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Urteile zur Reiseversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Reiseversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

 

Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 01.02.2012)

 

Für die Feststellung der Unerwartetheit einer Erkrankung kommt es auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder des Versicherten an
BGH
Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränkten, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet" war, ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen.

Die unerwartete Verschlimmerung eines Grundleidens steht dem unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich (hier: akuter Rheumaschub)
LG Dortmund
1. Ob eine Erkrankung unerwartet ist, beurteilt sich nach st. Rspr. aus der subjektiven Sicht des Versicherungsnehmers (zuletzt BGH v. 21.9.2011 -IV ZR 227/09- m.w.N.). Entscheidend ist allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind.
2. Wenn der Versicherungsnehmer vor Buchung der Reise bei ihrem Arzt nachgefragt und die Auskunft bestehender Reisefähigkeit erhalten hat, ist ein akuter, eine stationäre Behandlung erfordernder Rheumaschub unerwartet i.S.d. AVB.
3. Aus der o.a. Entscheidung des BGH folgt, dass ein bestehendes Grundleiden (dort koronare Vorerkrankung, hier rheumatoide Arthritis) der Annahme einer unerwarteten Erkrankung nicht entgegensteht, selbst wenn diese im Zusammenhang mit der Grunderkrankung steht (dort Herzinfarkt, hier akuter Rheumaschub). Die unerwartete Verschlimmerung steht dem unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich

Vulkanausbruch auf Island und verzögerter Rückflug aus Türkei
Amtsgericht Pinneberg
Kein Versicherungsfall in der Reiseabbruchversicherung aufgrund der durch den Vulkanausbruch auf Island ausgelösten Aschewolke, wenn schon nicht festgestellt werden kann, dass die verzögerte Abreise aus dem Urlaubsziel in der Türkei auf einer dort vorhandenen Aschewolke beruht.

Grobe Fahrlässigkeit bei fehlendem Blickkontakt zum Trolley am südeuropäischen Flughafenschalter
LG Hannover
1. Hat der Versicherungsnehmer auf einem südeuropäischen Flughafen während eines Gesprächs keinen Blickkontakt zu seinem Trolley und der darauf befindlichen Kameratasche, die entwendet wird, so hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
2. Der Versicherer darf in diesem Fall seine Leistungen um 40 % kürzen.

Reisestornierung bei erneutem epileptischem Anfall
Amtsgericht München
Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.

Eine nach mehr als 3 symptomfreien Jahren wieder aufgetretene Zwangsstörung mit Panikattacken ist keine chronische Erkrankung im Sinne der Bedingungen
Amtsgericht Frankfurt
1. Eine chronische Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer vor mehr als 3 Jahren unter einer Zwangsstörung mit Panikattacken litt, seitdem symptomfrei war und nun erneut diese Erkrankung nach einer Veränderung der Lebenssituation aufgetreten ist.
2. Besteht bei Eintritt der Erkrankung die Aussicht, dass durch Medikamente die Reisefähigkeit rechtzeitig vor Antritt der Reise wiederhergestellt werden kann, muss die Reise erst dann storniert werden, wenn sich die medikamentöse Behandlung als erfolglos herausgestellt hat.

 

Der objektiv gegebene Rücktrittsgrund muss für den Entschluss des Versicherungsnehmer zur Stornierung der Reise auch maßgebend gewesen sein
Amtsgericht Neumünster
Im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung muss das versicherte Ereignis kausal für die Absage der Reise sein. Davon ist nicht auszugehen, wenn das versicherte Ereignis zwar objektiv gegeben war, für den Entschluss des Versicherungsnehmers aber nicht maßgebend war.

Stornierung einer Reise bei Verlust des Arbeitsplatzes
LG Darmstadt
1. Die Regelung, dass Versicherungsschutz bei Verlust des Arbeitsplatzes (mit anschließender bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit) infolge einer unerwarteten betrieblichen Kündigung des Arbeitsverhältnis gewährt wird, ist nicht mehrdeutig.
2. Versicherungsschutz setzt danach voraus, dass zunächst eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, die ursächlich für die Stornierung des Reisevertrags geworden ist.

Unerwartet schwere Erkrankung bei akutem Schub einer psychischen Erkrankung?
LG Münster
Ist dem Versicherungsnehmer schon bei Abschluss des Vertrages über eine Reiserücktrittskostenversicherung das Bestehen einer psychischen Erkrankung bekannt, stellt ein neuerlicher Schub keine unerwartete schwere Erkrankung dar.

Die Verschlechterung einer Argoraphobie mit Panikstörung stellt bei einer Empfehlung zur weiteren ambulanten Behandlung nach Entlassung aus der stationären Behandlung keine unerwartete Erkrankung dar
LG Münster
Befand sich der Versicherungsnehmer wegen einer Argoraphobie mit Panikstörung in stationärer Behandlung und wurde ihm an deren Ende zu einer weiteren ambulanten Psychotherapie geraten, ist eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die zur Stornierung einer zwischenzeitlich gebuchten Reise führt, nicht unerwartet im Sinne der Bedingungen.

Eine unerwartet betriebsbedingte Kündigung aufgrund zur Stornierung einer Reise verlangt das Vorliegen der Kündigung in Schriftform
LG Darmstadt
Ist der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen zur Stornierung der Reise nach einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses berechtigt, so liegt der Rücktrittsgrund erst mit der Kündigung in Schriftform vor. Eine mündliche Ankündigung der Kündigung reicht insofern nicht aus. Auf den Ausgang eines sich anschließenden Kündigungsschutzverfahrens kommt es hingegen nicht an.

 

Für das Merkmal des „unerwarteten" Eintritts einer schweren Erkrankung ist auf den Zeitpunkt der Reisebuchung zu beziehen
OLG Frankfurt
1. In der Reiserücktrittskostenversicherung ist das Merkmal des „unerwarteten" Eintritts einer schweren Erkrankung auf den Zeitpunkt der Reisebuchung zu beziehen. Der Versicherungsschutz ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich zwischen Buchung und Reiseantritt die Erwartung eines Reisehindernisses eingestellt hat.
2. Die Verletzung der Stornierungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen hat, was vom Versicherer nachzuweisen ist (hier: Kenntnis von einem Bandscheibenvorfall erst nach MRT).
 

Urteile aus dem Jahr 2010

 

Bei einer Mandelentzündung handelt es sich erkennbar nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, so dass es dem deswegen eine Reise stornierenden Versicherer nicht zum Nachteil gereichen darf, dass er erst zwei Tage nach deren Ausbruch zum Arzt gegangen war
AG Flensburg
Dass der Kläger die Reise bereits am 27.05.2009 - also vor dem Arztbesuch - storniert hatte, beeinflusst die Ersatzpflicht der Beklagten nicht. Es ist kein Verstoß gegen § 9 der in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung erkennbar, wenn der Versicherte die Reise bereits vor einem Arztbesuch storniert. Danach ist die versicherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren. Der Eintritt des Versicherungsfalles besteht in dem Ausbruch der Krankheit am gleichen Tag wie die Stornierung. Dass der Kläger an diesem Tag nicht direkt den Arzt aufgesucht hat, ist insoweit unschädlich. Einzig entscheidend ist, dass der Arztbesuch vor dem geplanten Reiseantritt erfolgte. Das Argument der Beklagten, wenn eine Krankheit so schlimm sei, dass man eine Reise nicht antreten könne, gehe man direkt zum Arzt, greift nicht. Da es sich bei einer Mandelentzündung erkennbar nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit handelte, kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst zwei Tage nach deren Ausbruch zum Arzt gegangen war.

Die Höhe der Stornokosten bei rechtzeitiger Stornierung ist für die Quotenbildung im Fall der grob fahrlässigen, verspäteten Stornierung der Reise ein maßgeblicher Aspekt
Amtsgericht Königstein
Im Fall der grob fahrlässigen, verspäteten Stornierung einer Reise durch den Versicherungsnehmer stellt die Höhe der Stornokosten, die bei rechtzeitiger Stornierung angefallen wären, einen maßgeblichen Aspekt für die Frage dar, in welchem Umfang der Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt ist.

Zur Unzumutbarkeit der Durchführung der Reise
OLG Frankfurt
1. Das Merkmal des „Unerwarteten" ist auf den Zeitpunkt der Buchung zu beziehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an
2. Aus dieser Sicht sucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz dagegen, dass er die Reise in Folge einer Erkrankung nicht antreten kann, die er bei Buchung der Reise nicht erwartete. Er wird hingegen nicht annehmen, dass er keinen Schutz erhält, wenn sich nach der Buchung eine Erkrankung derart entwickelt, dass sie zu einer zuletzt erwarteten Reiseunfähigkeit führt, weil er diese Folgen durch die Stornierungsobliegenheit als geregelt ansehen konnte.
3. Die Stornierungsobliegenheit (§ 4 Nr. 1 AVB RR 08) setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Kenntnis von den den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen hat, was vom Versicherer nachzuweisen ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gehört, den der Versicherer zu beweisen hat. Für die Stornierungsobliegenheit kann nichts anderes gelten. Denn auch insoweit trifft die Erwägung zu, dass dann, wenn die Kenntnis der zu Grunde liegenden Umstände als ein subjektives Element der Schuldseite zugewiesen wird, sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der Verletzung einer Obliegenheit entlasten müsste, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt in der Lage war, ihr zu entsprechen.
4. Versicherungsfall in der Reise-Rücktrittskostenversicherung ist die Unzumutbarkeit der planmäßigen Durchführung der Reise aus bestimmten Ereignissen (hier: unerwartete schwere Erkrankung). Damit wird darauf abgestellt, dass es dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei planmäßigem Antritt der Reise unzumutbar ist, die Reise anzutreten. Es reicht nicht aus, dass im Vorfeld der Reise im versicherten Zeitraum irgendwann eine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts auftritt, die sich nicht bis zum planmäßigen Reiseantritt verlängern lässt, etwa in Folge einer akuten vorübergehenden Erkrankung, die bis zum planmäßigen Reiseantritt wieder auskuriert ist. Erkrankt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person im Vorfeld der Reise, muss er oder sie also wissen, dass diese Erkrankung ihn am Reiseantritt in der Weise hindern wird, dass dieser unzumutbar ist.
5. Der fehlenden Kenntnis mag es gleichgestellt werden können, wenn der Versicherungsnehmer die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätten. Eine derartige Erwägung mag in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Patient trotz eines als bedrohlich empfundenen Gesundheitszustands nicht durch eine ärztliche Rückfrage versichert, ob er die Reise wird antreten können.

Bei Diagnose einer unerwartet schweren Erkrankung vor Reiseantritt ist die Stornierung der
Reise vor dem Arztbesuch unschädlich
Amtsgericht Flensburg
Das erstmalige Aufsuchen eines Arztes nach der Stornierung der Reise ist unschädlich, wenn dieser Arzt noch vor dem vorgesehenen Reiseantritt eine unerwartet schwere Erkrankung diagnostiziert.

Bei der Reiserücktrittskostenversicherung kommt es für die Frage des Vorliegens einer unerwarteten schweren Erkrankung auf die ärztliche Diagnose an
Oberlandesgericht Koblenz
1. Der Versicherungsfall „Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung" kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.
2. Ist im Rahmen einer Kreditkarte („Goldkarte") Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000 Euro Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen („geschützte Personen") zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000 Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000 Euro insgesamt für sämtliche „geschützten Personen" zusammen.  

Vorliegen einer unerwarteten akuten Erkrankung, wenn Versicherungsnehmer schon vor Reiseantritt unter einer chronischen Grunderkrankung litt
OLG Köln
1. Ist in den Bedingungen der Begriff der akuten Erkrankung nicht definiert, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist maßgebend, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
2. Den Begriff der akuten Erkrankung wird ein Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes auftritt. Wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person bereits an einer chronischen Grunderkrankung leidet, wird er der Klausel nicht entnehmen, dass von vornherein jede weitere Erkrankung, die eine Folge jener Grunderkrankung ist, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll. Dafür gibt das in die Versicherungsbedingungen aufgenommene Wort "akut" nichts her; dieses deutet im Gegenteil darauf hin, dass jede nachteilige Veränderung des Gesundheitszustandes, die sich von einem Tag auf den anderen einstellt, vom Versicherungsschutz erfasst ist.
3. Was unter einer "unerwarteten" Erkrankung zu verstehen ist, erschließt sich dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres. Er wird erkennen, dass es im Rahmen des in § 1 Ziffer 1 AVB gegebenen Leistungsversprechens auf seine subjektive Einschätzung, ob die Erkrankung unerwartet aufgetreten ist, nicht ankommen kann, denn insoweit hat der Versicherer ausdrücklich einen Risikoausschluss in § 1 Ziffer 2 a) AVB formuliert, der anderenfalls weitgehend gegenstandslos wäre. Andererseits wird der Versicherungsnehmer, der zur Kenntnis genommen hat, dass seine subjektive Sicht bei der Ausfüllung des Begriffs der unerwarteten Erkrankung im Sinne von § 1 Ziffer 1. keine Bedeutung haben kann, nicht zu der Erkenntnis gelangen, es sei insoweit auf die Einschätzung Dritter, insbesondere auf eine ärztliche Beurteilung, ob die Erkrankung unerwartet aufgetreten ist, abzustellen, denn dies hätte zur Folge, dass der Umfang des gewährten Versicherungsschutzes für den in aller Regel medizinisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer undurchschaubar würde. Demgemäß kommt es nicht darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht die Verschlechterung des Gesundheitszustands angesichts der Vorerkrankungen zu erwarten war. Um sich die Bedeutung des Begriffs "unerwartete Erkrankung" in § 1 Ziffer 1 AVB näher zu erschließen, wird der Versicherungsnehmer sehen, dass das Wort "unerwartet" in den Bedingungen gemeinsam mit dem Begriff "akut" verwendet worden ist. Es liegt nahe, dass - da, wie ausgeführt, "unerwartet" hier nur ohne subjektive Komponente verstanden werden kann - die im Zusammenhang aufgeführten Begriffe "akut" und "unerwartet" lediglich gemeinsam kennzeichnen sollen, dass die Erkrankung plötzlich und ohne zuvor erkennbare Anzeichen aufgetreten sein muss. In diesem Sinne - und eine solche Auslegung ist als dem Versicherungsnehmer günstig hier anzunehmen - ist eine Erkrankung, die unvermittelt zu einer Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes führt, stets akut und unerwartet, denn mindestens der konkrete Zeitpunkt, zu dem eine Erkrankung auftritt, ist nicht vorhersehbar. Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versicherungszeitraum aufgetretene und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann (objektiv) unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, sondern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.
4. Ob die Gesundheitsverschlechterung subjektiv vorhersehbar war, ist - wie sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Lektüre der Bedingungen ohne weiteres erschließt - alleine Gegenstand des in § 1 Ziffer 2 a) AVB geregelten Leistungsausschlusses. § 1 Ziffer 2 a) AVB stellt nach seinem Wortlaut nur darauf ab, ob absehbar war, dass vor Reiseantritt bekannte Erkrankungen während der Reise behandlungsbedürftig werden. Mit dieser Formulierung wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nicht hinreichend deutlich gemacht, ob von dem Leistungsausschluss auch das Auftreten solcher neuer gesundheitlicher Beschwerden, die lediglich ihre Grundlage in einem schon vorhandenen, bekannten Leiden haben, erfasst werden sollen.  

Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Pflicht zur unverzüglichen Stornierung der Reise eine nach den Umständen zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzugestehen (hier: 2 Tage)
1. In der Reiserücktrittsversicherung stellt eine schwer postoperative Komplikation auch bei einer vorher bekannten Grunderkrankung und vorheriger Kenntnis einer anstehenden Operation einer Risikoperson eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung dar.
2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist nicht verletzt, wenn die Stornierung erst mit Ablauf einer dem Versicherten den Umständen nach zuzugestehenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt.  

 

 Urteile aus dem Jahr 2009

 

Schwere postoperative Komplikation ist auch in Kenntnis der Operation eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung
OLG Karlsruhe
1. In der Reiserücktrittsversicherung stellt eine schwere postoperative Komplikation auch bei einer vorher bekannten Grunderkrankung und vorheriger Kenntnis einer anstehenden Operation einer Risikoperson eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung dar.
2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist nicht verletzt, wenn die Stornierung erst mit Ablauf einer dem Versicherten dem Umständen nach zuzugestehenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt.

Grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage
AG München
Die Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage in der Reiserücktrittskostenversicherung wird grob fahrlässig verletzt, wenn der Versicherte die Buchung aufrechterhält, ohne auf Grund ärztlicher Bestätigung damit rechnen zu können, dass er die gebuchte Reise ohne medizinische Probleme antreten kann.  

Reiserücktrittsversicherter muss sich die verzögerte Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse durch den Hausarzt nicht zurechnen lassen
Amtsgericht München
Der Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung kann bei unverzüglicher Anzeige des Versicherungsfalls (hier: unerwartete Erkrankungen in Form von Darmkrebs) die Leistung verlangen. Dem Versicherungsnehmer ist hierbei nicht zuzurechnen, wenn der behandelnde Hausarzt die Ergebnisse einer Laboruntersuchung nicht unmittelbar an ihn weiterleitet. Für den Versicherten ergibt sich auch nicht die Obliegenheit infolge einer Routineuntersuchung, sich in kürzeren Zeitabständen nach dem Ergebnis zu erkundigen.  

Eine besondere Anfälligkeit des bei der Buchung reisefähigen Versicherten aufgrund einer früheren Erkrankung schließt einen selbstständigen neuen Versicherungsfall nicht aus
Amtsgericht Hamburg
Die besondere Anfälligkeit eines Versicherten aufgrund einer früheren Erkrankung schließt das Eintreten eines selbstständigen Versicherungsfalls nicht aus, wenn der Versicherte vor Eintritt des neuen Krankheitsfalls reisefähig war (hier: Auftreten von Metastasen im Bereich Lendenwirbelsäule und Gehirn mit zuvor diagnostiziertem abgeschlossenem Rektumkarzinom).  

Mit dem Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Aneurysmaoperation bei einem betagten Familienangehörigen ist der Versicherungsfall eingetreten
Amtsgericht München
1. Der Versicherungsfall einer unerwarteten schweren Erkrankung ist eingetreten, wenn bei einem betagten Familienangehörigen die Erforderlichkeit einer Aneurysmaoperation bekannt wird.
2. Das Risiko einer rechtzeitigen Wiedergenesung, eines komplikationslosen Heilverlaufs oder einer weiteren Verschlechterung einer bereits bestehenden, schweren Erkrankung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die versicherte Person hat das Risiko für die tatsächliche Genesung der erkrankten Risikoperson bis zum Reiseantritt selbst zu tragen.

Kein Auslandskrankenversicherungsschutz bei Reiseantritt direkt nach Operation und anschließenden Komplikationen am Urlaubsort
LG München
Eine Auslandskrankenversicherung muss dann nicht für eine im Ausland erfolgte Behebung von Komplikationen nach einer Operation in Deutschland am Vortag einer Reise einstehen, wenn die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine akute und erwartete Erkrankung voraussetzen und die versicherte Person das Krankenhaus entgegen dem Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch verlassen hat, obwohl es objektive Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen gab. In diesem Fall ist zwar immer noch eine akute Erkrankung gegeben, diese ist aber nicht mehr unerwartet im Sinne der Vertragsbedingungen.

Bei einer früheren Schadenshäufung müssen auf die Frage nach Vorschäden vom Versicherungsnehmer jedenfalls alle Schäden der letzten 7 Jahre angegeben werden
Amtsgericht Linz
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorschäden verneint oder diese teils angibt und teils verschweigt.
2. Im Grundsatz kann im Hinblick auf die Pflicht zur Angabe von Vorschäden eine zeitliche Grenze gezogen werden, nach deren Überschreitung eine Verletzung der Obliegenheiten nicht mehr in Betracht kommt. Bei einer früheren Schadenshäufung ist diese Grenze aber für Schäden, die 7 Jahre zurückliegen, jedenfalls noch nicht überschritten.
3. Nach dem Verschweigen von Vorschäden sind an den Entlastungsbeweis des Versicherungsnehmers besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das Argument, dass ein Vorschaden vergessen worden sei, reicht allein nicht aus. Zudem ist eine solche Obliegenheitsverletzung auch relevant, da sie generell geeignet war, die Belange des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Bei verspäteter Reisestornierung kann Anspruch auf Ersatz der Stornokosten entfallen
Landgericht Coburg
Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren.  

Kein versicherter Rücktrittsgrund in der Reiserücktrittsversicherung bei psychischer Belastung durch Festnahme wegen schwerer Straftaten
Amtsgericht Hannover
Wenn der volljährige Sohn des Versicherungsnehmers wegen schwerer Straftaten verhaftet wird und hierdurch einen Zusammenbruch erleidet, liegt keine unerwartete Erkrankung vor.

Urteile aus dem Jahr 2008

 

Unverzügliche Meldung von Reisegepäckschäden beim Beförderungsunternehmen
Amtsgericht München
1. Die Obliegenheit, Schäden an aufgegebenem Gepäck dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, hat den erkennbaren Sinn und Zweck, rasche Aufklärungen und Maßnahmen zum Widerauffinden zu ermöglichen und außerdem eine weitere Hemmschwelle zu errichten, um fingierten Schadensfällen vorzubeugen. Die Hemmschwelle ist weit höher, wenn das Risiko besteht, dass Mitarbeiter zuvor beobachtet haben, dass das Gepäckstück „zur Seite geschafft" wurde.
2. Die schriftliche Anzeigefrist von 7 Tagen gilt nur für äußerlich nicht erkennbare Schäden, nicht aber für den sofort feststellbaren Verlust von Gepäckstücken.
3. Der Versicherungsnehmer, der bei Ankunft auf dem Flughafen feststellt, dass ein Gepäckstück fehlt, und sich darauf beschränkt, den Verlust aber erst am folgenden Tag dem Versicherer zu melden, handelt grob fahrlässig.

Die Meldung des Verlustes vom Fluggepäck lediglich gegenüber dem Versicherer am folgenden Tag ist grob fahrlässig
Amtsgericht München
1. Die Obliegenheit, Schäden an aufgegebenem Gepäck dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, hat den erkennbaren Sinn und Zweck, rasche Aufklärung und Maßnahmen zum Wiederauffinden zu ermöglichen und außerdem eine weitere Hemmschwelle zu errichten, um fingierten Schadensfällen vorzubeugen. Die Hemmschwelle ist weit höher, wenn das Risiko besteht, dass Mitarbeiter zuvor beobachtet haben, dass das Gepäckstück „zur Seite geschafft" wurde.
2. Die schriftliche Anzeigefrist von 7 Tagen gilt nur für äußerliche nicht erkennbare Schäden, nicht aber für den sofort feststellbaren Verlust von Gepäckstücken.
3. Der Versicherungsnehmer, der bei Ankunft auf dem Flughafen feststellt, dass ein Gepäckstück fehlt, und sich darauf beschränkt, den Verlust erst am folgenden Tag dem Versicherer zu melden, handelt grob fahrlässig.

Beweis für unerwartete schwere Erkrankung
LG Frankfurt
1. Kann der Versicherer die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer nicht nachweisen, übersteigt das Interesse des Versicherungsnehmers an dem sofortigen Reiserücktrittskostenschutz ab der Reise- und Versicherungsbuchung das Interesse an der Kenntnis der Versicherungskonditionen im Einzelnen noch vor Beginn des Versicherungsschutzes, ist von einem Verzicht auf die Überlassung der AVB nach Maßgabe des § 5 a Abs. 3 VVG auszugehen.
2. Das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung als Anlass zur Stornierung einer Reisebuchung ist nicht nachgewiesen, wenn die behandelnden Ärzte die Reise in Kenntnis der Krankheit empfohlen hatten und die Buchung sodann storniert wird, weil die Krankenkasse die Reisegenehmigung versagt.
3. Der Versicherungsnehmer verletzt die Obliegenheit zur Aufklärung, wenn er auf die Bitte des Versicherers die ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht vorlegt.

Nachfrage im Reisebüro über die Notwendigkeit einer Stornierung entlastet den Versicherungsnehmer nicht
AG München
1. Der Versicherungsfall ist erst eingetreten, wenn sich bei der medikamentösen Behandlung von Folgen einer Erkrankung nicht der erhoffte Erfolg einstellt und ein weiterer stationärer Aufenthalt nötig wird.
2. Das Risiko der rechtzeitigen Wiedergenesung bei einer einmal eingetretenen schweren Erkrankung trägt die versicherte Person. Eine unterbliebene sofortige Stornierung ist nur dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn eine entsprechende Zusage des behandelnden Arztes über die sichere rechtzeitige Wiedergenesung vorliegt.
3. Eine Nachfrage im Reisebüro, ob eine Stornierung geboten sei, kann nicht entlasten, da der Versicherer sich an einer evt. dort erteilten Auskunft nicht festhalten lassen muss.

Verpflichtung zur rechtzeitigen Stornierung einer Reise nach Gallenblasenoperation
Amtsgericht Berlin-Schöneberg
Dem Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittskostenversicherung, der sich 8 Tage vor dem geplanten Antritt einer gebuchten Flugreise in die Dominikanische Republik einer Gallenblasenoperation unterzieht, die bereits 18 Tage vor dem geplanten Reiseantritt ärztlich angeordnet war, ist eine versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er mit der Stornierung der Reise so lange zuwartet, bis die operationsbedingte Reiseunfähigkeit definitiv feststeht (hier: 5 Tage vor Abflug).

Das Versagen der Reisegenehmigung durch die Krankenkasse ist unbeachtlich für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung
LG Frankfurt
1. Kann der Versicherer die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer nicht nur nachweisen und übersteigt das Interesse des Versicherungsnehmers an dem sofortigen Reiserücktrittskostenschutz ab der Reise- und Versicherungsbuchung das Interesse an der Kenntnis der Versicherungskonditionen im Einzelnen noch vor Beginn des Versicherungsschutzes, ist von einem Verzicht auf die Überlassung der AVB nach Maßgabe des § 5 a Abs. 3 VVG auszugehen.
2. Das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung als Anlass zur Stornierung einer Reisebuchung ist nicht nachgewiesen, wenn die behandelnden Ärzte die Reise in Kenntnis der Krankheit empfohlen hatten und die Buchung sodann storniert wird, weil die Krankenkasse die Reisegenehmigung versagt.

Nichtangabe einer Herzerkrankung im Heimatland vor Reisebeginn stellt auch ohne genaue Kenntnis der dortigen Diagnose eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar
LG Düsseldorf
1. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, wenn die Frage „Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?" mit „Nein" beantwortet wird, obgleich in den Monaten zuvor im Heimatland wiederholt Behandlungen wegen einer Herzerkrankung stattfanden und Kostendeckung für die Behandlung einer Angina pectoris während der Reise in Deutschland verlangt wird.
2. Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Aufklärung liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zwar bekannt war, dass im Heimatland eine Behandlung wegen einer Herzkrankheit erfolgte, hier jedoch keine genaue Diagnose gestellt oder genannt worden war.

Zwei zeitlich und räumlich aneinander anschließende Reiseabschnitte zu einem Gesamtpreis stellen eine einheitliche Reise dar
Amtsgericht München
1. Eine einheitliche Reise liegt vor, wenn die Reiseleistungen zweier Reiseabschnitte zeitlich und räumlich aneinander anschließen und über diese ein Gesamtreisepreis in Rechnung gestellt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die beiden Reiseabschnitte jeweils einzeln hätten gebucht werden können.
2. Der Eintritt eines Reiseverhinderungsgrundes vor Antritt einer Reise ist ein anderes Risiko als der Eintritt eines solchen Grundes während einer bereits angetretenen Reise. Der Abbruch einer bereits angetretenen Reise ist kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung.

Eine Erholungsreise wird durch eine vorherige Erschöpfung des Reisenden nicht unzumutbar
Amtsgericht München
1. Nervöse Erschöpfung und Schlafstörungen sind keine fassbaren Symptome einer schweren Erkrankung, die plötzlich und unerwartet auftritt. Eine Erschöpfung entwickelt sich als Folge massiver Belastung über einen längeren Zeitraum hinweg.
2. Bei einer Erschöpfung ist eine Erholungsreise angebracht, sie macht die Reise nicht unzumutbar.
3. Bei psychischen Erkrankungen - dazu zählt eine Panikattacke - obliegt dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Erkrankung durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Gerade weil eine klare Abgrenzung zu nicht krankheitsbedingten Stornierungsmotivationen der ursprünglich Reisewilligen erreicht werden soll, ist die Untersuchung durch einen Facharzt geboten.

Das Verschweigen von Mitreisenden führt bei einer Reisekrankenversicherung unabhängig vom Vorliegen eines Schadens beim Versicherer zu dessen Leistungsfreiheit
Amtsgericht München
1. Die Frage nach Mitreisenden dient bei Reiseversicherungen der Ermittlung von möglichen Zeugen des Versicherungsfalls, die für die Aufklärung der Umstände der Leistungspflicht dienlich sein können.
2. Antwortet der Versicherte auf wiederholte Fragen nach mitreisenden Personen mit „nein", obgleich er mit einem anderen Reisenden gemeinsam gebucht hatte, sich am Zielort nahezu täglich mit diesem traf und jene Person ebenfalls Ansprüche auf Erstattung von Krankenbehandlungskosten ähnlicher Krankheitssymptome geltend machte, so verliert der Versicherte den Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen vorsätzlich unzutreffender Angabe.
3. Das Verschweigen von Mitreisenden stellt einen relevanten Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar, der unabhängig vom Vorliegen eines Schadens bei dem Versicherer zur Leistungsfreiheit führt.

Nur bei ausdrücklicher Bestätigung der sicheren Wiedergenesung bis zum Reiseantritt durch den Arzt entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Stornierung
Amtsgericht München
1. Eine schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung liegt vor, wenn sie den Reiseantritt für den Versicherten aus objektiver Sicht unzumutbar macht. Tritt nach einer ersten vom Orthopäden verschriebenen Behandlung eine Verschlechterung der Symptomatik ein und können die Ursachen bei fortbestehenden Schmerzen nicht sicher diagnostiziert werden, ist ein weiteres Festhalten an der gebuchten Reise aus objektiver Sicht unzumutbar.
2. Die Hoffnung des Versicherten auf eine rechtzeitige Wiedergenesung vor Reiseantritt lässt den Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Stornierung (Schadensminderungspflicht) nicht entfallen.
3. Der Einwand grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung entfällt nur dann, wenn dem Versicherten vom behandelnden Arzt ausdrücklich die Auskunft erteilt worden wäre, dass einerseits bei komplikationsfreiem Heilverlauf mit einer Wiedergenesung bis zum geplanten Reiseantritt gerechnet werden könne und andererseits bestätigt worden wäre, dass mit einem komplikationsfreien Heilverlauf auch sicher gerechnet werden könne.

Eine verhaltensbedingte Kündigung durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Arbeitsleistung ist für den Versicherungsnehmer nicht unerwartet
Amtsgericht München
1. Eine unerwartete Kündigung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung liegt nicht vor, wenn der Kündigung Abmahnungen wegen unzureichender/fehlerhafter Arbeitsleistung vorausgegangen waren.
2. Ein im arbeitsgerichtlichen Gütetermin vereinbarter Vergleich, bei welchem die verhaltens-bedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung abgeändert wird, ist kein Nachweis, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht vorlag.

Obliegenheitsverletzung bei verspäteter Stornierung einer Reise
AG Berlin-Schöneberg
Dem Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittskostenversicherung, der sich 8 Tage vor dem geplanten Antritt einer gebuchten Flugreise in die Dominikanische Republik einer Gallenblasen-Operation unterzieht, die bereits 18 Tage vor dem geplanten Reiseantritt ärztlich ange-ordnet war, ist eine versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er mit der Stornierung der Reise solange zuwartet, bis die operationsbedingte Reiseunfähigkeit definitiv feststeht (hier: 5 Tage vor Abflug).

Auslegung einer Klausel über Versicherungsschutz für „Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu 6 Wochen Dauer"
BGH
Eine Klausel über Versicherungsschutz für Heilbehandlungen im Ausland „während vorübergehender Reisen von bis zu 6 Wochen Dauer" ist dahin auszulegen, dass Krankenversicherungsschutz auf Auslandsreisen für die ersten 6 Wochen immer und unabhängig davon be-steht, ob der Versicherungsnehmer die Reise für einen längeren Zeitraum geplant hat oder nicht.

 

Urteile aus dem Jahr 2007

Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung für „vorübergehende Reisen bis 6 Wochen Dauer" besteht auch für länger geplante Reisen
BGH
Ist bei einer Reisekrankenversicherung in den Tarifbedingungen Deckung „für vorübergehende Reisen bis zu 6 Wochen Dauer" zugesagt, so kann Versicherungsschutz auch auf Reisen bestehen, die auf eine längere Dauer als 6 Wochen angelegt sind. Bei einer solchen Formulierung erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht, dass es für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes darauf ankommen soll, ob er von Anfang an eine Auslandsreise bis zu 6 Wochen geplant hat oder nicht.

Beweisführung bei Reisegepäckdiebstahl
AG St. Wedel
Für die Reisegepäckversicherung muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht. Zumindest maß es objektiver Tatsachen für das äußere Bild einer versicherten Entwendung gehört mehr als die Anzeige bei der Polizei. Ausreichend ist der Beweis, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit vor dem behaupteten Diebstahl an einem bestimmten Ort vorhanden war und nach dem behaupteten Diebstahl dort nicht mehr aufgefunden wurde.

Kein versicherter Rücktritt bei chronischer Erkrankung
Amtsgericht Hamburg
1. Chronische Erkrankungen mit schwankendem Verlauf sind bei einem Auftreten akuter Schübe ebenso wenig unerwartet wie Grunderkrankungen, die phasenweise ein akutes Stadium erreichen.
2. Bei psychischen Erkrankungen eines Menschen, der Psychopharmaka erhält, treten häufig sehr starke Schwankungen des Gesundheitszustandes sowohl im positiven als auch im negativen Sinn auf. Rückfälle eines Patienten in die stationäre Behandlungen führende Krankheitsintervalle sind bei der Behandlung mit Antidepressiva keine Seltenheit. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Reisebuchung keine Bedenken bestehen, dass der Patient die Reise ohne gesundheitliche Risiken hätte durchführen können, liegt kein versichertes Ereignis vor, weil es für die unerwartete schwere Erkrankung nicht auf einen einzelnen Tag ankommt, sondern auf solche Symptome, die im Rahmen lang andauernder Krankheit erwartet werden können.
3. Voraussehbar ist der Versicherungsfall, wenn Tatsachen, die zur Reiseabsage führen, schon zum Zeitpunkt der Reisebuchung bestehen und bekannt sind, wobei keine positive Kenntnis, dass die Reise abgesagt werden muss oder nicht zu Ende geführt werden kann, erforderlich ist. Es genügt, wenn der Versicherte nach seinem persönlichen gesundheitlichen Empfinden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Grunderkrankung, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zuverlässig mit dem vorgesehenen Ablauf der Reise rechnen konnte.

Keine unerwartete schwere Erkrankung bei Nierentransplantation
Amtsgericht Hamburg
Die stationäre Aufnahme zur Durchführung einer Nierentransplantation stellt keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung dar.

Stornierungspflicht bei Risikoschwangerschaft
Amtsgericht München
Besteht zum Zeitpunkt der Reisebuchung nach Ägypten bereits eine Schwangerschaft mit Beschwerden und wird die Buchung später wegen eben solcher Schwangerschaftsbeschwerden storniert, liegt kein versichertes Ereignis der Reiserücktrittskostenversicherung vor.  

Kein „unerwartet schwere Erkrankung" bei einer bereits 8 Wochen vor der Reisebuchung bestehenden therapieresistenten fiebrigen Erkrankung mit Gliederschmerzen
LG München:
Besteht seit 8 Wochen vor der Reisebuchung und vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine therapieresistente fiebrige Erkrankung mit Gliederschmerzen, deren Ursache nicht geklärt werden konnte und bucht die versicherte Person in diesem Zustand eine Reise nach Mexiko, so wird die versicherte Person nach Abschluss des Versicherungsvertrages selbst dann nicht von einem versicherten Ereignis im Sinne einer „unerwarteten schweren Erkrankung" betroffen, wenn nach ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus ärztlich die Reisefähigkeit bestätigt wird und sodann nach der Buchung wegen derselben Krankheit stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Kein Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den Schädiger wegen erbrachter Versicherungsleistungen
LG München
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist als eine Summenversicherung anzusehen, bei der ein Rechtsübergang nach § 67 VVG nicht, auch nicht über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift stattfindet. Der Reiseversicherer hat damit keinen Anspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherung, wenn ein fremdverschuldeter Unfall der Grund für den Nichtantritt der Reise gewesen ist.

Krankheitsbehandlung mittels einer in das Belieben des Patienten gestellten Medikation reicht zum Nachweis einer schweren Erkrankung nicht aus
Amtsgericht Köln
Eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiseabbruchversicherung ist nicht nachgewiesen, wenn lediglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird, dass eine „Diarrhea resolved" beschreibt und als Therapieeinweisung die Einnahme des Medikamentes Immodium in der Dosierung „as needed" enthält. Eine in das Belieben des Patienten gestellte Medikation ist bei schweren Erkrankungen nicht üblich.

Reisekrankenversicherung bei Reisen, die länger als 6 Wochen dauern sollen
OLG Koblenz
Ist bei der Reisekrankenversicherung Deckung zugesagt „für vorübergehende Reisen bis zu 6 Wochen Dauer", besteht kein Versicherungsschutz für Reisen, die von Vorneherein auf eine längere Dauer als 6 Wochen angelegt sind.

Keine unerwartete Erkrankung bei Komplikationen nach der Einnahme von Medikamenten gegen eine bestehende Schilddrüsenüberfunktion
AG München
Leidet der Versicherungsnehmer bereits bei der Buchung einer Reise unter einer Schilddrüsenüberfunktion und kann er die Reise aufgrund von Komplikationen nach der Einnahme von Medikamenten nicht antreten, liegt keine schwere, unerwartete Erkrankung vor. Bei der Behandlung mit jodhaltigen Präparaten sind Überreaktion des Körpers und daraus resultierende Komplikationen nicht ungewöhnlich.

Versicherungsschutz auch bei Tod aufgrund einer vor Reiseantritt bestehenden schweren Erkrankung
Amtsgericht München
Verstirbt ein Versicherter während einer Reise aufgrund einer schweren und unheilbaren Erkrankung, besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung bekannt und mit einem Ableben jederzeit zu rechnen war.

Sofortige Stornierungspflicht nach einem Bandscheibenvorfall
Amtsgericht Köln
Erleidet der Versicherungsnehmer einen Bandscheibenvorfall ist er zur sofortigen Stornierung der gebuchten Reise verpflichtet, es sei denn, dass objektive Anhaltspunkte für eine Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Reise sprechen.

Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung
1. Die Alkoholerkrankung als solche stellt keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung dar.
2. Die Gefahr von Krampfanfällen infolge der bestehenden Alkoholkrankheit ist kein versichertes Ereignis. Zum Einen ist die bloße Gefahr einer Erkrankung kein versichertes Ereignis. Zum Anderen ist das Auftreten von Krampfanfällen aus Anlass bestehender Alkoholerkrankung kein versichertes Ereignis. Mit dem Eintritt von psychischen und physischen Folgen muss eine alkoholkranke Person zu jedem Zeitpunkt rechnen.

 

 

 


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