003, 1250-1251, ist von einer Repräsentantenhaftung auszugehen. Repräsentant ist demnach, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, bzw. wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Dies ist bei der vorliegenden umfassenden rechtlichen Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Übernahme des arbeitsrechtlichen Mandats der Abwehr der Kündigung anzunehmen.
2. Insoweit verstößt auch § 17 Abs. 5 c cc ARB im konkreten Fall nicht gegen das Transparenzgebot, da auf die Prozessbevollmächtigten abzustellen ist. Bei diesen ist von der Kenntnis auszugehen, wann unnötige Kosten entstehen.
3. Bei einer Kündigungsschutzklage wegen der Klagefrist von 3 Wochen ist nur dann Raum für eine erfolgversprechende außergerichtliche Vertretung, wenn Anhaltspunkte für den Schluss vorliegen, dass eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint, vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 17 ARB 2008 II Rdnr. 36; LG Hamburg, Urteil vom 19.10.2007, Az.: 302 S 19/07
4.Wenn zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Vertretung keine Anhaltspunkte für eine Einigungsbereitschaft des Arbeitsgebers des Klägers vorliegen, handelt ein Rechtsanwalt grob fahrlässig, wenn er gleichwohl außergerichtlich tätig wird.

Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bei Klage auf Berichtigung eines Arbeitszeugnis
AG Sonneberg
1. Die Nichterteilung eines korrekten Arbeitszeugnisses löst grds. den Versicherungsfall ausl.
2. Auch wenn sich die nachfolgende Klage gegen die Richtigkeit eines nach Beendigung des Versicherungsvertrags erstellten Zeugnisses richtet, darf nicht verkannt werden, die Behauptung der Erteilung eines falschen Zeugnisses umfasste gleichzeitig den Vorwurf, nicht rechtzeitig ein korrektes Zeugnis ausgestellt zu haben. Es wäre reine Förmelei neben dem Angriff auf die Richtigkeit auch den Angriff auf die Rechtzeitigkeit verlangen zu wollen, um Versicherungsschutz zu gewähren. In versicherter Zeit sind Rechte der Klägerin verletzt worden.

Bei einer umfassenden rechtlichen Vertretung ist im Rahmen des § 17 Abs. 5 c cc) ARB 2000 auf den Prozessbevollmächtigten als Repräsentanten abzustellen
LG Karlsruhe
Bei einer umfassenden rechtlichen Vertretung ist der Prozessbevollmächtigte als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen. Insoweit verstößt § 17 Abs. 5 c cc) ARB 2000 im konkreten Fall auch nicht gegen das Transparenzgebot, da dann auf den Prozessbevollmächtigten abzustellen ist und bei diesem von der genauen Kenntnis auszugehen ist, wann unnötige Kosten entstehen.

Zum Zeitpunkt des Eintritts eines Rechtsschutzfalls bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach Anfechtung derselben durch den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer
LG Koblenz
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Für den Eintritt des Versicherungsfalls kommt es nach § 4 Abs. 1 c ARB vorliegend auf den Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Ein Verstoß ist dabei jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und den „Keim des Rechtskonfliktes" in sich trägt. Dabei genügt es, dass ein Verstoß behauptet wird, da schon die bloße Behauptung eines Verstoßes Anlass von Streitigkeiten ist. Lehnt ein Versicherer nach Leistungsprüfung im Grundverfahren eine vom Versicherungsnehmer beantragte Versicherungsleistung ab oder bietet er lediglich eine - nach Ansicht des Versicherungsnehmers - unzureichende Entschädigungsleistung an, so ist hierin ein (behaupteter) Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB zu sehen.
2. Erklärt ein BUZ-Versicherer nach Anmeldung von Leistungsansprüchen die Anfechtung des Vertrages ist als Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB auf diese Ablehnungshandlung abzustellen. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass es beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls nicht nur auf den vom Versicherer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners ankomme, sondern auch der vom Gegner behauptete zeitlich vorangegangene Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat, für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls maßgeblich sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass es damit der Gegner des Versicherungsnehmers im Grundverfahren in der Hand hätte, den Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch gegebenenfalls unbegründete Einwendungen zu bestimmen bzw. zu verschieben, da bereits die bloße Behauptung eines Verstoßes ausreicht. Dies würde zu Rechtsunsicherheit führen.
3. Nach § 4 Abs. 3 b ARB besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Bei dieser Meldefrist handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um eine Ausschlussfrist. Allerdings wird dem Versicherungsnehmer grundsätzlich ein Entschuldigungsbeweis zuerkannt, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden nach Ablauf der Frist vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat. Ist ein Versicherungsverhältnis nach Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen einer Anfechtung des Versicherungsvertrages im Grundverfahren eingetreten, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer damit hätte rechnen müssen, dass der Versicherer in dem Grundverfahren die Anfechtung erklären würde.

Kosten einer einverständlichen Erledigung
Amtsgericht Wiesbaden
1. Gemäß § 5 Abs. 3 b ARB 2000 ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Erfolg für den Versicherungsnehmer führt und eine Kostenregelung nicht getroffen wird.
2. § 5 Abs. 3 b ARB 2000 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

Streitigkeiten aus einer zur Beischerung eines zum Erwerb einer Arztpraxis aufgenommenen Darlehens unterliegen dem Ausschlusstatbestand gemäß § 3 I d (dd) ARB 2008.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
1. Schließt ein Versicherungsnehmer als Finanzierungsbaustein für den Erwerb einer Arztpraxis eine Lebensversicherung ab und sollte die Ablaufsumme zur Ablösung des Darlehens entsprechen, unterliegen Streitigkeiten aus der Lebensversicherung dem Ausschluss gemäß § 3 I d (dd) ARB 2008.

Keine Verrechnung von Fremdgeld mit Rechtsanwaltsforderungen
AG Kempten
1. Ein ursprünglich bei Vornahme einer Vorschusszahlung durch den Rechtsschutzversicherer vorhandener rechtlicher Grund, welcher sich aus der Verpflichtung aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergab, fällt im Falle einer Klagerücknahme des Versicherungsnehmers weg. Ausgehend vom inhaltlichen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung obliegt dem Rechtsschutzversicherer die Verpflichtung, nach Eintritt eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und die diesbezüglich entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen. Mit Erklärung der Klagerücknahme infolge offenbarer Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ist dieser ursprünglich vorhandene rechtliche Grund der Leistung allerdings weggefallen. Von zur ordnungsgemäßen Interessenwahrnehmung und Rechtsverfolgung notwendigen Kosten kann nämlich hinsichtlich dieses Teil nicht mehr die Rede sein.
2. Nachdem der entsprechende Wertbetrag dieses durch das Gericht zurückerstatteten Betrages noch im Vermögen des von dem Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalts vorhanden ist, ist ein entsprechender Herausgabeanspruch des Rechtsschutzversicherers gegeben.
3. Diesem Ergebnis steht auch die Regelung des § 86 Abs. 1 VVG nicht entgegen. Zwar ist die Reglung des § 86 Abs. 1 VVG auch bezogen auf Rechtsschutzversicherungsverträge, welche ebenfalls als Schadensversicherung zu qualifizieren sind, anwendbar. Allerdings hindert vorliegend insbesondere die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG eine Berufung des Rechtsschutzversicherers auf den gesetzlichen Forderungsübergang hinsichtlich des Rückerstattungsanspruches des Versicherungsnehmers gegenüber der Gerichtskasse nicht. Nach dieser Regelung kann der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Vorliegend führt aber die Berufung des Rechtsschutzversicherers auf den Forderungsübergang gerade nicht zu einem Nachteil im Sinne dieser Regelung. Dem Versicherungsnehmer standen im Zeitpunkt der Klagerücknahme, mithin des Zeitpunkts des Entstehens des Gerichtskostenrückerstattungsanspruchs, keine offenen Forderungen, weder gegen Dritte noch gegen den Rechtsschutzversicherer (mehr) zu: Vorliegend hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag bewusst unter Vereinbarung eines Selbstbeteiligungsbetrages von € 150 geschlossen. Soweit sich die Klägerin nun auf diese vertragliche Vereinbarung beruft und den entsprechenden Betrag bei Vorschusszahlung in Abzug gebracht hat, ist dies keine sich zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirkende Vorgehensweise, sondern bewirkt gerade, dass die vertraglich getroffene Regelung umgesetzt wird. hat konnte eine Verrechnung mit noch offenen Anwaltskosten nicht wirksam vorgenommen werden. Da eine Weiterleitung unstreitig nicht erfolgt ist und die Vermögensmehrung bei den Beklagten eingetreten ist, sind diese zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet.

Rechtsschutzversicherer muss Versicherungsnehmer von Anwalt verauslagten Aktenversendungspauschale zzgl. Umsatzsteuer erstatten
BGH
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
2. Die In-Rechnung-Stellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs. 1 AARB 2002 zu erstatten hat.

Rechtsschutzversicherer muss Einwand der fehlenden Erfolgsaussichten unverzüglich erheben
LG München
1. Einwendungen der Rechtsschutzversicherung gegen einzelne Positionen einer Arzthaftungsklage, insbesondere in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch, den Verdienstausfall, den Streitwert des Feststellungsantrags etc. müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Werden Einwendungen unterlassen, tritt diesbezüglich Einwendungspräklusion ein, die Deckung wird in diesem Fall fingiert.
2. Der Rechtsschutzversicherer ist nach der Deckungszusage mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte oder zumindest aufgrund der Sachverhaltsschilderung hätte erkennen können.
3. Im Übrigen gilt, dass dann, wenn auf eine allgemein gehaltene Anfrage nach Deckungsschutz hin eine allgemein gehaltene Deckungszusage ohne Beschränkung auf die außergerichtliche Tätigkeit erteilt wird, diese Deckungszusage vom Empfängerhorizont her nur so verstanden werden kann, dass sich die Zusage nicht nur auf die vorgerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bezieht, sondern auch auf die erste Instanz.

 

Beginn der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
AG Zweibrücken
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer aufgrund einer Deckungszusage geleisteten Rechtsanwaltsvergütung beginnt, wenn der Rechtsschutzversicherer zuverlässige Kenntnis vom Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) erhalten hat.

Durch die Erteilung der Deckungszusage trifft den Versicherer kein Mitverschulden an einem durch eine fehlerhafte Mandatsbearbeitung entstandenen Schaden
OLG Koblenz
Für die rechtliche Beurteilung versicherter Sachverhalte ist ausschließlich der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt verantwortlich und nicht der Rechtsschutzversicherer. Bei einem Schaden des Versicherungsnehmers aufgrund einer fehlerhaften Mandatsbearbeitung kann dem Versicherer deswegen nicht der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden.

Pflicht des Anwalts zur Erstattung von Prozesskosten an Rechtsschutzversicherer bei Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages
LG Wuppertal
Der Umstand, dass der Schaden letztlich vom Rechtsschutzversicherer entsteht, entlastet den Anwalt nicht. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsschutzversicherer stellt keinen Vertrag mit Schutzwirkung des Anwalts dar.

 

Der Baurisikoausschluss kommt auch bei gegen den Verkäufer der Wohnung gerichteten Gewährleistungsansprüchen wegen noch streitiger Baumängel zum Tragen
KG
Die Baurisikoausschlussklausel in ARB kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen den Verkäufer der Wohnung durchzusetzen sind, sofern die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.

Die Klausel des § 5 Abs. 1 i der ARB ist wirksam
AG Düsseldorf
1. Gemäß § 5 Abs. 1 i der ARB ist der Eintritt eines Rechtsschutzfalles auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich. Ein Rechtsschutzfall liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Arbeitszeugnisses des Klägers nicht vor. Insoweit war ein Rechtsschutzfall (noch) nicht gegeben, so dass die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 i. ARB insoweit keine Deckung zu tragen hat.
2. Die Klausel in § 5 Abs. 1 i ARB ist nicht unwirksam. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 (IV ZR 145/04) aufgeführt, dass die Miterledigung anderer Streitpunkte vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch darstellt. Weiterhin hat der BGH begründet, warum jedenfalls in den Fällen, in denen dieser Zusatz wie in § 5 Abs. 1 i am Ende der ARB nicht normiert ist, der Rechtsschutzversicherer verpflichtet sein kann, Rechtsschutz auch insoweit zu gewähren, als sich ein Prozessvergleich auch auf einen nicht anhängigen Gegenstand bezogen hat. Ohne Geltung des § 5 Abs. 1 i am Ende ARB könnte der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Wendung "Kosten", die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind so zu verstehen ist, dass sie auch solche Kosten einschließt, die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streits in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte.
3. Mit der Geltung des § 5 Abs. 1 i ARB ist dies jedoch anders geworden. Hierin ist nunmehr ausdrücklich normiert, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich ist. Dieser Zusatz ist aus Sicht des Versicherers deshalb legitim, weil der Versicherer ein - auch im Rahmen der Versichertengemeinschaft - schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht für sämtliche erdenklichen Gesichtspunkte, die im Rahmen eines Vergleichs bedacht werden, Deckungsschutz erteilen zu müssen, ohne dass insoweit ein Rechtsschutzfall vorgelegen hätte. Die Klausel ist von legitimen Interessen des Versicherers gedeckt und benachteiligt den Kunden deshalb nicht unangemessen.

Rechtsschutzfall in Familiensachen
AG Langen (Hessen)
Ein Rechtsschutzfall (Beratungsrechtsschutz in Familiensachen) liegt schon dann vor, wenn sich ein Dritter auf Rechtsfolgen beruft, die dem Versicherungsnehmer nachteilig sind.

Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme
OLG München
Wenn der Berufungsbeklagte nach Rücknahme der bereits begründeten Berufung einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, ist die dadurch entstandene volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war.

Zur Rückforderung des Rechtsschutzversicherers berechtigende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Verstoß gegen Aufgabeverbot
AG Eckernförde
1. Der Versicherer wird von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung dienendes Recht aufgibt, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Der Verzicht stellt eine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag dar. Leistungen des Versicherers, die dieser bereits erbracht hat, kann er zurückerstattet verlangen.
2. § 67 VVG a.F. gilt auch für Schadensversicherer, daher auch für die Rechtsschutzversicherung (vgl. OLG Köln, NJW 1973, 905; Prölls/Martin, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn 2).
3. Der Versicherungsnehmer begeht eine Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, wenn er in einem Vergleich mit dem Prozessgegner vereinbart, dass alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen seien, was zur Folge hat, dass der Versicherer den auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruch aus einem Vorprozess gegen den insoweit gutgläubigen Prozessgegner nicht mehr geltend machen kann. Der Versicherer kann dann die für den Prozess an den Anwalt des Versicherungsnehmers erbrachte Versicherungsleistung zurückfordern (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 18.12.1992, Az. 4 S 309/92, zit. nach beck-online).
4. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Eines Verschuldens beim Anspruchsverlust bedarf es nicht. Der Versicherungsnehmer muss sich ein etwaiges Aufklärungs- oder Informationsverschulden seines Anwalts nach §§ 166 BGB, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. LG Aschaffenburg, ZfSch 1991, 202; OLG Hamm, VersR 1984, 31).

Zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzfalls bei Mietmängeln
LG Dortmund
Die zeitliche Festlegung eines Rechtsschutzfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung. Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalls anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegenden Baumangel sieht.

 

Zahlungsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der vom Gegner erstattete Prozesskosten an den Mandanten weiterleitet
LG Saarbrücken
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt der Rechtsanwalt, der den vom Schuldner des Versicherungsnehmers gezahlten Kostenerstattungsbetrag entgegennimmt, ein objektiv fremdes Geschäft für den Versicherer. Insoweit gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Der gesetzliche Forderungsübergang bei Schadensersatzansprüchen gilt auch für die Rechtsschutzversicherung. Zahlt der Rechtsanwalt in Kenntnis der Rechtsschutzversicherung auf Weisung des Versicherungsnehmers den vom Schuldner gezahlten Kostenbetrag an den Versicherungsnehmer aus, bleibt er gegenüber der Rechtsschutzversicherung zur Rückzahlung verpflichtet.

Im Falle einer streitigen Verfallklausel im Arbeitsvertrag beginnt Rechtsschutzfall bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages
Amtsgericht Solingen
Ist die Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Verfallklausel streitig und wurde der Arbeitsvertrag vor der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so ist der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig. Insoweit gilt ein Versicherungsfall grundsätzlich dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Im Falle einer unwirksamen Vertragsklausel beginnt der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten bereits mit Abschluss des Vertrages.

Rechtsschutzversicherer ist nicht zum Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren des Gegners des Versicherungsnehmers verpflichtet
AG Düsseldorf
1. Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer unter Kostentragungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Der Leistungsumfang bestimmt sich aus § 5 ARB. Der Rechtsschutzversicherer hat nach Abs. 1 lit h) der Norm die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten zu tragen, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Rechtskosten, die der Versicherungsnehmer bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schuldet und daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind, verbleiben weiterhin im Risikobereich des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1985, 1466). Insbesondere sind nicht geschuldet die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, § 1, Rn. 39).
2. Außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite stellen einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch dar. Die damalige Gegenseite hat sich zur Abwehr der unberechtigten Forderung der nunmehrigen Klägerin rechtlichen Beistands bedient. Die ungerechtfertigte und unberechtigte Inanspruchnahme verpflichtet zum Schadensersatz durch den Veranlasser.

Begriff des Rechtsschutzfalls bei fehlerhaftem Honorarfestsetzungsbescheid
Amtsgericht Hannover
1. Wendet sich ein Arzt gegen einen Honorarfestsetzungsbescheid mit der Begründung, der zugrunde liegende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sei fehlerhaft, ist für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls nicht der angegriffene Bescheid, sondern die Berechnungsgrundlage (der HVM) entscheidend.
2. Selbst wenn ein neu beschlossener HVM zugrunde liegt, ist zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls auf den früheren (fehlerhaften) HVM zurückzugreifen, wenn es um die gleiche Belastung geht, da insoweit ein Dauerverstoß vorliegt.
3. Liegt der erste fehlerhafte Honorarverteilungsmaßstab früher als ein Jahr vor Beginn der Rechtsschutzversicherung zurück, muss er als Dauerverstoß dennoch berücksichtigt werden; § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ARB 75 greift nicht.

Eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers über den Gesundheitszustand im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung macht den Rechtsschutzversicherer nicht leistungsfrei
OLG Hamm
1. Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann nicht leistungsfrei, wenn sich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.
2. Es liegt keine Straftat (Betrug) im Sinne des § 3 Abs. 5 ARB 94 vor, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers überhaupt noch nicht absehbar war. Weder liegt zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

Eintritt des Rechtsschutzfalls bei kontinuierlicher Fehldiagnose des Arztes
OLG Hamm
1. Unterlässt es ein Arzt, seinen Patienten über einen längeren Zeitraum bei gleich bleibendem Gesundheitszustand über Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, dann liegt darin ein einheitlicher Rechtsschutzfall mit einem einzigen Dauerverstoß i.S.d. § 4 Abs. 2 ARB 2000.
2. Verschlechtert sich dagegen der Zustand des Patienten, so dass zunächst über mögliche Therapien, dann über eine operative Entlastung der Wirbelsäule bis hin zur absoluten Operationsindikation hätte aufgeklärt werden müssen, dann liegt kein einheitlicher Dauerverstoß mehr vor. Die Qualität der Pflichtenlage hat sich jeweils wesentlich verändert, so dass von mehreren selbständigen Verstößen und damit von mehreren Rechtsschutzfällen auszugehen ist.
3. Durch ein Fallenlassen von Vorwürfen im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht willentlich verschieben, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlicher Anlass vor.

Keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Streit und Kündigung aufgrund innerhalb der Wartezeit vorgenommener Mietminderung
Amtsgericht Halle
Beruht der Streit über die Wirksamkeit einer vermieterseits wegen Mietrückständen erklärten außerordentlichen Kündigung auf vorgenommene Mietminderungen des Mieters und Versicherungsnehmers und sind die behaupteten Mängel innerhalb der vereinbarten Wartezeit eines Rechtsschutzversicherungsvertrages aufgetreten, so ist der Rechtsschutzversicherer nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des Streits und die Wirksamkeit der Kündigung und die Berechtigung zur Mietminderung einen oder verschiedene Rechtsschutzfälle vorliegen, so ist jedenfalls bei Ursächlichkeit mehrerer Rechtsschutzfälle der erste maßgeblich. Fällt dieser in die Wartezeit, ist der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig.

Die Regelung in § 5 Abs. 3 b) ARB ist wirksam
AG Coburg
1. Nach § 5 Abs. 3 b) ARB 2000 hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten nur insoweit zu übernehmen, als der Versicherungsnehmer mit seinem Begehren in der Hauptsache nicht durchgedrungen ist. Es werden nur Kosten übernommen, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Die Kostenlast des Versicherungsnehmers soll sich hierbei an objektiven rechnerischen Kriterien, bei denen Erfolgsaussichten und der voraussichtliche Ausgang der Auseinandersetzung unberücksichtigt bleiben, orientieren (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung ARB 2000 § 5 Rz. 192). Es kommt auf eine rein formale, wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Der Rechtsschutzversicherer hat nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage, d. h. auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem Versicherungsnehmer nur von denjenigen Rechtskosten freizustellen, die ihm das Gericht nach § 91 ff. ZPO auferlegt hätte, wenn es ein Urteil mit denselben Inhalt wie dem des Vergleichs erlassen hätte.
2. § 5 Abs. 3 b ARB 2000 verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der erkennbare Zweck der Klausel liegt darin, solche Kosten von der Leistungspflicht des Versicherers auszunehmen, die ein Versicherungsnehmer übernommen hat, um den Prozess gegen sein Zugeständnis in der Hauptsache zu veranlassen. Dieser Zweck wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich. Die Klausel bieten ein den Möglichkeiten entsprechendes einfaches Prinzip, anhand dessen der Versicherungsnehmer zu prüfen kann, ob er für ein Rechtsfall Versicherungsschutz erwarten kann. Mehr kann von einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, der eine Vielzahl möglicher Rechtsfälle abdecken und regeln muss, mit angemessenem Erläuterungsaufwand nicht erwartet werden (vgl. auch BGH NJW 2006, 513 ff.).

Bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls kommt es allein auf den Vortrag des Versicherungsnehmers an
LG Dortmund
Die auch zeitliche Festlegung eines Rechtschutzfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung. Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegenden Baumangel sieht.

Einheitlicher Dauerverstoß als Rechtsschutzfall in Arzthaftungsangelegenheiten
OLG Hamm
1. Unterlässt es ein Arzt, seinen Patienten über einen längeren Zeitraum bei gleichbleibendem Gesundheitszustand über Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, dann liegt darin ein einheitlicher Rechtsschutzfall mit einem einzigen Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 2000.
2. Verschlechtert sich dagegen der Zustand des Patient, so dass zunächst über mögliche Therapien, dann über eine operative Entlastung der Wirbelsäule bis hin zur absoluten Operationsindikation hätte aufgeklärt werden müssen, dann liegt kein einheitlicher Dauerverstoß mehr vor. Die Qualität der Pflichtenlage hat sich jeweils wesentlich verändert, so dass von mehreren selbstständigen Verstößen und damit von mehreren Rechtsschutzfällen auszugehen ist.
3. Durch ein Fallenlassen von Vorwürfen im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht willentlich verschieben, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlicher Anlass vor.

Schuldhafte Fristversäumung bei Meldung des Rechtsschutzfalls nach Versicherungsablauf
LG Hamburg
1. Eine schuldhafte Versäumung der Nachmeldefrist liegt nur vor, wenn der Versicherte nicht unverzüglich nach Kenntnis den Rechtsschutzfall dem seinerzeitigen Rechtsschutzversicherer meldet.
2. Eine Meldung gegenüber dem aktuellen Rechtsschutzversicherer reicht nicht aus, wenn erkennbar ist, dass dieser auch nach dem DAV-Abkommen nicht eintrittspflichtig ist.

Sich in Zweitausbildung befindendes Kind ist nicht in Haftpflichtversicherung des Vaters einbezogen, wenn nur Erstausbildung mitversichert sein soll
OLG Köln
Beinhalten die Versicherungsbedingungen einer Privat- und Familienhaftpflichtversicherung die Mitversicherung eines volljährigen Kindes nur im Rahmen einer Erstausbildung, nicht jedoch bei einer zweiten Ausbildung bzw. Fortbildung nach einer Erstausbildung, ist die Versicherung nicht leistungspflichtig, wenn das Kind sich bei Eintritt des Schadenfalls in einem Studium nach einer eigenständigen endgültigen Ausbildung befindet. Das ist der Fall, sofern das Kind eine Bibelschule besucht hatte und dies in keiner Weise eine Voraussetzung für das spätere Lehramtsstudium darstellte. Es handelte sich dann nicht um einen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg, sondern vielmehr um eine neue Ausbildung.

Rechtsanwaltsgebühren für den Entwurf eines Mahnschreibens
OLG Nürnberg
Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

 

 Urteile aus dem Jahr 2010

 

Zwar ist die Regelung des § 17 Abs. 5 c ARB unwirksam, dem Rechtsanwalt der gleichwohl unnötige Kosten verursacht ist jedoch der dolo-agit-Einwand entgegen zu halten, weil er eine zum Schadensersatzanspruch berechtigende Pflichtverletzung aus dem Mandatsvertrag begeht
LG München
1. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen eine Obliegenheit nach § 17 Abs. 5 c ARB wenn er nach einer Kündigung zunächst einen rein außergerichtlichen Auftrag erteilt. Dem Versicherungsnehmer selbst kann nicht auferlegt werden, dass er selbst unterscheiden kann, ob bei einer zunächst nur außergerichtlichen Beauftragung seines Anwaltes zusätzliche Kosten entstehen.
2. Zudem ist § 17 Abs. 5 c ARB wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB unwirksam. Bei den ARB des Rechtsschutzversicherers handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB. Deshalb verpflichtet das Transparenzgebot des § 307 BGB den Rechtsschutzversicherer dazu, die Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. Palandt, 68. Auflage, § 307 BGB, Rdnr. 17). Diesen Anforderungen entspricht § 17 Abs. 5 c ARB jedoch nicht, da für den Versicherungsnehmer zum einen nicht erkennbar ist, was genau unter "unnötiger Erhöhung der Kosten" zu verstehen ist und zum anderen was mit "alles zu vermeiden" im einzelnen gemeint ist.
3. Allerdings ist der Vergütungsanspruch des von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts nicht durchsetzbar, weil dem Versicherungsnehmer aufgrund einer Schadensersatzansprüche auslösenden Pflichtverletzung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts ein eigener Anspruch zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit-Einrede) zusteht.
4. Weil es sich bei dem entstandenen Schaden um den mit der Klageforderung korrespondierenden Anspruch handelt, greift demgegenüber auch ohne eine ausdrücklich erklärte Aufrechnung der dolo-agit-Einwand.

Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für den versicherten Mieter und den mitversicherten Mitmieter umfasst auch die Erhöhungsgebühr
LG Frankfurt
1. In der Erhöhungsgebühr liegt in der Regel gerade die einzige Bedeutung der Mitversicherung. Folglich würde Deckungsschutz unter Ausschluss der Erhöhungsgebühr zu deren Aushöhlung führen.
2. Dass der ursprüngliche Mitmieter verstorben und von einer Erbengemeinschaft beerbt worden ist. führt zu keiner anderen Bewertung der aus § 29 ARB abgeleiteten Mitversicherung.
3. Nach den ARB 75 kann ausschließlich der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag geltend machen, nicht jedoch die Mitversicherten (vgl. dazu Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage 2009, § 37 Rdn. 458).

Zur Reichweite der Baurisikoausschlussklausel beim Erwerb einer wegen Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht abgenommenen Wohnung
KG Berlin
Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.

Voraussetzung des Honoraranspruchs des Anwalts bei rechtsschutzversichertem Mandanten
OLG Düsseldorf
1. Hat sich der Mandant vereinbarungsgemäß selbst um die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zu bemühen, kann der Rechtsanwalt für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Gebühren nur beanspruchen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.
2. Der Rechtsanwalt darf, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat.
3. Lässt sich der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen.

Auskunftspflicht des Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten
LG Bonn
1. Der Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt ergibt sich aus den §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S.1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB. Nach den §§ 675, 666 BGB ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, wer von einem anderen zur entgeltlichen Besorgung von Geschäften beauftragt wird. Der auf Grund des Mandatsverhältnisses bei den Versicherungsnehmern entstandene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch geht als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf den Rechtsschutzversicherer über.
2. Auskunftspflichten entfallen erst, wenn feststeht, dass von dem in Anspruch genommenen keinesfalls mehr zu fordern ist (AG Hamburg r+s 1996, 361).
3. Der Auskunfts- bzw. Abrechnungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. setzt zwar voraus, dass der Anwalt die Beträge der Kostenerstattung des Prozessgegners gegebenenfalls nach vorherigem Kostenfestsetzungsverfahren auch tatsächlich erhalten hat, da erst dann ein die streitgegenständliche Verpflichtung begründendes Treuhandverhältnis gegenüber der Rechtsschutzversicherung entsteht. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt mehrere Anfragen der Klägerin unbeachtet gelassen hat.

Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf Herausgabe der Titel und Erstattung des geleisteten Vorschusses gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt
LG Bonn
1. Der Rechtsschutzversicherer hat gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Vorschusses.
2. Der Rechtsübergang folgt aus den § 20 Abs. 2 ARB 75 oder § 17 Abs. 8 ARB 94. Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Klauseln gehen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat, und zwar mit Entstehung dieser Kosten (OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347; LG München r+s 1999, 158; AG Berlin-Tempelhof ZfS 2003, 468).
3. Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, mit Freistellungsansprüchen von weiteren Gebührenansprüchen aus der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer die Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsanspruch des Rechtsschutzversicherers zu erklären. Nach § 20 Abs. 1 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 7 ARB 94 kann der Befreiungsanspruch schon wegen § 399 BGB nicht abgetreten werden (LG Stuttgart VersR 1996, 449).
3. Der Rechtsschutzversicherer hat gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m.§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Herausgabe eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Anwalt hat den Besitz an der Urkunde erhalten, § 667 BGB. Durch den Rechtsübergang rückt der Rechtsschutzversicherer in die Position des Mandanten ein (OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer gemäß § 20 Abs. 3 ARB 75 bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruches gegen einen Dritten zu unterstützen hat. Nach dem im Wesentlichen gleich lautenden § 17 Abs. 8 ARB 94 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bei dessen Maßnahmen gegen andere auf Verlangen mitzuwirken.

Keine Beschränkung der Deckungszusage im Rechtsstreit mit der Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG München
Der Rechtsschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer nicht durch die Erteilung einer nur beschränkten Deckungszusage unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht verwehren, im Rechtsstreit mit dem Berufsunfähigkeitsversicherer neben den rückständigen Renten und rückständigen Beitragsrückzahlungsansprüchen auch die künftigen Ansprüche geltend zu machen.

Keine Deckung des Rechtsschutzversicherers für Kündigungsschutzklage, wenn behaupteter kündigungsrelevanter Verstoß vor Vertragsschluss liegt
Amtsgericht Dillenburg
Der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer kann nicht die entstandenen arbeitsgerichtlichen Kosten einer Kündigungsschutzklage vom Versicherer ersetzt verlangen, wenn der arbeitgeberseitig behauptete Verstoß des Versicherten gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der letztlich zur Kündigung geführt hat, zeitlich vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liegt. Bei mehreren nacheinander folgenden Verstößen ist der erste behauptete oder tatsächliche Verstoß maßgeblich. Entscheidend ist dabei, dass der angebliche Verstoß zur Stützung der Position herangezogen wird und der Vorwurf nicht lediglich als Beiwerk dient. Letzteres liegt vor, wenn der Arbeitgeber über früheres Verhalten des Arbeitnehmers zwar verärgert ist, sich dies jedoch nicht auf die Kündigung durchschlägt.

Rechtsschutzversicherer ist nach Übersendung einer Anspruchsbegründungsschrift zur unverzüglichen Entscheidung verpflichtet
LG Stuttgart
Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, nach Anzeige eines Rechtsschutzfalls binnen höchstens 2 bis 3 Wochen darüber zu entscheiden, ob sie eine Deckungszusage erteilen will. Benötigt die Rechtsschutzversicherung weitere Informationen und stellt aus diesem Grund eine Anfrage beim Prozessbevollmächtigten des Versicherten, so muss sie eine eventuell beabsichtigte Ablehnung binnen 2 bis 3 Wochen nach Übersendung einer Anspruchsbegründungsschrift übermitteln. Unterlässt sie dies, ist sie zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet.

Schuldhafte Fristversäumung bei Meldung eines Rechtsschutzfalls nach Versicherungsablauf, wenn Meldung zunächst nur an Nachversicherer erfolgt
LG Hamburg
Besteht nach den Rechtsschutzbedingungen kein Anspruch auf Leistung, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht wird, kann sich der Versicherer dennoch nicht auf Versäumung der Frist berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Eine schuldhafte Fristversäumung liegt allerdings vor, wenn der Versicherte nicht unverzüglich nach Kenntnis des Rechtsschutzfalls diesem den seinerzeitigen Rechtsschutzversicherer meldet. Eine Meldung gegenüber dem aktuellen Rechtsschutzversicherer reicht jedenfalls nicht aus, wenn erkennbar ist, dass dieser auch nach dem Abkommen des Deutschen Anwaltsvereins nicht eintrittspflichtig ist. Spätestens unverzüglich nach ablehnender Entscheidung des Nachversicherers muss der Versicherte aber die Schadensmeldung bei dem Vorversicherer machen.

Kein Versicherungsschutz für einen Schadensersatzklage gegen einen Sachverständigen wegen eines im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer eingeholten - angeblich fehlerhaften - Wertgutachtens
OLG Düsseldorf
1. Bei der Frage des für § 3 Abs. 5 ARB 94 relevanten "ursächlichen Zusammenhangs" kommt es nicht darauf an, ob dieser zwischen der dem Versicherten vorgeworfenen Straftat und dem angeblich fehlerhaften Sachverständigengutachten im Strafverfahren besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier sicherlich, und zwar nicht nur im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel, sondern auch unter der Voraussetzung eines adäquaten, sachlichen oder inneren Ursachenzusammenhangs (vgl. van Bühren/Plote, ARB, § 3 Rn 2), denn ohne den versuchten Versicherungsbetrug des Klägers hätte es kein Strafverfahren und folglich auch nicht das vom Sachverständigen im Auftrag der Strafkammer eingeholte - angeblich fehlerhafte - Gutachten gegeben.
2. Tatsächlich entscheidend ist jedoch, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat steht. Nach der Formulierung des bedingungsgemäßen Ausschlusses ist Voraussetzung, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer (der Mitversicherte) eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll. Dieser ursächliche Zusammenhang besteht, wenn kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers/Mitversicherten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat oder haben soll. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn in der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles zugleich eine vorsätzlich begangene Straftat liegt. § 3 Abs. 5 der Musterbedingungen ARB 94 (wort- und inhaltsgleich mit § 3 Abs. 5 der hier vereinbarten ARB 94) ist an die Stelle des § 4 Abs. 2a ARB 75 getreten, der - in Anlehnung an § 152 VVG aF - die Interessenwahrnehmung ausgeschlossen hatte, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte. Im Rahmen des § 3 Abs. 5 ARB 94 genügt es allerdings, wenn die Straftat nicht den Versicherungsfall selbst bildet, sondern diesem vorangeht (OLG München r+s 2009, 66; vgl. zum Ganzen Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 3 ARB 2000 Rn 212 f.; ferner Prölls/Martin-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., § 3 ARB 94 Rn 30).

Die Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers entsteht erst mit der Bitte um Bezahlung von Kosten für Maßnahmen oder um Erteilung einer Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen
OLG Frankfurt
Die Unterrichtungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 ARB 94 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will.

Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
OLG Celle
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderte Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, dem Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

Reichweite des Ausschlusses von Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts
OLG Düsseldorf
1. Die Ausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer rechtliche Interesse „aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts" wahrnimmt, findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Rückabwicklung einer stillen Gesellschaftsbeteiligung aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Falschberatung vor Abschluss der Gesellschaftsbeteiligung geltend macht.
2. Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Schadenabwicklung gesellschaftsrechtliche Regelungen zumindest entsprechend herangezogen werden, führt dies nicht zur Geltung der Ausschlussklausel. Denn von der Ausschlussklausel werden nur Streitigkeiten erfasst, die im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Geht es dagegen um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, der durch unrichtige Angaben beeinflusst worden ist, und werden daraus Schadenersatzansprüche hergeleitet, liegt der haftungsbegründende Vorgang vor der Beteiligungsentscheidung; dieser Bereich ist (noch) nicht dem vom Rechtsschutz ausgeschlossenen Gesellschaftsrecht zuzuordnen.
3. Dem Rechtsschutzversicherer ist im Deckungsprozess der Einwand fehlender Erfolgsaussicht verwehrt, wenn er dem Versicherungsnehmer nach dessen Geltendmachung vom Versicherungsschutz nicht unverzüglich eine schriftliche Mitteilung hierüber nach § 18 Abs. 1 ARB gemacht, sondern seine Ablehnung ausschließlich auf die Ausschlussklausel gestützt hat.

Für nach Ablauf eines Rechtsschutzversicherungsvertrages liegende WEG-Beschlüsse über Jahresabrechnungen besteht kein Rechtsschutz
LG Hagen
Wird Rechtsschutz für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung für ein nach Beendigung des Versicherungsvertrages liegendes Wirtschaftsjahr begehrt und hierzu behauptet, die Unrichtigkeit der Abrechnung (wie auch die der Vorjahre) beruhe auf einen noch vor Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgten Wechsel des Abrechnungsunternehmens und die Einführung eines neuen Verbrauchserfassungssystems, so ist dies in zeitlicher Hinsicht nicht versichert. Zwar beginnt im Falle eines so genannten Dauerverstoßes der Rechtsschutzfall mit der ersten Zuwiderhandlung. Im Falle von (fehlerhaften) Jahresabrechnungen kann jedoch kein Dauerverstoß angenommen werden. Vielmehr hat jede Jahresabrechnung eine eigene rechtliche Qualität. Es fehlt ihnen für die Annahme eines einheitlichen Dauerverstoßes die erforderliche Gleichartigkeit der Wiederholung.

Billigungsklausel, Angabe von Vorversicherungen bei Online-Rechtsschutzversicherungsantrag
OLG Karlsruhe
1. Das in einem Maklerportal eingestellte Antragsformular eines Versicherers stellt eine invitatio ad offerendum dar. Eine etwaige Bestätigung des Antrags durch den Makler muss - ohne entsprechende Vollmachtserteilung - sich der Versicherer nicht als Annahmeerklärung zurechnen lassen.
2. Weicht der im Versicherungsschein angegebene Vertragsbeginn ohne ausreichenden Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 VVG vom Antrag ab, so ist die Abweichung auch dann für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Antrags als vereinbart anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein widerspricht.
3. Fragt der Versicherer nach einer „Vorversicherung" darf der Versicherungsnehmer dies dahin verstehen, dass hiermit nur die letzte vor der beantragten Versicherung bestehende Versicherung gemeint ist.

Bestimmung des Rechtsschutzfalls
OLG Saarbrücken
1. Für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem gegen Rechtspflichten verstoßen wurde oder verstoßen worden sein soll. Dabei genügt eine objektive Zuwiderhandlung. Subjektive Elemente werden nicht berücksichtigt, um Zweckabschlüssen vorzubeugen.
2. Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls ist darauf abzustellen, was in dem Verfahren behauptet wird, wegen dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird, nicht auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess.

Zur Auslegung des Baurisikosausschlusses im Sinne des § 3 Abs. 1 d) aa) ARB 2003 bei Klage gegen Notar wegen Pflichtverletzung
AG Düsseldorf
1. Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Anders als die Altfassung des § 4 Abs. 1 k ARB 1975 wird zwar nach § 3 ARB 2003 kein "unmittelbarer" Zusammenhang mehr gefordert, sondern ein bloßer "ursächlicher", jedoch genügt es auch nach der Neufassung nicht, dass irgendeiner der genannten Umstände conditio sine qua non der in Frage stehenden Streitigkeit ist. Vielmehr muss - unter Berücksichtigung des mit dem Risikoausschluss verfolgten Zwecks - ein adäquater Zusammenhang bestehen und zwar im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstands (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 3 Rn. 2).
4. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d) aa) ARB 2003 (Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks) greift zudem vorliegend bereits schon deshalb nicht, da diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass das Grundstück noch nicht bebaut ist.

Deckungsschutz für Vereinbarung über Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses in Integrationsamt-Verfahren nach §§ 45 ff. SGB IX
BGH
1. Gibt der Arbeitgeber mit der Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX bekannt, dass er das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer über eine ordentliche Kündigung beenden will, löst dies den Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs. 1 c ARB aus.
2. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Deckungsschutz auch hinsichtlich einer Aufhebungsvereinbarung, die das Integrationsamt entsprechend seiner Pflicht gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX schließt.

Streitwert für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs des Rechtsschutzversicherers
Amtsgericht Hildesheim
Der Streitwert für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs des Rechtsschutzversicherers ist entsprechend dem Wert des Interesses der Gläubigerin festzusetzen. Maßgeblich ist der Wert der zu erzwingenden Handlung, der in der Regel ebenso hoch wie dem Wert der Hauptsache anzusetzen ist.

Gegen den Anspruch auf Rückgewähr von zweckgebundenen vereinnahmter Gelder kann der Rechtsanwalt nicht mit einer Honorarforderung aufrechnen
OLG Düsseldorf
1. Auf den Rechtsschutzversicherer, der vertragsgemäß Leistungen an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers zur Einzahlung bei Gericht erbringt, geht ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Mandanten mangels Entstehung nicht über, wenn der Rechtsanwalt die ihm überlassenen Mittel nicht bestimmungsgemäß an das Gericht weiterleitet.
2. Gegen zweckgebundene vereinnahmte Gelder darf der Rechtsanwalt auch dann nicht aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Honoraransprüche aus demselben Mandat stammen; stammen sie aus anderen Mandaten, gilt das erst recht.
3. Es ist dem Rechtsanwalt versagt, eine durch schwerwiegende Vertragsverstöße erlangte Aufrechnungslage zu seinem Vorteil auszunutzen.

Keine Obliegenheitsverletzung bei fehlendem Hinweis vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung auf beabsichtigte Klage
OLG Düsseldorf
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Versicherungsnehmer ohne hiernach gemäß § 19 VVG n. F. gefragt worden zu sein, dem Versicherer nicht von sich aus offenbart, dass sein mitversichertes Kind soeben das Abitur abgelegt hat und erwägt, die Zulassung zum Medizinstudium gegebenenfalls im Rechtsweg durchzusetzen.

Abstimmungsobliegenheiten und Unterrichtungspflicht des Rechtsschutzversicherers
OLG Frankfurt
Die Unterrichtungspflicht in der Rechtsschutzversicherung gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2005 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht, und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will.

Formularmäßige Bestätigung des Erhalts der Versicherungsbedingungen im Versicherungsantrag ist unwirksam
Amtsgericht Tettnang
Sieht der Antrag auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung formularmäßig vor, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Versicherungsbedingungen erhalten habe, ist diese Formularklausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam.

Bei einem Streit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt die Geltendmachung auch der in Zukunft zu erbringenden Leistungen keine Obliegenheitsverletzung dar
OLG Koblenz
Es stellt keinen Obligenheitsverstoß in der Rechtsschutzversicherung dar, wenn bei Streit um die Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Klage auf Zahlung der geschuldeten Rente insgesamt einschließlich der in der Zukunft zu erbringenden Leistungen erhoben wird. Es kann nicht verlangt werden, die Klage hinsichtlich im Laufe des Prozesses fällig werdender Monatsrenten immer wieder zu erhöhen.

Streitwert für den Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers beträgt Hälfte der geleisteten Vorschüsse
AG Dortmund
Maßgebend für den Wert des Auskunftsanspruchs des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalt ist das Interesse des Rechtsschutzversicherers an der Auskunft. Dieses Interesse ist mit der Hälfte des geleisteten Vorschusses zu bewerten, vgl. Schneider, Streitwertkommentar, S. 153 m.w.N..

Freistellungsansprüche gegen einen Rechtsschutzversicherer sind weder abtretbar noch pfändbar
Amtsgericht Stuttgart
Freistellungsansprüche gegen einen Rechtsschutzversicherer sind gemäß § 20 Abs. 1 ARB 75 nicht abtretbar und daher auch nicht pfändbar. Ein erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht aus diesem Grunde ins Leere.

Bindung des Rechtsschutzversicherers an seine Deckungszusage bei unveränderter Tatsachengrundlage
OLG Celle
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

In einem Kündigungsschutzprozess angeführte Abmahnungen sind für den Beginn des Rechtsschutzfalls unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits entscheidend
LG Karlsruhe
Beruft sich der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess neben betriebsbedingten Gründen für die Kündigung seines Arbeitnehmers auf zwei Abmahnungen, die vor der Vertragslaufzeit der Rechtsschutzversicherung ausgesprochen wurden, ist der Rechtsschutzversicherer wegen Vorvertraglichkeit nicht zur Leistung verpflichtet, da der Rechtsschutzfall bereits durch die Abmahnungen eingetreten ist. Unerheblich ist dabei, ob sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess letztendlich auf betriebsbedingte Kündigungsgründe geeinigt haben.

Rechtsschutzfall im Arbeitsrechtsschutz
OLG München
Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts eines Rechtsschutzfalls im Vertrags-/Arbeitsrechtsschutzes ist maßgeblich, welchen Vorwurf gegenüber seinen Vertragspartner der Vortrag des Versicherungsnehmers im Ausgangsrechtsstreit objektiv beinhaltet, es kommt nicht darauf an, welchen Vorwurf der Versicherungsnehmer subjektiv aus den von ihm vorgetragenen Tatsachen ableitet.

Rechtsanwaltskosten bei einvernehmlicher Regelung
Amtsgericht Köln
Die Anwendung von § 5 Abs. 3 b ARB setzt nicht das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches voraus.

Der Versicherer ist bei einer verspäteten Rüge der mangelnden Erfolgsaussicht zur Leistung verpflichtet
LG Köln
1. Ein Versicherer, der den Versicherungsnehmer nicht unverzüglich seiner auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützte ablehnende Entscheidung mitteilt, ist mit dieser Rüge ausgeschlossen. Dabei liegt in der Erteilung einer lediglich eingeschränkten Deckungszusage keine Ablehnung in der vertraglich vereinbarten Form.
2. Steht demnach der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach fest, bezieht sich seine Bindung auch auf die Höhe des Streitwerts. Denn auch insoweit ist die Erfolgsaussicht betroffen.

Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers umfasst auch die Erhöhungsgebühr im Rahmen der Mitversicherung
LG Frankfurt
Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für den versicherten Mieter und den versicherten Mitmieter umfasst auch die Erhöhungsgebühr. Gerade in der Erhöhungsgebühr liegt die einzige Bedeutung der Mitversicherung. Folglich würde Deckungsschutz unter Ausschluss der Erhöhungsgebühr zu deren Aushöhlung führen. Wegen einen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegt die ARB 75 zu Grunde, so kann ausschließlich der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, nicht jedoch die Mitversicherer.

Keine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 lit b ARB bei fehlendem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch
LG Freiburg
Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei einer Erledigung mit nicht dem Ergebnis entsprechender Kostenverteilung) ist bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.

Keine Kostenerstattung für Kosten einer vergleichsweisen Erledigung, die nicht dem Maße des Unterliegens und Obsiegens entsprechen
Landgericht Flensburg
1. Nach § 5 Abs. 3 b ARB 94 trägt der Versicherer Kosten nicht, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit diese nicht dem Verhältnis des von dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelung bezweckt, die Kosten zu Lasten der Versichertengemeinschaft von der Erstattungspflicht des Versicherers auszunehmen, deren Übernahme der Versicherungsnehmer dem Gegner zugesteht, um von ihm ein Zugeständnis in der Hauptsache zu erreichen.
2. Maßgeblich ist bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 b ARB 94 zugrunde zu legenden Kostenquote das rechnerisch zu ermittelnde Verhältnis zwischen dem angestrebten und dem erreichten Ergebnis, wobei das wirtschaftliche Endergebnis zählt, während Kriterien der Erfolgsaussicht oder des Prozessrisikos außer Betracht zu bleiben haben. Ebenso wenig kommt es bei der Ermittlung der Kostenquote darauf an, ob durch den Vergleichsabschluss eine langjährige Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang erspart worden ist.
3. Zur Meidung einer Obliegenheitsverletzung stehen dem Versicherungsnehmer auch andere Optionen zu; insbesondere eine sich abzeichnende, übereinstimmende Erledigungserklärung mit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Zudem hat der Versicherungsnehmer stets die Möglichkeit, einen Vergleich zunächst unter Widerruf abzuschließen, damit der Versicherungsnehmer sich der Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer noch versichern kann. Dies gilt erst recht, wenn der Rechtsschutzversicherer in der Deckungszusage unter ausformuliertem Hinweis auf die Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB „vorab" eine Information über geplante Vergleichsabschlüsse verlangt.

Beleidigt der Versicherungsnehmer seinen Arbeitgeber und kündigt ihm dieser, besteht für das Kündigungsschutzverfahren kein Rechtsschutz, da die Kündigung im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat steht. § 3 Abs. 5 ARB
AG Düsseldorf
1. Für die Anwendung des § 3 Abs. 5 ARB 2004 reicht das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat aus.
2. Der Kausalzusammenhang der vorsätzlichen Straftat zum Versicherungsfall wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung im Ergebnis rechtlich nicht haltbar war oder zumindest durch den Vergleich beseitigt wurde. Anlass für die ausgesprochene Kündigung war auf jeden Fall die Beleidigung und damit eine vorsätzliche Straftat nach § 185 StGB. Das eine zu hohe arbeitsrechtliche Konsequenz daran geknüpft wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger selbst die Gefahrenlage einer Sanktion geschaffen hat und nicht erwarten kann, dass die Gemeinschaft der Versicherten das selbst geschaffene Risiko abdeckt.

Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung
Amtsgericht Berlin-Wedding
Hat der Inhaber einer Fahrschule Manipulationen begangen, ist im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls für den Verwaltungsrechtsschutz des Versicherungsnehmers, der in dieser Fahrschule ausgebildet worden war, nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Vielmehr wird der Rechtsschutzfall ausgelöst, wenn die zuständige Behörde vom Versicherungsnehmer die Vorlage eines Gutachtens verlangt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis androht.  

Keine wirksame Abtretung von Rechtsschutzansprüchen ohne Einverständnis des Rechtsschutzversicherers
AG Düsseldorf
Nach § 399 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 7 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nicht ohne schriftliches Einverständnis des Versicherers von den Versicherungsnehmern abgetreten werden.

Der Rechtsschutzversicherer hat die Abrategebühr für eine Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu tragen
LG Deggendorf
1. Lässt der Versicherungsnehmer von seinem Rechtsanwalt prüfen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde nach Klage und Berufung Aussicht auf Erfolg hat, kann der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nicht die Übernahme der Abrategebühr von dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten verlangen. Diese Gebühr erfasst lediglich den Fall, dass ein Versicherungsnehmer erstmals einen Rechtsanwalt aufsucht, um durch eine Beratung Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen.
2. Nimmt der Versicherungsnehmer in dieser Situation Abstand von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, besteht für die Herbeiführung eines Stichentscheides durch seinen Rechtsanwalt keine Veranlassung mehr.  

Rechtsschutzversicherer ist nicht antragsbefugt für Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss, deshalb Vorsicht bei der Formulierung: „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung wird Streitwertbeschwerde eingelegt"
LAG München
Eine ausdrücklich „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" eingelegte Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG ist nicht statthaft, da die Rechtsschutzversicherung nicht antrags- und damit nicht beschwerdebefugt ist, § 33 Abs. 2 und 3 RVG. Eine Erklärung eines Rechtsanwaltes, eine Beschwerde „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" einlegen zu wollen, ist vollkommen unmissverständlich und somit nicht auslegungsbedürftig.

Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsnehmer nicht auf die Erhebung einer Sammelklage im Verbund mit anderen Versicherungsnehmern verweisen
LG Münster
1. Gewährt der Rechtsschutzversicherer einem Gläubiger Rechtsschutz für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle, beschränkt sich die erforderliche und vom Rechtsschutzanspruch umfassende Tätigkeit grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Die streitigen Interessenwahrnehmungen im Verhältnis Gläubiger - Schuldner ist damit im Regelfall erledigt.
2. Da von da an das Streitverhältnis Gläubiger - Insolvenzverwalter maßgeblich ist, besteht ein weiterer Rechtsschutzanspruch für die (weitere) Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren nur im Fall eines neuen Versicherungsfalls im Rahmen des Verhältnisses Gläubiger - Insolvenzverwalter.
3. Ein solcher neuer Versicherungsfall ist gegeben, wenn der Insolvenzverwalter schon vor der endgültigen Entscheidung zu Unrecht ankündigt, die Forderung nicht in die Insolvenztabelle aufnehmen zu wollen.
4. Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsnehmer anstelle einer normalen Klageerhebung nicht auf die Erhebung einer Sammelklage im Verbund mit weiteren, auch von demselben Rechtsanwalt vertretenen, Versicherungsnehmern verweisen.

Abgrenzung zwischen miet- und kaufrechtlichen Streitigkeiten
OLG Köln
1. Ist nur der Erfüllungsanspruch aus dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 BGB Gegenstand der rechtlichen Interessenwahrnehmung, handelt es sich nicht um eine mietrechtliche, sondern eine kaufrechtliche Streitigkeit und es besteht kein Versicherungsschutz als Mieter.
2. Werden Ansprüche, die nicht in den Rechtsstreit eingeführt waren, in einem gerichtlichen Vergleich zusätzlich einbezogen, so besteht dafür Versicherungsschutz nur, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit im Vergleich geregelten rechtshängigen, vom Versicherungsschutz erfassten, Ansprüchen besteht.

 

 Urteile aus dem Jahr 2009

Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn im Falle einer einvernehmlichen Einigung die Kosten nicht den Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen
Amtsgericht Niebüll
1. Nach § 5 Abs. 3 b ARB trägt ein Rechtsschutzversicherer die Kosten nicht, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
2. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherer im Rahmen eines Verfahrens durch Zugeständnisse des Versicherungsnehmers er Kosten übernimmt, die er anderenfalls nicht hätte tragen müssen, wobei diese Kosten wirtschaftlich aber nicht den Versicherungsnehmer, sondern die dahinter stehende Rechtsschutzversicherung übernehmen müsste.

Trotz sozialhilferechtlichen Risikoausschlusses keine Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers für Klagen auf Leistungen zur Grundsicherung
BGH
Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gerichtlich durchsetzen will, hat Anspruch auf Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten, wenn in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" gewährt wird. Dem steht auch ein Risikoausschluss für sozialhilferechtliche Fragen nicht entgegen. Der Versicherungsnehmer muss nicht annehmen, dass spätere Änderungen des Sozialhilferechts im Jahr 2005 und dessen etwaige Erstreckung auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnten.

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
OLG Celle
Durch Niederlegung und/oder Abberufung von der Geschäftsführertätigkeit ist der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer nicht automatisch hinfällig geworden, so dass der Ausschluss gemäß § 4 Abs. 1 d) ARB Anwendung finden kann.

Kosten für eine so genannte „Abrategebühr"
LG Deggendorf
Hat der Versicherer die Deckung für die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen und den Versicherungsnehmer auf den Stichentscheid verwiesen und hat der Anwalt dem Versicherungsnehmer dann von der Einlegung des Rechtsmitteln abgeraten, hat der Versicherungsnehmer kein Anspruch auf Übernahme der „Abrategebühr" durch den Rechtsschutzversicherer.

Die Leistungsbeschränkungsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 ist wirksam
LG Hamburg
1. § 5 Abs. 3 b ARB 94 (Leistungsbeschränkung bei einverständlicher Erledigung) ist wirksam. Diese Klausel verstößt weder in ihrer Formulierung gegen das Transparenzgebot noch ist sie aufgrund ihrer Stellung in den ARB 94 unübersichtlich.
2. Erreicht der Versicherungsnehmer das von ihm angestrebte Ziel vollständig durch einen Vergleich, muss der Versicherer gemäß § 5 Abs. 3 b ARB 94 die Kosten der Rechtsverfolgung nicht übernehmen. Irrelevant ist insofern, ob der Versicherungsnehmer gleichzeitig Verpflichtungen eingegangen ist, wenn diese mit dem eigentlichen Streitgegenstand in keinem rechtlichen Zusammenhang standen und der Versicherer für diese Grundsätze auch kein Rechtsschutz gewährt.  

Die Leistungsbeschränkungsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam
LG Kiel
§ 5 Abs. 3 b ARB 94 (Leistungsbeschränkung bei einverständlicher Erledigung) ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Kein Rechtsschutz bei abgetretenen Ansprüchen des Versicherungsnehmers, auch wenn dadurch die Zeugenstellung des Versicherungsnehmers erreicht werden soll
OLG Köln
Der Rechtsschutzversicherer hat Deckung nur für eigene Ansprüche des Versicherungsnehmers zu gewähren, die dieser im eigenen Namen geltend macht. Er ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren, wenn Ansprüche verfolgt werden, die der Versicherungsnehmer an einen Dritten abgetreten hat, um Zeugenstellung zu erlangen. Das gilt auch dann, wenn der Zeugenstatus des Versicherungsnehmers die Aussicht verbessert hat, den Anspruch durchzusetzen.  

Rechtsschutzversicherer hat bei mehreren durch ein Ereignis geschädigten Versicherungsnehmern kein alleiniges Wahlrecht des Rechtsvertreters
EuGH
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich für den Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Denn aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt sich, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahrens unabhängig von der Entstehung einer Interessenkollision anerkannt wird. Dies gilt auch, wenn eine Vielzahl von Anlegern Geld bei einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen angelegt hat, welches insolvent wird.

Enkelkinder sind keine mitversicherten Kinder
KG
Enkelkinder des Versicherungsnehmers sind in der Rechtsschutzversicherung keine mitversicherten Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 a und b ARB 2003.  

Kosten für die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten am Unternehmenssitz des Rechtsschutzversicherers zur Information auswärtiger Kanzleien sind bei entsprechend genereller Organisation zu erstatten
OLG München
Dem Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers sind die Mehrkosten für die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten am Unternehmenssitz für die Führung eines Rechtsstreits an einem anderen Ort zu erstatten, wenn es der Organisationsstruktur des Versicherers entspricht, die Führung von Rechtsstreitigkeiten an Hausanwälte abzugeben, statt dem eigenen juristisch voll ausgebildeten Personal die schriftliche Information einer Rechtsanwaltskanzlei am Prozessort zu überlassen.

Rechtsschutzversicherer ist auch nach den ARB 75 nicht zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, verpflichtet
OLG Köln
1. Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, verpflichtet ist (vgl. OLG Nürnberg, r+s 1992, 19 unter 2 a); LG Düsseldorf, r+s 1998, 421, 423; AG München, VersR 2004, 372, 373; Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 75, Rn 9; Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37, Rn. 454; Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 20 ARB 75, Rn. 1; Lorenz, VersR 1994, 1062).
2. In den ARB 75 ist jene Frage nicht direkt angesprochen. Der maßgebliche Inhalt ist daher durch Auslegung zu ermitteln. wobei darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig sind, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Schon diese Formulierung legt es nahe, dass der Versicherer nur seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz gewähren will, nicht aber für die Kosten aufkommen möchte, die ein Dritter durch die Verfolgung ihm vom Versicherungsnehmer abgetretener Rechte verursacht. Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Darüber hinaus ist ein Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen für die Verfolgung von Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind (§ 4 Abs. 2 Buchst. b) ARB 75), sowie von Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c) ARB 75). Diese Ausschlussklauseln, betreffen zwar nicht unmittelbar die hier einschlägige Konstellation, verdeutlichen aber, dass der Versicherer grundsätzlich nur dann Versicherungsschutz gewähren will, wenn der Versicherungsnehmer eigene Rechte in eigenem Namen verfolgt. Dafür, dass sich der Versicherer nur mit seinem Versicherungsnehmer auseinandersetzen will, spricht schließlich das in § 20 Abs. 1 ARB 75 vereinbarte Verbot der Abtretung von Versicherungsansprüchen, soweit der Versicherer hierzu sein Einverständnis nicht schriftlich erklärt hat. Sowohl aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen als auch aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang einzelner Klauseln muss sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher erschließen, dass der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz für Ansprüche, die ein Versicherungsnehmer an einen Dritten - gleich aus welchem Grund - abgetreten hat, nicht gewährt.

Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung
OLG Karlsruhe
1. Bei der Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes" in Verträgen, die ein bereits bestehendes Rechtsschutzverhältnis mit neuen Bedingungen fortsetzen, ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte, der für die Wahrung rechtlicher Interessen Rechtsschutz begehrt, in erster Linie die aktuellen Bedingungen heranziehen wird, in der Annahme, dass diese die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen und nur ergänzend die früheren Bedingungen.
2. Der Versicherungsnehmer wird den Versicherungsbedingungen entnehmen, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur bestehen soll, wenn der Rechtsschutzfall eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nach „Beginn der Versicherung" eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer, der bei einem Versicherer erstmals einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abschließt, wird unter „Beginn der Versicherung" regelmäßig den Vertragsbeginn verstehen, da ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass der Versicherer für Altrisiken nicht eintreten wird. Dagegen wird der Versicherungsnehmer, der bei seinem Versicherer schon seit Jahren eine Rechtsschutzversicherung unterhält, bei einer Vertragsänderung mit neuen Bedingungen nicht annehmen, dass sein Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung insgesamt einen neuen „Beginn" nimmt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter „Beginn des Versicherungsschutzes" den Zeitpunkt, zu dem ihm vom in Anspruch genommenen Versicherer erstmals für ein bestimmtes Wagnis Deckungsschutz versprochen wurde.  

Die Erweiterung einer anhängigen Leistungsklage um einen negativen Feststellungsantrag stellt grundsätzlich eine unnötige Kostenerhöhung dar
LG Essen
Es stellt grundsätzlich eine unnötige Erhöhung der Kosten dar, die der Versicherungsnehmer gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zu vermeiden hat, wenn er eine anhängige Leistungsklage in einem Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags um einen negativen Feststellungsantrag erweitert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Abwarten unzumutbar ist, weil es in dem Rechtsstreit um besonders hohe Beträge geht oder er konkrete Vermögensdispositionen treffen muss.

Wirksamkeit der Vergleichsklausel
LG Hamburg
1. Die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nicht von einem Verschulden des Versicherungsnehmers abhängig.
2. Die in § 5 Abs. 3 b ARB getroffene Regelung ist nicht intransparent.

§ 5 Abs. 3 b ARB verstößt nicht gegen das Transparenzgebot
LG Kiel
Die Vergleichsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.  

Versicherung hat gegen Anwalt des Rechtsschutzversicherten bei doppelter Gebührenvereinnahmung einen Herausgabeanspruch
Amtsgericht Wiesbaden
Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen den Rechtsanwalt seines Versicherten einen Anspruch auf Herausgabe von doppelt erlangten Gebühren, wenn sie an ihn aufgrund der Deckungszusage einen Vorschuss geleistet und dieser später von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Gebühren noch einmal erhalten hat. Der Erstattungsanspruch entsteht dabei ursprünglich bei dem Versicherungsnehmer und geht dann auf die Rechtsschutzversicherung nach § 17 Abs. 8 ARB über.

Der Versicherer muss keinen Deckungsschutz für die Geltendmachung von an einen Dritten abgetretenen Ansprüchen des Versicherungsnehmers gewähren
OLG Köln
Der Versicherer ist nicht zur Gewährung von Deckungsschutz für die Verfolgung von Ansprüchen verpflichtet, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag unbeteiligten Dritten zum Zweck der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat.

Eine den Versicherungsschutz ausschließende vorsätzliche und rechtswidrige Handlung des Versicherungsnehmers erfordert nur einen adäquat ursächlichen Beitrag dieser Handlung zum Versicherungsfall
LG Coburg
1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall bereits dann im Sinne von § 4 Abs. 2 a ARB 75 vorsätzlich und rechtswidrig verursacht, wenn sein Verhalten für ihn voraussehbar in adäquat ursächlicher Weise zum Versicherungsfall beigetragen hat.
2. Hat der Versicherungsnehmer zumindest bedingt vorsätzlich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber verursacht, so ist vom Versicherungsschutz auch ein folgender Rechtsstreit über Vergütungsansprüche für Zeiträume nach Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts im Falle der Eigenvertretung
OLG Oldenburg
1. Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts ist im Fall der Eigenvertretung davon abhängig, dass eine typische anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, die über die gewöhnliche eigene Mühewaltung hinaus geht.
2. Wenn der Geschädigte seiner beruflichen Beschäftigungen ungeachtet von Unfallverletzungen nachgeht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ihm die unverminderte Arbeitstätigkeit auch zumutbar ist.
3. Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger sind nur erstattungsfähig, wenn sie über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgehen.
4. Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar (hier: entgangener Betriebsausflug mit Konzert).

Kein Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche gegen fehlerhaft den Insolvenzberater beratende Rechtsanwälte
AG Mannheim
1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers, denn § 3 Abs. 3c ARB 2000 will den Versicherer von dem gesteigerten Risiko befreien, das in einer mit dem Insolvenzverfahren einhergehenden Prozesshäufung liegt.
2. Von diesem Ausschluss werden sämtliche Auseinandersetzungen erfasst, die kausal auf die Insolvenz des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. Die Insolvenzspezifische Gefahr realisiert sich auch bei Schadensersatzansprüchen gegen fehlerhaft den Insolvenzschuldner beratende Rechtsanwälte.

Abtretungsverbot in der Rechtsschutzversicherung
Amtsgericht Stuttgart
Eine wirksame Abtretung des Rechtsschutzanspruchs kann ohne Einwilligung des Versicherers nicht erfolgen. Dieser Mangel kann auch nicht durch eine gewillkürte Prozessstandschaft umgangen werden (hier: Rechtsanwalt hatte sich den Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Rechtsschutzversicherung abtreten lassen und im eigenen Namen geltend gemacht).  

Mitteilungs-, Begründungs- und Hinweispflichten des Rechtsschutzversicherers bei der Deckungsablehnung
OLG Köln
1. Eine Ablehnungsentscheidung, die 7 Wochen nach der Meldung des Versicherungsfalls erfolgt, ist nicht unverzüglich.
2. Der Versicherer kann sich auf mangelnde Erfolgsaussichten auch dann berufen, wenn er den Versicherungsnehmer auf das Gutachtenverfahren (Stichentscheid) hingewiesen hat.
3. Kennt der Versicherer zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung die Umstände, die eine Anwendung des Vorsatzausschlusses rechtfertigen, macht er den Ausschluss jedoch nicht geltend, schafft er einen Vertrauenstatbestand. Es ist dem Versicherer verwehrt, im Prozess erstmals die Einstandspflicht wegen des Vorsatzausschlusses abzulehnen.

Anknüpfungspunkt einer Bedingung über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf bauvertragliche Versicherungsfälle ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Versicherungsschutzes
LG München
Zur Auslegung der AVB einer Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz auch dann vorsieht, wenn der Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartefrist eintritt, sofern das betroffene Risiko seit 5 Jahren versichert ist: Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der Geltendmachung des Versicherungsschutzes; maßgeblich ist jedoch, ob zu diesem Zeitpunkt seit 5 Jahren Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen bestand.

Klauseln über Ausschluss vorvertraglicher Versicherungsfälle und über Nachmeldefrist sind wirksam
LG München
1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses vorvertraglicher Versicherungsfälle einer Rechtsschutzversicherung bei lückenloser Kette verschiedener Rechtsschutzversicherungen.
2. Zur Wirksamkeit einer Nachmeldefrist bei einer Rechtsschutzversicherung und der unverschuldeten Versäumung der Frist.

Eine Freistellungsabrede begründet keinen vom Kündigungsschutzprozess unabhängigen Rechtsschutzfall
Amtsgericht Köln
Eine Freistellungsabrede ist eine Abwicklungsmodalität in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erledigt deswegen keinen von der Bestandsstreitigkeit unabhängigen Streit der Parteien. Entsprechend kann kein gesonderter, unabhängig von dem Kündigungsschutzprozess bestehender Rechtsschutzfall angenommen werden.  

Eine Klausel über den Umfang der Kostenübernahme im Fall der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits ist nur in Fällen mit einer vereinbarten Kostenregelung anwendbar
LG München
Eine Klausel, nach der der Versicherer nicht die Kosten trägt, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, ist dahin zu verstehen, dass die Klausel über den Hauptanwendungsfall des Vergleichs hinaus nur dann eingreifen soll, wenn bei der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits eine - ausdrückliche oder konkludente - Regelung über die Kosten erfolgt. Soweit sich der Versicherungsnehmer jedoch in keinerlei Kostenerstattungsansprüche begibt, ist die Klausel nicht anwendbar.

Reichweite des Straftaten-Ausschlusses in der Rechtsschutzversicherung
OLG München
1. Für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes gemäß § 3 Abs. 5 ARB genügt es, wenn die vorsätzlich begangene Straftat dem Versicherungsfall vorausgeht.
2. Schadenersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Schlechtleistung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn die Straftaten des Versicherungsnehmers (hier: Steuerhinterziehung und Untreue) die Interessenwahrnehmung ausgelöst haben.

Zur Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes"
OLG Karlsruhe
1. Zur Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes" in Verträgen, die ein bereits bestehendes Rechtsschutzversicherungsverhältnis mit neuen Bedingungen fortsetzen.
2. Zur Anwendung geänderter Versicherungsbedingungen auf Rechtschutzfälle, die auf einem „Verstoß" im Sinne von § 4 ARB 2000 vor Vertragsänderung beruhen.

Keine Mitversicherung von im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Enkelkindern
KG Berlin
§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b der Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung „Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz", wonach minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter den in lit. b genannten Voraussetzungen mitversichert sind, können nicht dahin ausgelegt werden, dass auch Enkelkinder mitversichert sind, wenn sie Kinder einer mitversicherten Person sind, mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, vom Versicherungsnehmer unterhalten werden und auch die sonstigen Voraussetzungen wie Minderjährigkeit oder fehlendes erstes Einkommen der lit. a und lit. b gegeben sind.

Versicherer muss bei Deckungsablehnung alle Ablehnungsgründe aufzeigen
OLG Köln
1. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss unverzüglich erfolgen.
2. Bei der Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung muss der Versicherer alle Ablehnungsgründe schon im Ablehnungsschreiben aufzeigen.

Herausgabeanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt wegen Erstattung Dritter
Amtsgericht Mannheim
1. Der Rechtsschutzversicherer kann vom Anwalt des Versicherungsnehmers einen an diesen vom Gegner oder Gericht erstatteten Betrag nicht herausverlangen, solange der Anwalt einen Gebührenanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat.
2. Hat der Versicherer in Kenntnis des Umstands, dass die Versicherungsnehmerin eine Rechtssache gegen ihren Ehemann verfolgen will, eine Deckungszusage erteilt und Gebührenvorschüsse gezahlt, kann er diese nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 4 a ARB 94/2000 zurück verlangen.

Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen
AG Mannheim
1. In Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit tritt der Versicherungsfall erst mit zutage treten des beanstandeten Mangels ein, weil erst dadurch der rechtliche Konflikt ausgelöst wird. Bleibt dessen Zeitpunkt ungeklärt, geht das zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, sind mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c ARB 2000 will "vorprogrammierten" Rechtsstreiten vorbeugen. Dabei ist auf das Wissen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss abzustellen.

Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers in Bezug auf rechtsanwaltliche Gebühren in eigener Sache nur bei entsprechender Deckungszusage
OLG Stuttgart
Nach dem Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung steht einem Rechtsanwalt kein Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit zu. Der Rechtsschutzversicherer schuldet jedoch eine Vergütung des bei ihm versicherten Rechtsanwalts insoweit, als er diese ausdrücklich zugesagt hat.  

Nur einmaliger Anfall der Geschäftsgebühr bei vorgerichtlicher Korrespondenz mit verschiedenen Kfz-Haftpflichtversicherungen nach einem Verkehrsunfall
AG Mannheim 
Die Fertigung mehrerer gleichlautender Schreiben wegen einer Rechtsverletzung an mehrere selbstständige Unternehmen stellt eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit dar, weshalb Schreiben an mehrere Versicherungen in derselben Angelegenheit nur eine Geschäftsgebühr auslösen.

Auslegung der Erledigungsklausel
LG München 
Die Erledigungsklausel ist nur dann anwendbar, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Regelung hinsichtlich der Kosten erfolgt. Ist in einem außergerichtlichen Vergleich keine Vereinbarung über die Kosten enthalten, kann sich der Versicherer auf die Risikobegrenzungsklausel nicht berufen.

Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandant nicht einzuholen
OLG Düsseldorf
1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm genannten Bank, so ist die empfangene Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.
2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.
3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandant (Versicherungsnehmer), in dem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalts nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.

 Urteile aus dem Jahr 2008

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auch bei bloßer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers
BGH
1. Die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 erfordert ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers. Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Der Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 d ARB 2000 erfasst keine Streitigkeiten über den Vergütungsanspruch für Arbeitnehmererfindungen
Amtsgericht Virsen
1. Die Anmeldung einer Arbeitnehmererfindung beim Arbeitgeber löst noch keinen Versicherungsfall aus, da diese keine risikoträchtige Rechtshandlung darstellt, die bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits in sich trägt. Erst wenn der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung erklärt und dem Arbeitnehmer eine aus dessen Sicht unangemessen geringe Vergütung anbietet, ist der Versicherungsfall begründet.
2. Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung beruhen auf Ansprüchen aus Arbeitsvertrag, die dem Arbeits- und nicht dem Patentrechtsschutz unterliegen. Aus diesem Grunde ist die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 d ARB 2000 in diesem Fall nicht anwendbar.

Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen
OLG Celle
1. Haben der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer und ein Dritter einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zeitlich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegt, und weigert sich der Arbeitgeber für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherung Gehaltszahlungen zu leisten, so kann der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975, 2002, bereits im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen, wenn der spätere Streit bereits im Arbeitsvertrag im Keim angelegt und gewissermaßen vorprogrammiert war. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber sich gegen die Gehaltszahlung alleine mit dem Argument verteidigt, der Arbeitsvertrag sei gar nicht mit ihm, sondern einer ausgegliederten GmbH geschlossen worden, bzw. mangels Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes jedenfalls unwirksam.
2. Selbst wenn der Versicherungsfall in einem derartigen Fall erst in der Nichtzahlung des Gehaltes liegen sollte, wäre Rechtsschutz jedenfalls nach § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB 1975/2002 ausgeschlossen.

Rechtsanwalt ist zum Ausgleich verpflichtet, wenn Rechtsschutzversicherer auf Konto des Anwalts bei anderer als der ihm benannten Bank überweist
OLG Düsseldorf
1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm benannten Bank, so ist nicht die empfangende Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.
2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.
3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherung und Mandanten (Versicherungsnehmer), indem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalts nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.

Übergang der Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutzversicherer
OLG Düsseldorf
1. Hat ein Rechtsschutzversicherer die Kostenschuld des versicherten Mandanten übersteigenden Vorschüsse an Gericht oder Anwalt geleistet, gehen die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutzversicherer über.
2. Wie dem Mandanten selbst hat der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer die bestimmungsgemäße Verwendung eingenommener Fremdgelder darzulegen, wenn er den Mandanten nicht entsprechend informiert.
3. Zur Aufrechnung mit einer verjährten Gebührenforderung ist die Abrechnung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich.

Abweichung von der Mittelgebühr muss vom Anwalt begründet werden
OLG Düsseldorf
Der mittlere Gebührensatz muss von einem Rechtsanwalt in durchschnittlichen Fällen als ein fester, von diesem nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenerhöhung zu rechtfertigen. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den abweichenden Gebührensatz begründen.

Keine generelle Pflicht zur sofortigen Erteilung eines Prozessauftrages nach Kündigung
LG Stuttgart
1. Bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ist der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Versicherungsnehmer gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer nicht generell verpflichtet, sofortigen Prozessauftrag zu erteilen. Eine solche generelle Verpflichtung müsste als Risikoausschluss eindeutig in den ARB geregelt werden.
2. Für die Frage, ob die Beauftragung des Anwalts zu einer vorerst außergerichtlichen Tätigkeit als Obliegenheitsverletzung im Sinne der ARB zu werten ist, kommt es stets auf den Einzelfall an. Auch taktische Erwägungen können die Erteilung eines Auftrages zum (vorerst) außergerichtlichen Tätigwerden bedingen. Keinesfalls muss der Versicherungsnehmer (bzw. für ihn dessen Anwalt) die Interesse des Versicherers an einer kostengünstigeren Erledigung über das eigene Interesse an einer bestmöglichen Interessenwahrnehmung stellen.

Keine generelle Pflicht des Versicherungsnehmers zur sofortigen Erteilung eines Prozessauftrages nach Kündigung - jedenfalls bei betriebsbedingter Kündigung
LG Köln 20. Zivilkammer 
1. Der Versicherungsnehmer verstößt nicht stets gegen seine Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000, unnötige Kosten zu vermeiden, wenn er seinem Prozessbevollmächtigten anfangs nur mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen nach einer arbeitsvertraglichen Kündigung beauftragt hat.
2. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Obliegenheit unter der Einschränkung steht, dass dadurch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden.
3. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist und der Versicherungsnehmer bereits 30 Jahre für den Arbeitgeber tätig war. Gerade bei der Kündigung eines so lange unbeanstandet bestehendem Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse daran haben, nicht sofort durch eine Klage auf Konfrontation zu seinem Arbeitgeber zu gehen, sondern vorab eine gütliche Einigung - auch in Form der Rücknahme der Kündigungserklärung - anzustreben.
4. Ob dies anders einzuschätzen ist, wenn die Kündigung auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht und von daher ein Güteversuch eher weniger erfolgversprechend erscheint, kann vorliegend dahinstehen.

Eine individuelle Anspruchsprüfung in ähnlich gelagerten Fällen mehrerer Auftraggeber stellt für den Rechtsanwalt keine Tätigkeit in „der selben Angelegenheit" dar
AG Münster 
1. Allein der Umstand, dass an einem Klageverfahren mehrere Auftraggeber beteiligt sind und diese eine Streitgenossenschaft bilden, bedeutet nicht zwingend, dass deren Prozessbevollmächtigter in „der selben Angelegenheit" gemäß § 7 RVG tätig wird.
2. Aufgrund des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kann nicht mehr von „der selben Angelegenheit" im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden, wenn jeder Kläger die Erstellung einer Abschichtungsbilanz geltend macht und deren Prozessbevollmächtigter trotz ähnlich gelagerter Fälle das Bestehen des Anspruchs für jeden Kläger individuell prüfen muss.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung ist eine Wahrnehmung von Rechten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
OLG Stuttgart
1. Im Falle einer Anschlusskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls im Rahmen des § 14 ARB 75 jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu prüfen.
2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung ist eine Wahrnehmung von Rechten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75.

Kein Risikoausschluss für Regressprozess gegen einen Anwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen in einem Bauprozess
BGH
Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.

Keine Leistungspflicht für Kosten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Absprache gemäß erfolgten Kündigung
Amtsgericht Berlin-Mitte
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Kostenerstattung für im Rahmen einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angefallener Rechtsanwaltskosten, so liegt ein den Versicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten nicht vor, wenn die Kündigung aufgrund einer vorherigen Absprache zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber erfolgt ist, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Interesse des Versicherungsnehmers lag oder dieser die Kündigung akzeptiert und ausschließlich über Folgeansprüche verhandelt hat.
2. Unerheblich für das Vorliegen einer Absprache gemäß erfolgten Kündigung ist, ob sich der Versicherungsnehmer erst nach Ausspruch der Kündigung abschließend mit seinem ehemaligen Arbeitgeber über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen verständigt hat. Entscheidend ist allein, dass die Kündigung zwischen den Parteien übereinstimmend als der Weg angesehen wurde, der eine beiderseitige Zufriedenheit erreichen konnte.

Der Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren entsteht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bereits vor der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages
Amtsgericht Köln
1. Ein Rechtsanwalt kann die Vergütung auch durch eine direkt an den Rechtsschutzversicherer adressierte Kostenrechnung berechtigt einfordern, wenn sein Mandant damit einverstanden ist. Im Zweifel ist ein stillschweigendes Einverständnis des Mandanten zu unterstellen.
2. Wird im Gerichtsverfahren ein Vergleich geschlossen, ist die Angelegenheit des Rechtsanwalts beendet und der Honoraranspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, auch wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung noch zu stellen ist.
3. Der Rechtsanwalt verletzt keine Obliegenheiten gemäß §§ 5 Abs. 3 g, 17 Abs. 5 c, cc, ARB 94, wenn er keinen Kostenfestsetzungsantrag stellt, solange der Versicherer seine Anwaltsgebühren nicht ausgeglichen hat.

Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten fristwahrender Maßnahmen im Rahmen eines Schiedsgutachterverfahrens trotz Deckungsablehnung
Amtsgericht Jena
§ 18 Abs. 3 Satz 2 ARB 2000 ist nur anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gestellt wurde, bevor fristwahrende Rechtsmittel oder Ähnliches eingeleitet wurden. Kosten, die dem Gegner dadurch entstehen, dass fristwahrende Maßnahmen ergriffen werden, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens erst nach Einlegung der Berufung verlangt hat.

Pflicht des Anwalts zur Weiterleitung der Zahlungen des Kostenschuldners an die Rechtsschutzversicherung
OLG Saarbrücken
Ein Rechtsanwalt hat Zahlungen zur Kostenerstattung, die der unterlegene Prozessgegner ihm leistet, an den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten, der Kostenvorschüsse erbracht hat, weiterzuleiten.

Vorschussrückforderung des Rechtsschutzversicherers nach Aufrechnungstilgung des Kostenerstattungsanspruches
LG Hannover
1. Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen seinen Versicherungsnehmer auch dann einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses, wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsstreit gewonnen hat und der Prozessgegner gegen den auf den Versicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch mit einer dem Prozessgegner gegen den Versicherungsgegner zustehenden Forderungen aufgerechnet hat.
2. Der Rechtsschutzversicherer hat den Anspruch auf Rückzahlung des Kostenvorschusses gegen den Mitversicherten seines Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der Prozessgegner gegen den auf den Versicherer gemäß § 67 VVG übergangenen Kostenerstattungsanspruch mit einer Forderung gegen den Mitversicherten aufgerechnet hat.

Zulässige Kostenerhöhung für Rechtsschutzversicherung durch getrennte Klagen
OLG Düsseldorf
Dem Versicherungsnehmer eines Rechtsschutzversicherers ist bei Schadensersatzklagen gegen eine Anlagengesellschaft und den Vermittler der Anlagen Deckung für die getrennten Prozesse zu gewähren, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage für eine Anklage gegen den Vermittler verzögert beantwortet hat und die Klage gegen die Anlagegesellschaft, für die bereits Deckung zugesagt worden war, wegen der Gefahr, die Gesellschaft könne insolvent werden, alsbald erhoben werden musste. Eine Erweiterung der Klage gegen die Anlagegesellschaft durch Einbeziehung der Klage gegen den Vermittler nach mündlich erteilter Deckungszusage war dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten, wenn bereits Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt war und bei einer Klageerweiterung sich die Kammerzuständigkeit geändert hätte.

Wartezeit gilt auch für neue Leistungsarten durch einvernehmliche Vertragsänderung
OLG Karlsruhe
Werden durch einvernehmliche Vertragsänderungen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für das neu einbezogene Einzelwagnis beginnt.

Kein Rechtsschutzversicherungsausschluss für Schadensersatzklage gegen Ehemann
Landgericht Hannover
1. Der Versicherungsschutz aus einer Privatrechtsschutzversicherung für Nicht-Selbstständige umfasst auch eine Klage einer getrennt lebenden Ehefrau gegen ihren Ehemann, wobei die Ehe nach türkischem Recht geschlossen wurde, auf Schadensersatz wegen der Weiterveräußerung von 5 Grundstücken in der Türkei durch den Ehemann, obwohl die Grundstücke während der Ehe aus dem Vermögen der Frau erworben worden sind, sowie auf Ausgleichszahlungen des Ehemanns auf Raten für einen Kredit, der gemeinsam zum Betrieb eines Dönerladens aufgenommen worden und zuletzt allein von der Ehefrau bedient worden sei.
2. Der Umstand, dass die Leistungen der Ehefrau vor allem aufgebracht worden seien, um den Ehemann im Rahmen der Ehe zu unterstützen, ändert an der schuldrechtlichen Natur dieser Ansprüche nichts und unterwirft sie nicht dem Ausschluss für Schadensersatzansprüche aus dem Bereich des Familienrechts.

Unwirksame Klausel zur gütlichen Einigung in § 5 III b ARB 94
LG Hagen
§ 5 III b ARB 94 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird aus der Klausel nicht deutlich, dass der in § 5 Abs. 1 a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Gel-tung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat.

Risikoausschluss für Erbrecht betrifft nicht Vermögensübertragung auf künftigen Erben
OLG Karlsruhe
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i) ARB 75 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts betrifft nicht die Übertragung von Vermögen durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweg genommenen Erbfolge.

Wartezeit nach Einbeziehung von Zusatzrisiken in bestehende Rechtsschutzversicherung
OLG Karlsruhe
Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.

Bei sachlicher Begründung sind getrennte Prozesse möglich
OLG Düsseldorf
Es liegt kein Verstoß gegen die Kostenminderungsobliegenheit des Rechtsschutzversicherten vor, wenn er eine sachlich begründete getrennte Prozessführung anstrebt.

Rechtsschutz für Weiterbeschäftigungsanspruch und Zwischenzeugnis
LG Köln
Ein Rechtsschutzversicherer muss nach einer Kündigung seines Versicherungsnehmers durch dessen Arbeitgeber die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches übernehmen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer Freistellung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses verbunden hat. Ebenso hat er die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung eines Zwischenzeugnisses zu übernehmen, da der Ar-beitnehmer gehalten war, sofort einen Zwischenverdienst zu erzielen.

Versicherungsfall schon bei bloßer Ankündigung einer Kündigung
AG Hamburg-St.Georg
Ein Versicherungsfall im Sinne der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder eine rechtswidrige Kündigung androht.

Begriff der selbstständigen Tätigkeit
OLG Köln
1. Ist der Versicherungsnehmer als beherrschender Gesellschafter an der Führung von gewerblichen Unternehmen beteiligt, übt er eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 ARB 94 aus.
2. Die Interessenwahrnehmung bei Schadensersatzansprüchen gegen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter einkommenssteuerrechtlicher Beratung des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Errichtung einer Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft als Familienholding steht im inneren Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit und ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, so dass kein Privat-Rechtsschutz für Selbstständige besteht.

Leistungsfreiheit für zusätzliche Rechtskosten wegen schuldhaftem anwaltlichem Fehlverhal-tens
OLG Köln
Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Rechtskosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrages nicht angefallen wären, und entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch des Anwalts so ist der Rechtsschutzversicherer insoweit leistungsfrei.

Abgrenzung privat und beruflich bei Ansprüchen aus einer Unfallversicherung für Selbststän-dige
OLG Hamm
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf Leistung aus einer Unfallversicherung gehört in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für Selbstständige auch dann zum privat mitversicherten Bereich des Vertrags- und Sachenrechts, wenn der dem Anspruch aus seiner Unfallversicherung zugrunde liegende Unfall bei der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungs-nehmers geschah.

Risikoausschluss für „Wahrung rechtlicher Interessen aus dem Erbrecht" betrifft nicht Vermö-gensübertragungen im Wege der vorweg genommenen Erbfolge
OLG Karlsruhe
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i ARB 75 für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich ... des Erbrechts" betrifft nicht die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweg genommenen Erbfolge.

Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den Rechtsschutzversicherer
OLG Saarbrücken
1. Hat der Versicherer auf die Forderung des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers eine Zahlung geleistet und ist ein Dritter verpflichtet, dem Versicherungsnehmer diese Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen, begründet dies den Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 67 VVG.
2. Sind auf das Konto des Anwalts des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers Beträge geflossen, die der Kostenerstattung dienen sollen, sind diese als gemäß §§ 677, 681 S. 1, 667 BGB aus der Geschäftsführung (ohne Auftrag) erlangt anzusehen.
3. Ein Rechtsanwalt muss die Rechtslage umfassend prüfen und darf höchstens in Ausnahmefällen hinterlegen.

Rückforderung geleisteter Vorschüsse durch den Rechtsschutzversicherer
LG Hannover
Hat der Rechtsschutzversicherer Vorschüsse geleistet und rechnet der unterlegene Prozessgegner gegenüber den festgesetzten Kosten mit Kostenerstattungsansprüchen aus einem früheren (gewonnenen) Rechtsstreit auf, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer aus § 17 VIII 3 ARB 2002. Erklärt der Prozessgegner die Aufrechnung, führt dies zur Tilgung der (übergegangenen) Erstattungsforderung. Gegenüber Mitversicherten ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 2. Alt. BGB.

 Urteile aus dem Jahr 2007

Rechtsschutzversicherungseintritt bei Einigung ohne Kostenerstattungsanspruch
LG Bremen
1. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers, wonach der Versicherer keine Kosten trägt, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfasst nicht die Fälle, in denen zwischen den Parteien keine Kostenregelung getroffen worden ist, da dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zur Seite stand.
2. Erreicht der Anwalt eines Versicherungsnehmers, dass der Verkäufer eines Fernsehgerätes aus Gründen der Gewährleistung das Gerät gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurücknimmt, dann hat der Rechtsschutzversicherer die dem Versicherungsnehmer entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

Übergang der Kostenerstattungsansprüche nach § 67 VVG auf den Versicherer
OLG Saarbrücken
Macht der Rechtsanwalt die Ansprüche aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss geltend und nimmt die darauf gezahlten Beträge entgegen, stellt dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Rechtsschutzversicherer dar, soweit dieser zuvor Kostenvorschüsse gezahlt hat. Wegen § 67 VVG ist der Rechtsschutzversicherer durch die Erbringung der Vorschusszahlung Inhaber eventueller Kostenerstattungsansprüche geworden.

Baurisikoklausel im Rechtsschutz erfasst Streit um Nachbarbebauung
LG Dortmund
Der Ausschluss nach § 3 I lit. d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.  

Zum Einwand mangelnder Erfolgsaussichten nach Abschluss des Rechtsschutzfalls
OLG Köln
Der Versicherer kann auch nach Abschluss des Rechtsschutzfalls die Deckung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ablehnen. Unterlässt er dies, ist er gemäß § 158 n VVG mit diesem Einwand im Deckungsprozess ausgeschlossen.

Anspruch des Versicherers gegen Anwalt des Versicherungsnehmers auf Herausgabe vom Gegner erstatteter Kosten
Amtsgericht Hamburg
Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers bleibt auch dann gegenüber dem Versicherer zur Rückzahlung eines aufgrund eines (teilweisen) Obsiegens an ihn vom Gegner erstatteten Betrages verpflichtet, wenn er diesen bereits an seinen Mandanten ausgezahlt hat, obwohl er wusste, dass der Versicherer die Kosten verauslagt hat.

Die Erstattung von Verkehrsanwalts- (= „Korrespondenzanwalts") Kosten setzt nur eine Entfernung von über 100 km, aber keine Notwendigkeit nach § 91 ZPO voraus
BGH
§ 2 (1 a) ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO.

Keine Verletzung der Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 c (cc) ARB 94 bei außergerichtlichen Bemühungen eines anwaltlich vertretenen Arbeitnehmers nach Kündigung
Amtsgericht Hamburg-Altona
Es stellt keine Verletzung der Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 c (cc) ARB 94 zur Vermeidung unnötiger Kosten dar, wenn der Rechtsanwalt in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren zunächst mit der außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt wird und danach Kündigungsschutzklage erhebt, weil außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben.

Umfang des Deckungsschutzes für Verfahren gegen Lebensversicherer wegen BUZ-Leistungen
OLG Düsseldorf
Für ein Verfahren auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann der Versicherungsnehmer von seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz nicht nur wegen des Antrags auf Zahlung rückständiger Rente, sondern auch wegen der weiteren Anträge auf Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft, auf Fortbestand des BUZ-Vertrages und auf Freistellung von der Beitragspflicht beanspruchen.

Rechtsschutzversicherung bei Streit nach nicht genehmigungsfähiger Gewerbevermietung
LG Kiel
1. § 4 ARB 2002 ist wirksam. Für einen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, wann ein Rechtsschutzfall vorliegt und welche Risiken ausgeschlossen sind. Die Begriffe „Rechtsschutzfall" und „Verstoß gegen die Rechtspflichten" bezeichnen ein und dieselbe Situation.
2. Bei einem Rechtsstreit um die Kündigung eines Mietvertrages über gewerblich zu nutzende Räume, die von dem Mieter damit begründet worden sind, dass die gewerbliche Nutzung nicht genehmigt werden kann, liegt der Rechtsverstoß in der Vereinbarung über die gewerbliche Nutzung.

Streitigkeiten aus einem Aktienerwerb an der Börse fallen nicht unter den Risikoausschluss des § 3 ARB 94
OLG Köln
Ein Aktienerwerb kann weder mit dem Spekulationsgeschäft im Sinne des Einkommenssteuergesetzes noch mit einem Termingeschäft verglichen werden. Denn bei diesen Geschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die von vornherein mit einem extrem hohen wirtschaftlichen Risiko behaftet sind und deshalb nicht in den Bereich der gedeckten Geschäfte übernommen werden sollen. Ein Aktienerwerb an der Börse birgt solche wirtschaftlichen Risiken nicht. Das Geschäft ist von beiden Parteien sogleich zu erfüllen und der Anleger erhält durch die Aktie eine Beteiligung, die der jeweiligen Bewertung am Markt entspricht.

Der Rechtsschutzversicherer hat im Falle einer arbeitsrechtlichen Kündigung des Versicherungsnehmers in der Regel nur Deckungszusage für Kündigungsschutzantrag zu erteilen
LG München I
Ist die Wirksamkeit der Kündigung grundlegender Streitpunkt zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Arbeitgeber und hängen der Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Weiterbezahlung hiervon ab, ist Rechtsschutz nur für den Kündigungsschutzantrag zu gewähren, wenn in den ARB geregelt ist, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht. Der Gebührenstreitwert für die Kostenerstattung setzt sich demnach aus 3 Bruttomonatsgehältern zusammen. Eine Terminsgebühr ist auch entstanden, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitwirkt, die auf die Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet ist, ohne dass ein Rechtsstreit schon anhängig war.

Leistungspflicht bei uneingeschränkter Deckungszusage für die zweite Instanz in Kenntnis des Klageentwurfs und des erstinstanzlichen Urteils
AG Köln
1. Dem Versicherungsnehmer steht gegen seine Rechtsschutzversicherung nur ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten zu, der sich erst nach Vorverauslagung der Kosten in einem Zahlungsanspruch umwandelt.
2. Erteilt die Rechtsschutzversicherung nach Vorlage des Klageentwurfs Deckung für die erste Instanz und nach Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils Deckung für die zweite Instanz, kann sie sich später nicht auf eine Verletzung der Abstimmungs- und Informationsobliegenheit berufen, wenn die im Entwurf vorgelegte Klage ausgebracht und das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angegriffen wird.
3. Endet das Berufungsverfahren nicht durch Zurückweisung, sondern durch einen Vergleich, sind Schadensersatzansprüche wegen unnötiger Prozessführung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ein Rechtsschutzversicherer muss auch für eine Einziehungsklage gegen einen Drittschuldner Versicherungsschutz gewähren
OLG Karlsruhe
Die Einziehungsklage unterfällt nicht dem Leistungsausschluss des § 4 Abs. 2c ARB 75. Die Einziehungsklage stellt keinen „Antrag auf Vollstreckung" in Sinne von § 2 Abs. 3 b ARB 75 dar.

Reichweite des Baurisikoausschlusses
Amtsgericht Hannover
Regressansprüche gegen den mit einem Bauprozess mandatierten Rechtsanwalt stehen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und unterfallen damit ebenfalls dem Baurisikoausschluss.

Informationsobliegenheit bei einem beabsichtigten Arzthaftungsprozess
OLG Celle
1. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung genügt seinen Informationsobliegenheiten nach § 17 Abs. 3 ARB 94 zu einem beabsichtigten Arzthaftungsprozess mit einem Vortrag, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens eines Arztes und den Folgen für den Patienten gestattet. Die geringe Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess wirkt sich entsprechend auf die Informationsobliegenheit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer aus.
2. Nimmt der Versicherungsnehmer verschiedene Ärzte und Krankenhäuser, die ihn nacheinander behandelt haben, wegen eines Schadens aus einem einheitlichen Schadensbetrag in Anspruch, ist er nicht verpflichtet, nach § 17 Abs. 5 c (bb) ARB 94 zunächst die Rechtskraft des Verfahrens gegen das zuletzt behandelnde Krankenhaus abzuwarten.
3. Verlangt der Versicherungsnehmer den Schaden von allen behandelnden Ärzten und Krankenhäusern einheitlich, so dass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, ist er zur Vermeidung unnötiger Kosten nach § 17 Abs. 5 c (cc) ARB 94 verpflichtet zu versuchen, diese gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsständen muss er zunächst versuchen, das zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.

Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung bei Klage auf Berufsunfähigkeitsrente
LG Düsseldorf
Der Rechtsschutzversicherer kann einem Versicherungsnehmer, der nach Rücktritt des Versicherers seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Vertrag Deckungsschutz begehrt für eine Klage auf Zahlung der Rente für die Vergangenheit und Zukunft, auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht und er von der Beitragspflicht befreit wird, nicht lediglich für den Antrag auf Zahlung der Rente für die Vergangenheit Deckung gewähren und sie für die weiteren Anträgen wegen Vermeidbarkeit dieser Kosten ablehnen.

Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers wegen schuldhafter Pflichtverletzung seitens des Anwalts
OLG Köln
Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Rechtskosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrages nicht angefallen wären, und entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch des Anwalts, so ist der Rechtsschutzversicherer insoweit leistungsfrei.

Die Risikobegrenzungsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 (Kosten bei einvernehmlicher Einigung nur im Maße des Obsiegens/Unterliegens) verstößt gegen das Transparenzgebot
LG Hagen
§ 5 Abs. 3 b ARB 94 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam. Insbesondere ist § 5 Abs. 3 b ARB 94 nicht klar zu entnehmen, dass generell keine Rechtsschutz gewährt werden soll, wenn der Versicherungsnehmer die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und dieser in der Hauptsache Erfolg hat.

Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages als Versicherungsfall
OLG Saarbrücken
Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrags an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

Für eine beabsichtigte Arzthaftungsklage können nur maßvolle Substanziierungspflichten des Versicherungsnehmers erwartet werden
OLG Celle
Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, die auch Einwendungen des Gegners einbeziehen kann. Er darf jedoch keine vorweggenommene Beweisaufnahme verlangen, soweit der Versicherungsnehmer zulässige Beweismittel für seinen Vortrag anbietet. Im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen an die Substanziierungspflicht zu stellenzu stellen, weil vom Patienten keine genauen Kenntnisse der Marterie erwartet werden können

Zugangsfiktion bei Kündigung und nachträgliche Berufung auf mangelnde Erfolgsaussichten
OLG Köln
Die Zugangsfiktion gem. § 10 Abs. 1 S. 2 VVG greift nur, wenn der Versicherer eine Kündigung an eine ihm vom Versicherungsnehmer mitgeteilte Anschrift sendet. Die nachträgliche Berufung auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtverteidigung gem. § 18 Abs. 1b ARB 94 ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer die Leistungen bereits aus anderen Gründen (hier: wegen Vertragskündigung) abgelehnt hat.

Treuwidriges Berufen auf Begrenzung der Kostenübernahme bei rechtzeitiger Information des Versicherers über Vergleichsabschluss mit Widerrufsvorbehalt
OLG Köln
Auf die Begrenzung der Kostenübernahme nach § 5 Abs. 3 b ARB 2000 bei einem Vergleich kann sich der Rechtsschutzversicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er nicht auf die rechtzeitige Information des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers reagiert, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde und ohne ausdrückliche Weisung der Widerruf nicht erfolgen werde.

Bindung an Rechtsschutzdeckungszusage bei Klageschriftvorlage
AG Köln
Erteilt die Rechtsschutzversicherung nach Vorlage des Klageentwurfs Deckung für die erste Instanz nach Vorlage des erstinstanzlichen Urteils Deckung für die zweite Instanz, so kann sie sich später nicht auf eine Verletzung der Abstimmungs- und Informationsobliegenheiten berufen, wenn die im Entwurf vorgelegte Klage ausgebracht und das erstinstanzliche Urteil später in vollem Umfange angegriffen wird.

Rechtsschutzversicherung bei Verfahren auf Kündigungsschutz
AG Essen:
Zur Vermeidung unnötiger Kosten muss der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt in einer Kündigungsschutzangelegenheit sofortigen Prozessauftrag erteilen. Der Versicherungsnehmer muß sich das Verschulden seines Anwalts anrechnen lassen, wenn er ihn nicht auf diesen Kostengesichtspunkt hinweist.

Keine Kostentragungspflicht bei Beendigung eines Rechtsstreits wegen eines Autokaufs durch Vergleich über die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges
LG Köln
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Ersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug und schließt zur Beendigung dieses Verfahrens einen Vergleich ab, nach dem er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erhält, greift der Ausschluss des § 5 Abs. 3 b ARB 94 und der Rechtsschutzversicherer trägt nicht die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ein höherwertiges Fahrzeug wählt und aus diesem Grund über den anrechenbaren Kaufpreis hinaus einen weiteren Betrag zahlen muss.
2. Auch die durch den Vergleich genommene Möglichkeit, ein Konkurrenzfahrzeug zu erwerben, ist nicht als Unterliegen des Versicherungsnehmers anzusehen, da ein solches Entgegenkommen nicht im Sinne eines Obsiegens oder Unterliegens messbar ist.

Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht bei sämtlichen Streitigkeiten ausgeschlossen, die irgendwie mit Erwerb, Errichtung oder Finanzierung eines Grundstückes bzw. Gebäudes verbunden sind
OLG Celle
1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des § 3 Ziffer 1 d) bb) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd) Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens fehlt.
2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziffer 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.
3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der Baumaßnahmen fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt, die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang stehen.

Privatrechtsschutz und beabsichtigte selbständige Tätigkeit
OLG München
Der Risikoausschluß des § 25 I 2 ARB 94 betrifft nur bereits ausgeübte selbständige Tätigkeiten. Er greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer lediglich beabsichtigt, künftig eine solche Tätigkeit auszuüben.

Aktienerwerb ist grundsätzlich weder als Termingeschäft noch als ein damit vergleichbares Spekulationsgeschäft anzusehen
OLG Köln
Der Erwerb und Verkauf von Aktien stellt grundsätzlich weder ein Termingeschäft noch ein damit vergleichbares Spekulationsgeschäft im Sinne des Risikoausschlusses gemäß § 3 Abs. 2 f ARB 94 dar.

 

 Urteile aus dem Jahr 2006

Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Streit um Gesamtschuldnerausgleich
OLG Frankfurt/Main
Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs gegen seine geschiedene Ehefrau auf Gesamtschuldnerausgleich, so beginnt der das Rechtsschutzbegehren auslösende Verstoß schon damit, dass die Schuldnerin die fällige Verpflichtung aus dem Gesamtschuldverhältnis nicht freiwillig erfüllt; bereits die Nichterfüllung eines fälligen Anspruchs birgt nämlich den Keim eines Rechtsstreits in sich (Anschluss OLG Saarbrücken, 6. März 2002, 5 U 757/01, FamRZ 2003, 95).

Kein Deckungsschutz nach Falschangaben des VN gegenüber Kaskoversicherer
AG Leipzig
Allein aus der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gegenüber der Kfz-Kaskoversicherung nach einer Fahrzeugentwendung kann noch nicht auf eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalles gegenüber der Rechtsschutzversicherung geschlossen werden. Der Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn auf Grund der Umstände (hier: akademische Bildung des Versicherungsnehmers) feststeht, dass dem Versicherungsnehmer bewusst war, dass seine Obliegenheitsverletzung dem Kaskoversicherer gegenüber zu einer Leistungsablehnung und möglicherweise zu einer rechtlichen Auseinandersetzung und damit zur Entstehung von Kosten zu Lasten der Rechtsschutzversicherung führen werde.

Unwirksame Anfechtung mit Anwaltshonoraranspruch
LG München I
Ein Anspruch des Mandanten gegen den ihn vertretenden Anwalt auf Rückzahlung einer vom Prozessgegner an den Anwalt gezahlten Kostenerstattung geht (aufgrund Vorausabtretung bzw. des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 VVG) sogleich mit dessen Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Anwalt kann daher mangels einer Aufrechnungslage nicht mit Honoraransprüchen aus einem anderen Verfahren, für das der Rechtsschutzversicherer keinen Deckungsschutz gewährt hatte, gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Mandanten aufrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die (Passiv-)Forderung auf Auskehrung der Kostenerstattung erst nach der (Aktiv-)Forderung auf Vergütung fällig geworden ist, weil die Anwendung des § 406 Alt. 2 BGB in diesen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen würde.

Deckungsschutz bei schuldrechtlicher Auseinandersetzung über Bootsliegeplatz
AG Geldern
Bei einem Bootsliegeplatz handelt es sich nicht um ein Grundstück im Sinne von § 2 Buchst c ARB. Für schuldrechtliche Auseinandersetzungen um einen Bootsliegeplatz ist § 2 Buchst d ARB einschlägig.

Deckungsablehnung des Versicherers vor Inanspruchnahme des VN durch seinen Anwalt auf Zahlung der Anwaltskosten begründet keine Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs
BGH
1. In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.
2. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
3. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.

Kein Rechtsschutz für Normenkontrollklage bei befürchtetem Wertverlust des Grundstücks durch einen Bebauungsplan
OLG Stuttgart
Der mögliche Wertverlust eines Grundstücks ist keine Folge der Beeinträchtigung von dinglichen Rechten im Sinne des § 29 ARB gewährt keinen Anspruch auf Rechtsschutz für Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO, mit denen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Eigentums geltend gemacht wird.

Keine Deckung für Mehrkosten eines mitverglichenen Wohnungsverkaufs
AG Berlin-Charlottenburg
Holt der klagende Eigentümer nicht die Zustimmung des Versicherers zum Vergleich über einen Wohnungsverkauf im Zusammenhang mit einer gedeckten Darlehensstreitigkeit ein, stellt dies wegen der anfallenden Mehrkosten eine zum Rücktritt berechtigende Obliegenheitsverletzung dar.

Anforderungen an einen bindenden Stichentscheid
OLG Düsseldorf
1. Der Stichentscheid eines Rechtsanwalts ist auch dann "ausreichend begründet" i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 ARB 1975 und bindet den Rechtsschutzversicherer, wenn die in ihm zur Erfolgsaussicht enthaltene Begründung erst im Zusammenhang mit vorangehenden Schreiben an den Versicherer sowie beigefügten gerichtlichen Entscheidungen eine schlüssige Begründung ergibt.
2. Der anwaltliche Stichentscheid weicht erst dann "offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage" ab i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 ARB 1975, wenn in ihm die Sach- und Rechtslage gröblich verkannt wird und sich dies dem Sachkundigen - wenn auch ggf. erst nach Prüfung - mit aller Deutlichkeit aufdrängt.
3. Der Versicherer verliert das Recht, sich auf Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu berufen, wenn er Deckungsschutz ablehnt, ohne dabei auf die bestehende Möglichkeit eines Stichentscheids hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer anwaltlich vertreten ist.

Risikoausschluss für Schuldübernahmevertrag erfasst nicht die Bestellung einer Grundschuld
OLG Saarbrücken
1. Zum Ausschluss der Deckung für Streitigkeiten aus der Bestellung einer Grundschuld.
2. Zum Ausschluss der Deckung bei Falschbeurkundung eines Grundstückskaufpreises.

Mehrkosten des Rechtsanwaltswechsels wegen Verlustes der Zulassung sind zu erstatten
LG Hannover
1. Der Rechtsschutzversicherer hat die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten dann zu übernehmen, wenn der Anwaltswechsel erforderlich war und weder von dem Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist.
2. Honoraransprüche des Rechtsanwalts können wirksam an einen anderen Rechtsanwalt abgetreten werden.

Haftung des Rechtsschutzversicherers auf Schadenersatz wegen Verweigerung der Deckungszusage für eine Klage auf Erteilung einer Gewinnzusage
BGH
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000, IV ZR 281/98, r+s 2000, 244).

Auslegung der im Antragsformular gestellten Frage nach „Vorversicherung"
OLG Celle
1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach Vorversicherung und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er annehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.

Beurteilung der Erfolgsaussicht anhand von Gutachten aus einem anderen Gerichtsverfahren
OLG Karlsruhe
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage, zu deren tatsächlicher Grundlage bereits ein gerichtliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vorliegt, das die Ansprüche des Versicherungsnehmers nur teilweise stützt.

Kein Risikoausschluss gem. § 5 Abs. 3 e ARB 94 bei vollstreckbaren Urkunden
OLG Karlsruhe
Vollstreckbare Urkunden werden vom Risikoausschluss des § 5 Abs. 3 lit. e ARB 1994 nicht betroffen.

Prospekthaftungsansprüche fallen nicht nur den Ausschluss der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften gem. § 3 Abs. 2 c ARB 94
BGH 
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.

Unverzügliche Ablehnungsmitteilung ist auch bei Streit über vorherige Kündigung erforderlich
OLG Köln
1. Zu den Voraussetzungen der Zugangsfiktion des § 10 Abs. 1 S. 2 VVG.
2. Der VR muss nach Kenntnis von der nicht erfolgten Kündigung (Mitteilung der Nichtabholung durch die Post) in der Regel einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen.
3. Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres maßgebend, in dem erstmals Maßnahmen zur Interessenwahrung eingeleitet werden, die Kosten ablösen (hier: Zeitpunkt der Inanspruchnahme bzw. Erfüllung nach § 5 Abs. 2 Buchst. a ARB 1994).
4. Zu den Anforderungen der Ablehnungsmitteilung des VR und des Hinweises nach § 18 Abs. 1 Buchst. b, 2 ARB 1994.

Streitigkeiten über Beteiligung an Immobilienfonds fallen unter Baurisikoausschluss
LG Wiesbaden
1. Eine unterlassene Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag stellt einen Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c ARB 94 dar.
2. Da bei dem Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Unterlassen der Widerrufsbelehrung der Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c ARB 94 bereits ausgelöst wurde, besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber der Darlehensgeberin, die den Jahre nach Vertragsschluss erklärten Widerruf nicht akzeptiert, kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Vertrag im nicht versicherten Zeitraum geschlossen wurde.
3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds fallen unter den Baurisikoausschluss des § 3 Abs. 1 Buchst. d DBuchst. dd ARB 94.

Deckungsschutz bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze setzt Verwirklichung des ersten Verkehrsverstoßes während des versicherten Zeitraums voraus
BGH 
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).

Leistungsverweigerungsrecht bei streitigem Sachverhalt auch ohne Vorbehalt
OLG Oldenburg
Der Rechtsschutzversicherer braucht die Deckungszusage nicht mit dem Vorbehalt des Leistungsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 2 Buchst. a ARB 1975 zu versehen, wenn ihm zwar die Einwände der gegnerischen Partei bekannt waren, er aber nicht erkennen konnte, ob die Einwände Erfolg haben würden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt (auf Grund bewusster Falschangaben des Versicherungsnehmers) noch streitig war. Der Versicherer darf und muss zunächst einmal davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit aus § 15 Abs. 1 Buchst. a ARB 1975 erfüllt und den Sachverhalt richtig darstellt. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bewusst unrichtig informiert, ist ein etwaiges Vertrauen darin, dass der Versicherer seine Deckungszusage auch auf der Grundlage des wahren Sachverhalts aufrecht halten werde, nicht schutzwürdig (Anschluss OLG Düsseldorf, 26. Juni 2001, 4 U 205/00, VersR 2002, 884).

Kein Verkehrsrechtsschutz für berufstätige volljährige Kinder des VN
LG Leipzig
Im Rahmen der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung besteht für Kraftfahrzeuge, die auf ein volljähriges berufstätiges Kind des Versicherungsnehmers zugelassen sind, keine Mitversicherung.

 


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